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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Konkurrenzregelungen für den Familienzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG


vom 28. Juni 2006
(ABl./06, [Nr. 32], S.546)

Das Bundesministerium des Innern hat mit seinem Rundschreiben - D II 1 - 221 400/21 - vom 28. März 2006 an die Obersten Bundesbehörden Hinweise zur Durchführung der Konkurrenzregelungen für den Familienzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG gegeben. Zur entsprechenden Umsetzung im Land Brandenburg sind die folgenden Hinweise zu beachten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Einzelfall mit seinem Urteil - BVerwG 2 C 44.04 - vom 29. September 2005 entschieden, dass teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte Anspruch auf den hälftigen Familienzuschlag der Stufe 1 und die kinderbezogenen Teile des Familienzuschlags haben, wenn beide Ehepartner zusammen mindestens die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen. Auf Grund einer verfassungskonformen und am Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts orientierten Auslegung ist § 6 BBesG in den Fallgestaltungen der sogenannten unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung auf den Betrag des Familienzuschlags nicht anzuwenden.

Für derartige Fallgestaltungen werden folgende Durchführungshinweise gegeben:

  1. Ab 1. September 2005 ist § 6 Abs. 1 BBesG auf die Beträge des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 4 und 5 BBesG dann nicht anzuwenden, wenn anspruchsberechtigte Ehepartner/Eltern in Teilzeit beschäftigt sind und zusammen insgesamt mindestens die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeit-beschäftigten erreichen. Als regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten ist bei abweichenden Arbeitszeitregelungen für die anspruchsberechtigten Ehepartner/Eltern die niedrigere der beiden Arbeitszeitregelungen bei Vollzeitbeschäftigung zu Grunde zu legen.
  2. Besoldungskorrekturen für Zeiten vor dem 1. September 2005 sind dann vorzunehmen, wenn der Familienzuschlag noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und wenn entsprechende Ansprüche noch nicht verjährt sind. Die Korrekturen setzen in diesen Fällen grundsätzlich einen schriftlichen Antrag voraus.
  3. Die Ausführungen gelten entsprechend, wenn ein Ehepartner/Elternteil als Teilzeitbeschäftigter in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 BBesG) steht und Anspruch auf einen Verheiratetenanteil und/oder Kinderanteil im Ortszuschlag, auf einen Familienzuschlag, einen Sozialzuschlag oder eine diesen Bezügebestandteilen entsprechende Leistung hat.