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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 4 sowie des § 60 Satz 2 und des § 75 Absatz 1 Satz 1 BBesG


vom 14. Juli 2006
(ABl./06, [Nr. 32], S.546)

Das Ministerium der Finanzen hatte mit dem Rundschreiben - I/5 B Bes 2800 - vom 20. April 1993 (zuletzt geändert durch Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 15-2004-28-01 - vom 4. April 1995) Durchführungshinweise unter anderem zur Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters (§§ 28, 36 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG) gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil - BVerwG 2 C 20.04 - vom 25. Mai 2005 bei der Frage der Berücksichtigung einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung als ruhegehaltfähige Vordienstzeit mit der Definition von „Hauptberuflichkeit“ auseinandergesetzt.

Der Arbeitskreis der Länder für Besoldungsfragen hat die Auswirkungen auf das Besoldungsrecht erörtert und beschlossen, dass für Zeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG der Tatbestand der „Hauptberuflichkeit“ dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die fragliche Beschäftigung nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde. Hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Dieses gilt in gleicher Weise für das in § 60 Satz 2 und § 75 Abs. 1 Satz 1 BBesG genannte Tatbestandsmerkmal „Hauptberuflichkeit“.

Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist rückwirkend für noch nicht bestandskräftig entschiedene BDA-Festsetzungen im Rahmen der Verjährung und für bestandskräftige BDA-Festsetzungen auf Antrag und mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.