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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie

Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Anwendung des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg


vom 18. Mai 2005
(ABl./05, [Nr. 25], S.682)

geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juni 2006
(ABl./06, [Nr. 24], S.434)

1 Anwendungsbereich

Mit diesem Erlass wird der Anwendungsbereich des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) im Verhältnis zu § 2 der Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (BbgBaumSchV) vom 29. Juni 2004 (GVBl. II S. 553) näher bestimmt.

Während das Waldgesetz des Landes Brandenburg die Funktion des Waldes (§ 1 Abs. 2 LWaldG) in seiner Gesamtheit (als eine mit Forstpflanzen bestockte Fläche) erhalten will, schützt die Baumschutzverordnung den einzelnen Baum als Schutzgut des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

2 Flächen, die dem Waldbegriff unterliegen

2.1 Wald im Sinne von § 2 LWaldG ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche.

2.1.1 Waldbäume sind alle natürlich vorkommenden oder forstlich angebauten Baumarten, die regelmäßig ihren Standort im Wald haben. Den Gegensatz dazu bilden die veredelten Obstbaumarten und die typischen Garten- und Parkbäume insbesondere ausländischer Herkunft, die in Deutschland nicht bestandsbildend angebaut werden.

2.1.2 Waldsträucher sind alle im Wald wachsenden (wild wachsenden oder durch Menschen gepflanzten) Straucharten; den Gegensatz dazu bilden die insbesondere in Gärten und Parks vorkommenden Ziersträucher. Waldsträucher und sonstige Waldpflanzen werden nur dann als Forstpflanzen im Sinne des § 2 LWaldG anzusehen sein, soweit sie mit Waldbäumen vergesellschaftet sind und so mit ihnen eine untrennbare organische Lebensgemeinschaft bilden. Eine Grundfläche, die keine Bestockung mit Waldbäumen, sondern ausschließlich eine Bestockung mit Waldsträuchern oder sonstigen Waldpflanzen aufweist, kann nicht als Wald im Sinne des § 2 LWaldG gelten, es sei denn, dass diese Fläche mit Wald verbunden ist und ihm dient (§ 2 Abs. 2 LWaldG).

Daraus folgt, dass beispielsweise reine Heideflächen für sich genommen nicht dem Waldbegriff unterliegen, wenn nicht die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.

2.2 Von Bedeutung für die Beurteilung der Waldeigenschaft ist nicht, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Tun entstanden ist. Insbesondere setzt der Waldbegriff nicht voraus, dass der Baumbestand nach den Grundsätzen der Forstwirtschaft angelegt und das erzeugte Holz auch holzwirtschaftlichen Zwecken zugeführt wird. Auch Alter, Aufbauform, Entwicklungszustand, Funktion, Bestockungsdichte und die Eintragung im Waldverzeichnis oder Kataster sind nicht entscheidend.

2.3 Flächen, die unter die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 LWaldG fallen, sind bei einer Größe ab 0,2 Hektar generell als Wald anzusehen. Für Flächen kleiner 0,2 Hektar ist unter den brandenburgischen Bedingungen die Waldeigenschaft generell zu verneinen.

2.4 Als Wald gelten gemäß § 2 Abs. 2 LWaldG auch kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze, unterirdische, baumfrei zu haltende Trassen bis zu zehn Metern Breite, Flächen, die dem Anbau von Kulturheidelbeeren dienen, sofern der Holzvorrat nicht 40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrats unterschreitet und die Flächengröße von zwei Hektar nicht überschreitet, sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

2.5 Andere im Wald liegende Leitungstrassen als die in § 2 Abs. 2 LWaldG genannten sind danach zu beurteilen, ob die Flächen der Trasse mit dem Wald verbunden sind und ihm dienen. Danach sind beispielsweise die Maststandorte von oberirdischen Hochspannungsleitungen als solche regelmäßig kein Wald, während bei den überspannten Flächen grundsätzlich von der Waldeigenschaft auszugehen sein wird.

2.6 Auch Flächen in bebauten Gebieten, zu denen Wochenend- und Ferienhausgebiete sowie Campingplätze gehören können, können unter den Waldbegriff fallen, wenn sie die vorgenannten Kriterien erfüllen, so dass Flächen im beplanten sowie im unbeplanten Innenbereich gleichfalls dem Waldbegriff unterliegen können.

Illegale Nutzungsartenänderungen von Waldgrundstücken wie zum Beispiel durch die Errichtung baulicher Anlagen lassen die Waldeigenschaft unberührt. Erfolgte hingegen eine legale Nutzungsartenänderung nach der Bodennutzungsverordnung der DDR (vom 26. Februar 1981, GBl. I Nr. 10 S. 105) oder nach § 8 LWaldG beziehungsweise nach anderen Entscheidungen, die die Genehmigung nach § 8 LWaldG einschließen, so handelt es sich nicht um Wald im Sinne des § 2 LWaldG.

3 Flächen, die nicht unter den Waldbegriff fallen

3.1 Mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Flächen, die in überwiegend nach gartenbaulichen Gesichtspunkten gestalteten Anlagen liegen und der Erholung der Bevölkerung dienen, fallen nicht unter den Waldbegriff. Dabei stehen mit Forstpflanzen bestandene Flächen in geordneter Wechselbeziehung zu Rasen-, Blumen- und Strauchflächen. Hilfreich bei der Beurteilung der Frage der Waldeigenschaft ist die Prüfung, ob es sich um gärtnerische Elemente im Wald oder um waldartige Elemente inmitten einer Gartenanlage handelt.

3.2 Zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG). Parkanlagen sind Flächen, die mit typischen Parkbäumen und anderen für Parks und Gärten typischen Pflanzen angelegt sind und durch laufende Unterhaltung und Pflege gestaltet werden. Die Parkanlage ist dann einem Wohnbereich zuzurechnen, wenn sie als Erweiterung des persönlichen Lebensbereiches der Bewohner angelegt wurde. Damit soll die grundrechtlich geschützte Heim- und Wirkungsstätte des Menschen vom Waldbegriff ausgenommen werden. Von dieser Regelung werden auch solche Parkanlagen erfasst, die allgemeine Wohnbereiche auflockern und die Wohnqualität eines Gebietes verbessern.

3.3 In der Flur oder in bebauten Gebieten gelegene Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken- und Schutzpflanzungen bestockte sowie als Baumschulen verwendete Flächen fallen gleichfalls nicht unter den Waldbegriff (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG).

3.3.1 Baumreihen sind ein- oder mehrreihige linienhafte Anpflanzungen, die insbesondere entlang von Wasserläufen oder Straßen verlaufen.

3.3.2 Eine Hecke ist ein linienhafter Verbund von meist strauchartigen Gehölzen, in den einzelne Bäume eingefügt sein können.

3.3.3 Schutzpflanzungen sind kleinere bestockte Flächen, die der Abwehr bestimmter Gefahren wie Wind oder Lärm dienen. Sie bestehen in der Regel aus einer mehrreihigen Kombination von Hecken und Baumreihen und sind in ihrem Durchmesser nicht größer als ihre Höhe, die die betreffenden Baumarten erreichen können.

4 Verfahren

4.1 Verfahren bei der nach der Baumschutzverordnung zuständigen Genehmigungsbehörde

Die nach der Baumschutzverordnung zuständige Genehmigungsbehörde leitet den Antrag auf Genehmigung der Beseitigung von Bäumen von einer Fläche, die dem Waldbegriff unterliegt, an die zuständige untere Forstbehörde weiter und erteilt dem Antragsteller eine Abgabebenachrichtigung. Zielt der Antrag auf die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart, so fordert die untere Forstbehörde den Antragsteller auf, einen Antrag auf Genehmigung zur Waldumwandlung zu stellen.

Bestehen bei der für den Vollzug der Baumschutzverordnung zuständigen Genehmigungsbehörde Zweifel darüber, ob ein Genehmigungsverfahren durch die Forstbehörde durchzuführen ist, so ist vor Bescheidung des Antrages auf Beseitigung von Bäumen die untere Forstbehörde zu befragen.

4.2 Verfahren bei der unteren Forstbehörde

Erhält die untere Forstbehörde davon Kenntnis, dass Bäume, die der Baumschutzverordnung unterliegen, ohne Genehmigung beseitigt werden sollen oder bereits beseitigt worden sind, so unterrichtet sie darüber die für die Baumschutzverordnung zuständige Genehmigungsbehörde. Vor Genehmigung einer Waldumwandlung, die mit einem Eingriff im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verbunden ist, hat die untere Forstbehörde mit der unteren Naturschutzbehörde das Einvernehmen gemäß § 17 Abs. 2 BbgNatSchG herzustellen. Auf das Verfahren bei der unteren Forstbehörde findet im Übrigen das Verfahren bei der unteren Naturschutzbehörde entsprechende Anwendung.

Nach den Nummern 4.1 und 4.2 soll entsprechend verfahren werden, wenn der Schutz von Bäumen durch eine Satzung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 BbgNatSchG geregelt ist.

4.3 Zusammenarbeit der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde

In bebauten Bereichen hat eine Zuordnung von Baumbeständen zum Waldgesetz des Landes Brandenburg oder zur Baumschutzverordnung möglichst frühzeitig zu erfolgen. Die untere Forstbehörde und die untere Naturschutzbehörde sollen sich unter Einbeziehung der Gemeinde dazu verständigen. Im Geltungsbereich von gemeindlichen Baumschutzsatzungen soll sich die untere Forstbehörde mit der Gemeinde verständigen.

5 In-Kraft-Treten

Der Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Anwendung des § 1 Abs. 2 b der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I S. 273) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung vom 17. Juni 1994 (GVBl. II S. 560) und des § 8 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) vom 25. Juli 1997 (ABl. S. 710) außer Kraft.