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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des zentralen Auswahlverfahrens für den Regelaufstieg von Beamtinnen und Beamten im Landesdienst in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Brandenburg (VV AuswahlhDVerw)
vom 9. April 2002
(ABl./02, [Nr. 18], S.499)
geändert durch Verwaltungsvorschrift des MI vom 12. März 2008
(ABl./08, [Nr. 12], S.779)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2008 durch Verwaltungsvorschrift des MI vom 23. Juli 2007
(ABl./07, [Nr. 32], S.1655)
Auf Grund des § 156 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) in Verbindung mit § 34 der Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) bestimmt der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und im Benehmen mit den übrigen Ministern:
Abschnitt I
Allgemeines
1. Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt auf der Grundlage des § 34 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) die Durchführung des zentralen Auswahlverfahrens (Ausschreibung, Testverfahren, Auswahlkommission) für den Regelaufstieg von Beamtinnen und Beamten im Landesdienst in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Brandenburg.
2. Voraussetzungen
2.1 Die Beamtinnen und Beamten müssen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 LVO erfüllen und durch eine Tätigkeit in mindestens zwei verschiedenen Aufgabenbereichen der allgemeinen Verwaltung, die jeweils mindestens ein Jahr lang wahrgenommen wurden, vielfältige Fachkenntnisse und eine große Verwendungsbreite erworben haben. Für die Aufstiegseignung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 LVO ist insbesondere zu fordern, dass die Beamtinnen und Beamten
- die Fähigkeit besitzen, Probleme zu analysieren, selbständige Lösungen zu entwickeln und diese in Arbeitsziele umzusetzen,
- Verständnis für soziale Zusammenhänge, kommunikative Fähigkeiten und kooperatives Verhalten gezeigt haben,
- ihre Fähigkeit, sich flexibel auf neue Verwaltungsaufgaben und zukünftige Veränderungen einzustellen, unter Beweis gestellt haben.
2.2 Darüber hinaus sollen die Leistungen der Beamtinnen und Beamten in dem für die Zulassung zum Aufstieg nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 LVO vorgeschriebenen Beförderungsamt in der Regel mit „die Anforderungen erheblich übersteigend“ beurteilt worden sein.
3. Eignung
In dem Auswahlverfahren wird nach den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben und denen der vorgesehenen Einführung in die Aufgaben des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Brandenburg die Eignung der Beamtinnen und Beamten für den Aufstieg festgestellt.
4. Zuständigkeit
Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Ministerium des Innern als der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Behörde.
Abschnitt II
Auswahlverfahren
5. Bedarfsermittlung
Das Auswahlverfahren findet bei Bedarf einmal jährlich statt. Zur Sicherstellung der Fortbildungskapazitäten teilen die Ressorts dem Aus- und Fortbildungsreferat im Ministerium des Innern nach Maßgabe der Personalbedarfsplanung jeweils zum 1. Juli mit, wie viele Beamtinnen und Beamte im darauf folgenden Jahr zum Regelaufstieg (§ 34 LVO) zugelassen werden sollen.
6. Fristen und beizufügende Unterlagen
Die obersten Dienstbehörden prüfen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und leiten die geprüften Bewerbungen bis zum 15. Oktober dem Aus- und Fortbildungsreferat des Ministeriums des Innern zu. Das Ergebnis ist in dem dieser Verwaltungsvorschrift als Anlage beigefügten Vordruck zu dokumentieren; der Vordruck und die dienstliche Beurteilung sowie die Personalakte sind beizufügen.
7. Schriftliches Testverfahren
Das Ministerium des Innern führt zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg ein zentrales schriftliches Testverfahren zurzeit auf der Basis von „Jobfidence“ durch mit dem Ziel, Erkenntnisse über die für den erfolgreichen Aufstieg benötigten Schlüsselqualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber zu gewinnen. Das Ergebnis des schriftlichen Eignungstests darf jedoch nicht allein entscheidend, sondern nur ein Kriterium der Eignungsfeststellung sein.
Die Kosten des Testverfahrens tragen die beteiligten Ressorts gemeinsam; der Anteil jedes Ressorts errechnet sich nach dem verursachten Aufwand (Teilnehmerzahl).
8. Auswahlkommission
8.1 Das Auswahlverfahren wird von einer beim Ministerium des Innern gebildeten Auswahlkommission durchgeführt. Die Auswahlkommission wird durch das Referat „Ausund Fortbildung“ des Ministeriums des Innern als Geschäftsstelle organisatorisch unterstützt.
8.2 Die Auswahlkommission besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten, des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen sowie des Ministeriums für Wirtschaft. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind Beamtinnen und Beamte des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie vergleichbare Angestellte; sie werden von der obersten Dienstbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes ist zu beachten. Die oder der Vorsitzende sowie die Mehrheit der Kommissionsmitglieder müssen in einem Beamtenverhältnis stehen
8.3 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.
8.4 Den Vorsitz führt die Vertreterin/der Vertreter des Ministeriums des Innern.
8.5 Die Auswahlkommission regelt die Einzelheiten des Verfahrens. Insbesondere legt sie fest, welche Mindestanforderungen für eine Empfehlung der Zulassung zum Aufstieg zu erfüllen sind.
8.6 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
9. Auswahlgespräche
9.1 Die Auswahlkommission tritt nach Abschluss des schriftlichen Testverfahrens zusammen. Sie führt die Auswahlgespräche als Einzelgespräche und als Gruppendiskussion. Einer Vertreterin/einem Vertreter der Dienstbehörde der Bewerberin/des Bewerbers sowie der zuständigen Personalvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an dem Gespräch und an der Gruppendiskussion zu geben (§ 60 Abs. 4 des Personalvertretungsgesetzes, § 22 des Landesgleichstellungsgesetzes). Auf Wunsch einer schwer behinderten Bewerbe- rin/eines schwer behinderten Bewerbers ist der Vertrauensmann der Schwerbehinderten hinzuzuziehen.
9.2 In dem Einzelgespräch sollen die Bewerberinnen und Bewerber ihre bisher wahrgenommenen Arbeitsgebiete kurz darstellen und aus dem Kreis der Auswahlkommission zu praxisbezogenen Themen der angestrebten höheren Laufbahn befragt werden. Ferner sollen die Bewerberinnen und Bewerber einen Vortrag von 10 bis 15 Minuten über ein von der Auswahlkommission vorgegebenes Thema halten. Das Einzelgespräch soll insgesamt die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten. Anschließend wird ein zuvor von der Auswahlkommission ausgewähltes Thema in einer Bewerbergruppe diskutiert.
9.3 Die Auswahlgespräche werden protokolliert; die Einzelprotokolle werden der jeweiligen obersten Dienstbehörde zur Verfügung gestellt.
9.4 Die Auswahlkommission stellt die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der bisherigen Leistungen, des schriftlichen Eignungstests und des Ergebnisses der Auswahlgespräche unter Berücksichtigung der künftigen Laufbahnaufgaben und der vorgesehenen Einführung fest. Dabei wird die dienstliche Beurteilung mit 40 %, die Ergebnisse des schriftlichen Eignungstests und des Auswahlgesprächs werden mit jeweils 30 % am Gesamtergebnis berücksichtigt. Die Auswahlkommission erstellt eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber.
10. Vorschlag der Auswahlkommission
Auf der Grundlage der Eignungsfeststellung empfiehlt die Auswahlkommission den obersten Dienstbehörden die Zulassung oder Nichtzulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Brandenburg. Hierzu gibt sie für jede Bewerberin/jeden Bewerber eine schriftliche Stellungnahme ab.
Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber geeignet als Fortbildungsplätze zur Verfügung stehen, soll die Auswahlkommission den obersten Dienstbehörden die Zulassung zum Aufstiegsverfahren nach der festgesetzten Rangfolge empfehlen. Die obersten Dienstbehörden sollen auf der Grundlage dieser Empfehlung eine einvernehmliche Verteilung der Fortbildungsplätze vornehmen.
11. Wiederholung
11.1 Das mündliche Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden; eine weitere Teilnahme ist frühestens nach drei Jahren möglich. Eine Wiederholung des schriftlichen Testverfahrens ist frühestens nach drei Jahren möglich.
11.2 Bewerber, für die die Auswahlkommission die Zulassung empfohlen hat, die aber aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen nicht zum Aufstieg zugelassen werden konnten, sollen bis zum Ablauf der in Nummer 11.1 genannten Mindestfrist mit den im mündlichen und schriftlichen Testverfahren erzielten Ergebnissen bei erneuten Zulassungsentscheidungen berücksichtigt werden (§ 20 Abs. 4 Satz 2 LVO), sofern die Bewerbung aufrecht erhalten wird.
Abschnitt III
Übergangsregelung;
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
12. Übergangsregelung
12.1 Abweichend von dem in Nummer 6 genannten Termin leiten die Ressorts die geprüften Bewerbungen für das erste zentrale Auswahlverfahren unverzüglich nach In-Kraft- Treten dieser Verwaltungsvorschrift dem Aus- und Fortbildungsreferat des Ministeriums des Innern zu.
12.2 Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. März 2003 zum Regelaufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach dieser Vorschrift zugelassen werden sollen, können von dem Erfordernis der Tätigkeit in mindestens zwei verschiedenen Aufgabenbereichen der allgemeinen Verwaltung befreit werden (Nummer 2.1 Satz 1).
13. In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.