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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie über die Gewährung von Zuwendungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für ambulante Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke und für Kontakt- und Beratungsstellen für psychisch Kranke
vom 31. Januar 2008
(ABl./08, [Nr. 8], S.411)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009 durch Richtlinie des MASGF vom 31. Januar 2008
(ABl./08, [Nr. 08], S.411)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg unterstützt die Landkreise und kreisfreien Städte bei ihrer Aufgabenerfüllung gemäß §§ 11 und 12 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 3. Juni 1994 sowie § 6 des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes vom 8. Februar 1996 in der jeweils geltenden Fassung. Hierfür gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) den Landkreisen und kreisfreien Städten Zuwendungen zur Förderung der ambulanten Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke (BBS) und der Kontakt- und Beratungsstellen für psychisch Kranke (KBS).
1.2 Ein Anspruch der Landkreise und kreisfreien Städte auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Zentrales Ziel der Landesförderung ist die bedarfsgerechte Sicherung der Existenz von BBS und KBS im Land Brandenburg.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden anteilige Personalkosten der BBS und KBS.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Erstempfänger der Zuwendungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die die Zuwendung in voller Höhe an die Letztempfänger weiterleiten.
3.2 Letztempfänger der Zuwendungen sind die Träger von BBS und KBS, welche insbesondere Kommunen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und freie Träger sein können.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Förderung der Personalkosten der BBS und KBS erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Landkreise und kreisfreien Städte im Sinne der kommunalen Daseinsfürsorge die erforderliche Grundfinanzierung für den ordnungsgemäßen Betrieb der BBS und KBS absichern. Hierzu ist im Rahmen der Beantragung der Zuwendung eine entsprechende Bestätigung abzugeben.
4.2 Voraussetzung für die Förderfähigkeit der BBS und KBS ist die Einhaltung folgender vorgegebener Standards:
BBS: Standards und Qualitätsmerkmale der Beratungs- und Behandlungsstellen für Abhängigkeitskranke im Land Brandenburg (Anlage 1)
KBS: Leistungsbeschreibung für die Kontakt- und Beratungsstellen für psychisch Kranke im Land Brandenburg (Anlage 2).
4.3 Der kommunale Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der BBS und KBS (vgl. Nr. 5.4.1) muss grundsätzlich mindestens 20 Prozent betragen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:
5.4.1 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der BBS und KBS umfassen ausschließlich die Ausgaben für das Personal, welches den in den Anlagen 1 und 2 definierten Standards entspricht.
5.4.2 Die Zuwendung beträgt je Landkreis bzw. kreisfreie Stadt maximal 87.000 Euro pro Jahr und ist ausschließlich zur anteiligen Finanzierung von Personalkosten der BBS und KBS zu verwenden. Gefördert werden Personalkosten für Fachkräfte entsprechend den in den Anlagen 1 und 2 vorgegebenen Standards jeweils bis zur Wertigkeit einer Stelle der Entgeltgruppe 9 TV-L (Tarifgebiet Ost); die Förderung von Personalkosten für Teilzeitstellen ist zulässig.
5.4.3 Die Zuwendungen sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte grundsätzlich hälftig für die BBS und KBS einzusetzen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Die Anträge auf Zuwendung sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres für das Folgejahr unter Verwendung des vorgegebenen Antragsformulars (Anlage 3) zu stellen beim
Landesamt für Soziales und Versorgung
des Landes Brandenburg
Dezernat 64
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus
Tel.: 0355 2893-0
Fax: 0355 2893-670
6.2 Bewilligungsverfahren
6.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV).
6.2.2 Die Weitergabe der Mittel durch die Erstempfänger an die Letztempfänger erfolgt mit eigener Bescheiderteilung.
6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird in vier gleich großen Teilbeträgen quartalsweise, jeweils zur Mitte des 2. Monats im Quartal, ohne Anforderung durch das LASV überwiesen.
6.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der einfache Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde durch den Erstempfänger bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen. Er beinhaltet den zahlenmäßigen Nachweis der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der BBS und KBS (vgl. Nr. 5.4.1) sowie die strukturierten Sachberichte für BBS und KBS entsprechend den vom LASV vorgegebenen Mustern. Dem Verwendungsnachweis des Erstempfängers sind die von ihm geprüften Verwendungsnachweise der Letztempfänger beizufügen.
6.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft, sofern vor Ablauf der Frist nichts Anderes bestimmt wird.
Anlagen
- 1
- 2
- 3