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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Einsetzung einer Kommission für Tierversuche beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung


vom 14. November 2007
(ABl./07, [Nr. 49], S.2504)

1 Beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF) wird eine Kommission nach § 15 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206) - Kommission für Tierversuche - eingesetzt.

2 Die Kommission hat die Aufgabe, das LVLF als die nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes für die Genehmigung von Versuchsvorhaben zuständige Behörde fachlich zu unterstützen.

3 Das LVLF unterrichtet die Kommission unverzüglich über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.

4 In ihrer Stellungnahme soll sich die Kommission insbesondere dazu äußern,

  • ob die Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens zu den in § 7 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken unter Berücksichtigung des jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes gegeben ist,
  • ob die beabsichtigten Tierversuche im Sinne des § 7 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes ethisch vertretbar sind,
  • ob die Vorschriften des § 9 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Versuchsdurchführung eingehalten werden.

5 Die Kommission besteht aus sechs ehrenamtlichen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat mindestens einen Stellvertreter.

6 Zwei Drittel der Mitglieder müssen die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. Diese Mitglieder müssen darüber hinaus auf Grund beruflicher Erfahrungen oder sonst erworbener Kenntnisse in der Lage sein, Tierversuche zu beurteilen. In die Kommission sind ein Drittel der Mitglieder zu berufen, die auf Vorschlag brandenburgischer Tierschutzorganisationen ausgewählt wurden und die auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind.

7 Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren durch den Präsidenten des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung berufen und können vor Ablauf dieser Zeit nur aus einem wichtigen Grunde abberufen werden.

8 Die Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtszeit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

9 Die Kommission wird vom LVLF im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission zu den Sitzungen eingeladen.

10 Vertreter des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und des LVLF können an den Sitzungen teilnehmen.

11 Vom LVLF können Sachverständige zu den Sitzungen hinzugezogen werden, soweit es zu einzelnen Tagesordnungspunkten erforderlich ist.

12 Über die Sitzungen sind Ergebnisniederschriften zu fertigen.

13 Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung, die die Kommission auf ihrer konstituierenden Sitzung beschließt, geregelt.

14 Alle die den Mitgliedern durch ihre Tätigkeit in der Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten, die Äußerungen und Abstimmungen in den Sitzungen, die Vorlagen, Beschlüsse und Niederschriften unterliegen der Pflicht zur Verschwiegenheit. Im Übrigen findet § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 9. März 2004 (GVBl. I S. 78) entsprechende Anwendung.

15 Die Mitglieder der Kommission als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach Maßgabe des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) förmlich zu verpflichten.

16 Die Erstattungsregelung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 6. April 1992 (ehemals MELF) bleibt unverändert mit der Maßgabe bestehen, dass die Zuständigkeit für die Reisekostenabrechnung und Auslagenerstattung mit Wirkung dieses Erlasses vom MLUV auf das LVLF übergeht.

17 Der Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Die Anordnung über die Einsetzung einer Kommission für Tierversuche beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 6. Dezember 1993 (Aktenzeichen: 46-0059/5) tritt außer Kraft.