Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bei einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft
Mit den Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45.7-2004-40.1 - vom 25. November 2004 und 10. Dezember 2004 wurde als Argumentationshilfe für vergleichbare Fälle mitgeteilt, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem Urteil - 4 S 1243/03 - vom 13. Oktober 2004 entschieden hatte, dass einer Beamtin, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, ein Familienzuschlag der Stufe 1 weder nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG noch nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG zusteht und von der Klägerin gegen das Urteil Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wurde.
Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil - BVerwG 2 C 43.04 - vom 26. Januar 2006 entschieden, dass der in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamtin der für Eheleute vorgesehene Verheiratetenzuschlag gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG nicht zusteht. Darüber hinaus wird der Klägerin aber ein grundsätzlicher Anspruch nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG zugesprochen (vgl. Tz. 18 ff. der Urteilsbegründung).