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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (4) Änderungshistorie

Verwaltungsvorschriften zur Gemeindehaushaltsverordnung


vom 28. Juni 2002
(ABl./02, [Nr. 37], S.718)

geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 30. Juni 2006
(ABl./06, [Nr. 36], S.602)

Aufgrund des § 133 Abs. 2 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) werden zur Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV) vom 26. Juni 2002 (GVBl. II S. 414) nachfolgende Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie sind erstmalig für das Haushaltsjahr 2003 anzuwenden. Die Verwaltungsvorschriften vom 23. Juni 1992 (ABl. S. 1150), zuletzt geändert durch den Runderlass vom 30. November 2001 (ABl. S. 889), sind letztmalig auf die Haushalte und Jahresrechnungen für das Jahr 2002 anzuwenden und treten danach außer Kraft.

I. Allgemeines

1 Geltungsbereich

Die Gemeindehaushaltsverordnung gilt für alle Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Brandenburg.

2 Muster

Die als Anlagen 1 bis 18 und 20 bis 22 abgedruckten Muster sind nach § 133 Abs. 2 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) verbindlich.

II. Einzelvorschriften

3 Zu § 1 GemHV

3.1 Im Verwaltungshaushalt soll sichtbar werden, welcher Aufwand für die Verwaltung erforderlich ist und wie er gedeckt wird. Die Investitionsausgaben und deren Deckung werden durch den Vermögenshaushalt dargestellt. Der Vermögenshaushalt soll zugleich Grundlage für eine Vermögensrechnung sein.

3.2 Zu den Einnahmen des Verwaltungshaushalts gehören Steuern, allgemeine Zuweisungen, Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb (z. B. Gebühren, zweckgebundene Abgaben, Mieten) und sonstige Finanzeinnahmen (z. B. Zinseinnahmen, Gewinnanteile von wirtschaftlichen Unternehmen und aus Beteiligungen, Konzessionsabgaben, Zinsbeihilfen, kalkulatorische Einnahmen).

3.3 Zu den Ausgaben des Verwaltungshaushalts zählen Personalausgaben, sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand, Zuweisungen und Zuschüsse (nicht für Investitionen) und sonstige Finanzausgaben (z. B. Zinsausgaben, Steuerbeteiligungen, allgemeine Umlagen, Deckungsreserve, Zuführung zum Vermögenshaushalt).

3.4 Erlöse aus der Veräußerung von Gemeindevermögen, insbesondere Grundbesitz, und Ausgaben für den Erwerb sind ausschließlich im Vermögenshaushalt nachzuweisen. Das gilt auch dann, wenn die Erlöse innerhalb der Vermögenswirtschaft gleichartig verwendet werden sollen.

4 Zu § 2 GemHV

4.1 Nach § 7 ist den Gemeinden die Aufstellung von Sammelnachweisen freigestellt. Werden Sammelnachweise aufgestellt, sind sie Bestandteil des Haushaltsplans.

4.2 Der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 geforderte Nachtrag zum Finanzplan wird erforderlich, wenn sich in der Haushaltsberatung Abweichungen vom festgestellten Entwurf des Haushaltsplans ergeben, die wesentliche Auswirkungen auf die Finanzplanung haben. Das Gleiche gilt, wenn sich im Laufe des Jahres durch Nachtragssatzung Änderungen ergeben, die sich entscheidend auf die Finanzplanung auswirken. Der Nachtrag kann sich auf die Änderungen des Finanzplanes beschränken; eine umfassende Fortschreibung des Finanzplanes ist nicht erforderlich.

4.3 Das Muster über Verpflichtungsermächtigungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 soll einen Überblick geben, welche Belastungen aus ausgenutzten Verpflichtungsermächtigungen in künftigen Jahren zu erwarten sind. Außerdem ist das Muster Grundlage für die Genehmigung der Verpflichtungsermächtigungen durch die Aufsichtsbehörde. Diese Zweckbestimmung macht es notwendig, auch die in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen zurückliegender Jahre auszuweisen, also den Betrag der eingegangenen Verpflichtungen, der als Ausgabe künftige Haushalte belasten wird. Da der Gesamtbetrag dieser Verpflichtungsermächtigungen in früheren Jahren bereits genehmigt wurde, unterliegt er nicht erneut der Genehmigung. Die Kommunalaufsichtsbehörde wird jedoch auch diese bereits eingegangenen Verpflichtungen bei ihrer Entscheidung mit in Betracht ziehen müssen. Die Übersicht wird also zwei Arten von „voraussichtlich fälligen Ausgaben“ enthalten:

  1. Ausgaben zur Erfüllung bereits eingegangener Verpflichtungen aufgrund von Ermächtigungen in früheren Haushaltsjahren sowie
  2. Ausgaben zur Erfüllung noch einzugehender Verpflichtungen aufgrund der Ermächtigungen des laufenden Haushaltsjahres.

Für alle Fälle, in denen Ausgaben erst in den Jahren fällig werden, auf die sich die Finanzplanung noch nicht erstreckt und für die nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 letzter Halbsatz die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen ist, ist kein besonderes Muster erforderlich. Da es sich um eine „Art“ Fortschreibung der Finanzplanung handelt, können sich die Gemeinden an eine gestraffte Fassung des Finanzplanungsschemas anlehnen. Dabei ist dem Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben und der voraussichtlichen Notwendigkeit von Kreditaufnahmen besondere Beachtung zu schenken.

4.4 Für Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei denen die Beteiligung der Gemeinde 50 vom Hundert nicht übersteigt, sollen die Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse ebenfalls dem Haushaltsplan beigefügt werden, wenn aus der Beteiligung Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde erwartet werden können.

4.5 Bei Aufstellung eines Budgethaushaltes gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 entfällt die Budgetübersicht.

5 Zu § 3 GemHV

Der Vorbericht soll die geforderten Angaben in konzentrierter Form enthalten. Hierzu empfiehlt es sich, von der Möglichkeit tabellarischer und graphischer Darstellungen weitgehend Gebrauch zu machen. Er soll mindestens folgende Angaben enthalten:

5.1 Übersicht über die Rechnungsergebnisse der letzten drei Jahre;

5.2 Entwicklung der Steuereinnahmen und der Finanzzuweisungen sowie der Umlagen in den letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahren, im Vorjahr und im Haushaltsjahr;

5.3 Entwicklung des Vermögens und der Schulden in den letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahren, im Vorjahr und im Haushaltsjahr; bei den Schulden ist anzugeben, welcher Betrag im Jahr valutiert wurde;

5.4 Entwicklung der Gebühren, Entgelte und zweckgebundenen Abgaben in den letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahren, im Vorjahr und im Haushaltsjahr;

5.5 Darstellung der im Haushaltsjahr geplanten Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie ihrer finanziellen Auswirkungen auf die folgenden Jahre. Die Folgekosten sind getrennt darzustellen nach

  1. Personalausgaben,
  2. sächlichen Verwaltungsausgaben,
  3. Schuldendienstausgaben;

5.6 wesentliche Abweichungen des Haushaltsplanes vom Finanzplan, der im Vorjahr für das Haushaltsjahr aufgestellt wurde;

5.7 Entwicklung der Kassenlage im Vorjahr und Höhe der in Anspruch genommenen Kassenkredite;

5.8 für den Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung ist das Muster der Anlage 22 zu verwenden;

5.9 Übersicht über die wirtschaftlichen Ergebnisse der kostenrechnenden Einrichtungen im Vorjahr und im Haushaltsjahr;

5.10 Übersicht über:

  • die Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  • die Zweckverbände, in denen die Gemeinde Mitglied ist, unter Angabe des für das Haushaltsjahr zu erwartenden Umlagebetrages, 
  • die Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, unter Angabe der Höhe des Stammkapitals und der Beteiligung;

5.11 Übersicht über die Finanzlage nach dem Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan einschließlich der Schulden

  • der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  • der Zweckverbände, in denen die Gemeinde Mitglied ist, und
  • der Gesellschaften, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist oder aus denen sich finanzielle Auswirkungen für die Gemeinde ergeben;

5.12 Übersicht über die Schulen, Schülerzahlen und Personalkosten nach Unterabschnitten;

5.13 Übersicht über die Kinderbetreuungseinrichtungen, Anzahl der Kinder, Betreuungspersonal und Personalkosten nach Unterabschnitten;

5.14 Übersicht über die (Betriebsmittel-)Zuschüsse/Zuwendungen für den ÖPNV;

5.15 Übersicht über die Bürgschaften und Haftungsverpflichtungen unter Angabe der Unternehmen sowie der Gesellschaftsanteile;

5.16 soweit gemäß § 74 Abs. 4 der Gemeindeordnung ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ist, ist im Vorbericht auch die Konsolidierungslinie darzustellen. Dabei sind die Maßnahmen zusammengefasst zu benennen, mit denen der Haushaltsausgleich erreicht und dauerhaft gesichert werden soll, und es ist anzugeben, wann der Haushaltsausgleich voraussichtlich wiedererreicht wird.

6 Zu § 4 GemHV

Der Querschnitt ist mit seinen Angaben mit absoluten Zahlen und in Euro je Einwohner in zwei Zahlenreihen untereinander oder nebeneinander aufzustellen. Bei den Beträgen in Euro je Einwohner können die Einnahmen auf volle Euro-Beträge abgerundet werden. Es ist die vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik amtlich festgestellte Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31. Dezember des zweiten dem Haushaltsjahr vo-rangehenden Jahres zugrunde zu legen.

7 Zu § 5 GemHV

7.1 Für die Gliederung und Gruppierung sind die als Anlage I abgedruckten Vorschriften über die Gliederung und Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände anzuwenden.

7.2 Die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1, für jeden Einzelplan, Abschnitt und Unterabschnitt einen Teilabschluss zu bilden, gilt auch für die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts.

8 Zu § 6 GemHV

8.1 Beim jeweiligen Haushaltsansatz dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die im betreffenden Haushaltsjahr voraussichtlich auch kassenwirksam werden. Die Geldansätze sind bei den Einnahmen auf 100 Euro abzurunden und bei den Ausgaben auf 100 Euro aufzurunden.

8.2 Neben den Verfügungsmitteln nach § 10 können z. B. für die würdige Ausgestaltung von Empfängen und ähnlichen Veranstaltungen besondere Repräsentationsmittel für den Vorsitzenden der Vertretungskörperschaft und das vertretende Organ sowie für den haupt- und/oder ehrenamtlichen Bürgermeister veranschlagt werden. Die Inanspruchnahme dieser Mittel ist jedoch auf  besondere Anlässe zu beschränken. Soweit es sich um persönlichen Sonderaufwand handelt, der regelmäßig mit einem bestimmten Ehren- oder Hauptamt verbunden ist, dürfen hierfür weder die Verfügungsmittel noch die Repräsentationsmittel in Anspruch genommen werden, da diese Aufwendungen aus den für diesen Zweck gewährten Aufwands- bzw. Dienstaufwandsentschädigungen zu bestreiten sind (z. B. Mehrkosten für die Beschaffung angemessener Kleidung oder Beiträge und Spenden).

9 Zu § 7 GemHV

9.1 Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben in Sammelnachweisen ist den Gemeinden freigestellt. Bei Ausgaben der Hauptgruppe 5/6 ist der geforderte sachliche Zusammenhang in der Regel gegeben.

9.2 Die Haushaltssystematik ermöglicht es, bei der Veranschlagung im Sammelnachweis eine Zusammenfassung nach Sachgesichtspunkten vorzunehmen, auch wenn die Mittel von verschiedenen Stellen der Gemeinde bewirtschaftet werden. Es ist den Gemeinden überlassen, ob sie eine gemeinsame Bewirtschaftung von einer Stelle vornehmen; sie ist nicht Voraussetzung für die Aufstellung von Sammelnachweisen.

9.3 Die Zusammenfassung von Einnahmen und Ausgaben eines Budgets mit Einnahmen und Ausgaben anderer Unterabschnitte oder anderer Budgets in einem Sammelnachweis ist zulässig. Die gesetzlich bestehende gegenseitige Deckungsfähigkeit der Sammelnachweise ist jedoch insoweit durch Vermerk auszuschließen.

9.4 Die Aufteilung von Ausgaben der Sammelnachweise auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte erfolgt spätestens mit Ablauf des Haushaltsjahres aufgrund be-sonderer Anordnung, die auch als allgemeine Anordnung erteilt werden kann.

10 Zu § 8 GemHV

10.1 Verpflichtungsermächtigungen verfallen mit Ablauf des Haushaltsjahres, spätestens mit In-Kraft-Treten der neuen Haushaltssatzung. Ist zu erwarten, dass die im Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich nicht in Anspruch genommen werden, müssen sie daher - soweit erforderlich - im Haushaltsplan des kommenden Jahres erneut ausgebracht werden.

10.2 Die Angaben nach § 8 Satz 2 sind in der Regel in die Erläuterungsspalte bei den Haushaltsstellen aufzunehmen.

10.3 Verpflichtungsermächtigungen können ausnahmsweise auch überplanmäßig zur Verstärkung bei anderen Maßnahmen herangezogen werden, wenn

  1. ein unabweisbarer Mehrbedarf besteht, der keinen Aufschub duldet, und
  2. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 vorliegen.

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 81 der Gemeindeordnung sinngemäß.

11 Zu § 9 GemHV

11.1 Investitionen nach § 9 Abs. 2 sind immer dann von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn die gemäß § 79 Abs. 3 der Gemeindeordnung festzulegende Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Umfang und Methoden der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind der Investition anzupassen. Die Kosten-Nutzen-Analyse als das umfangreichste Verfahren kann in der Regel auf die Fälle beschränkt werden, in denen sie von einer Bewilligungsbehörde gefordert wird.

11.2 Nur durch eine sorgfältige Beachtung der Vorschriften des § 9 Abs. 3 kann der Gefahr von Fehlinvestitionen und einer Mittelüberschreitung begegnet werden.

11.3 Die Vertretungskörperschaften dürfen Haushaltsmittel nur bereitstellen, wenn sorgfältig erarbeitete Unterlagen im Sinne des § 9 Abs. 3 Gegenstand eingehender Beratungen gewesen sind.

11.4 Falls Baumaßnahmen ohne die erforderlichen Unterlagen veranschlagt werden, liegt eine Rechtsverletzung vor. Die Verpflichtung des Hauptverwaltungsbeamten, Beschlüssen der Selbstverwaltungsgremien über eine vorzeitige Veranschlagung im Haushaltsplan oder einen vorzeitigen Baubeginn wegen Rechtsverletzung zu widersprechen, ergibt sich aus § 65 der Gemeindeordnung.

12 Zu § 10 GemHV

12.1 Aus den Verfügungsmitteln sind nur solche Ausgaben zu bewilligen, für die keine besondere Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehen ist, die also außerplanmäßig verrechnet werden müssen, wenn nicht die Verfügungsmittel bereitstehen würden. Überplanmäßige Ausgaben können dagegen nicht aus den Verfügungs-mitteln, sondern nur aus etwa vorhandener Deckungsreserve bestritten werden.

Bei der Veranschlagung der Verfügungsmittel ist Zurückhaltung geboten, damit die Zweckbestimmung aller Ausgabemittel nicht durch zu starke Ausstattung der Verfügungsmittel beeinträchtigt wird. Einzelbewilligungen aus den Verfügungsmitteln dürfen nur für solche Aufgaben ausgesprochen werden, die zu den gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde gehören. Wegen der Veranschlagung von Repräsentationskosten wird auf die Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 3 verwiesen.

12.2 Die Deckungsreserve im Verwaltungshaushalt kann für Personalausgaben (Gruppierungsnummer 47) und für alle übrigen Zwecke des Verwaltungshaushalts (Gruppierungsnummer 85) getrennt, jedoch in beiden Fällen im Abschnitt 91, vorgesehen werden. Sie dient der Deckung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die bei der sachlich zuständigen Haushaltsstelle zu buchen sind. Eine Sollübertragung ist nicht zulässig; § 81 der Gemeindeordnung ist daher auch bei der Deckung aus der Deckungsreserve anzuwenden. Eine Veranschlagung von Mitteln der Deckungsreserve bei nicht ausgeglichenem Haushalt ist ausgeschlossen, da sie nach ihrer Zweckbestimmung dazu dienen soll, Haushaltsüberschreitungen in gewissem Umfange von vornherein in den Haushaltsausgleich einzubeziehen. Ferner muss die Zuführung vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Höhe erreichen, bevor eine Deckungsreserve veranschlagt werden kann. Die Ansätze der Deckungsreserve dürfen nicht überschritten werden; eine De-ckungsfähigkeit nach § 17 ist hiernach nicht möglich.

Die Mittel der Deckungsreserve im Vermögenshaushalt (Gruppierungsnummer 994) sind übertragbar, soweit sie zur Finanzierung von Investitionsausgaben in Anspruch genommen wurden, die im folgenden Jahr fällig werden.

12.3 Die Deckungsreserven decken auch außerplanmäßige Ausgaben, so dass die in § 81 der Gemeindeordnung genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der über- und außerplanmäßigen Ausgaben und das vorgeschriebene Verfahren beachtet werden müssen. Die Abwicklung der Deckungsreserve im Wege einer Sollübertragung würde in der Haushaltsrechnung das wirkliche Ausmaß der über- und außerplanmäßigen Ausgaben nicht erkennen lassen und damit ein unzutreffendes Bild über die Haushaltswirtschaft geben. Aufgabe der Haushaltsrechnung ist es aber unter anderem, der Gemeindevertretung und dem Bürger zu zeigen, in welchem Verhältnis die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben zu den Haushaltsansätzen stehen. Die Gemeinde muss deshalb die Mehrausgaben als über- oder außerplanmäßige Ausgaben in voller Höhe nachweisen.

Aus der Beschränkung der Deckungsreserven auf die Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben folgt, dass die Entscheidung über ihre Inanspruchnahme den gleichen Bedingungen unterworfen sein muss wie die über- und außerplanmäßigen Ausgaben.

Bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden in der Regel Mittel der Deckungsreserve herangezogen, so dass nach § 81 der Gemeindeordnung hierzu der Kämmerer oder die Gemeindevertretung die Zustimmung erteilen kann. Die bei erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben erforderliche Zustimmung der Gemeindevertretung nach § 81 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung kann bereits im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan pauschal erfolgen, soweit diese Ausgaben aus den Deckungsreserven finanziert werden. Bei Bedarf  kann hierbei festgelegt werden, bis zu welchem Betrag eine Ausgabe als „unerheblich“ anzusehen ist.

Der Beschluss der Gemeindevertretung kann Bestandteil der Haushaltssatzung nach § 76 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung sein. Ist der Beschluss nicht Bestandteil der Haushaltssatzung, gilt er als Grundsatzbeschluss bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung unbefristet weiter.

13 Zu § 11 GemHV

13.1 Kostenrechnende Einrichtungen liegen vor, wenn üblicherweise eine Finanzierung aus Entgelten erzielt werden soll.

13.2 Die Vorschriften des § 11 sind als Verbindung zwischen dem Haushalts- und dem Abgabenrecht auf alle kostenrechnenden Einrichtungen anzuwenden. Als angemessene Abschreibungen sind daher die Beträge zu veranschlagen, die nach den Vorschriften des Abgabenrechts bei der Bemessung der Gebühren als Abschreibung in der Kostenrechnung zugrunde gelegt werden. Der Begriff des Anlagekapitals nach § 43 Nr. 1 deckt sich mit dem Begriff des aufgewandten Kapitals nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG).

13.3 Zu den sonstigen gesetzlich zulässigen kalkulatorischen Kosten zählt beispielsweise die Rückstellung für Deponiesanierung (Gruppierungsnummer 689) gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Abfallgesetzes, die in der allgemeinen Rücklage anzusammeln ist.

14 Zu § 12 GemHV

14.1 Zu den durchlaufenden Geldern (§ 41 Nr. 6 GemHV) zählen unter anderem die Fischereiabgabe, die Jagdabgabe sowie Spenden, die an Dritte weiterzuleiten sind (so genannte Durchlaufspenden), das pauschalierte Wohngeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

14.2 Unter § 12 Nr. 2 fallen insbesondere

  1. Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz,
  2. Lastenausgleichsleistungen, wenn sie noch über die eigene Kasse ausgezahlt werden,
  3. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
  4. Kosten für den Katastrophenschutz.

14.3 Nach § 12 Nr. 3 sind alle Ausgaben, die von der Gemeinde zwar bearbeitet und angewiesen werden, deren Auszahlung aber durch eine andere (zentrale) Kasse erfolgt, nicht im Haushaltsplan der Gemeinde zu veranschlagen. Da bei diesen Ausgaben die Gemeindekasse nicht tätig wird, ist auch ein Nachweis im Verwahr- und Vorschussbuch nicht erforderlich.

Hierunter fallen insbesondere Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, Ausbildungsförderungsgesetz, Lastenausgleichsgesetz, wenn sie über die zentrale Abrechnungsstelle ausgezahlt werden.

14.4 § 12 ist nicht anzuwenden, wenn die Gemeinden an den Leistungen mit einer Interessenquote beteiligt sind. Dies trifft insbesondere für die Ausgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe zu. Ausgaben für Verwaltungsleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Anträge und dergleichen gelten nicht als Interessenquote für Mittel nach § 12 Nr. 2.

Der Gemeindeanteil an den Aufwendungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe ist im Haushalt des örtlichen Trägers der Sozialhilfe als Erstattung von Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Gruppierungsnummer 672) zu veranschlagen.

15 Zu § 13 GemHV

15.1 Einnahmen aus Krediten sind mit dem Nennbetrag zu veranschlagen. Einmalige Kreditbeschaffungskosten (Disagio, Vermittlungsgebühren, Bearbeitungsgebühren u. Ä.) sind im Einzelplan 9 Abschnitt 91 unter der Gruppierungsnummer 990 zu veranschlagen.

15.2 Die Ausnahme vom Bruttoprinzip gilt nicht für die Veranschlagung der Gewerbesteuereinnahmen und der Gewerbesteuerumlage. Beide sind getrennt voneinander zu veranschlagen. Die Absetzung von den Einnahmen nach Absatz 2 erfolgt auch dann, wenn sich dadurch im laufenden Haushaltsjahr eine negative Einnahme ergibt.

15.3 Nach § 13 Abs. 3 soll die Veranschlagung von Erstattungen von Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten - anders als nach bisherigem Haushaltsrecht - vorgenommen werden, wenn es für eine Kostenrechnung erforderlich ist. Damit ist die Möglichkeit der Veranschlagung nicht mehr auf kostenrechnende Einrichtungen beschränkt, sondern soll darüber hinaus immer dann angewendet werden, wenn Kosten- und Leistungsrechnungen als interne Rechnung zur vollständigen Erfassung der Kosten einer Verwaltungsleistung durchgeführt werden. Nach der Haushaltssystematik werden die Erstattungen als „Innere Verrechnungen“ bezeichnet und bei den Einnahmen unter der Gruppierungsnummer 169 und bei den Ausgaben unter der Gruppierungsnummer 679 veranschlagt. Beide Beträge müssen der Höhe nach miteinander korrespondieren.

15.4 Hinsichtlich der sonstigen Erstattungen von Verwaltungs- und Zweckausgaben, die ein Erstattungspflichtiger an die Gemeinde oder die Gemeinde an einen Erstattungspflichtigen leistet, sind Gruppierungsnummern nach Bereichen zu bilden. Unerheblich ist hierbei, auf welcher Rechtsgrundlage die Erstattungspflicht beruht, ob die Erstattung die Kosten des Empfängers voll oder nur teilweise deckt oder ob sie pauschaliert ist.

15.5 Vom Vermögenshaushalt ist die Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten an den Verwaltungshaushalt nur bei den Kosten der eigenen Bauverwaltung und den Bauzinsen zulässig, wenn sie

  1. für die Bemessung von Zuweisungen und Zuschüssen,
  2. bei der Berechnung von Beiträgen und ähnlichen Entgelten benötigt oder
  3. als Teil der Baukosten in den Anlagennachweis übernommen werden, um als Grundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten zu dienen.

Die Ausgaben sind bei den Baumaßnahmen (Gruppie-rungsnummern 94 bis 96) nachzuweisen, während die Einnahmen aus Planungs- und Bauleitungskosten im Abschnitt der Bauverwaltung mit der Gruppierungsnummer 158 und aus Bauzinsen in Abschnitt 91 als Zinserstattung vom Vermögenshaushalt mit der Gruppierungsnummer 238 zu veranschlagen sind.

15.6 Kreditaufnahmen der wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) werden nicht über den Haushalt der Gemeinde geleitet. Infolgedessen entfällt eine Veranschlagung der Erstattung der Schuldendienstleistungen für diese Kredite im Einzelplan 9 Abschnitt 91.

15.7 Zuwendungen zu den Aufwendungen für die Geschäftsführung gemäß § 13 Abs. 5 sind in einfacher Form dem Hauptverwaltungsbeamten jährlich nachzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung solcher Zuwendungen besteht nicht. Die Gemeindevertretung entscheidet, ob und in welcher Höhe die Zuwendungen gewährt werden. Zuwendungsfähig sind nur tatsächlich geleistete oder konkret beabsichtigte Aufwendungen der Fraktionen; die Festlegung lediglich fiktiver Beträge durch die Gemeindevertretung reicht nicht aus. Als „für die Geschäftsführung“ getätigte Ausgaben können nur solche anerkannt werden, die für die Erfüllung der durch das Kommunalverfassungsrecht zugewiesenen organschaftlichen Aufgaben anfallen. Zuwendungen, die darüber hinausgehen, dürften regelmäßig eine grundgesetzwidrige verschleierte Parteienfinanzierung darstellen (BVerfG, Urt. vom 19.06.1966, BVerfGE, 20, S. 56).

16 Zu § 14 GemHV

16.1 Die Erläuterungen sollen möglichst knapp gehalten werden, jedoch über alle wesentlichen Umstände Auskunft geben.

16.2 Die Darlegung der bisherigen Abwicklung der Maßnahmen des Vermögenshaushalts soll sich im Wesentlichen auf einen Vergleich der Ist-Ausgaben mit den geplanten Jahresraten sowie einen Vergleich des Baufortschritts mit dem Bauzeitplan nach § 9 Abs. 3 beschränken.

16.3 Bei den Haushaltsstellen ist auf Erläuterungen hinzuweisen, wenn sie an anderer Stelle stehen.

17 Zu § 15 GemHV

17.1 Soweit nicht durch § 16 im Einzelfall bestimmte Einnahmen zweckgebunden sind, gilt die Gesamtdeckung aller Ausgaben des Vermögenshaushalts durch alle Einnahmen des Vermögenshaushalts. Hiernach können Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bei einzelnen Investitionsvorhaben zunächst durch Umfinanzierung anderer Ausgaben innerhalb des Vermögenshaushalts ausgeglichen werden, ohne dass es eines Nachtragshaushaltsplanes bedarf.

17.2 Bei Aufstellung eines Budgethaushaltes sind die finanzstatistischen Meldungen entsprechend der kommunalen Haushaltssystematik nach der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung über die Gliederung und die Gruppierung der Haushaltspläne (Anlage I) abzugeben. Der Kommunalaufsichtsbehörde sind entsprechend dem § 5 aufgestellte Einzelpläne mit vorzulegen.

18 Zu § 16 GemHV

18.1 Die Beschränkung von Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke bedarf stets eines besonderen Vermerks, der erkennen lassen muss, auf welche Haushaltsstelle sich die Zweckbindung bezieht; er muss die Ausgabehaushaltsstelle bezeichnen, für deren Verwendung die Einnahmen beschränkt werden. Z. B. „die Einnahme bei ... darf nur für die Ausgabe bei ... verwendet werden.“

18.2 Eine rechtliche Verpflichtung zur Ausbringung eines Zweckbindungsvermerkes kann aufgrund eines speziellen Gesetzes entstehen. Dazu zählen z. B. zweckgebundene Finanzzuweisungen, auf die die Gemeinde durch eine gesetzliche Regelung Anspruch hat.

Aus sonstigen rechtlichen Bindungen entsteht eine Pflicht zur Beschränkung der Einnahmen beispielsweise dann, wenn Zuwendungen aufgrund eines Bewilligungsbescheides zur Verfügung gestellt werden und der Bescheid sich nicht auf besondere gesetzliche Regelungen stützt.

18.3 Der Grundsatz der Gesamtdeckung darf durch die Zweckbindung von Einnahmen nicht ausgehöhlt werden. Sie ist deshalb nur zulässig, wenn zwischen der Einnahmeart und den Ausgaben im Einzelfall eine unmittelbare Verbindung besteht und der gegebene sachliche Zusammenhang die Zweckbindung erfordert. In der Regel bedeutet dies, dass immer nur eine bestimmte Einnahme für eine bestimmte Ausgabe gebunden werden kann.

18.4 Wird im Haushaltsplan durch Vermerk festgelegt, dass bestimmte Mehreinnahmen bestimmte Ausgabeansätze erhöhen (Verstärkungsvermerk), muss eine gegebenenfalls gleichzeitig durch Gesetz oder Vermerk bestehende Deckungsfähigkeit nicht aufgehoben werden, da diese Regelung mehr der Deckungsfähigkeit (unechte Deckungsfähigkeit) als der Zweckbindung zuzuordnen ist.

18.5 Kredite, die für einen bestimmten Zweck bewilligt werden, sind im Rahmen der zentralen Schuldenbewirtschaftung im Einzelplan 9 Abschnitt 91 getrennt zu veranschlagen.

18.6 Soweit zweckgebundene Einnahmen im Haushaltsjahr nicht verwendet werden, sind sie in das folgende Jahr zu übertragen. Für die Übertragung wird ein Haushaltsausgaberest in Höhe der nicht verbrauchten zweckgebundenen Einnahmen gebildet. Die spätere Verwendung ist besonders zu überwachen.

19 Zu § 17 GemHV

19.1 Die gegenseitige Deckungsfähigkeit ist nur innerhalb der Deckungskreise gegeben. Eine Überschneidung der Deckungskreise ist durch Haushaltsvermerk auszuschließen (§ 17 Abs. 1) bzw. unzulässig (§ 17 Abs. 2).

19.2 Sind die Ausgaben nach § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 von der Deckungsfähigkeit ausgenommen, ist durch Vermerk auf den gesetzlichen Ausschluss hinzuweisen.

19.3 Der Haushaltsplan ist im Sinne von § 17 Abs. 6 materiell ausgeglichen, wenn die Ausgaben des Verwaltungshaushaltes einschließlich der gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 vorzunehmenden Zuführung gedeckt sind. Eine Zuführung aus dem Vermögenshaushalt an den Verwaltungshaushalt darf dafür nicht erforderlich sein. Zuführungen aus der Auflösung von Sonderrücklagen bleiben unberücksichtigt.

Die Zuführung zum Vermögenshaushalt gilt als gewährleistet, wenn die Haushaltsdurchführung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit hinreichend sicher erwarten lässt, dass der geplante materielle Haushaltsausgleich auch im Jahresabschluss erreicht wird. Die zur Deckung in Anspruch genommenen Ausgabemittel sind in der Jahresrechnung über die Zuführung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 hinaus dem Vermögenshaushalt zuzuführen.

19.4 Von der Deckungsfähigkeit zweier oder mehrerer Ausgabeansätze kann im Laufe des Haushaltsjahres nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn bei dem abgebenden Ansatz aller Voraussicht nach eine Ersparnis gegenüber dem Haushaltsplan eintritt. Aufgrund eines Deckungsvermerkes kann ein Ausgabeansatz erst dann verstärkt werden, wenn der bei ihm veranschlagte Betrag für den vorgesehenen Zweck in voller Höhe ausgegeben ist.

19.5 Die Erhöhung nach § 17 Abs. 7 erfolgt im Wege der Sollübertragung.

20 Zu § 18 GemHV

20.1 Die Übertragbarkeit von Ausgabeermächtigungen des Verwaltungshaushalts tritt mit Ausnahme der zweckgebundenen Ausgaben nur aufgrund eines besonderen Vermerks im Haushaltsplan ein. Im Haushaltsplan ausgebrachte Haushaltsvermerke, z. B. der gegenseitigen Deckungsfähigkeit, bleiben ebenso wie die gesetzliche Deckungsfähigkeit bei der Übertragung der Ausgabeermächtigung erhalten.

20.2 Haushaltsausgabereste können bis zur Höhe der im Haushaltsjahr insgesamt gebildeten Ausgabeermächtigung abzüglich der Soll-Anordnungen gebildet werden. Die Ausgabeermächtigung einer Haushaltsstelle kann sich zusammensetzen aus:

Haushaltsansatz

+/- Veränderung durch Nachtragshaushalt
+ Haushaltsrest aus Vorjahr
+ zweckgebundene Mehreinnahme
+ Inanspruchnahme der unechten Deckungsfähigkeit
+/- Inanspruchnahme der echten Deckungsfähigkeit
+ über- und außerplanmäßige Bewilligungen
= Ausgabeermächtigung

20.3 Verpflichtungsermächtigungen sind keine Ausgabeermächtigungen und deshalb nicht übertragbar.

20.4 Durch die Übertragung von Mitteln darf der Haushaltsausgleich nicht gefährdet werden. Entsprechend der konkreten Haushaltssituation ist daher bereits bei der Haushaltsplanaufstellung eine prozentuale Abstufung der Übertragbarkeit vorzusehen. Weist der Haushaltsplan einen Fehlbedarf aus und ist daher gemäß § 74 der Gemeindeordnung ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, soll die Übertragbarkeit 50 vom Hundert der nicht verbrauchten Ausgabeermächtigungen nicht übersteigen. Weist die Jahresrechnung trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Haushaltes einen Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt aus, soll von den Übertragbarkeitsvermerken des Verwaltungshaushaltes nur bis maximal 50 vom Hundert der nicht verbrauchten Ausgabeermächtigung Gebrauch gemacht werden.

21 Zu § 19 GemHV

21.1 Der Bestand der allgemeinen Rücklage muss jederzeit sicherstellen, dass die mit einer Ansammlung von Mitteln nach § 19 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 verfolgten Ziele erreicht werden. Entsprechend der in den Folgejahren zu erwartenden Haushaltssituation und der Höhe des künftigen Ausgabenbedarfes ist gegebenenfalls bereits dann mit der Ansammlung zu beginnen, wenn die Belastung im Finanzplanungszeitraum noch nicht eintritt.

21.2 Unabweisbare Ersatzinvestitionen sind insbesondere solche Maßnahmen, zu deren Finanzierung erwirtschaftete kalkulatorische Kosten herangezogen werden sollen.

21.3 Die Ansammlung von Sonderrücklagen ist auf wenige Zwecke beschränkt, da nur eine Verwendung für Ausgaben des Verwaltungshaushalts möglich ist. In Frage kommen hiernach insbesondere Rücklagen für Ruhegehälter, Dauergrabpflege und Gebührenausgleich aus unerwarteten Überschüssen der kostenrechnenden Einrichtungen. Zuführungen und Entnahmen sind über den Vermögenshaushalt zu leiten.

Beispiel:

Einnahmen (Rückstellungen) für Dauergrabpflege bei Abschnitt 75 Gruppe 11 sind innerhalb des Zuführungsbetrages des Verwaltungshaushalts (Abschnitt 91 Gruppe 86) dem Vermögenshaushalt (Abschnitt 91 Gruppe 30) zuzuführen. Bei Abschnitt 91 Gruppe 91 ist eine entsprechende Zuführung an die Sonderrücklage Dauergrabpflege zu veranschlagen. Bei späterem Bedarf
erfolgt der Rückfluss an Abschnitt 75 des Verwaltungshaushalts durch folgende Veranschlagungen:

  1. Entnahme aus der Sonderrücklage bei Abschnitt 91 Gruppe 31,
  2. Ausgabe des Vermögenshaushalts an den Verwaltungshaushalt bei Abschnitt 91 Gruppe 90 und
  3. Einnahme im Verwaltungshaushalt im betreffenden Unterabschnitt Gruppe 28.

21.4 Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG müssen Kostenüberdeckungen einer Kalkulationsperiode spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Es bedarf somit eines Nachweises, aus welchen Zeiträumen die einzelnen der Gebührenausgleichsrücklage zugeführten Beträge resultieren. Es bestehen keine Bedenken, wenn Kostenüberdeckungen mit Kostenunterdeckungen verrechnet werden, die innerhalb der gesetzlichen Verrechnungsfrist der jeweiligen Kostenüberdeckungen eingetreten sind. Die bei der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berechnen. Demzufolge muss auch die Feststellung, ob Kostenüber- oder -unterdeckungen entstanden sind, auf Grundlage einer entsprechenden Nachkalkulation erfolgen. Die Ergebnisse der Jahresrechnung reichen dafür nicht aus.

21.5 Es ist unbedenklich, wenn in der Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen die nach § 19 Abs. 3 angesammelten Mittel innerhalb der allgemeinen Rücklage in der Erläuterungsspalte betragsmäßig genannt werden.

22 Zu § 20 GemHV

22.1 Bei der sicheren und ertragbringenden Anlegung der Rücklagenbestände muss die rechtzeitige Verfügbarkeit im Vordergrund stehen. Neben der allgemein üblichen Anlage von Guthaben bei Kreditinstituten kommt eine Anlage in Wertpapieren nur in Betracht, wenn Kursverluste nicht zu befürchten sind und die rechtzeitige Verfügbarkeit gewährleistet ist.

22.2 Als innere Darlehen können nur die Mittel von Sonderrücklagen und des Sondervermögens ohne Sonderrechnung in Anspruch genommen werden.

23 Zu § 21 GemHV

23.1 Der Ausgleich des Verwaltungshaushalts wird dadurch erzielt, dass die zur Deckung seiner Ausgaben nicht benötigten Einnahmen dem Vermögenshaushalt zuzuführen sind. Der Zuführungsbetrag muss aber mindestens so hoch sein, dass damit die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden können (Pflichtzuführung). Einer ordentlichen Tilgung von Krediten gleichgestellt sind auch die im Vermögenshaushalt veranschlagten planmäßigen Leasingraten und Abzahlungsbeträge sonstiger kredit-ähnlicher Rechtsgeschäfte, wie z. B. vertraglich als Miete ausgewiesene Abzahlungsraten bei einem Mietkaufgeschäft.

Soweit im Vermögenshaushalt

  1. Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
  2. Entnahmen aus Rücklagen,
  3. Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte

für die Deckung der Kreditbeschaffungskosten und der ordentlichen Tilgung von Krediten zur Verfügung stehen (tilgungsbezogene Einnahmen), können sie dafür herangezogen werden. Die Pflichtzuführung zum Vermögenshaushalt verringert sich dann entsprechend.

Zu den tilgungsbezogenen Einnahmen gehören insbesondere:

  • zweckgebundene Zuweisungen oder Zuschüsse zur Kredittilgung,
  • Beiträge oder entsprechende Baukostenzuschüsse nach dem Baugesetzbuch oder KAG in der Höhe, in der die Investitionen, zu denen die Beiträge oder Baukostenzuschüsse erhoben werden, aus Krediten finanziert wurden,
  • Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens nur dann, wenn nicht gleichzeitig eine Kreditaufnahme veranschlagt ist und das Anlagevermögen langfristig nicht benötigt wird,
  • Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage nur dann, wenn sie gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 für die Kredittilgung angesammelt wurden.

Die Pflichtzuführung ist unabhängig davon, dass dadurch im Verwaltungshaushalt ein Defizit entsteht oder erhöht wird, vorzunehmen.

23.2 Bevor Mittel der allgemeinen Rücklage oder Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen und Kapitalrückflüsse zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts in Anspruch genommen werden,

  1. sind alle Möglichkeiten zur Verbesserung der Haushaltslage, z. B. durch Vermeiden oder Hinausschieben nicht unbedingt notwendiger Ausgaben, auszuschöpfen,
  2. ist der Bedarf an Deckungsmitteln für die Fortführung von Maßnahmen, die nicht unterbrochen oder gestreckt werden können, und für die Erhaltung der Kassenliquidität zu sichern,
  3. sollte die Deckung durch Veranschlagung nach §  22 ohne Inanspruchnahme von Mitteln des Vermögens-haushalts angestrebt werden, es sei denn, es würde sich dann wiederum ein Defizit ergeben.

23.3 Über die Pflichtzuführungen hinaus sollen dem Vermögenshaushalt, soweit der Ausgleich des Verwaltungshaushalts dies zulässt, weitere Beträge zugeführt werden, und zwar als

  1. Sollzuführung der Mittel für die Ansammlung von Rücklagen, soweit dies nach § 19 Abs. 3 erforderlich ist,
  2. (Soll-)Mindestzuführung insgesamt ein Betrag in Höhe der aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. Hierfür ist der Ansatz der Haushaltsstelle 91.270 zugrunde zu legen, der die Pflichtzuführung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 in der Regel nicht erreicht.

23.4 Eine über- oder außerplanmäßige Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt bedarf keiner Genehmigung, da für die Zuführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies gilt auch für Zuführungen im Rahmen der einseitigen Deckungsfähigkeit nach § 17 Abs. 6.

24 Zu § 22 GemHV

24.1 Fehlbeträge können - im Gegensatz zu den Überschüssen - sowohl im Verwaltungshaushalt als auch im Vermögenshaushalt entstehen. Unter diese Regelung fallen nur die Fehlbeträge, die sich beim Jahresabschluss ergeben und in der Haushaltsrechnung ausgewiesen werden. Eine Deckung von Fehlbeträgen ist grundsätzlich im folgenden Haushaltsjahr durch Veranschlagung einer Ausgabe vorzunehmen. Das ist deshalb notwendig, um die kassenmäßige Überbrückung so schnell wie möglich durch die haushaltsmäßige Abdeckung zu ersetzen. Fehlbeträge des Verwaltungshaushaltes sind im Verwaltungshaushalt, des Vermögenshaushaltes im Vermögenshaushalt zu veranschlagen.

24.2 Um einer Kumulation von Fehlbeträgen vorzubeugen, ist eine Veranschlagung von Fehlbeträgen möglichst in einem Nachtragshaushalt des laufenden Jahres vorzunehmen, wenn die Veranschlagung im laufenden Haushaltsjahr nicht möglich war.

25 Zu § 23 GemHV

25.1 Für die Finanzplanung ist das als Anlage 20 abgedruckte Muster anzuwenden, das gleichzeitig als Meldeschema für die Finanzplanungsstatistik verwendet wird.

25.2 Der Finanzplan soll eine dauerhafte Ordnung der Finanzen sichern und den künftigen Haushaltsausgleich gewährleisten. Ausgabeveranschlagungen für freiwillige Leistungen sind daher nur insoweit zulässig, wie sie bei einer realistischen Schätzung der finanziellen Möglichkeiten voraussichtlich aus den Einnahmen gedeckt werden können. Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind unter Beachtung der notwendigen Zurückhaltung bei Kreditaufnahmen zu planen.

25.3 Maßnahmen, die zu späteren Belastungen und Verpflichtungen führen, dürfen nur eingeplant werden, wenn - unter Berücksichtigung aller bereits bekannter unabweisbarer Forderungen und Ausgabeverpflichtungen in Haushalten künftiger Jahre - die Deckung der Folgekosten hinreichend sicher zu erwarten ist. Für die Übersicht über unabweisbare Forderungen gegen künftige Haushalte ist das als Anlage 21 abgedruckte Muster zu verwenden.

25.4 Abweichungen von den Orientierungsdaten sind insoweit zulässig und geboten, wie die besonderen gemeindlichen Verhältnisse dies erfordern. Größere Abweichungen von den Orientierungsdaten sind zu erläutern.

26 Zu § 24 GemHV

Die rechtzeitige Einziehung der Einnahmen setzt voraus, dass die Gemeinde alle für den Eingang der Einnahmen notwendigen Maßnahmen ebenfalls rechtzeitig trifft.

27 Zu § 25 GemHV

27.1 Die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Haushaltsüberwachungslisten sind in der Regel von den anordnungsbefugten Dienststellen zu führen; Kasse und Rechnungsprüfungsamt sind dazu nicht befugt. Die Haushaltsüberwachungslisten sind monatlich aufzurechnen, zugleich ist festzustellen, inwieweit über die Haushaltsmittel insgesamt bereits verfügt ist. Die Übereinstimmung mit den Kassenbüchern ist im Laufe des Haushaltsjahres mehrmals festzustellen. Ein allgemeines Muster für die Haushaltsüberwachungslisten und die Kontrolle der Verpflichtungsermächtigungen ist nicht vorgeschrieben. Als Anhalt können die als Anlage 19 abgedruckten Muster dienen.

Die Überwachung der Bewirtschaftung der Ausgabemittel nach § 25 Abs. 2 ist allein Aufgabe der Verwaltung.

27.2 Eine Überwachung auf andere geeignete Weise nach § 25 Abs. 2 wird immer dann angenommen werden können, wenn durch eine automatische Datenverarbeitung der Verwaltung Ausdrucke der Sachbuchkonten nach dem neuesten Stand zugehen.

27.3 Für Ausgabeansätze im Verwaltungshaushalt, deren Inanspruchnahme nach der Art der Ausgabe sich regelmäßig auf das Jahr verteilt (z. B. Personalausgaben, Mieten, Pachten, Zinsen), kann auf die Erfassung und Fortschreibung der erteilten Anordnung verzichtet werden, wenn hierdurch ein unvertretbar hoher Verwaltungsaufwand entstehen würde. Entsprechendes gilt auch für die aus dem Vermögenshaushalt zu leistenden Tilgungsraten.

28 Zu § 26 GemHV

28.1 Unter „Inanspruchnahme“ nach § 26 Abs. 1 wird bereits die Auftragsvergabe erfasst.

28.2 Inwieweit die rechtzeitige Bereitstellung der Deckungsmittel für die Ausgaben des Vermögenshaushalts als gesichert angesehen werden kann, hängt von der jeweiligen Finanzierungsart ab. Die Gemeinde muss bei vorsichtiger Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere ihrer Finanzlage und des Kapitalmarktes sowie deren wahrscheinlicher Entwicklung, damit rechnen können, dass die erforderlichen Mittel bei eintretendem Bedarf verfügbar sind. Öffentliche Zuweisungen und Kredite werden in der Regel als gesichert angesehen werden können, wenn konkrete Vereinbarungen bestehen. Sofern noch keine verbindlichen Zusagen vorliegen, müssen Zuweisungen aufgrund eines entsprechenden Antrages mindestens in Aussicht gestellt worden sein.

28.3 Vor der Auftragsvergabe ist sicherzustellen, dass die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird. Unter Umständen ist daher zunächst die Auftragsvergabe zurückzustellen und durch einen Nachtragshaushaltsplan oder Bereitstellung von überplanmäßigen Mitteln die Deckung der Ausgaben für die im Bau befindlichen Investitionen zu gewährleisten.

29 Zu § 28 GemHV

29.1 Aus der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden: §§ 222, 227, § 234 Abs. 1 und 2, §§ 238, 241 bis 248 und 261.

29.2 Durch die entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Abgabenordnung wird erreicht, dass im privatrechtlichen Bereich grundsätzlich in gleicher Weise verfahren wird wie im Anwendungsbereich der Abgabenordnung. Diese Gleichbehandlung ist jedoch eingeschränkt, soweit materielles Recht andere Vorgaben setzt; vor allem kann eine andere Verzinsung vereinbart werden.

29.3 Nähere Einzelheiten über Begriffsbestimmungen, Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren bei Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Gemeinde sollten in einer Dienstanweisung geregelt werden.

29.4 Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 der Gemeindekassenverordnung sind zu beachten.

30 Zu § 30 GemHV

30.1 Bei einer größeren Anzahl von über- und außerplanmäßigen Ausgaben sollten sie im Interesse einer besseren Übersicht über die ablaufende Haushaltswirtschaft in einen Nachtragshaushaltsplan aufgenommen werden. Sie sind stets in einen Nachtrag aufzunehmen, wenn dieser Mehreinnahmen oder Minderausgaben enthält, durch die die entsprechenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben finanziert werden sollen.

30.2 Die Aufnahme von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben in einen Nachtragshaushaltsplan, wenn hierfür Mehreinnahmen zur Deckung zur Verfügung stehen, hat auch dann zu erfolgen, wenn der Haushaltsausgleich durch Ausgabekürzungen an anderer Stelle erfolgt.

31 Zu § 34 GemHV

31.1 Vermögensverzeichnisse sollen in erster Linie eine ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens ermöglichen, also ausweisen, dass Vermögensgegenstände vorhanden und wo sie vorhanden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Verzeichnisse das Vermögen vollständig wiedergeben; die Bestandsverzeichnisse brauchen die Vermögensteile nicht auszuweisen, die an anderer Stelle erfasst oder von geringer Bedeutung sind.

31.2 Mit dem „jeweiligen Stand“ der Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen nach § 34 Abs. 1 ist der rechnerische Wert, also der noch nicht getilgte Rest einer Forderung, gemeint; darüber hinaus soll keine Bewertung vorgenommen werden.

31.3 Unter geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind bewegliche Wirtschaftsgüter zu verstehen, die der Abnutzung unterliegen und einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Mehrwertsteuer für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen.

32 Zu § 35 GemHV

32.1 Nach § 93 der Gemeindeordnung ist die Jahresrechnung zu erläutern. Hierbei sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansät-zen in einer Anlage zur Jahresrechnung darzustellen.

32.2 In dem Rechnungsquerschnitt und in der Gruppierungsübersicht als Anlage zur Jahresrechnung ist die Einwohnerzahl vom 30. Juni des Jahres der Haushaltsrechnung zugrunde zu legen.

32.3 Nach § 39 Abs. 3 gelten die Vorschriften über den Haushaltsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht als Teil des Gesamtplans sinngemäß für die Anlagen zur Jahresrechnung nach § 35 Abs. 2 Nr. 3.

32.4 Die Gemeinden und Gemeindeverbände legen bis spätestens 1. Mai eines jeden Jahres der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Unterlagen aus der Jahresrechnung des abgelaufenen Jahres vor:

  1. die Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung (Anlage 15 dieser Verwaltungsvorschrift),
  2. den Rechnungsquerschnitt mit der Ergänzung um die Personalausgaben der Verwaltung,
  3. die Gruppierungsübersicht.

Die Landkreise und kreisfreien Städte legen die Unterlagen außerdem der für die überörtliche Prüfung zuständigen Behörde vor.

33 Zu § 36 GemHV

Durch das Wort „buchmäßig“ im letzten Satz wird klargestellt, dass Gelder der Kasse, die sich bereits auf die neue Rechnung beziehen, beim kassenmäßigen Abschluss nicht zu berücksichtigen sind.

34 Zu § 37 GemHV

34.1 Als Muster für die Haushaltsrechnung sind die Anlagen 13 bis 15 verbindlich.

34.2 Zur Feststellung des Rechnungsergebnisses ist eine genaue Überprüfung der Kasseneinnahmereste erforderlich. Ergibt sich dabei, dass mit dem Eingang der Reste in ausgewiesener Höhe nicht zu rechnen ist, ist eine Restebereinigung in Form einer vorläufigen Niederschla-gung vorzunehmen. Diese Restebereinigung kann für
jeden Rest gesondert durchgeführt werden. Für größere Gemeinden empfiehlt sich die pauschale Bereinigung. Hierbei wird nach Festsetzung der Einzelreste von der Gesamtsumme der Reste ein Pauschalbetrag abgesetzt, der der Summe der Reste entspricht, mit deren Eingang nach den Erfahrungen der vorausgegangenen Jahre nicht gerechnet werden kann. An die Stelle eines Pau-schalbetrags für die Gesamtsumme aller Reste können auch mehrere Pauschalbeträge für die einzelnen Einnahmegruppen (z. B. für die einzelnen Steuerarten) treten. Die Bereinigung der Solleinnahmen um zweifelhafte Forderungen ist sorgfältig vorzunehmen, da der Sollüberschuss noch vor Rechnungsabschluss an die allgemeine Rücklage abgeführt wird und dort sofort zur Finanzierung von Investitionen zur Verfügung steht.

34.3 Die Zuführung des Überschusses nach § 37 Abs. 4 Satz 2 stellt eine auch nach dem Abschlusstag zulässige Abschlussbuchung dar.

35 Zu § 38 GemHV

Die Bestimmung des 31. Dezember zum Abschlusstag ergibt sich aus Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 34 der Gemeindekassenverordnung (GemKVO Bbg).

Anlagen