ARCHIV
Genehmigung für die Befreiung von der Anwendung landesrechtlicher Standards
vom 25. Januar 2007
(ABl./07, [Nr. 5], S.230)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009
(ABl./07, [Nr. 5], S.230)
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie hat im Einvernehmen mit der Staatskanzlei den Landkreis Havelland gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg von der Anwendung folgender Standards in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 befreit:
- Befreiung von der Verpflichtung zur eigenständigen Durchführung der Reihenuntersuchungen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 4 der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 96). Dies gilt nicht für die Schuleingangsuntersuchungen, die weiterhin durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Landkreises durchgeführt werden.
Weiterhin ist durch ein ständiges Qualitätssicherungsprogramm zu gewährleisten, dass untersucherspezifische Mängel zeitnah beispielsweise in Teambesprechungen korrigiert werden, was zwischen dem Landkreis und dem Beauftragten in geeigneter Weise vertraglich zu vereinbaren ist. - Befreiung von der Verpflichtung die Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (BGBl. 1976 I S. 965) nach den Vorgaben des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes in Verbindung mit dem Erlass der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 17. November 1992 durch den Landkreis auszustellen.