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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Vergabe des Prädikates "Staatsprämienstute" in der Pferdezucht des Landes Brandenburg


vom 16. Juli 2008
(ABl./08, [Nr. 33], S.1981)

1 Grundlagen

Die Durchführung von Leistungsprüfungen und darauf aufbauenden Selektionsmaßnahmen sind für die brandenburgische Pferdezucht von zunehmender Bedeutung. Um die derzeitige Zuchtbasis zu festigen und zu erweitern, können leistungsgeprüfte Zuchtstuten besonderer Qualität das Prädikat „Staatsprämienstute" erhalten.

Anliegen ist eine gezielte Auswahl und Anerkennung dieser Zuchtstuten.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Zuchtstuten müssen in Brandenburg ihren Wohnsitz haben und Mitglied in einer Zuchtorganisation sein, welche als Züchtervereinigung nach § 7 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145) oder nach § 3 des Tierzuchtgesetzes vom 27. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) in Brandenburg von der obersten Tierzuchtbehörde des Landes anerkannt ist. Der Antrag auf Anerkennung der Stuten ist durch die jeweilige Züchtervereinigung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Mitglieder des Pferdezuchtverbandes Brandenburg-Anhalt e. V. müssen ihren Wohnsitz im in der Satzung definierten räumlichen Tätigkeitsbereich des Verbandes haben. Ausgenommen sind Mitglieder des Bundeslandes Sachsen-Anhalt.

Das Prädikat „Staatsprämienstute" kann erteilt werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind und die Stute dem Zuchtziel ihrer Rasse entspricht.

2 Anforderungen an die Stute

2.1 Abstammung

Die Stute muss im Stutbuch I der Hauptabteilung oder einer dieser entsprechenden Abteilung des Zuchtbuches der Züchtervereinigung eingetragen sein. Vater und Muttervater der Stute sind im Hengstbuch I eingetragen beziehungsweise können eingetragen werden (sind in einem vergleichbaren Abschnitt der Hauptabteilung eines anderen anerkannten Verbandes eingetragen).

2.2 Alter

Der Antrag auf Zulassung zur Vergabe des Staatsprämientitels (Anerkennung) kann für drei- bis sechsjährige Stuten gestellt werden.

2.3 Stutbuchaufnahme

Auf einer zentralen Stutbuchaufnahme des Verbandes, bei dem die Stute im Stutbuch geführt wird, muss die Stute in der aus den Einzelnoten

  1. Rasse und Geschlechtstyp,
  2. Qualität des Körperbaus,
  3. Korrektheit des Ganges,
  4. Schwung und Elastizität (Trab),
  5. Schritt,
  6. Galopp,
  7. Gesamteindruck und Entwicklung

zusammengefassten Gesamtbewertung mindestens die Note 7,5 erreicht haben.

Verwendet eine Züchtervereinigung bei der Stutbuchaufnahme eine andere Merkmalsgliederung beziehungsweise wird bei einer Rasse eine andere verwendet, so sind die geforderten Mindestnoten analog zu den oben angeführten Merkmalen zu ermitteln.

2.4 Leistungsprüfung

Haben Stuten unterschiedliche Leistungsprüfungen (auf Stationen, im Feld und auf Turnieren) abgelegt, wird das beste Ergebnis für die Errechnung des arithmetischen Mittels für die Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend Nummer 3 herangezogen.

2.4.1 Stations- und Feldprüfung

Die Stute muss eine der Verordnung über die Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 2. Februar 2001 (BGBl. I S. 186) entsprechende Leistungsprüfung auf Station beziehungsweise im Feld mit einer Endnote von mindestens 7,0 absolviert haben, wenn das Zuchtprogramm Leistungsprüfungen für Stuten vorsieht. Das Ergebnis einer rassespezifischen Prüfung muss einer 7,0 in der Zehnerskala entsprechen.

2.4.2 Turniersporterfolge

Es werden Leistungsprüfungen anerkannt, die auf offiziell bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) nach Leistungsprüfungsordnung (LPO) angemeldeten Turnieren abgelegt wurden. Werden auf diesen Turnieren Dressur- und Springprüfungen der Klasse E nach Wettbewerbsordnung für den Breitensport (WBO) absolviert, ist das Prüfungsergebnis durch die Richter und die Meldestelle zu bestätigen.

In der Bewertung muss mindestens die Note 7,0 erreicht werden.

Der Leistungsnachweis kann über folgende Eigenleistungen erbracht werden:

  • Dressur- oder Springpferdeprüfungen der Klasse L
  • Vielseitigkeitsprüfungen der Klasse A
  • Fahrpferde-Leistungsprüfung für Einspänner, 4- bis 6-jährige Pferde und/oder Ponys

Ponystuten (Widerristhöhe > 137 cm):

  • Dressur- oder Springpferdeprüfungen der Klasse A
  • Fahrpferde-Leistungsprüfung für Einspänner, 4- bis 6-jährige Pferde und/oder Ponys

Ponystuten (Widerristhöhe ≤ 137 cm):

  • Dressur- oder Springprüfungen der Klasse E unter Jugendreitern, die im laufenden Kalenderjahr höchstens 16 Jahre alt werden
  • Fahrpferde-Leistungsprüfung für Einspänner, 4- bis 6-jährige Pferde und/oder Ponys

2.5 Staatsprämienstutenschau

Stuten, welche die Voraussetzungen nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 erfüllt haben, müssen, um den Titel „Staatsprämienstute" zu erhalten, auf einer zentralen Staatsprämienstutenschau vorgestellt und von der nach Nummer 4 gebildeten Bewertungskommission in folgenden Kriterien bewertet werden:

  • Typ
  • Exterieur
  • Schwung und Elastizität (Trab)
  • Schritt
  • Gesamteindruck und Entwicklung.

Das arithmetische Mittel dieser Bewertung wird für die Errechnung der Voraussetzungen nach Nummer 3 verwendet. Eine Wiederholungsvorstellung zur Staatsprämienstutenschau ist möglich. Das Ergebnis der Wiedervorstellung ist dann verbindlich.

3 Anerkennung als Staatsprämienstute

Nach Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß den Nummern 2.1 bis 2.5 muss im arithmetischen Mittel aus den Nummern 2.3 bis 2.5 mindestens die Note 7,5 für eine Staatsprämienstute erreicht werden.

4 Aufgaben der Züchtervereinigungen

Die zuständige Züchtervereinigung beruft im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde eine Bewertungskommission. Die Kommission hat sich bei ihrer Tätigkeit nach den im Zuchtziel der Züchtervereinigung festgelegten Anforderungen zu richten.

Das Prädikat ist in der Zuchtbescheinigung der Stute und im Zuchtbuch zu vermerken; die Abkürzung lautet „StPrSt".

5 Zuständige Landesbehörde

Zuständige Behörde für die Antragsprüfung, Überwachung der Staatsprämienstutenschau sowie die Anerkennung als „Staatsprämienstute" ist laut Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz vom 5. Dezember 1992 (GVBl. II S. 760) das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

Die Veröffentlichung der Staatsprämienstuten erfolgt jährlich im Tierzuchtreport des Landes Brandenburg. Über die Verleihung des Prädikats wird eine Urkunde ausgestellt.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2008 in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Vergabe des Prädikates „Staatsprämienstute" in der Pferdezucht des Landes Brandenburg vom 17. Oktober 2003 (ABl. S. 1034) außer Kraft.