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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Immissionsschutz - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen (ZTV-Lsw 06)


vom 23. April 2007
(ABl./07, [Nr. 22], S.1208)

Der Runderlass richtet sich an die

  • Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5, Straßenbau - Nr. 27/1997 vom 30. September 1997 wurden die „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen (ZTV-Lsw 88)“ einschließlich der Änderungen und Ergänzungen (ARS BMV Nr. 41/1992 vom 21. Oktober 1992) eingeführt.

Die „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen (ZTV-Lsw 88)“ wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen (ZTV-Lsw 06)“ fortgeschrieben.

Die Ergänzung „Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Bohrpfahlgründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden an Straßen (Ergänzungen 97)“, eingeführt durch ARS BMV Nr. 30/1997 vom 27. Juni 1997, behält ihre Gültigkeit. Soweit in den „Ergänzungen 97“ auf die „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen (ZTV-Lsw 88)“ Bezug genommen wird, sind künftig die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen (ZTV-Lsw 06)“ zu beachten.

Hiermit werden die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen (ZTV-Lsw 06)“ einschließlich der „Ergänzungen 97“ für Bundesfern- und Landesstraßen eingeführt. Es wird darum gebeten, diese bei neu abzuschließenden Bauverträgen zugrunde zu legen. Für den Bereich der Kreis- und Gemeindestraßen wird die Anwendung empfohlen.

Nummer 2.2 „Schallabsorption“ wird wie folgt ergänzt:

„Der Einbau höherwertiger Absorptionsgrade ist zulässig, wenn keine zusätzlichen Kosten in Bau und Unterhaltung entstehen.“

Der Runderlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und wird neben der Veröffentlichung im Amtsblatt auch im Internet einzusehen sein.

Der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5, Straßenbau - Nr. 27/1997 vom 30. Sep-tember 1997 (ABl. S. 927) wird in den Teilen aufgehoben, welche die Einführung der „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen (ZTV-Lsw 88)“ betreffen.