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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1)

ARCHIV

Richtlinie zur Förderung der Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zuganges zu den Wohnungen in Mietwohngebäuden (Aufzugsrichtlinie - AufzugsR)


vom 15. Februar 2007
(ABl./07, [Nr. 10], S.580)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2008
(ABl./07, [Nr. 10], S.580)

Inhaltsübersicht

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
8 Geltungsdauer

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuschüsse für den nachträglichen Ein- oder Anbau von Aufzügen. Ziel ist die Förderung von Maßnahmen zur Schaffung des barrierefreien Zugangs zu Mietwohngebäuden und -wohnungen zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, insbesondere für die Zielgruppe junge Familien und Senioren in der unter der Nummer 4.1 genannten Förderkulisse.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.3 Ausnahmeentscheidungen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung (MIR). Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind:

  • Ausgaben für bauliche Maßnahmen zur Herstellung des barrierefreien Zuganges zu Mietwohngebäuden beziehungsweise -gebäudeteilen, die nach Abschluss der Maßnahmen zur dauerhaften Wohnungsversorgung von Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, jungen Ehepaaren (§ 24 Abs. 1 WoFG) und Senioren im Alter ab 55 Plus geeignet sind.
  • Maßnahmen zum An- beziehungsweise Einbau von Aufzügen zur barrierefreien Erreichbarkeit von Mietwohnungen in Bestandsgebäuden in der unter Nummer 4.1 festgelegten Förderkulisse.
  • Ausgaben für Aufzüge zur barrierefreien Erreichbarkeit von Mietwohnungen in Mietwohnungsneubauten (Baulückenschließung in der Innenstadt) in der unter Nummer 4.1 Abs. 1 und 2 festgelegten Förderkulisse.
  • Baunebenkosten in Höhe von bis zu 15 vom Hundert der anerkannten förderfähigen Baukosten werden im Rahmen der Gesamtförderung anerkannt.

2.2 Instandsetzungskosten sind zuwendungsfähig, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit vorgenannten Maßnahmen stehen.

3 Zuwendungsempfänger

Natürliche und juristische Personen als Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte von Mietwohngebäuden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung ist in den Städten der regionalen Wachstumskerne, den vom Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung (MIR) geförderten Stadtumbaustädten sowie den Mittelzentren gemäß zentralörtlicher Gliederung des Landes Brandenburg möglich. In diesen Städten erfolgt eine Förderung innerhalb der innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebiete sowie in den durch die jeweilige Stadt definierten innerstädtischen “Vorranggebieten Wohnen“.

Die “Vorranggebiete Wohnen“ sind durch Selbstbindungsbeschluss der Städte und in Form einer konkreten Abgrenzung dieser Bereiche festzulegen. Die Festlegung dieser Bereiche erfolgt in Abstimmung mit dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) unter Beachtung der stadtentwicklungs- und wohnungspolitischen Zielvorstellungen des Landes. Das LBV informiert die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsstelle zeitnah über die von der jeweiligen Kommune dazu getroffenen Beschlüsse.

Die Nachrüstung von Aufzügen zur Schaffung von generationsgerechten Wohnverhältnissen ist darüber hinaus auch in Konsolidierungsgebieten des Stadtumbaus möglich, wenn sich die nachhaltige wohnungswirtschaftliche und städtebauliche Perspektive aus den integrierten Stadtentwicklungskonzepten (INSEK) der jeweiligen Kommunen ergibt.

4.2 Die Maßnahme darf nur gefördert werden, wenn

  • das Mietwohngebäude in der Vergangenheit bereits nachhaltig modernisiert und instand gesetzt worden ist (Standard mittlerer Intensität - Anlage) oder
  • in Verbindung mit der Herstellung des barrierefreien Zuganges zu den Wohnungen das Mietwohngebäude gleichzeitig nachhaltig modernisiert und instand gesetzt wird;
  • eine behindertengerechte Ausstattung der Aufzugs-anlage (2-Sinne-Prinzip) erfolgt;
  • die Mehrzahl der Bestandsmieter der Zielgruppe der Förderung zuzuordnen ist;
  • es sich um einen Mietwohnungsneubau in der entsprechenden Förderkulisse in der Innenstadt handelt;
  • die Tragfähigkeit der Finanzierung der Gesamtmaßnahme nachgewiesen wird und die Plausibilität der beantragten Maßnahmen und Ausgaben gegeben ist;
  • zu Bindungen, Belastungen und Miete entsprechend den Regelungen nach Nummer 4.4 verfahren wird.

4.3 Nicht zuwendungsfähig ist die alleinige Nachrüstung von Aufzugsanlagen, wenn

  • nach Abschluss der baulichen Maßnahmen der bar-rierefreie Zugang zu allen mit dem Aufzug zu erschließenden Wohnungen nicht gegeben ist;
  • der Aufwertungsstandard der Wohnungen nach Abschluss der baulichen Maßnahmen nicht dem Standard der mittleren Intensität entspricht (Anlage).

4.4 Bindung/Belastung/Miete

Im Fördervertrag werden die Belegungsbindungen als Benennungsrechte (§ 26 Abs. 2 Satz 3 WoFG) unter Beachtung folgender Grundsätze begründet:

  • in Gemeinden, in denen die Voraussetzungen des § 44 Nr. 2 WoFG erfüllt sind, werden Belegungsbindungen regelmäßig zwischen dem Zuwendungsempfänger und der zuständigen Stelle (Amt, amtsfreie Gemeinde, kreisfreie Stadt) entsprechend dem aktuellen Bedarf der Kommune vereinbart (in der Regel 25 vom Hundert der geförderten Wohnungen) und werden Bestandteil der Förderzusage;
  • zum Zwecke der Schaffung beziehungsweise des Erhalts sozial stabiler Bewohnerstrukturen können die Belegungsrechte nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 WoFG auch an anderen Wohnungen begründet werden, wenn die geförderten Wohnungen und Ersatzwohnungen unter Berücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sind und mit der Förderkulisse übereinstimmen.

Für die Miete gelten vorbehaltlich nachfolgender Regelungen die allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen über Wohnraummietverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Bei Anwendung des § 559 BGB darf die Modernisierungsumlage bezogen auf die Aufzugsnachrüstung bei den mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen insgesamt 1 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich nicht übersteigen (Kappungsgrenze).

Bei Erstvermietung von mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen nach dauerhaftem Leerstand darf die Nettokaltmiete 4,60 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten.

Für den nichtgebundenen Wohnraum gelten die mietrechtlichen Bestimmungen des BGB. Bei Erstvermietung nach dauerhaftem Leerstand richtet sich die Nettokaltmiete nach dem anerkannten Mietspiegel beziehungsweise nach der ortsüblichen Vergleichsmiete in Kommunen ohne Mietspiegel.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, für einen Zeitraum von zehn Jahren (Zweckbindung) nach Fertigstellung der mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen

  • bei Neuvermietung beziehungsweise Wiedervermietung einer freiwerdenden Wohnung den belegungs-gebundenen Wohnraum nur an Haushalte zu vermieten, deren Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG nicht übersteigt und die hinsichtlich der Zahl der Haushaltsangehörigen die auf die Wohnung bezogene maßgebliche Wohnungsgröße (nach der Raumzahl oder der Wohnfläche) einhalten und der Zielgruppe der Förderung zuzuordnen sind. Die Wohnberechtigung ist durch eine Bescheinigung nach § 27 WoFG nachzuweisen, die von der für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins (WBS) zuständigen Stelle (Amt, amtsfreie Gemeinde, kreisfreie Stadt) ausgestellt wurde;
  • eine belegungsgebundene freiwerdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle (Amt, amtsfreie Gemeinde, kreisfreie Stadt) benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch zu überlassen. Die zuständige Stelle benennt dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl;
  • auf das Kündigungsrecht nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BGB zu verzichten (Verzicht auf Eigenbedarfskündigung und Kündigung wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung);
  • das Grundstück, Grundstücksteile, Eigentumsanteile am Grundstück nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle zu veräußern und die Veräußerung von Gesellschafteranteilen am Unternehmen der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen;
  • bei einer Veräußerung des Grundstücks die mit dem Fördervertrag übernommenen Verpflichtungen und die sich daraus ergebenden Bindungen seinem Rechtsnachfolger in der Weise aufzuerlegen, dass dieser wiederum verpflichtet ist, seinen Rechtsnachfolger in derselben Weise zu binden;
  • etwaige Mieterhöhungen nach Maßgabe des § 558 BGB innerhalb von jeweils drei Jahren um nicht mehr als 10 vom Hundert, erstmals drei Jahre nach Fertigstellung der Wohnungen, geltend zu machen. Von der nach dieser Regelung festzusetzenden Miete darf auch im Falle einer Wiedervermietung nicht abgewichen werden. Abweichende Vereinbarungen nach § 557 ff. BGB, die Vereinbarung einer Staffelmiete nach § 557a BGB sowie die Vereinbarung einer Indexmiete nach § 557b BGB sind nicht zulässig.

4.5 Die Bildung von Wohnungseigentum nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bedarf der Zustimmung der Bewilligungsstelle.

Die Veräußerung einzelner Wohnungen als Wohneigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist für die Dauer der Zweckbindung der Förderung nur an Mieter zulässig und bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Der Zuschuss für den Ein-/Anbau von Aufzügen einschließlich der Herstellung des barrierefreien Zuganges in das Gebäude und zu den Wohnungen beträgt 50 vom Hundert der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, höchstens jedoch 6.000 Euro pro Wohnung. Der ermittelte Zuschussbetrag ist auf volle 50 Euro aufzurunden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bedingungen zur Sicherung der Gesamtfinanzierung durch Aufnahme von Fremdmitteln

Die Aufnahme von Fremdmitteln zur Gewährleistung der Gesamtfinanzierung muss unter Beachtung folgender Bedingungen erfolgen:

Wird die Finanzierungslücke im Falle der Gesamtfinanzierung der Aufzugsförderung durch ein Kapitalmarktdarlehen geschlossen, so ist bei der dinglichen Sicherung dieses Darlehens zu beachten, dass für bereits bestehende Sicherungen für Fördermittel des Landes aus der Vergangenheit kein Rangrücktritt gewährt wird und die Besicherung an anderen Objekten des Eigentümers erfolgen muss.

6.2 Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

6.2.1 Der Zuwendungsempfänger hat die beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen über seine Verpflichtung nach § 554 Abs. 3 BGB hinaus nach Art und Umfang mit dem Ziel einer abgestimmten einvernehmlichen Lösung mit den Mietern zu erörtern. Die Bewilligung von Fördermitteln berührt die gesetzlichen Rechte der Mieter nicht.

6.2.2 Der Zuwendungsempfänger muss die für die Gewährung der Fördermittel erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von § 11 Abs. 3 WoFG erfüllen.

6.2.3 Die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind zu beachten.

Nach erfolgter Programmaufnahme hat der Bauherr eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von Daten an die örtlich zuständigen Bearbeitungsstellen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung abzugeben.

6.2.4 Die Bauleistungen sind auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) nach Fachlosen auszuschreiben und zu vergeben. Die Gesamtvergabe der Bauleistungen ist nicht zulässig. Planungsrechtliche und/oder baurechtliche Belange dürfen den geplanten Maßnahmen nicht entgegenstehen. Notwendige Baugenehmigungen sind der Bewilligungsstelle unaufgefordert vorzulegen.

6.2.5 Eine qualifizierte technische Betreuung durch einen Bauvorlageberechtigten nach der Brandenburgischen Bauordnung ist zu gewährleisten. Bei Eignung kann die technische Betreuung auch durch Architekten/Ingenieure erfolgen. Architekten- beziehungsweise Ingenieurverträge sind vorzulegen.

6.2.6 Auf schriftlichen Antrag kann die Bewilligungsstelle bestätigen, dass aus einem Baubeginn kein Grund zur Versagung eines Angebotes zum Abschluss eines Fördervertrages hergeleitet wird (Unschädlichkeitsbestätigung).

6.2.7 Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist ein Baugeldsonderkonto einzurichten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge zu dieser Richtlinie sind auf dem vorgeschriebenen Antragsformular mit einer Stellungnahme der betreffenden Kommune bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

7.1.2 Bei Gebäuden, die Denkmäler sind oder in Denkmalbereichen liegen, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der unteren Denkmalbehörde beizufügen.

7.1.3 Die Bewilligungsstelle unterbreitet dem MIR auf der Grundlage dieser Richtlinie Vorschläge zur Programmaufnahme.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsstelle ist die ILB. Grundlage für das Bewilligungsverfahren ist der vom MIR bestätigte Programmvorschlag.

7.2.2 Die Bewilligungsstelle informiert die Antragsteller über die Programmaufnahme beziehungsweise über deren Ablehnung.

7.2.3 Die Bewilligungsstelle prüft bei allen in das Jahresprogramm aufgenommenen Anträgen, ob die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt werden, und erteilt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel die Förderzusagen. Darin ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Förderzusage mit den Bauarbeiten zu beginnen und diese in einer angemessenen Frist zu vollenden.

7.3 Auszahlungsverfahren

Der Zuschuss wird bei einem Zusagebetrag für nur einen Aufzug in einer Höhe von 85 vom Hundert des Zuschussbetrages bei angezeigtem Baubeginn in einer Summe ausgezahlt. Der Restbetrag kommt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung zur Auszahlung.

Bei Zuschüssen für mehrere Aufzugsanlagen erfolgt die weitere Auszahlung bei angezeigtem Baubeginn bis zu 85 vom Hundert des Zuschussbetrages für jeden weiteren Aufzug. Die Schlussrate kommt nach abgeschlossener Verwendungsnachweisprüfung zur Auszahlung.

Der einmalige Verwaltungskostenbeitrag (EVKB) im Programmjahr 2007 beträgt 2 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten. Der EVKB wird mit der Unterbreitung des Vertragsangebotes durch die ILB fällig und mit der Auszahlung der ersten Rate des Zuschusses von der Bewilligungsstelle einbehalten.

Für das Programmjahr 2008 wird die Höhe des EVKB neu bestimmt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat bis zum Ablauf einer ihm von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist einen Kostennachweis zu führen. Der Kostennachweis ist mit den Belegen (Rechnungen, Zahlungsbelege und -nachweise) im Original der Bewilligungsstelle zur Prüfung vorzulegen. Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Frist angemessen verlängern, wenn ihre Einhaltung dem Zuwendungsempfänger aus Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist.

Die Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Die Bestimmungen dieser Richtlinie treten am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Anlagen