ARCHIV
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung von Maßnahmen der politischen Bildungsarbeit durch die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung
vom 4. Oktober 2007
(ABl./07, [Nr. 46], S.2365)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009 durch Richtlinie des MBJS vom 8. Dezember 2009
(ABl./09, [Nr. 50], S.2542)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt durch die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung (nachstehend Landeszentrale genannt) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 85), sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Maßnahmen der politischen Bildung.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Landeszentrale nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Es können Maßnahmen der politischen Bildung gefördert werden, an denen das Land Brandenburg ein erhebliches Interesse hat.
Dies sind Maßnahmen, die dem Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach authentischen Informationen und der Teilhabe an demokratischen Prozessen entsprechen. Sie sollen zu politisch verantwortlichem Handeln und zu zivilgesellschaftlichem Engagement anregen und befähigen.
Inhaltlich maßgebend sind vor allem folgende Zwecke:
- Förderung des Verständnisses der Demokratie und der verfassungsmäßigen Ordnung sowie der Mitwirkung an demokratischen Prozessen;
- Vermittlung von Kenntnissen über politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Fragen der Gegenwart;
- Vermittlung von Kenntnissen zu landespezifischen kommunalpolitischen, kulturellen und historischen Themen;
- Vertiefung des europäischen Gedankens und Vermittlung von Kenntnissen über internationale Entwicklungsprozesse;
- Aufklärung über Ursachen und Erscheinungsformen von Ausländerfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus, politischem Extremismus und Gewalt sowie die Möglichkeiten zu ihrer Bekämpfung;
- Förderung einer kritischen Auseinandersetzung mit Themen der Zeitgeschichte, insbesondere des Nationalsozialismus und der DDR-Geschichte.
2.2 Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die überwiegend der
- berufsfachlichen Aus- und Weiterbildung,
- allgemeinen Lebenshilfe,
- Forschung und Lehre
dienen sowie
- Angebote touristischer Art,
- interne Tagungen von Verbänden und Organisationen,
- Veranstaltungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder dem Personalvertretungsgesetz.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind nichtstaatliche und gemeinnützige Einrichtungen und Vereine aller Art sowie nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, die ihren Sitz im Land Brandenburg haben. In begründeten Einzelfällen ist eine Projektförderung für Maßnahmen in Brandenburg an einen Träger mit Sitz außerhalb des Landes Brandenburg möglich.
Natürliche Personen können keine Zuwendung erhalten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden Einzelprojekte, die einen Beitrag zur politischen Bildung im Land Brandenburg leisten. Einzelprojekte die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, können als Ausnahme zugelassen werden.
4.1 Teilnehmerbezogene Förderung
Eine teilnehmerbezogene Förderung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn eine Mindestteilnehmerzahl von acht Personen (ohne Tagungspersonal) erreicht wird. Die Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen ihren Wohnsitz oder Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz im Land Brandenburg haben.
4.2 Förderung anderer Projekte
Die Landeszentrale kann bei Projekten, die nicht teilnehmerbezogen gefördert werden (Publikationen, Ausstellungen, Pilotprojekte usw.), nach den Bestimmungen der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften verfahren.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Die Förderung erfolgt regelmäßig als Festbetragsfinanzierung.
Eigenmittel, Teilnehmergebühren und sonstige Einnahmen sind vorrangig zur Projektfinanzierung einzusetzen. Eine Vollfinanzierung kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird grundsätzlich als Zuschuss/Zuweisung bewilligt.
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Der Fördersatz beträgt pro Tag und Teilnehmer bis zu 50 Euro.
Er dient insbesondere der Deckung folgender Ausgaben:
- konzeptionelle Vorbereitung und Qualitätssicherung der Veranstaltung,
- Honorare der Referenten und des sonstigen Tagungspersonals,
- Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmer und des Tagungspersonals,
- Öffentlichkeitsarbeit, Raum- und Technikmiete,
- Tagungsmaterial und andere Programmkosten.
Die Dauer eines Veranstaltungstages soll mindestens sechs Zeitstunden umfassen, Veranstaltungen und Veranstaltungsteile (z. B. bei An- und Abreisetagen einer mehrtägigen Veranstaltung) unter sechs Zeitstunden, aber mindestens drei Zeitstunden Arbeitsprogramm werden als halber Veranstaltungstag bezuschusst.
Die Höhe der Förderung bestimmt sich nach der Zeit der Anwesenheit der einzelnen Teilnehmer. Beleg für die Dauer der Anwesenheit ist die vollständig ausgefüllte Teilnehmerliste. Der Zuschussbetrag wird für höchstens 30 Teilnehmer je Veranstaltungstag gewährt.
5.4.2 Organisationskostenpauschale
Es kann zusätzlich eine Organisationskostenpauschale zur Deckung der Ausgaben für
- Veranstaltungsorganisation und Nachbereitung der Projekte,
- Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (Bürobedarf, Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, hauseigene Kopierkosten, Telefon- und Telefaxgebühren, Porto, Büromiet- und Nebenkosten, Versicherungsbeiträge, Fahrtkosten des Trägers u. Ä.)
in Höhe von 300 Euro je Veranstaltungstag, bei mehrtägigen Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen höchstens jedoch 1.000 Euro bewilligt werden. Für Veranstaltungen unter drei Zeitstunden Dauer wird keine Organisationskostenpauschale gewährt.
5.4.3 Eine Zuwendung kann nur bewilligt werden, wenn die anerkannte Zuwendungssumme mindestens 500 Euro beträgt.
6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Der Antrag ist unter Verwendung des beigefügten Vordrucks zu richten an:
Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Anträge sind mindestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme schriftlich bei der Landeszentrale einzureichen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Anträge, die nicht fristgemäß eingehen, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Der Antrag muss enthalten:
- die Projektbeschreibung (Ziele, Themen, Zielgruppen, Methoden, Programmablauf inklusive der Aufgabenbeschreibung und Qualifikation der Referenten, erwartete Teilnehmerzahl);
- den Finanzierungsplan;
- die Satzung, Auszug aus dem Vereinsregister und bei gemeinnützigen Vereinen/Einrichtungen die Gemeinnützigkeitsbescheinigung.
6.2 Bewilligungsverfahren
Die Zuwendung wird durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.
6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Zuwendungsempfänger darf höchstens den Betrag anfordern, der innerhalb von zwei Monaten verausgabt werden wird. Bei erkennbar entstehenden Minderausgaben ist er zur unverzüglichen Rückzahlung des Minderbedarfs verpflichtet.
Zuwendungen, die für das laufende Kalenderjahr bewilligt und nicht abgefordert wurden, können nicht mehr ausgezahlt werden.
6.4 Verwendungsnachweisverfahren
Soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist, sind als Abrechnungsunterlagen einzureichen:
- ein qualifizierter Sachbericht einschließlich der Einschätzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
- ein zahlenmäßiger Nachweis der Einnahmen und Ausgaben,
- die Teilnehmerliste der Veranstaltung, auf der die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Anwesenheit durch Unterschrift bestätigt haben. Weiterhin sind zum Zwecke der Rechnungsprüfung Name und Anschrift anzugeben. Liegt der Wohnsitz nicht im Land Brandenburg, ist zusätzlich anzugeben, ob der Arbeits- bzw. Ausbildungsort im Land Brandenburg liegt.
Diese Dokumente sowie stichprobenartige Kontrollen vor Ort dienen der Landeszentrale zur Überprüfung, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wurde.
6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.