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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie des Ministeriums des Innern für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KPS-Richtlinie)


vom 13. Juli 2006
(ABl./06, [Nr. 33], S.556)

1 Aufgaben und Gegenstand

1.1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr, insbesondere der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, werden von der Polizei “Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen“ (KpS) geführt.

1.2 Zweck der KpS ist es insbesondere,

  1. bei Ermittlungen die Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen und die Feststellung von Verdächtigen zu erleichtern,
  2. Hinweise zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, zu geben,
  3. bei der Personenidentifizierung zu helfen,
  4. Hinweise für das taktische Vorgehen und die Eigensicherung der Polizei zu geben und
  5. Ablauf und Grundlagen polizeilichen Handelns zu dokumentieren.

1.3 Die KpS einschließlich etwaiger Hinweissysteme können in Form von Akten manuell oder als automatisch geführte Dateien oder in einer anderen systematisch geordneten Form geführt werden.

1.4 KpS-führende Behörde und Dienststellen sind das Landeskriminalamt und die Schutzbereiche der Polizeipräsidien.

1.5 Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Strafverfolgung bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

2 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in KpS ist § 39 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG).

3 Umfang

3.1 Unterlagen mit personenbezogenen Angaben dürfen in die KpS nur aufgenommen werden, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der KpS-führenden Polizeidienststelle erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Angaben, die nicht zur Übermittlung an andere Stellen bestimmt sind und lediglich manuell verarbeitet werden.

3.2 In die KpS können Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse folgender Personen aufgenommen werden:

  1. Beschuldigte im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie Betroffene im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nach Maßgabe der Nummer 3.4,
  2. Verdächtige (Personen, die nicht Beschuldigte sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Täter oder Teilnehmer einer Straftat sind),
  3. Personen, die richterlich angeordneter Freiheitsentziehung unterliegen,
  4. Personen, bei denen nach Maßgabe des § 81b der Strafprozessordnung (StPO) oder § 13 BbgPolG erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben vorgenommen worden sind,
  5. Straftäter, die zur Festnahme oder Inverwahrungnahme gesucht werden,
  6. Personen, die von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder anderen Behörden in Strafverfahren oder von Polizeibehörden zur Aufenthaltsermittlung gesucht werden,
  7. Personen, die unter Führungsaufsicht stehen (§ 68 des Strafgesetzbuches - StGB), wenn der Leiter der zuständigen Aufsichtsstelle um Unterstützung durch die Polizei ersucht hat,
  8. Vermisste oder nicht identifizierte hilflose Personen,
  9. Personen, bei denen nach grenzpolizeilichen, ausländerrechtlichen, passrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr die Führung von Unterlagen erforderlich ist,
  10. gefährdete Personen, Anzeigeerstatter und Hinweisgeber, Zeugen und Geschädigte,
  11. andere Personen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Aufklärung oder vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 BbgPolG), zur Ergreifung von zur Festnahme gesuchten Personen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist.

3.3 Als aufzunehmende Unterlagen kommen insbesondere in Betracht:

  1. Vernehmungsniederschriften,
  2. Anzeigen,
  3. Hinweise von Auskunftspersonen,
  4. Tatortbefundberichte,
  5. Untersuchungsberichte und Gutachten, einschließlich DNA-Identifizierungsmuster von Personen,
  6. Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle,
  7. Zwischen- und Schlussberichte,
  8. Merkblätter und Aktenvermerke,
  9. Ermittlungs- und Auskunftsersuchen sowie Erledigungsunterlagen,
  10. Ausschreibungsunterlagen,
  11. Fahndungshinweise und -ergebnisse,
  12. Registerauszüge,
  13. Straf- und Haftmitteilungen,
  14. Verfahrenseinstellungen,
  15. Verurteilungen und Freisprüche,
  16. erkennungsdienstliche Unterlagen,
  17. KP-Meldungen,
  18. Vermisstenvorgänge,
  19. Vorgänge über Selbsttötungen und Selbsttötungsversuche,
  20. Hinweise auf solche Suchtkrankheiten und psychische Störungen, die für die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind,
  21. Hinweise auf besondere Gefährlichkeit (zum Beispiel Waffenträger, Schläger, Ausbrecher),
  22. Hinweise auf Verbote im Bereich des Gewerbe-, Straßenverkehrs-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.

3.4 Unterlagen über Verkehrsordnungswidrigkeiten werden in die KpS nicht aufgenommen. Andere Ordnungswidrigkeiten sowie verkehrsrechtliche Verstöße, die einen Straftatbestand erfüllen, werden nur aufgenommen, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass sie im Zusammenhang mit anderen Straftaten stehen oder die Aufnahme sonst zur Erfüllung der in Nummer 1.1 genannten Aufgaben erforderlich ist.

3.5 Über die Tatsache der Aufnahme von Unterlagen über Minderjährige in die KpS sind zum besonderen Schutz des Minderjährigen die Sorgeberechtigten unverzüglich zu unterrichten, soweit sie nicht bereits durch die nach der Polizei-Dienstvorschrift “Bearbeitung von Jugendsachen bei der Polizei“ (PDV 382) erforderliche Unterrichtung von dem zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis haben. Die Unterrichtung unterbleibt, wenn hierdurch der mit der Aufbewahrung in den KpS verfolgte Zweck gefährdet oder sie zu erheblichen Nachteilen für den Minderjährigen führen würde.

4 Übermittlung

4.1 Der Inhalt der KpS ist vertraulich und grundsätzlich nur für den Dienstgebrauch innerhalb der Polizeien des Bundes und der Länder bestimmt. Unter Beachtung der §§ 41 bis 44 BbgPolG ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der KpS-führenden Polizeidienststelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Spezialgesetz-liche Übermittlungsregelungen (zum Beispiel § 2 des BKA-Gesetzes, §§ 161, 163 StPO) bleiben unberührt.

4.2 Unterliegen die Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der KpS-führenden Polizeidienststelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist für die Zulässigkeit der Übermittlung ferner erforderlich, dass der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die KpS-führende Polizeidienststelle erhoben hat oder hätte erheben können. 

4.3 Eine Übermittlung ist unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig, wenn

  1. die Stelle, die die personenbezogenen Daten der KpS-führenden Polizeidienststelle angeliefert hat, die Weitergabe zulässigerweise ausgeschlossen hat,
  2. personenbezogene Daten aufgrund freiwilliger Angaben des Betroffenen erhoben worden sind und der Betroffene eine Übermittlung an andere Stellen zulässigerweise ausgeschlossen hat.

Dies gilt im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht für Daten, die für die Durchführung eines anhängigen Strafverfahrens von Bedeutung sind.

4.4 Unter den Voraussetzungen der Nummern 4.1 bis 4.3 und 4.7 bis 4.8 dürfen Informationen übermittelt werden an

  1. die Polizeien des Bundes und der Länder und die Zolldienststellen im Rahmen der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben,
  2. Gerichte sowie Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege, Vollzugsbehörden und Aufsichtsstellen (§ 68a StGB) in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsangelegenheiten,
  3. Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
  4. die Bundespolizei für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
  5. das Bundesamt und die Landesämter für Verfassungsschutz für die Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben,
  6. den Bundesnachrichtendienst (gemäß BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 - BGBl. I S. 2954, 2979 in der jeweils geltenden Fassung) und den Militärischen Abschirmdienst (gemäß MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 - BGBl. I S. 2954, 2977 in der jeweils geltenden Fassung),
  7. die Sicherheitsorgane der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen des Artikels VII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (Truppenstatut) vom  19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) und Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1218) in den jeweils geltenden Fassungen,
  8. Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
  9. Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
  10. Gnadenbehörden für Gnadensachen,
  11. für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse oder für die Erteilung von Jagdscheinen zuständige Behörden,
  12. Aufsichtsbehörden der in Nummer 4.4 Buchstabe a und e genannten Stellen,
  13. Behörden im Übrigen, ebenfalls unter den Voraussetzungen der §§ 41, 42 Abs. 1, §§ 43 und 45 BbgPolG und
  14. andere Polizeibehörden bestimmter ausländischer Staaten, wenn dies wegen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit oder der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Daten von den ausländischen Polizeibehörden entgegen dem Zweck eines deutschen Gesetzes, insbesondere entgegen den Vorschriften zur Speicherungs-, Nutzungs- oder Übermittlungsbeschränkung oder zur Löschungsverpflichtung des Brandenburgischen Polizeigesetzes, verwandt werden und der Minister des Innern die Übermittlung durch Rechtsverordnung zugelassen hat (§ 42 Abs. 2 BbgPolG).

4.5 Bei Übermittlungsersuchen von anderen als Sicherheitsbehörden und Strafverfolgungsorganen ist jeweils zu prüfen, ob ein Hinweis auf andere Quellen (zum Beipiel Bundeszentralregister oder Aktenzeichen der Staats-  anwaltschaft, des Gerichts usw.) ausreichend ist. 

4.6 Mitteilungen über im Bundeszentralregister getilgte oder zu tilgende Verurteilungen und die zugrunde liegenden Straftaten an andere als Polizeibehörden unterbleiben, falls nicht die Ausnahmevoraussetzungen des § 50 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorliegen.

4.7 Übermittlungsersuchen sind grundsätzlich schriftlich an die KpS-führende Polizeidienststelle zu richten. Sollte dies aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich sein, können sie auch fernmündlich gestellt werden, soweit die Identität des Anrufers feststeht und sichergestellt ist, dass die anfragende Person hierzu berechtigt im Sinne der entsprechenden Übermittlungsvorschriften ist. Fernmündliche Anfragen sollten die Ausnahme bleiben.

4.7.1 Aus dem Übermittlungsersuchen muss sich die Zuständigkeit der anfragenden Stelle, die Aufgaben, zu deren rechtmäßiger Erfüllung die Daten benötigt werden und der Anlass der Anfrage ergeben. Bei allgemein gehaltenen Anfragen ist eine nähere Konkretisierung der benötigten Daten zu fordern.

4.7.2 Aus Übermittlungsersuchen der in Nummer 4.4 Buchstabe f bis m genannten Stellen muss sich darüber hinaus der die Notwendigkeit der Anfrage begründende Sachverhalt ergeben.

4.8 Die Übermittlung von Daten im automatisierten Verfahren ist nur unter der Voraussetzung des § 49 BbgPolG zulässig. Bei der Einrichtung derartiger Verfahren sind insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen des § 10 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (Bbg DSG) zu beachten.

5 Auskunft an Betroffene

Auskunft an Betroffene aus KpS-Unterlagen erfolgt gemäß § 71 BbgPolG.

6 Berichtigung und Sperrung

Die Berichtigung und Sperrung von personenbezogenen Daten in KpS-Unterlagen richtet sich nach § 47 Abs. 1, 4 und 5 BbgPolG.

7 Aufbewahrungsdauer

7.1 Nach § 37 BbgPolG ist die Aufbewahrung so lange zulässig, wie es zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der aufbewahrenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Hierbei ist das öffentliche Interesse, zu Zwecken der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr auf polizeiliche Erkenntnisse zurückgreifen zu können, mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen.

7.2 Die folgenden Fristen für die regelmäßige Aussonderung von personenbezogenen Daten aus den KpS beruhen auf einer verallgemeinernden Interessenabwägung (vgl. Nummer 7.1).

7.2.1 Im Sinne der verallgemeinernden Interessenabwägung sind nach vorheriger Prüfung Unterlagen regelmäßig dann auszusondern, wenn

  1. bei den Betroffenen zehn Jahre lang die Voraussetzungen für eine Aufnahme von Erkenntnissen in die KpS nicht vorlagen, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach der Entlassung aus einer Justizvollzugsanstalt oder nach Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherheit,
  2. der Betroffene das 70. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass in den zurückliegenden fünf Jahren für seine Person die Voraussetzungen für die Aufnahme von Erkenntnissen in die KpS gegeben waren.

7.2.2 Abweichend von Nummer 7.2.1 hat

  1. in Fällen von geringer Bedeutung sowie
  2. bei in Dateien geführten Unterlagen über die in Nummer 3.2 Buchstabe i bis k genannten Personen

die Aussonderung grundsätzlich nach kürzerer Frist zu erfolgen. Bereits bei der ersten Speicherung sind entsprechende verkürzte Fristen festzulegen.

Fälle von geringer Bedeutung liegen vor, wenn aufgrund der Art der Beteiligung, der Geringfügigkeit der Straftat oder aufgrund einer Prognose festgestellt werden kann, dass eine Wiederholungsgefahr nicht besteht.

7.2.3 Unbeschadet der

Regelung nach Nummer 7.2.2 ist bei Kindern spätestens nach zwei Jahren, bei Jugendlichen spätestens nach fünf Jahren zu prüfen, ob eine Aussonderung möglich ist.

7.2.4 Beim Tod des Betroffenen sind die Unterlagen grundsätzlich spätestens nach zwei Jahren auszusondern. Eine längere Aufbewahrung kann geboten sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Unterlagen der Aufklärung von Straftaten dienen können oder der Betroffene  eines unnatürlichen Todes gestorben ist.

7.2.5 Unterlagen über Vermisste sind, sofern sie nicht aus anderen Gründen aufbewahrt werden müssen, 

  1. zwei Jahre nach Klärung des Falls,
  2. fünf Jahre im Wiederholungsfall oder
  3. in unaufgeklärten Fällen mindestens 30 Jahre nach der Vermisstenmeldung, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermisste das 90. Lebensjahr vollenden würde,

auszusondern.

7.3 Die Aufbewahrung der Unterlagen über die in Nummer 7.2 genannten Fristen hinaus ist zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass wegen Art und Ausführung der Tat, die der Betroffene begangen hat oder derer er verdächtigt war, die Gefahr der Wiederholung besteht oder die Aufbewahrung der Unterlagen aus anderen schwerwiegenden Gründen zur Aufgabenerfüllung nach Nummer 1.1 weiterhin erforderlich ist. Die Gründe für die Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Spätestens nach zwei Jahren hat eine erneute Prüfung der Aussonderungsmöglichkeit zu erfolgen.

7.4 Abweichend von den in den Nummern 7.2 und 7.3 getroffenen Regelungen sind Unterlagen im Rahmen laufender Sachbearbeitung stets auszusondern, wenn

  1. ihre Kenntnis für die KpS-führende Polizeidienststelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist,
  2. sie unzulässigerweise aufgenommen worden sind,
  3. die Ermittlungen oder eine der Polizei bekannte Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts ergeben, dass die Gründe, die zur Aufnahme in die KpS geführt haben, nicht zutreffen,
  4. sie Verhaltensweisen betreffen, die nach geltendem Recht nicht mehr strafbar sind, soweit nicht ihre weitere Aufbewahrung wegen des Sachzusammenhangs zu anderen Straftaten, die der Betroffene begangen hat oder derer er verdächtigt war, geboten ist,
  5. die Aussonderung kraft Gesetzes von Amts wegen, aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder auf Antrag des Betroffenen zu erfolgen hat.

7.5 Sofern der Zeitpunkt der Aussonderung der Unterlagen sich nicht nach den Lebensdaten des Betroffenen richtet, beginnt die jeweils genannte Frist an dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Aufnahme von Unterlagen in die KpS begründet hat.

8 Wirkung der Aussonderung, Löschung und Vernichtung

8.1 Die nach Nummer 7 auszusondernden Unterlagen sind zu vernichten. Bei Führung der KpS in Form von Dateien sind die Daten zu löschen (§ 47 Abs. 2 BbgPolG).

Sofern zu löschende Daten zu Datensicherungszwecken vorübergehend gespeichert bleiben, dürfen sie nur für diese Zwecke genutzt werden.

8.2 Erfolgt die Aussonderung nach Nummer 7.4 Buchstabe b bis e, so bindet dies auch andere Polizeidienststellen, denen die auszusondernden Unterlagen übermittelt worden sind, es sei denn, dass aufgrund einer weitergehenden Aufgabenstellung oder zusätzlicher Erkenntnisse dieser anderen Polizeidienststellen eine weitere Aufbewahrung zulässig ist.

8.3 Gemäß § 47 Abs. 6 BbgPolG sind anstelle der Löschung oder Vernichtung die Datenträger an ein öffentliches Archiv abzugeben, soweit archivrechtliche Regelungen dies vorsehen. Vor der Vernichtung von Unterlagen ist daher zu prüfen, ob die Unterlagen zeitgeschichtlich bedeutsam oder für Lehr- und Forschungszwecke geeignet sind. 

8.3.1 Für den Fall, dass die Unterlagen zeitgeschichtlich bedeutsam sind, sind diese Unterlagen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz - BbgArchivG) den öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten.

8.3.2 Sollen ausgesonderte Unterlagen für Lehr- und Forschungszwecke genutzt werden, sind die personenbezogenen Daten vorher zu anonymisieren. Einer Anonymisierung bedarf es nicht, wenn diese dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht überwiegen; zu Test- und Prüfungszwecken dürfen personenbezogene Daten nicht verwendet werden (§ 39 Abs. 6 BbgPolG).

9 Datensicherung

9.1 Die Polizeibehörden, in deren Dienststellen KpS geführt werden, und das Landeskriminalamt haben die erforderlichen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen Missbrauch und unerlaubten Zugriff zu treffen.

9.2 Soweit der dafür notwendige Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht, hat die KpS-führende Polizeidienststelle

  1. bei den KpS in automatisierten Verfahren alle technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen zu treffen (insbesondere nach § 10 Abs. 2 Bbg DSG),
  2. für in sonstiger Form geführte KpS insbesondere Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 Bbg DSG zu treffen.

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums des Innern über die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen, Az.: IV/2.4.1 - 6420, vom 4. April 1997 (ABl. S. 350) außer Kraft.