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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Veröffentlichungen im Amtsblatt für Brandenburg


vom 12. Februar 2007
(ABl./07, [Nr. 07], S.339)

Auf Grund des § 34 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO) vom 8. August 2006 (vgl. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 18. August 2006, ABl. S. 566) erlässt das Ministerium der Justiz folgende Richtlinie:

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Veröffentlichungen im Amtsblatt für Brandenburg. Unberührt bleibt die Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz über die Veröffentlichungen der Gerichte im Amtsblatt für Brandenburg vom 26. Dezember 2006 (JMBl. 2007 S. 11).

2 Zuständigkeit

Für die Herausgabe und die Redaktion des Amtsblattes für Brandenburg ist das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg zuständig.

3 Gegenstand der Veröffentlichung im Amtsblatt

3.1 Im Amtsblatt für Brandenburg werden insbesondere Verwaltungsvorschriften (im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 GGO) und sonstige Bekanntmachungen der Landesregierung und der Ministerien sowie Bekanntmachungen der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen der Ministerien, der Landesbetriebe, der Gerichte sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Stellenausschreibungen für den öffentlichen Dienst veröffentlicht.

3.2 Verwaltungsvorschriften sowie Bekanntmachungen sollen nur dann veröffentlicht werden, wenn

  1. sie von allgemeiner Bedeutung sind oder
  2. durch Rechtsvorschriften eine Veröffentlichung vorgeschrieben ist.

Soweit sie dem Adressatenkreis in anderer Weise bekannt gegeben worden sind, kann von einer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg abgesehen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem jeweiligen Ressort.

4 Zitierweise einer Fundstelle aus dem Amtsblatt

Eine Fundstelle aus dem Amtsblatt wird nach der Datumsangabe der zitierten Vorschrift folgendermaßen angegeben: "(ABl. S. …)". Stammt die zu zitierende Verwaltungsvorschrift oder die Bekanntmachung aus dem Jahr vor ihrer Veröffentlichung, so wird bei der Angabe der Fundstelle die Jahreszahl der Veröffentlichung wie folgt eingefügt: "(ABl. [Jahr der Veröffentlichung] S. …)".

5 Veröffentlichungsersuchen

5.1 Ersuchen oberster Landesbehörden um Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften oder Bekanntmachungen sind von dem jeweils fachlich zuständigen Abteilungsleiter oder dessen Vertretung zu unterzeichnen. Veröffentlichungsersuchen der nachgeordneten Behörden sind vom Behördenleiter oder dessen Vertretung und Veröffentlichungsersuchen von Landesbetrieben und sonstigen Stellen von deren Leiter oder dessen Vertretung zu unterzeichnen.

5.2 Das Veröffentlichungsersuchen sowie eine Ausfertigung des zu veröffentlichenden Textes sind auf dem Postweg an das Ministerium der Justiz zu übersenden. Darüber hinaus ist der zu veröffentlichende Text in identischer Fassung elektronisch (vorzugsweise per E-Mail) in einem üblichen Textverarbeitungsprogramm zur Verfügung zu stellen.

5.3 Der zu veröffentlichenden Verwaltungsvorschrift kann im Veröffentlichungsersuchen ein Vorschlag für eine Sachgebietsnummer des Gliederungsplanes für die Sammlung der Verwaltungsvorschriften des Amtsblattes für Brandenburg beigefügt werden. Der Gliederungsplan ist dem "Fundstellennachweis Verwaltungsvorschriften", herausgegeben vom Ministerium der Justiz, beziehungsweise der sachgebietlichen Gliederung des elektronischen brandenburgischen Vorschriftensystems zu entnehmen.

6 Verantwortung der um Veröffentlichung oder Bekanntmachung ersuchenden Stellen

Die um Veröffentlichung oder Bekanntmachung ersuchenden Stellen sind dafür verantwortlich, dass die zu veröffentlichenden Textfassungen mit den Rechtsvorschriften in Einklang stehen und rechtsförmlichen Erfordernissen entsprechen.

7 Hinweise zur rechtsförmlichen Gestaltung von Verwaltungsvorschriften

Bei dem Erlass von Verwaltungsvorschriften (vgl. § 30 GGO) soll die Richtlinie zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 GGO in Verbindung mit Anlage 10 zur GGO beachtet werden, soweit sie auf Verwaltungsvorschriften anwendbar ist. Insbesondere ist dabei Folgendes zu berücksichtigen:

7.1 Die Textvorlagen sind sprachlich möglichst einfach, knapp und kurz zu fassen (vgl. Nummer 5 der Anlage 10 zur GGO). Die Verwendung von nicht definierten Abkürzungen ist zu vermeiden.

7.2 Hinsichtlich des Regelungsbedarfs und der Befristung einer Verwaltungsvorschrift wird auf § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 GGO verwiesen.

7.3 Verwaltungsvorschriften sind mit arabischen Zahlen zu untergliedern. Bei weiteren Untergliederungen ist das Dezimalsystem zu verwenden. Der Gebrauch römischer Ziffern oder Buchstaben für Teil- oder Abschnittsbezeichnungen sollte vermieden werden. Zur weiteren Untergliederung von Nummerierungen ist die Verwendung von kleinen Buchstaben zulässig.

7.4 Das Wort "Verwaltungsvorschrift" wird mit den Buchstaben "VV" abgekürzt.

7.5 Die Bezeichnung des zu veröffentlichenden Textes (Überschrift) soll so kurz wie möglich gefasst werden und den Inhalt so genau wie möglich wiedergeben. Abkürzungen von zitierten Vorschriften, Fundstellen und Daten gehören nicht in die Überschrift. Die Art des zu veröffentlichenden Textes (zum Beispiel: Verwaltungsvorschrift, Erlass, Richtlinie) ist anzugeben. Es muss erkennbar sein, welche Behörde oder andere Stelle für die Vorschrift verantwortlich ist. Die Art des Textes und die Bezeichnung der veröffentlichenden Behörde oder Stelle sollen möglichst in einer eigenen Zeile unterhalb der Bezeichnung des Textes (Überschrift) angegeben werden; anderenfalls sind die erstgenannten Angaben als Teil der Überschrift aufzunehmen. Darunter ist in einer eigenen Zeile das Datum der Unterzeichnung der jeweiligen Vorschrift einzufügen.

7.6 Rechtsvorschriften sollen, bevor ihre Abkürzung verwendet wird, einmal mit ihrer Kurzbezeichnung oder, wenn diese nicht vorhanden ist, mit ihrer Bezeichnung zitiert werden. Falls es sich nicht um eine allgemein bekannte Vorschrift handelt, sollen ihr Ausfertigungsdatum sowie ihre Fundstelle angegeben werden.

7.7 Das Datum des Inkrafttretens der Verwaltungsvorschrift soll möglichst einfach und präzise formuliert werden.

7.8 Eine Außerkrafttretensregelung für aufzuhebende Vorschriften soll deren Kurzbezeichnung oder, wenn diese nicht vorhanden ist, die Bezeichnung der betreffenden Vorschrift, das Datum sowie die entsprechende Fundstelle im Amtsblatt "(ABl. S. …)" (vgl. Nummer 4) enthalten. Ist die Vorschrift geändert worden, ist ein korrekter Änderungshinweis zu formulieren. Sind Verwaltungsvorschriften, die nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurden, außer Kraft getreten, soll ein entsprechender Hinweis (zum Beispiel: "im Amtsblatt nicht veröffentlicht") aufgenommen werden.

7.9 In Verwaltungsvorschriften, die gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), in der jeweils geltenden Fassung der Notifizierung bedürfen, ist zu dokumentieren, dass die Verpflichtung zur Notifizierung erfüllt worden ist.

8 Befugnisse der Redaktion

Das Amtsblatt für Brandenburg wird grundsätzlich jeweils mittwochs herausgegeben. Die im Amtsblatt zu veröffentlichenden Verwaltungsvorschriften und Bekanntmachungen sollen der Redaktion drei Wochen vor dem Veröffentlichungstermin vorliegen. Ausnahmen können zugelassen werden für terminlich gebundene Texte, deren Veröffentlichung kurzfristig erfolgen muss.

Die Redaktion des Amtsblattes für Brandenburg ist befugt,

  1. die zeitliche Reihenfolge der Abdrucke je nach Dringlichkeit, die von der um Abdruck ersuchenden Stelle gegebenenfalls im Einzelfall zu begründen ist, festzulegen,
  2. offensichtliche Orthografie- und Grammatikfehler in der Vorlage in eigener Verantwortung zu berichtigen,
  3. Ersuchen um Veröffentlichung oder um Bekanntmachung zurückzureichen, wenn die Texte formalen Erfordernissen nicht entsprechen, und
  4. im Rahmen der Dokumentation der Verwaltungsvorschriften die endgültige Entscheidung über die Vergabe der Sachgebietsnummer zu treffen.

9 Kosten für Veröffentlichungen

Die Höhe der Gebühren für Veröffentlichungen im Amtsblatt für Brandenburg ist in der Gebührenordnung MdJ vom 10. August 2000 (GVBl. II S. 295), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (GVBl. II S. 563), geregelt. Die §§ 8 und 10 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg bleiben unberührt.

10 Aufhebung von Vorschriften

Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

  1. Veröffentlichungen im Amtsblatt für Brandenburg - Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz, Aktenzeichen 1243-I.1 - vom 5. März 1992 (ABl. S. 506),
  2. Mitteilung des Ministeriums des Innern an alle Bezieher des Amtsblattes für Brandenburg vom 15. Juli 1993 (ABl. S. 1294), geändert durch den Erlass des Ministeriums des Innern vom 12. Dezember 1996 (ABl. S. 1165),
  3. Kosten für Veröffentlichungen im Amtlichen Anzeiger - Erlass des Ministeriums des Innern, Az.: I.7/10-03/96 - vom 12. Dezember 1996 (ABl. S. 1165).

11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums des Innern über die Veröffentlichungen im Amtsblatt für Brandenburg vom 15. Dezember 1998 (ABl. 1999 S. 2) außer Kraft.