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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Verteilung des vom Bund gezahlten Festbetrages nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes zur Umsetzung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


vom 16. August 2006
(ABl./06, [Nr. 35], S.599)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2006
(ABl./06, [Nr. 35], S.599)

Auf Grund des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2030) übernimmt der Bund jährlich einen Festbetrag von 409 Millionen Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwendungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes im Jahr 2002 aufgeteilt wird.

Nach Teil C Abs. 4 Satz 1 des Erlasses vom 28. Oktober 2002 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung erfolgt die Zuteilung des Festbetrages an die Länder im Juli 2006. Da die nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WoGG vorgeschriebene Überprüfung der Höhe des Festbetrages zum 31. Dezember 2004 bisher nicht vorgenommen werden konnte, erfolgt die Zuteilung des Bundes vorsorglich unter Vorbehalt. Im Land Brandenburg werden die zugeteilten Mittel des Bundes an die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Hinweis auf den für das Jahr 2006 geltenden Vorbehalt weitergereicht.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg hat als Verteilungskriterium für das Jahr 2006 den Anteil der über 65-jährigen Einwohner an der Gesamtbevölkerung am 31. Dezember 2005 in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg festgelegt.

Der Festbetrag nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WoGG verteilt sich dementsprechend wie folgt auf die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg:

Zuständig für die Verteilung der Bundesmittel an die Landkreise und kreisfreien Städte ist das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in Cottbus.

Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 01. August 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Landkreis/kreisfreie StadtAnzahl der über 65-jährigen Einwohner am 31. Dezember 2005Verteilung des Festbetrages in % entsprechend dem Anteil der über 65-jährigen Einwohner an der Gesamtbevölkerung im Land Brandenburg am 31. Dezember 2005
Brandenburg an der Havel, Stadt 17 151 3,4
Cottbus, Stadt 20 691 4,1
Frankfurt (Oder), Stadt 12 548 2,5
Potsdam, Stadt 26 995 5,3
Landkreis Barnim 32 363 6,4
Landkreis Dahme-Spreewald 33 140 6,5
Landkreis Elbe-Elster 26 882 5,3
Landkreis Havelland 28 207 5,6
Landkreis Märkisch-Oderland 36 228 7,2
Landkreis Oberhavel 37 418 7,4
Landkreis Oberspreewald-Lausitz 29 873 5,9
Landkreis Oder-Spree 38 688 7,6
Landkreis Ostprignitz-Ruppin 21 291 4,2
Landkreis Potsdam-Mittelmark 37 053 7,3
Landkreis Prignitz 20 279 4,0
Landkreis Spree-Neiße 28 370 5,6
Landkreis Teltow-Fläming 30 367 6,0
Landkreis Uckermark 28 708 5,7
Land Brandenburg 506 252 100,0

Zuständig für die Verteilung der Bundesmittel an die Landkreise und kreisfreien Städte ist das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in Cottbus.

Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 01. August 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.