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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (2)

Abfallwirtschaftsplan des Landes Brandenburg Teilplan besonders überwachungsbedürftige Abfälle - Fortschreibung -


vom 21. November 2005
(ABl./06, [Nr. 03], S.38)

Inhaltsverzeichnis

1 Abfallwirtschaftliche Ziele

2 Abfallwirtschaftlicher Rahmen
2.1 Geltungsbereich
2.2 Rechtsgrundlagen
2.3 Öffentlichkeitsbeteiligung und Strategische Umweltprüfung
2.4 Definitionen

3 Darstellung des Ist-Standes
3.1 Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
3.1.1 Abfallkategorien
3.1.2 Herkunft der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle
3.2 Entsorgung im Land Brandenburg
3.2.1 Entsorgung nach Abfallkategorien und Entsorgungsverfahren
3.2.2 Entsorgungsanlagen
3.3 Diskussion des Ist-Standes

4 Strategien und Maßnahmen
4.1 Auswirkungen des Abfallrechts
4.2 Überwachung der Abfallentsorgung und Zuständigkeiten
4.2.1 IT-Verfahren ASYS
4.2.2 Abfall-Überwachungskonzept
4.2.3 Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin
4.3 Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern
4.4 EG-Öko-Audit EMAS und Umweltpartnerschaft
4.5 Betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

5 Darstellung der zu erwartenden Entwicklung
5.1 Prognostiziertes Abfallaufkommen
5.2 Prognostizierte Entwicklung der Abfallentsorgung
5.2.1 Nicht zu beplanende Entsorgungskapazitäten
5.2.2 Kapazitäten für die Abfallbeseitigung
5.3 Schlussfolgerungen und Leitlinien

6 Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle

7 Geltung und In-Kraft-Treten

8 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

9 Quellen- und Literaturverzeichnis

Anlage 1

Land Brandenburg:
Ausgewählte Entsorgungsanlagen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle

Anlage 2

Land Berlin:
Ausgewählte Entsorgungsanlagen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle

1 Abfallwirtschaftliche Ziele

Der erste Abfallwirtschaftsplan (AWP) - Teilplan besonders überwachungsbedürftige Abfälle - des Landes Brandenburg trat 1999 in Kraft [1]. Dieser Abfallwirtschaftsplan stellt die Fortschreibung des ersten Abfallwirtschaftsplanes dar.

Die Ziele der Abfallwirtschaftspolitik des Landes Brandenburg sind in § 1 Abs. 2 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) [2] aufgeführt:

  1. in erster Linie die Vermeidung von Abfällen und die Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
  2. in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
  3. die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes durch Behandlung zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie durch umweltverträgliche Ablagerung und
  4. die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) [3] bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen.

Diese Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft stehen im Einklang mit der Strategie für Abfallvermeidung und -recycling der EU-Kommission - also einer ökologisch hochwertigen, ökonomisch und sozial verträglichen Abfallwirtschaft. Für die Abfallwirtschaftspolitik des Landes Brandenburg bedeutet das:

  • Eine ökologische Abfallpolitik muss einen hohen Umweltstandard gewährleisten. Das betrifft sowohl das Setzen von Maßstäben in der Produktgestaltung mit der Zielrichtung einer ressourcenschonenden, schadstoffarmen, langlebigen, verwertungs- und wiederverwendungsgerechten Produktion als auch die Initiierung von Märkten und Technologien zur Weiterverwendung, hochwertigen Verwertung, Stofftrennung und Schadstoffentfrachtung im Rahmen der Entsorgung.
  • Eine wirtschaftlich orientierte Abfallpolitik muss der abfallerzeugenden Wirtschaft zuverlässige Rahmenbedingungen für eine sichere und kostengünstige Abfallentsorgung bieten. Außerdem bilden die Abfallwirtschaftsbetriebe eine wichtige Branche im Land Brandenburg, die vorhandene Arbeitsplätze sichert und neue Arbeitsplätze schafft. Die Abfallwirtschaftsbranche stärkt damit die Wirtschaftskraft des Landes Brandenburg.
  • Unter sozialen Gesichtspunkten muss die Abfallpolitik für alle Bürger des Landes bezahlbare Abfallgebühren und gleichzeitig eine verursachergerechte Kostenbelastung gewährleisten.

Mit den gesetzlichen Zielen der Abfallwirtschaft in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BbgAbfG wird zugleich der Artikel 39 Abs. 6 der Verfassung des Landes Brandenburg [4] sowie das Näheprinzip der Abfallentsorgung aus Artikel 5 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (EG-AbfRRL) [5] umgesetzt. Das bedeutet keine pauschalisierte Autarkie, denn das Land ist zum Beispiel aufgrund seiner geologischen Voraussetzungen - fehlende Untertagedeponie - auf die überregionale Zusammenarbeit angewiesen. Der Grundsatz der Anwendung des Näheprinzips ist auch dadurch erfüllt, wenn eine Beseitigungsanlage in einem anderen Bundesland dem Entstehungsort der Abfälle räumlich näher liegt und zumindest gleich geeignet ist, ein hohes Niveau des Umwelt- und Gesundheitsschutzes zu gewährleisten.

Diese Maßstäbe gelten für Abfälle zur Beseitigung. Für Abfälle zur Verwertung gibt es grundsätzlich keine territorialen Beschränkungen.

Die beiden geografisch und wirtschaftlich verbundenen Bundesländer Berlin und Brandenburg bilden einen gemeinsamen Entsorgungsraum. Die gemeinsame Nutzung von Kapazitäten zur Entsorgung von Abfällen der Berliner und Brandenburger Abfallerzeuger wird im vorliegenden AWP - Teilplan besonders überwachungsbedürftige Abfälle - im besonderen Maße berücksichtigt.

2 Abfallwirtschaftlicher Rahmen

Die Abfallwirtschaftsplanung des Landes Brandenburg für besonders überwachungsbedürftige Abfälle erfolgt auf der Grundlage der im Folgenden beschriebenen Rahmenbedingungen.

2.1 Geltungsbereich

Der Plan gilt räumlich für das Land Brandenburg. Darüber hinaus wird die Situation im gemeinsamen Entsorgungsraum Brandenburg-Berlin im besonderen Maße in die Planung mit einbezogen.

Die Aufstellung dieses Abfallwirtschaftsplanes gemeinsam mit dem Land Berlin gemäß § 17 Abs. 7 BbgAbfG [2] war aufgrund der unterschiedlichen Planungszeiträume nicht realisierbar. Hinzu kamen die unterschiedlichen Ansprüche an den Abfallwirtschaftsplan aufgrund der sehr unterschiedlichen Struktur der beiden Bundesländer. Im Abfallwirtschaftsplan des Landes Brandenburg soll die Vielfalt und Leistungsfähigkeit der vorhandenen Entsorgungsanlagen besonders berücksichtigt werden. Im Unterschied zu Berlin haben Entsorgungsanlagen eine höhere Bedeutung als Wirtschaftsfaktor.

Das Land Brandenburg ist ein Flächenland und verfügt mit 88 Einwohnern je Quadratkilometer über eine geringe Bevölkerungsdichte. Die Wirtschaftsstruktur des Landes ist überwiegend durch Dienstleistungsbereiche (circa 70 Prozent der erbrachten Bruttowertschöpfung) geprägt. Das produzierende Gewerbe entspricht mit circa 27 Prozent Anteil an der Bruttowertschöpfung etwa dem bundesdeutschen Durchschnitt. Industrie und Gewerbe sind vor allem im Berliner Umland, in der Braunkohleregion im Süden Brandenburgs und in einzelnen historisch gewachsenen industriellen Kernen ansässig.

Demgegenüber ist Berlin als Metropole durch eine dienstleistungsorientierte Wirtschaftsstruktur gekennzeichnet. Das produzierende Gewerbe spielt im Vergleich zum bundesdeutschen Durchschnitt nur eine nachgeordnete Rolle.

Der Prognosezeitraum des vorliegenden AWP erstreckt sich bis zum Jahr 2014. Der Plan stellt eine Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes des Landes Brandenburg - Teilplan besonders überwachungsbedürftige Abfälle - [1] vom September 1999 dar.

Sachlicher Gegenstand dieses AWP sind die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG [3] und die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG. Diese Abfälle sind in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) [6] aufgeführt.

2.2 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Abfallwirtschaftsplanung des Landes Brandenburg ist die Gesamtheit des europäischen, deutschen und brandenburgischen Abfallrechts. Anforderungen an die Erstellung und an die Inhalte des Abfallwirtschaftsplans - Teilplan besonders überwachungsbedürftige Abfälle - enthalten insbesondere:

  • Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (EG-AbfRRL) [5],
  • Artikel 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (EG-GefAbfRL) [7],
  • Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EG-Verpack-AbfRL) [8],
  • Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG [9] des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren,
  • § 29 KrW-/AbfG [3] und
  • § 17 und § 18 Abs. 5 BbgAbfG [2].

Mit dem vorliegenden Abfallwirtschaftsplan - Teilplan besonders überwachungsbedürftige Abfälle - wird zugleich die Öffentlichkeit gemäß § 39 KrW-/AbfG [3] über den erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung informiert und damit ein Beitrag zur aktiven Verbreitung von Umweltinformationen im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2003/4/EG [10] in Verbindung mit dem Umweltinformationsgesetz (UIG) [11] über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen geleistet.

2.3 Öffentlichkeitsbeteiligung und Strategische Umweltprüfung

Für den Abfallwirtschaftsplan wurde nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 BbgAbfG [2] eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der in ihren Aufgaben berührten Verbände durchgeführt. Darüber hinaus erfolgte eine Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Auslegung des Planentwurfs und Einstellung in das Internet unter http://www.mluv.brandeburg.de, Stichwort: Abfallwirtschaft, Themenbereiche. Die Öffentlichkeit erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Damit wurde bereits mit diesem Abfallwirtschaftsplan Artikel 2 der Richtlinie 2003/35/EG [12] über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme umgesetzt. Einer strategischen Umweltprüfung nach der Richtlinie 2001/42/EG [13] bedarf der vorliegende Plan nicht, da der Planungsprozess bereits vor dem 21. Juli 2004 begonnen worden ist und der Plan unter die Übergangsvorschrift nach § 25 Abs. 9 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) [14] fällt.

2.4 Definitionen

Die Handhabbarkeit und Übersichtlichkeit sämtlicher Darstellungen, Diskussionen und Schlussfolgerungen in diesem Abfallwirtschaftsplan erfordern ein gewisses Maß an Abstraktion. Es wird daher wie folgt definiert:

Abfallwirtschaftsplan des Landes Brandenburg - Teilplan besonders überwachungsbedürftige Abfälle -

Soweit im Folgenden die Begriffe wie “AWP“, “Abfallwirtschaftsplan“ oder Ähnliches verwendet werden, bezeichnen sie immer den Abfallwirtschaftsplan des Landes Brandenburg -Teilplan besonders überwachungsbedürftige Abfälle -.

Besonders überwachungsbedürftige Abfälle

„Besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ ist ein Synonym für “Gefährliche Abfälle“ nach Richtlinie 91/689/EWG [7]. Das Synonym “Sonderabfall“ wird nicht mehr verwendet, nur noch historisch bedingt durch die Bezeichnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB).

Aufkommen/Entsorgung an/von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen

Nicht alle in Brandenburg angefallenen Abfälle werden auch in Brandenburg entsorgt. Genauso sind nicht alle in Brandenburg entsorgten Abfälle in Brandenburg angefallen. Dementsprechend werden unter dem Begriff “Aufkommen“ immer die in Brandenburg angefallenen Abfälle verstanden und unter dem Begriff “Entsorgung“ immer die im Land Brandenburg entsorgten Abfälle bezeichnet.

Ist-Stand

Soweit in diesem AWP die gegenwärtige Situation im Land Brandenburg dargestellt wird, gibt sie den Stand des Jahres 2003 wieder.

Abfallkategorien

Seit dem 1. Januar 2002 ist die AVV [6] in Kraft. Sie enthält 839 Abfallschlüssel, von denen rund die Hälfte als “gefährlich“ eingestuft ist. Die Veränderungen in der Einstufung des Abfalls sind Ausdruck dafür, dass (neben der Herkunft) zur Bestimmung der Gefährlichkeit jetzt auch verstärkt auf seine stofflichen Eigenschaften abgestellt wird. Nicht zuletzt wurde mit der Einführung der AVV eine Harmonisierung zwischen europäischem und deutschem Recht hergestellt. Auf dieser aktuellen Grundlage wurden die Daten für alle nachfolgenden Auswertungen ermittelt.

Gemäß der EU-Abfallstatistikverordnung [15] sind für die dort genannten Abfallkategorien Statistiken zu erstellen. Darin sind die mehr als 800 Abfallarten des Europäischen Abfallverzeichnisses den dort genannten 48 Abfallkategorien “substanzbezogen“ zugeordnet. Die Herkunft der Abfallarten spielt keine Rolle mehr. Die Europäische Abfallstatistik stellt ebenso wie der AWP ein Planungsinstrument dar. Es wurde deshalb entschieden, die in der Europäischen Abfallstatistikverordnung festgelegten Abfallkategorien für die Daten zur Abfallwirtschaftsplanung Brandenburgs zugrunde zu legen. Die in der Tabelle 1 dargestellten Abfallkategorien tragen dieser Tatsache Rechnung. Zur Vereinfachung werden bei der Zuordnung der gefährlichen Abfallarten zu den Abfallkategorien Kurzbezeichnungen verwendet. Sie gewährleisten auch eine Vergleichbarkeit mit den Abfallgruppen des AWP - Teilplan besonders überwachungsbedürftige Abfälle 1999 -.

Bei der Zuordnung der Abfallarten zu den Abfallkategorien wurde aus fachlicher Sicht eine Ausnahme gemacht. Die Abfallart 17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, wurde nicht der Kategorie 43 (mineralische Abfälle) zugeordnet, sondern der Kategorie 23 (gefährliche Holzabfälle). Nach allen bisherigen Erfahrungen aus der Praxis enthält diese Abfallart überwiegend kontaminierte Holzabfälle.

Tab. 1: Abfallkategorien im Land Brandenburg

Posten Nr.1AbfallkategorienKurzbezeichnung
1 Verbrauchte Lösemittel Lösemittel
3 Säuren, Laugen, Salze Anorganische Abfälle
4 Gebrauchte Öle Altöle
6 Verbrauchte chemische Katalysatoren Katalysatoren
8 Abfälle chemischer Zubereitungen Lacke, Farben, Chemikalien
10 Chemische Ablagerungen und Rückstände Organische Schlämme und Flüssigkeiten
12 Schlämme von Industrieabwässern Schlämme von Industrieabwässern
14 Medizinische und biologische Abfälle Medizinische Abfälle
16 Metallische Abfälle Metallische Abfälle
18 Glasabfälle Altglas
23 Holzabfälle2 Altholz
25 PCB-haltige Abfälle PCB-haltige Abfälle
27 Ausrangierte Geräte Elektroaltgeräte
29 Ausrangierte Kraftfahrzeuge Altfahrzeuge
31 Batterien und Akkumulatoren Batterien
37 Gemischte und undifferenzierte Stoffe Gemischte Abfälle
39 Sortierrückstände Sortierrückstände
43 Mineralische Abfälle (außer Verbrennungsrückständen, kontaminierten Böden und Baggergut) Mineralische Abfälle/Hochbau
45 Verbrennungsrückstände Verbrennungsrückstände
46 Kontaminierte Böden und verunreinigtes Baggergut Mineralische Abfälle/Tiefbau
48 Verfestigte, stabilisierte oder verglaste Abfälle Verfestigte Abfälle

Die einzelnen gefährlichen Abfallarten fallen im Land Brandenburg in extrem unterschiedlichem Maße an. So ist rund die Hälfte des Gesamtaufkommens den Abfallarten zuzuordnen, die bei den weiteren Betrachtungen unter dem allgemeinen Begriff “Kontaminierte mineralische Bauabfälle“ als besonderes Schwerpunktthema zusammengefasst wurden. Sie sind den Abfallkategorien 43 und 46 der EU-Abfallstatistikverordnung [15] zugeordnet.

Mehr als die Hälfte der Abfallarten gemäß AVV [6] fiel im Land Brandenburg dagegen faktisch nicht an.

Herkunft der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle

Rund 95 Prozent der jährlich in Brandenburg anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle stammen von Abfallerzeugern aus dem gewerblichen oder öffentlichen Bereich. Die übrigen besonders überwachungsbedürftigen Abfälle kommen aus der kommunalen Schadstoffsammlung und von nicht nachweispflichtigen Kleinmengenerzeugern, aus haushaltnahen Rücknahmesystemen (zum Beispiel Kühlschränke) sowie aus der Entsorgung von Altfahrzeugen gemäß Altfahrzeugverordnung. Die nachweispflichtigen gewerblichen und öffentlichen Abfallerzeuger können den in Tabelle 2 aufgeführten Wirtschaftszweigen zugeordnet werden. Als Grundlage wurde die Klassifikation der Wirtschaftszweige [16] sowie die Berichtsmatrix gemäß dem Annex I der EU-Abfallstatistikverordnung herangezogen, wobei die vorgegebenen Abschnitte der Berichtsmatrix nochmals nach abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkten verdichtet und mit einer Kurzbezeichnung charakterisiert wurden. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die aus der Sammelentsorgung stammen und somit keinem Erzeuger zugeordnet werden können, wurden unter der Herkunft “Unbekannt“ zusammengefasst. In den nachfolgenden Darstellungen (insbesondere in Tabellen und Abbildungen) werden die Kurzbezeichnungen der Tabelle 2 verwendet.

Tab. 2: Abfallrelevante Wirtschaftszweige im Land Brandenburg

Lfd. Nr.Abschnitt3WirtschaftszweigKurzbezeichnung
1 A + B + DA Land- und Forstwirtschaft + Fischerei und Fischzucht + Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung Landwirtschaft/Ernährung
2 C Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Bergbau
3 DB + DC + DD + DE Textil- und Bekleidungsgewerbe + Ledergewerbe + Holzgewerbe + Papier-, Verlags- und Druckgewerbe Textil/Holz/Papier
4 DF + DG + DH Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen + Herstellung von chemischen Erzeugnissen + Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren Chemie
5 DI Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden Glas und Keramik
6 DJ Metallerzeugung und -bearbeitung, Herstellung von Metallerzeugnissen Metallurgie
7 DK + DL + DM Maschinenbau + Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik + Fahrzeugbau Maschinenbau
8 DN (außer 37) Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen Möbel/Sportgeräte
9 E Energie- und Wasserversorgung Energie/Wasser
10 F Baugewerbe Bau
11 G - Q (außer 90 und 51.57) Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern + Gastgewerbe + Verkehr und Nachrichtenübermittlung + Kredit- und Versicherungsgewerbe + Grundstücks- und Wohnungswesen ... + Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung + Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen + Erbringung von sonst. öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen + Exterritoriale Organisationen und Körperschaften Dienstleistungen/Öffentliche Verwaltung
12 37 + 90 Recycling + Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung Recycling/Entsorgung
13 51.57 Großhandel mit Altmaterial und Reststoffen Schrotthandel
14 HH Haushalte Haushalte
15 - Unbekannte Abfallerzeuger aus der Sammelentsorgung, den Wirtschaftszweigen nicht zuordenbar Unbekannt

Entsorgungswege der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle

Die Einteilung der Entsorgungswege für besonders überwachungsbedürftige Abfälle erfolgt in Anlehnung an die Anhänge II A und II B KrW-/AbfG. Dabei handelt es sich bei den D-Verfahren um eine Abfallbeseitigung, bei den R-Verfahren um eine Abfallverwertung. Die Entscheidung, ob es sich tatsächlich um eine Verwertung oder Beseitigung handelt, ist anhand des einzelnen Abfalls vorzunehmen. Bei der Zuordnung der Abfälle zu den Entsorgungsverfahren wird hinsichtlich Verwertung/Beseitigung der in der Regel auftretende Fall zugrunde gelegt. Die Dauerlagerung in einem Versatzbergwerk wird als R 5 eingestuft. Unter Berücksichtigung der für das Land Brandenburg tatsächlich relevanten Entsorgungsvorgänge ergibt sich die nachfolgende Übersicht in Tabelle 3.

Tab. 3: Einteilung der Entsorgungsverfahren

KurzbezeichnungEntsorgungsverfahren
D 1 HMD Ablagerung auf Siedlungsabfalldeponien einschließlich Bauschutt- und Betriebsdeponien
D 1 SAD Ablagerung auf Deponien für besonders überwachungsbedürftige Abfälle
D 8 Biologische Behandlung von Abfällen
D 9 Chemisch/physikalische Behandlung von Abfällen
D 10 Verbrennung an Land
D 12 Dauerlagerung in einer Untertagedeponie
D 14 Vorbehandlung von Abfällen vor Beseitigungsverfahren
D 15 Zwischenlagerung von Abfällen vor Beseitigungsverfahren
R 1 Verwendung als Brennstoff
R 2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R 3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe außer Lösemittel
R 4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen
R 5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
R 5 VBV Verwertung im Bergversatz
R 6 Regenerierung von Säuren und Basen
R 7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen
R 8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R 9 Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl
R 10 Aufbringung auf den Boden
R 12 Vorbehandlung von Abfällen vor Verwertungsverfahren
R 13 Zwischenlagerung von Abfällen vor Verwertungsverfahren

Gebiete außerhalb des Landes Brandenburg

Soweit in diesem Abfallwirtschaftsplan abfallwirtschaftliche Beziehungen zu anderen Bundesländern dargestellt werden, werden die folgenden Kurzbezeichnungen gemäß Tabelle 4 benutzt.

Tab. 4: Kurzbezeichnungen für die Gebiete (Bundesland)

KurzbezeichnungGebiet (Bundesland)
BB Brandenburg
BE Berlin
BW Baden-Württemberg
BY Bayern
HB Bremen
HE Hessen
HH Hamburg
MV Mecklenburg-Vorpommern
NI Niedersachsen
NW Nordrhein-Westfalen
RP Rheinland-Pfalz
SH Schleswig-Holstein
SL Saarland
SN Sachsen
ST Sachsen-Anhalt
TH Thüringen

3 Darstellung des Ist-Standes

Die sorgfältige Planung der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle erfordert als Grundlage und Ausgangspunkt eine detaillierte Aufnahme des gegenwärtigen Standes. Mit den seit 1994 jährlich erstellten und veröffentlichten Abfallbilanzen verfügt das Land Brandenburg über eine stabile und ausbaufähige Basis für die Bestandsaufnahme. In ihnen werden die Angaben zu Art, Menge und Herkunft der zu verwertenden und zu beseitigenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle dargestellt. Die Erstellung der Abfallbilanzen basiert auf der Auswertung der nachfolgend aufgeführten Unterlagen:

  1. jährlich von den bilanzpflichtigen Abfallerzeugern erhobene betriebliche Abfallbilanzen,
  2. jährlich von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern vorgelegte kommunale Abfallbilanzen,
  3. von den nachweispflichtigen Abfallbesitzern vorzulegende Belege (Entsorgungsnachweise und Begleitscheine),
  4. von Abfallerzeugern bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) einzureichende Formulare S. Diese Formulare S sind von allen Erzeugern, deren Abfälle über Sammelentsorgung entsorgt werden, der SBB zuzusenden und
  5. Berichte und Dokumentationen von Herstellern und Vertreibern, die nach § 24 KrW-/AbfG verpflichtet sind, ihre Erzeugnisse nach Gebrauch zurückzunehmen, oder die nach § 25 KrW-/AbfG freiwillig die Abfälle zurücknehmen.

Diese Ausgangsbasis für die Berechnung des Brandenburger Aufkommens an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen wird erweitert um die Auswertung

  1. der von den Abfallentsorgern vorzulegenden Jahresübersichten und
  2. der vorzulegenden Belege (Entsorgungsnachweise und Begleitscheine) zu den im Land entsorgten Abfällen, die außerhalb des Landes angefallen sind.

Dem Abfallwirtschaftsplan - Teilplan besonders überwachungsbedürftige Abfälle - wurden die Daten aus dem Jahr 2003 zugrunde gelegt. Das Aufkommen und die Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle bilden die Basis für die Bestandsaufnahme zum gegenwärtigen Stand der Brandenburger Abfallwirtschaft.

3.1 Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen

Im Land Brandenburg sind im Jahr 2003 rund 1.104.100 Tonnen besonders überwachungsbedürftige Abfälle angefallen.

Davon wurden 824.600 Tonnen beseitigt und 279.500 Tonnen verwertet.

Eine differenzierte Betrachtung dieser summarischen Größe nach Art und Herkunft der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle verdeutlicht Schwerpunkte und gibt damit Hinweise auf Ansatzpunkte für die Abfallwirtschaftspolitik des Landes.

3.1.1 Abfallkategorien

Aufgrund der stoff- beziehungsweise substanzbezogenen Zuordnung der Abfallarten zu den Abfallkategorien gemäß den Anhängen I und II der EU-Abfallstatistikverordnung ergeben sich bei der Betrachtung der Abfallkategorien gleiche oder ähnliche Entsorgungswege, die ihren Ausdruck entweder überwiegend in Beseitigungs- oder überwiegend in Verwertungsverfahren finden.

Die Tabelle 5 und die Abbildung 1 geben einen Überblick über die Aufteilung des Aufkommens an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zu den einzelnen Abfallkategorien.

Tab. 5: Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, unterteilt nach Abfallkategorien im Land Brandenburg 2003

Abfallkategorien (Kurzbezeichnung)Aufkommen in 1.000 t
Gesamtaufkommendavon
Abfälle zur BeseitigungAbfälle zur Verwertung
Lösemittel 35,3 24,3 11,0
Anorganische Abfälle 20,3 9,9 10,4
Altöle 24,3 8,1 16,2
Katalysatoren 0,5 - 0,5
Lacke, Farben, Chemikalien 24,4 20,7 3,7
Organische Schlämme und Flüssigkeiten 75,1 68,5 6,6
Schlämme von Industrieabwässern 49,4 43,1 6,3
Medizinische Abfälle 0,2 0,2 -
Metallische Abfälle 1,1 0 1,1
Altglas 2,7 2,5 0,2
Altholz 106,5 3,2 103,3
PCB-haltige Abfälle 0,2 0,1 0,1
Elektroaltgeräte 19,4 0,1 19,3
Altfahrzeuge 27,4 - 27,4
Batterien 7,9 0,2 7,7
Gemischte Abfälle 0,3 0,3 0
Sortierrückstände 46,0 46,0 -
Mineralische Abfälle/Hochbau 233,7 226,5 7,2
Verbrennungsrückstände 65,6 19,2 46,4
Mineralische Abfälle/Tiefbau 363,8 351,7 12,1
Verfestigte Abfälle - - -
Gesamt 1.104,1 824,6 279,5

Zeichenerklärung nach DIN 55 301
0 = weniger als 50, jedoch mehr als nichts
- = nichts vorhanden

Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen 2003, unterteilt nach Abfallkategorien

Abb. 1: Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen 2003, unterteilt nach Abfallkategorien

Kontaminierte mineralische Bauabfälle

Bei der Betrachtung der Tabelle 5 wird die dominierende Stellung der kontaminierten mineralischen Bauabfälle deutlich. Sie werden in der Tabelle 6 differenziert dargestellt. Mit rund 600.000 Tonnen machten sie über die Hälfte der gesamten in Brandenburg anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle aus. Vor allem die Sanierungstätigkeiten einiger großer Unternehmen, der öffentlichen Hand sowie die Modernisierung der Verkehrswege beeinflussten die Höhe des Aufkommens, erkennbar an den großen Mengen kontaminierter Böden, kontaminierter Gemische aus Beton und Ziegeln und asbesthaltiger Baustoffe. Bei den “kohlenteerhaltigen Bitumengemischen“ (AS 17 03 01*) handelte es sich um teerhaltigen Straßenaufbruch, der bei Straßenbaumaßnahmen anfällt. Als “Kohlenteer und teerhaltige Produkte“ (AS 17 03 03*) wurden in erster Linie Dachpappen entsorgt. Bei den Bauabfällen, die unter den Abfallschlüsselnummern 17 05 03* und 17 01 06* in Bodenreinigungsanlagen behandelt wurden, liegt der Hauptzweck der Maßnahme in der Beseitigung der Schadstoffe. Demzufolge wird die Maßnahme als Beseitigung eingeordnet und findet ihren Ausdruck in einer Beseitigungsquote von 99 Prozent.

In der Tabelle 6 sind das Aufkommen sowie die Beseitigung und Verwertung der kontaminierten mineralischen Bauabfälle gegenübergestellt.

Tab. 6: Aufkommen an kontaminierten mineralischen Bauabfällen im Jahr 2003

AbfallschlüsselAbfallbezeichnungAufkommen in 1.000 t
Gesamtaufkommendavon
Abfälle zur VerwertungAbfälle zur Beseitigung
17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 241,6 4,7 236,9
17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 148,3 5,7 142,6
17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält 68,1 - 68,1
17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält 54,1 7,4 46,7
17 06 05* Asbesthaltige Baustoffe (z. B. Asbestzement) 35,1 - 35,1
17 03 01* Kohlenteerhaltige Bitumengemische 17,2 0,1 17,1
17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte 15,3 1,3 14,0
01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 12,1 - 12,1
17 06 03* Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 3,4 - 3,4
17 09 03* Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 1,2 0 1,2
17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält 0,5 - 0,5
19 13 01* Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten 0,3 - 0,3
12 01 16* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 0,2 0 0,2
10 11 09* Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen 0,1 0,1 -
06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung 0 - 0
10 13 09* Asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement 0 - 0
Gesamt 597,5 19,4 578,1

Zeichenerklärung nach DIN 55 301
0 = weniger als 50, jedoch mehr als nichts
- = nichts vorhanden

Neben der überragenden Menge an kontaminierten mineralischen Bauabfällen trugen die Abfallkategorien organische Schlämme und Flüssigkeiten, Schlämme von Industrieabwässern, Altholz und Verbrennungsrückstände wesentlich zum Abfallaufkommen des Landes Brandenburg bei.

Organische Schlämme und Flüssigkeiten

Das Aufkommen in dieser Abfallkategorie wurde hauptsächlich durch die Abfallarten “andere Teere“ (19.400 Tonnen), “Ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen“ (10.400 Tonnen), “Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern“ (9.800 Tonnen) und “Schlämme aus Einlaufschächten“ (9.500 Tonnen) bestimmt. Die Schlämme wurden vorzugsweise von Einsammlern per Sammelentsorgungsnachweis in thermischen oder chemisch/physikalischen Behandlungsanlagen entsorgt. Die Beseitigungsquote lag zwischen 87 und 100 Prozent. Der Abfall “andere Teere“ fiel bei der Sanierung so genannter Teerseen stillgelegter Betriebe der Braunkohlenindustrie an und wurde fast ausschließlich beseitigt.

Schlämme von Industrieabwässern

In dieser Kategorie tragen vor allem Abfallarten zu einem relativ hohen Aufkommen bei, die als so genannte Sekundärabfälle in Entsorgungsanlagen anfielen, wie zum Beispiel Schlämme aus der industriellen Abwasserbehandlung (circa 16.800 Tonnen), Schlämme aus der Bodensanierung (circa 16.300 Tonnen) und Deponiesickerwasser (7.600 Tonnen). Die Beseitigungsquote lag hier zwischen 75 und 100 Prozent.

Altholz

Bei einem Aufkommen von 106.000 Tonnen fiel fast 60 Prozent des kontaminierten Altholzes als Sekundärabfall in Altholzaufbereitungsanlagen an. Erhebliche Mengen sind auf die Altlastensanierungen einer Vielzahl von Abfallerzeugern zurückzuführen. Die Menge an Altholz wurde vorbehandelt und anschließend energetisch verwertet. Die Verwertungsquote betrug fast 100 Prozent.

Verbrennungsrückstände

Von der in der Abfallkategorie “Verbrennungsrückstände“ angefallenen Abfallmenge von circa 65.000 Tonnen sind 60 Prozent erst seit In-Kraft-Treten der AVV [6] besonders überwachungsbedürftig.

Dabei handelte es sich um “Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung“ (AS 10 02 07* und AS 19 01 07*), die fast ausschließlich verwertet wurden. In dieser Abfallkategorie stammten 39.000 Tonnen aus Brandenburger Stahlwerken.

Darüber hinaus gibt es noch erhebliche Mengen an Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken (circa 16.000 Tonnen), die im Gegensatz zu den anderen Abfällen zu fast 90 Prozent sowohl auf Deponien als auch Untertagedeponien beseitigt wurden.

Neben diesen Abfallkategorien mit ihrer herausragenden Stellung sind mit Größenordnungen um 2 Prozent des Gesamtaufkommens noch die folgenden Abfallkategorien anzuführen, die sich durch hohe Verwertungspotenziale auszeichneten:

  • Altöle (24.300Tonnen)

    Rund 40 Prozent der anfallenden Altöle wurden aufgearbeitet (R 9), weitere 18 Prozent zum Zweck der Verwertung vorbehandelt (R 12) und 5 Prozent nach dem R-3-Verfahren verwertet. 600 Tonnen Altöl wurden energetisch verwertet.
  • Anorganische Abfälle (20.300 Tonnen)

    Über 50 Prozent der Abfälle dieser Gruppe wurden verwertet. Die Abfälle wurden überwiegend für die Regenerierung und Rückgewinnung von Stoffen in Behandlungsanlagen chemisch/physikalisch behandelt.
  • Elektroaltgeräte (19.400 Tonnen)

    Elektroaltgeräte wurden in Demontagebetrieben zerlegt und die einzelnen Fraktionen einer Verwertung zugeführt. Die Verwertungsquote lag bei fast 100 Prozent.
  • Altfahrzeuge (27.400 Tonnen)

    Altfahrzeuge wurden ebenfalls in Demontagebetrieben zerlegt und die einzelnen Fraktionen für die Wiederverwendung beziehungsweise stoffliche Verwertung bereitgestellt.
  • Batterien (7.900 Tonnen)

    Den weitaus größten Anteil am Batterieaufkommen machten die Starterbatterien aus. In erster Linie wurde im Rahmen der Entsorgung das Blei zurückgewonnen, die übrigen Teile wurden verschrottet. Die Verwertungsquote lag bei 97 Prozent.

3.1.2 Herkunft der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle

Analog zu den vorangegangenen Darstellungen geben die Tabelle 7 und die Abbildung 2 detaillierte Hinweise zur Herkunft der in Brandenburg angefallenen besonders überwachungsbedürftigen Abfälle.

Tab. 7: Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, unterteilt nach Herkunft der Abfälle im Land Brandenburg 2003

Lfd. Nr.WirtschaftszweigAufkommen in 1.000 t
Gesamtaufkommendavon
Abfälle zur BeseitigungAbfälle zur Verwertung
1 Landwirtschaft/Ernährung 1,4 1,2 0,2
2 Bergbau 90,2 84,2 6,0
3 Textil/Holz/Papier 9,8 9,3 0,5
4 Chemie 106,3 87,9 18,4
5 Glas und Keramik 2,3 2,0 0,3
6 Metallurgie 46,6 5,1 41,5
7 Maschinenbau 23,9 21,6 2,3
8 Möbel/Sportgeräte 0 0 0
9 Energie/Wasser 25,5 16,9 8,6
10 Bau 88,3 84,6 3,7
11 Dienstleistungen/Öffentliche Verwaltung 334,6 285,9 48,7
12 Recycling/Entsorgung 264,7 175,3 89,4
13 Schrotthandel 0 0 0
14 Haushalte 10,8 1,3 9,5
15 Unbekannt 99,7 49,3 50,4
Gesamt 1.104,1 824,6 279,5

0 = weniger als 50, jedoch mehr als nichts

Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, unterteilt nach Herkunft der Abfälle 2003

Abb. 2: Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, unterteilt nach Herkunft der Abfälle 2003

Dienstleistungen/Öffentliche Verwaltung

Durch den Wirtschaftszweig Dienstleistung/Öffentliche Verwaltung wurde rund ein Drittel des Gesamtaufkommens besonders überwachungsbedürftiger Abfälle erzeugt. Die Abfälle, überwiegend kontaminierte mineralische Bauabfälle, fielen aufgrund umfassender Sanierungsmaßnahmen durch die öffentlichen Verwaltungen sowie durch die Sanierung/Modernisierung der Verkehrswege an. Damit erklärt sich in diesem Wirtschaftszweig auch der geringe Anteil dieser Abfälle zur Verwertung. Da in diesem Wirtschaftszweig eine umfangreiche Zusammenfassung verschiedenster Dienstleistungen erfolgt - angefangen vom Handel, über Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern, Wohnungswesen, Gesundheitswesen - bis hin zur öffentlichen Verwaltung, ist auch ein breites dienstleistungsspezifisches Abfallspektrum mit rund 110 Abfallarten zu verzeichnen, die hinsichtlich ihrer angefallenen Menge nur eine untergeordnete Rolle spielen. Darüber hinaus erfordern beispielsweise Abfälle aus dem Gesundheits- und Veterinärwesen aufgrund ihrer Besonderheit speziell ausgelegte Entsorgungsanlagen. Nicht zuletzt umfasste der Wirtschaftszweig Dienstleistungen/Öffentliche Verwaltung rund 600 Unternehmen, die bei der Entsorgung ihrer Abfälle identifiziert werden konnten.

Recycling/Entsorgung

An zweiter Stelle stand mit rund einem Viertel des Gesamtaufkommens der Zweig Recycling/Entsorgung. Vor allem Betreiber von thermischen Entsorgungsanlagen, Bodensanierungsanlagen, von Kondiratoren aus der Schrottaufbereitung sowie Betreiber von Anlagen zur Altholzaufbereitung trugen zu diesem hohen Aufkommen bei. Die bei der Behandlung anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle waren Sekundärabfälle.

Hinter den vorgenannten rangierten mit Anteilen um 8 bis 10 Prozent des Aufkommens die Wirtschaftszweige:

Bergbau

Auch im Bergbau stammten die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle in erster Linie aus Sanierungsmaßnahmen. Eine erhebliche Menge (18.400 Tonnen) ist auf die Abfallart “andere Teere“ zurückzuführen, die fast ausschließlich in einer sächsischen Festbettdruckvergasungsanlage entsorgt wurden. Hieraus ist auch der hohe Anteil von Abfällen zur Beseitigung (rund 93 Prozent) zu erklären.

Chemie

Die Chemische Industrie stellte mit rund 30 abfallerzeugenden Unternehmen einen Wirtschaftszweig dar, bei dem neben besonders überwachungsbedürftigen Abfällen aus der Sanierung vor allem branchenspezifische Abfälle anfielen.

Bau

Der Anteil der Abfälle der Branche Bau am Gesamtaufkommen, der 1999 noch mehr als 10 Prozent betrug, machte im Jahr 2003 nur noch 8 Prozent aus. Diese Entwicklung ist auch Ausdruck des seit Jahren anhaltenden Schrumpfungsprozesses des Baugewerbes. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle fielen in erster Linie bei Straßenbaumaßnahmen und Sanierungen an. Mit einem Anteil von mehr als 96 Prozent wurden diese Abfälle einer Beseitigung zugeführt.

Metallurgie

Mit einem Anteil von 5 Prozent am Gesamtaufkommen ist der Wirtschaftszweig Metallurgie zu nennen. In diesem Wirtschaftszweig fielen vor allem in den Stahlwerken überwiegend gefährliche Abfälle aus der Abgasbehandlung an. Aufgrund ihres hohen Verwertungspotenzials betrug ihr Anteil an der Verwertung rund 90 Prozent.

„Unbekannt“

In dem fiktiven Wirtschaftszweig “Unbekannt“ hatten die Unternehmen und Einrichtungen eine Menge von rund 99.000 Tonnen besonders überwachungsbedürftige Abfälle erzeugt. Das bedeutet einen Anteil am Gesamtaufkommen von immerhin 9 Prozent. Darin enthalten sind sowohl die Mengen aus der Sammelentsorgung als auch rund 27.400 Tonnen Altfahrzeuge gemäß Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV [17], welche ausschließlich verwertet wurden. Bei den Abfällen, die mittels Sammelentsorgung entsorgt wurden, handelte es sich vor allem um asbesthaltige Abfälle, Altöle, Bleibatterien, belastetes Altholz sowie Aufsaug- und Filtermaterialien. Diese Abfälle wurden auf Deponien, in Mineralölraffinerien, in Anlagen zur Bleigewinnung und in Holzrecyclinganlagen entsorgt. Solche Abfälle wie Schlämme und Öle aus Öl-/Wasserabscheidern, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeiten und Ölfilter weisen darauf hin, dass im Kfz-Gewerbe vorzugsweise die Sammelentsorgung in Anspruch genommen wurde.

Zusammenfassend kann das Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Land Brandenburg wie folgt beschrieben werden:

  1. Ganz eindeutig dominierte die Abfallkategorie kontaminierte mineralische Abfälle, die über 50 Prozent des Brandenburger Aufkommens bestimmte (Abbildung 3).
  2. Die kontaminierten mineralischen Abfälle stammten im Prinzip aus allen Branchen, wobei der größte Teil der überwiegend von der öffentlichen Hand finanzierten Sanierung des Altbergbaus in der Lausitz, der ebenfalls öffentlich finanzierten Modernisierung der Verkehrswege oder der eigenen Sanierungstätigkeit der öffentlichen Verwaltung - wie zum Beispiel auf ehemaligen Militärstandorten - zuzuordnen ist.

Prozentualer Anteil der kontaminierten mineralischen Bauabfälle innerhalb ausgewählter Wirtschaftszweige im Land Brandenburg 2003

Abb. 3: Prozentualer Anteil der kontaminierten mineralischen Bauabfälle innerhalb ausgewählter Wirtschaftszweige im Land Brandenburg 2003

  1. Die Branche Recycling/Entsorgung dominierte mit einem Viertel des Gesamtaufkommens ebenfalls die Brandenburger Abfallwirtschaft. Die Entsorgungswirtschaft bietet ihre Dienstleistung bei der Behandlung von angefallenen gefährlichen Abfällen an. Im Ergebnis fielen große Mengen Sekundärabfälle an, wie zum Beispiel kontaminierte Holzabfälle, Schlacken und Rauchgasreinigungsrückstände aus der Verbrennung oder kontaminierte Bauabfälle. Zum hohen Aufkommen in dieser Branche hat auch beigetragen, dass solche Abfälle wie die Schredderleichtfraktion oder kontaminierte Schlämme aus der industriellen Abwasserbehandlung gemäß AVV [6] als besonders überwachungsbedürftig eingestuft wurden.
  2. In der Chemischen Industrie entspricht die Stellung als Erzeuger besonders überwachungsbedürftiger Abfälle ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. In den relativ wenigen Betrieben fielen jeweils beachtliche Mengen gefährlicher Abfälle an. Zwei Unternehmen der Chemischen Industrie betreiben eigene Abfallverbrennungsanlagen, die im Rahmen freier Kapazitäten auch anderen Abfallerzeugern zur Verfügung standen.
  3. Die Metallbranche gehörte in den vergangenen Jahren zu den Industriezweigen, die aufgrund der sich ändernden Rechtssetzung großen Schwankungen im Abfallaufkommen ausgesetzt war. Gemäß der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle - BestbüAbfV [18] und der damit verbundenen Einführung des Europäischen Abfallkataloges zählten eine Reihe produktionsspezifischer Abfälle der Eisen- und Stahlmetallurgie nicht mehr zu den gefährlichen Abfällen. Seit der Einführung der AVV unterliegen sie wieder der besonderen Überwachungsbedürftigkeit.
  4. Neben den Brandenburger Abfallerzeugern, von denen Daten ausgewertet werden konnten, gibt es eine hohe Zahl vor allem kleinerer Unternehmen, die ihre Abfälle ausschließlich mittels Sammelentsorgung entsorgen lassen. Sie sind im Rahmen der statistischen Auswertungen nicht mehr zu identifizieren.

Die nachfolgende Abbildung 4 verdeutlicht die Struktur der Brandenburger Erzeuger gefährlicher Abfälle. In rund 70 Prozent der Betriebe und Einrichtungen fielen betriebsbezogene Mengen zwischen 2 und 100 Tonnen pro Jahr an. Summarisch trugen diese Abfallerzeuger mit nur circa 2 Prozent zum Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen des Landes bei. Auf der anderen Seite stammten knapp zwei Drittel des Aufkommens von Abfallerzeugern, bei denen jeweils mehr als 10.000 Tonnen pro Jahr gefährliche Abfälle anfielen. Diese Betriebe und Einrichtungen stellten 2 Prozent der Erzeuger gefährlicher Abfälle dar. Die Anzahl der Abfallerzeuger verhielt sich in Bezug auf das erzeugte Aufkommen innerhalb der Gruppen genau umgekehrt proportional. Über die vergangenen Jahre hin betrachtet gibt es vor allem in der Gruppe der Abfallerzeuger mit einem Aufkommen von 1.000 Tonnen bis 10.000 Tonnen auffällige Schwankungen. Sie resultierten in erster Linie aus der Tatsache, dass viele Unternehmen zeitlich befristet Sanierungen durchgeführt haben.

Anteil der Abfallerzeuger und ihr Anteil am Gesamtaufkommen in Abhängigkeit von der Menge an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen pro Abfallerzeuger im Land Brandenburg 2003

Abb. 4: Anteil der Abfallerzeuger und ihr Anteil am Gesamtaufkommen in Abhängigkeit von der Menge an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen pro Abfallerzeuger im Land Brandenburg 200

3.2 Entsorgung im Land Brandenburg

Die im Land Brandenburg existierenden Abfallentsorgungsanlagen sind bedarfsgerecht regional verteilt und auf einem hohen technologischen Niveau. Damit wurden die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 75/442/EWG (Abfall-Rahmenrichtlinie) [5] erfüllt.

3.2.1 Entsorgung nach Abfallkategorien und Entsorgungsverfahren

In den Brandenburger Entsorgungsanlagen wurden im Jahr 2003 rund 1.392.600 Tonnen besonders überwachungsbedürftige Abfälle entsorgt. Davon wurden 507.500 Tonnen verwertet und 885.100 Tonnen beseitigt.

Die Tabellen 8 und 9 sowie die Abbildungen 5 und 6 untersetzen diese Zahl nach den Kategorien der entsorgten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle und den zu ihrer Entsorgung angewendeten Entsorgungsverfahren.

Tab. 8: Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, unterteilt nach Abfallkategorien im Land Brandenburg 2003

AbfallkategorienEntsorgung in 1.000 t
Gesamtentsorgungdavon
Abfälle zur BeseitigungAbfälle zur Verwertung
Lösemittel 32,9 24,1 8,8
Anorganische Abfälle 10,9 9,6 1,3
Altöle 21,3 15,5 5,8
Katalysatoren 0,1 0 0,1
Lacke, Farben, Chemikalien 268,9 26,5 242,4
Organische Schlämme und Flüssigkeiten 47,5 43,0 4,5
Schlämme von Industrieabwässern 50,3 45,9 4,4
Medizinische Abfälle 0,8 0,8 -
Metallische Abfälle 1,8 0 1,8
Altglas 5,9 2,4 3,5
Altholz 195,2 6,6 188,6
PCB-haltige Abfälle 0,2 0,2 -
Elektroaltgeräte 12,3 0,2 12,1
Altfahrzeuge 25,9 - 25,9
Batterien 1,6 0,2 1,4
Gemischte Abfälle 0,3 0,3 -
Sortierrückstände 42,1 42,1 0
Mineralische Abfälle/Hochbau 205,5 204,2 1,3
Verbrennungsrückstände 14,1 13,2 0,9
Mineralische Abfälle/Tiefbau 455,0 450,3 4,7
Verfestigte Abfälle - - -
Gesamt 1.392,6 885,1 507,5

Zeichenerklärung nach DIN 55 301
0 = weniger als 50, jedoch mehr als nichts
- = nichts vorhanden

Neben den großen Mengen entsorgter kontaminierter mineralischer Abfälle und Holzabfälle wurde eine auffallend große Menge an vorgemischten Abfällen (19 02 04*) der Abfallkategorie “Lacke, Farben, Chemikalien“ aus Sachsen in Brandenburg entsorgt. Dabei handelte es sich überwiegend um “andere Teere“, die mit Kohlengrus vermischt und anschließend in einer Brandenburger Entsorgungsanlage thermisch verwertet wurden.

Prozentualer Anteil der verwerteten und beseitigten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle innerhalb der Abfallkategorien 2003

Abb. 5: Prozentualer Anteil der verwerteten und beseitigten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle innerhalb der Abfallkategorien 2003

Tab. 9: Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, unterteilt nach Entsorgungsverfahren im Land Brandenburg 2003

EntsorgungsverfahrenEntsorgung in 1.000 t
Ablagerung auf Siedlungsabfalldeponien einschl. Bauschutt- und Betriebsdeponien D 1 HMD 370,2
Chemisch/physikalische Behandlung von Abfällen D 9 254,2
Biologische Behandlung von Abfällen D 8 102,2
Verbrennung an Land D 10 85,4
Vorbehandlung von Abfällen vor Beseitigungsverfahren D 14 70,6
Ablagerung auf Deponien für besonders überwachungsbedürftige Abfälle D 1 SAD 2,5
Beseitigung: Gesamt 885,1
Verwendung als Brennstoff R 1 364,4
Vorbehandlung von Abfällen vor Verwertungsverfahren R 12 78,5
Verwertung/Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen R 4 31,8
Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe R 5 17,9
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe außer Lösemittel R 3 13,2
Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln R 2 0,9
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen R 7 0,8
Verwertung: Gesamt 507,5

Anteil der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, unterteilt nach Entsorgungsverfahren im Land Brandenburg 2003

Abb. 6: Anteil der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, unterteilt nach Entsorgungsverfahren im Land Brandenburg 2003

3.2.2 Entsorgungsanlagen

Im Jahr 2003 wurden im Land Brandenburg rund 200 Entsorgungsanlagen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle (Anlage 1) betrieben. Nach den in den jeweiligen Anlagen überwiegend durchgeführten Entsorgungsverfahren können sie, wie in Tabelle 10 dargestellt, zusammengefasst werden.

Tab. 10: Zusammenfassende Darstellung der Entsorgungsanlagenkapazität für besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Land Brandenburg 2003

EntsorgungsverfahrenAnzahl der AnlagenKapazität4Bemerkungen
D 1 SAD 1 14.000 m3 Restvolumen Abfalldeponie für die Ablagerung fester und pastöser besonders überwachungsbedürftiger Abfälle
D 1 HMD 3 -5 Hausmülldeponien, Bauschuttdeponien, auf denen die Ablagerung schwach kontaminierter mineralischer besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zulässig ist
D 8 8 215.000 t/a Anlagen zur biologischen Behandlung kontaminierter Böden
D 9 16 752.000 t/a Bodenwaschanlagen, CPB-Anlagen, Altölaufbereitungsanlagen, Emulsionsspaltanlagen, Sortieranlagen, circa 70 Prozent (535.000 t) der Kapazität für Behandlung kontaminierter Böden
D 10 6 138.000 t/a Anlagen zur Verbrennung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle
D 14/R 12 76 820.000 t/a Anlagen zur Vorbehandlung6
R 1 8 1.467.000 t/a Überwiegend energetische Verwertung von Holzabfällen
R 2 2 5.000 t/a Lösemittelrückgewinnung/-regenerierung
R 3 18 1.234.000 t/a Asphaltmischanlagen, Altholzrecycling, Altholzaufbereitung, Vergasung
R 4 21 358.000 t/a Anlagen zur Schrott- und Elektronikschrottaufbereitung, zu Kabelrecycling, Ölfilteraufbereitung
R 5 29 1.384.000 t/a Leuchtstoffröhrenrecycling, Bauschuttbehandlung, Baumischabfallsortierung, Bauschuttrecycling
R 7 1 2.000 t/a Regenerierung von Aktivkohle

Bei summarischer Betrachtung überstiegen die Entsorgungskapazitäten das Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Land Brandenburg erheblich. Eine differenzierte Betrachtung zeigt aber, dass diese pauschale Einschätzung nicht für alle notwendigen Entsorgungsverfahren zutrifft und liefert auch Begründungen, warum bei einzelnen Verfahren die Kapazität der Entsorgungsanlagen den Bedarf weit übersteigt oder mittelfristig unterschreitet. Zu nennen sind beispielsweise:

D 1 SAD:

Das Restvolumen der einzigen Brandenburger Deponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle ist gering. Die Abfallablagerung auf dieser Deponie wurde am 31. Mai 2005 eingestellt (siehe auch Nummer 5.2 Prognostizierte Entwicklung der Abfallentsorgung).

D 1 HMD:

Für besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die auf Siedlungsabfalldeponien, Mineralabfall- oder Betriebsdeponien entsorgt werden können, ist von ausreichenden Kapazitäten auszugehen. Dabei ist berücksichtigt, dass der weitaus größere Teil dieser Kapazitäten den Siedlungsabfällen vorbehalten bleibt und dass der überwiegende Teil dieser Deponien aufgrund der Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung nur noch bis zum 31. Mai 2005 betrieben werden durfte beziehungsweise in einigen Fällen noch bis zum 15. Juli 2009 betrieben wird (Ablagerung nur von Abfällen bis maximal DK I-Zuordnungswerte).

D 12:

Im Land Brandenburg gibt es keine Anlagen zur untertägigen Entsorgung (Untertagedeponien) entsprechender Abfälle. Diese Abfälle müssen auch zukünftig in anderen Bundesländern entsorgt werden.

R 3:

Bei den Anlagen, die dem Entsorgungsverfahren R 3 zugeordnet sind, handelt es sich überwiegend um Holzrecycling- und Asphaltmischanlagen. Den in diese Brandenburger Anlagen entsorgten Abfallmengen stehen beträchtliche Entsorgungskapazitäten gegenüber. Sie werden vor allem im Zusammenhang mit der Entsorgung nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle genutzt.

Die regionale Verteilung der in Brandenburg vorhandenen Entsorgungsanlagen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle ist in Abbildung 7 dargestellt. Die Anlagen befinden sich vorzugsweise im engeren Verflechtungsraum (eVr) Brandenburg-Berlin sowie an den Standorten der Chemischen Industrie, des Bergbaus und der Stahlerzeugung.

Übersicht der Abfallentsorgungsanlagen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Land Brandenburg 2003

Abb. 7: Übersicht der Abfallentsorgungsanlagen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Land Brandenburg 2003

Der Vergleich des Abfallaufkommens im Land Brandenburg mit den zur Verfügung stehenden Entsorgungsanlagenkapazitäten zeigt, dass in der Regel den anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Land Brandenburg hochwertige und entstehungsortsnahe Entsorgungsanlagen zur Verfügung stehen.

3.3 Diskussion des Ist-Standes

Ein Vergleich des gegenwärtigen Standes der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle mit den Zielen der Abfallwirtschaftspolitik des Landes verdeutlicht, dass das Erreichen und Umsetzen dieser hohen Zielstellungen nicht im Selbstlauf erfolgt, sondern Anstrengungen aller an der Abfallentsorgung Beteiligten, der Abfallerzeuger - im Bereich besonders überwachungsbedürftige Abfälle insbesondere die abfallerzeugende Wirtschaft -, der Entsorgungswirtschaft und des Landes mit seinen Behörden als Partner der Wirtschaft erfordert. Im Folgenden soll der derzeitige Stand der Brandenburger Abfallwirtschaft analysiert werden, um Schwerpunkte für die weitere Entwicklung setzen zu können.

Abfallvermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen

Mit rund 597.500 Tonnen hatten die kontaminierten mineralischen Bauabfälle einen Anteil von 54 Prozent am gesamten Brandenburger Abfallaufkommen. Die angefallenen Mengen sind das Ergebnis der seit Jahren anhaltenden umfangreichen Sanierungen von Altlasten an traditionellen Industriestandorten und der Modernisierung der Infrastruktur, wie zum Beispiel des Schienennetzes der Deutschen Bahn AG und des Havelausbaus im Rahmen des Verkehrsprojektes Nr. 17. Da hier das übergeordnete Ziel in erster Linie die Wiederherstellung einer gesunden Umwelt ist, können die abfallwirtschaftlichen Schwerpunkte “Abfallvermeidung“ und die “Verringerung von Schadstoffen“ im engeren Sinne für diese konkreten Maßnahmen nicht gelten. Vielmehr sind die Sanierungen einerseits Ausdruck der Wiederherstellung ökologischer Gleichgewichte und andererseits Voraussetzung für Investitionen der ansiedlungswilligen Industrie. Sie widerspiegeln außerdem eine auf die Zukunft ausgerichtete umweltschonende Politik des Landes Brandenburg.

Im Bereich der produzierenden Wirtschaft ist davon auszugehen, dass ein mit anderen Bundesländern vergleichbarer “Stand der Technik“ bei der Einführung abfallarmer und schadstoffarmer Technologien und Verfahren erreicht ist. Das ist vor allem dort gegeben, wo in den vergangenen Jahren neue und moderne Produktionslinien aufgebaut wurden. Das Land Brandenburg wird auch weiterhin die Einführung abfallarmer Technologien als integrativen Bestandteil der Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber von Erzeugnissen unterstützen.

Obwohl Batterien und Akkumulatoren mit einem Aufkommen von 7.900 Tonnen eine geringe Menge darstellten, sind sie aufgrund ihrer Schadstoffgehalte - hier vor allem Cadmium - von besonderer Relevanz. Obgleich es bereits erfolgreiche Maßnahmen zur Reduktion der Quecksilbergehalte in Batterien gibt, ist der Anteil cadmiumhaltiger Batterien bisher kaum zurückgegangen. Von großer Bedeutung sind deshalb die flächendeckenden Rücknahme- und Rückgabeangebote für die Bevölkerung, um den Eintrag von Batterien in den Hausmüll zu reduzieren. Das bundesweite “Gemeinsame Rücknahmesystem“ (GRS) hat für die getrennte Erfassung von gebrauchten Batterien erfolgreich die notwendige Infrastruktur für alle Bundesländer, so auch für das Land Brandenburg, geschaffen. Darüber hinaus hat das Land Brandenburg bereits Anfang des Jahres 2003 im Runderlass 6/5/03 [19] die Anforderungen an die Rücknahme von Elektroaltgeräten mit dem Ziel geregelt, durch Sortierung und Demontage gefährliche Bestandteile (unter anderem Batterien) einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Für Starterbatterien wurde bundesweit nach den Vorgaben des Gesetzgebers ein Pfandsystem etabliert.

Abfallverwertung

Bei pauschaler Betrachtung wurden 25 Prozent der in Brandenburg anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle verwertet. In den Jahren davor lag die Verwertungsquote auch schon mit 20 bis 28 Prozent auf einem relativ konstanten Niveau. Die Verwertungsquote wurde hauptsächlich durch solche mengenrelevanten Abfälle wie die festen Abfälle aus der Abgasreinigung, Altfahrzeuge und Elektroaltgeräte bestimmt.

Über die Hälfte des Abfallaufkommens waren kontaminierte mineralische Bauabfälle. Ihre Verwertungsquote betrug aber nur 1 Prozent. Eine Betrachtung der Abfallverwertung ohne kontaminierte mineralische Bauabfälle führt zu dem Ergebnis, dass 51 Prozent der anfallenden sonstigen besonders überwachungsbedürftigen Abfälle verwertet wurden. Mengenmäßig sind

  • Altöle mit 24.300 Tonnen pro Jahr (67 Prozent des Aufkommens),
  • Altholz mit 106.500 Tonnen pro Jahr (97 Prozent des Aufkommens),
  • Altfahrzeuge mit 27.400 Tonnen pro Jahr (100 Prozent des Aufkommens),
  • Elektroaltgeräte mit 19.400 Tonnen pro Jahr (99 Prozent des Aufkommens) und
  • Verbrennungsrückstände mit 65.600 Tonnen pro Jahr (71 Prozent des Aufkommens)

an erster Stelle aufzuführen.

Auf der anderen Seite stehen zum Beispiel Abfälle wie

  • andere Teere mit 75.100 Tonnen pro Jahr und einem verwerteten Anteil von 9 Prozent,
  • Lösemittel mit 35.300 Tonnen pro Jahr und einem verwerteten Anteil von 31 Prozent und
  • Schlämme aus Einlaufschächten und aus Öl-/Wasserabscheidern mit 19.300 Tonnen pro Jahr und einem verwerteten Anteil von unter 3 Prozent,

deren Verwertungspotenzial gegenwärtig noch nicht ausgeschöpft wird.

Weiterhin ist festzustellen, dass über 50 Prozent der in Brandenburg angefallenen 279.500 Tonnen pro Jahr Abfälle zur Verwertung tatsächlich auch im Land selbst verwertet wurden. Gegenüber dem Jahr 1999 (33 Prozent) ist hier eine positive Entwicklung zu konstatieren.

Betrachtet man die in Brandenburg angefallenen und in anderen Bundesländern verwerteten Mengen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit denen, die aus anderen Bundesländern in Brandenburg verwertet wurden, ist von einer positiven Wanderungsbilanz auszugehen. Damit hat die Entsorgungswirtschaft in den letzten Jahren offensichtlich ihre Chancen genutzt (Tabelle 11). Relativ geringe Mengen des Brandenburger Aufkommens (6.300 Tonnen) wurden beispielsweise in Versatzbergwerken Sachsen-Anhalts und Thüringens verwertet (Entsorgungsverfahren R 5 VBV), da diese Art von Entsorgungsmöglichkeit in Brandenburg nicht existiert.

Tab. 11: Bilanz der Ströme besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung von und nach Brandenburg im Jahr 2003

Gebiet (Bundesland/Ausland)Menge an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung in 1.000 t
in BB angefallen und in den Gebieten verwertetin den Gebieten angefallen und in BB verwertet
BB 143,7 143,7
BE 22,2 20,0
Summe BB und BE 165,9 163,7
BW 1,1 5,8
BY 3,3 2,5
HB 0,7 0,5
HE 0,4 2,6
HH 4,5 2,6
MV 6,1 4,9
NI 16,7 3,3
NW 9,7 3,7
RP 0,3 2,9
SH 0,7 14,7
SL 0 0
SN 38,4 220,4
ST 20,7 69,6
TH 6,6 1,7
Summe andere BL 109,2 335,2
Ausland 4,1 8,6
Gesamt 279,2 507,5

Zeichenerklärung nach DIN 55 301
0 = weniger als 50, jedoch mehr als nichts

Mengenmäßig konzentrierte sich die Verwertung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle in Brandenburg auf:

  • energetische Verwertung (R 1) mit 364.400 Tonnen pro Jahr,
  • Vorbehandlung vor anschließender Verwertung (R 12) mit 78.500 Tonnen pro Jahr,
  • Verwertung/Rückgewinnung von Metallen (R 4) mit 31.800 Tonnen pro Jahr,
  • Rückgewinnung organischer Stoffe (R 3) mit 13.200 Tonnen pro Jahr und
  • Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe (R 5) mit 17.900 Tonnen pro Jahr.

Vorbehandelt und anschließend energetisch verwertet wurden vorzugsweise belastete Holzabfälle und vorgemischte Abfälle. Altfahrzeuge und Altbatterien wurden nach dem R-4-Verfahren verwertet.

Den relevanten Abfallmengen stehen Anlagen mit ausreichenden Entsorgungskapazitäten gegenüber. Auch für die Verwertung spezieller Abfälle gibt es im Land Brandenburg entsprechende Entsorgungsanlagen, wie zum Beispiel

  • zwei Destillationsanlagen für gebrauchte Lösemittel (R 2),
  • eine Aufbereitungsanlage für Leuchtstoffröhren (R 5) und
  • eine Anlage für die Regenerierung von Aktivkohle (R 7).

Diese Anlagen verfügen ebenfalls noch über freie Kapazitäten.

Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen spielte in Brandenburg eine eher untergeordnete Rolle. Rund 3.700 Tonnen belastete Holzabfälle sowie organische Lösemittel aus Brandenburg wurden in den europäischen Nachbarländern verwertet. Importiert wurden vor allem 3.200 Tonnen Bildröhrenglas, das recycelt, und 4.700 Tonnen kontaminierte Holzabfälle, die energetisch verwertet wurden. Außerdem wurden rund 200 Tonnen Leuchtstoffröhren sowie circa 300 Tonnen Klebstoff- und Dichtmassenabfälle umweltverträglich entsorgt.

Entstehungsortsnahe Abfallbeseitigung

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BbgAbfG [2] soll die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes erfolgen - vorausgesetzt, geeignete Entsorgungsanlagen sind vorhanden (Näheprinzip). Die vorrangige Umsetzung des Näheprinzips bei der Beseitigung der Brandenburger besonders überwachungsbedürftigen Abfälle dient der Gewährleistung eines hohen Niveaus des Gesundheits- und Umweltschutzes. In diesem Zusammenhang ist gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV) [20] bei Zuweisungsentscheidungen der SBB insbesondere der Vorrang der Beseitigung in den Ländern Brandenburg und Berlin zu beachten. Soweit die Abfälle hier entstanden sind, gilt der Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallbeseitigung. Das Näheprinzip wird auch dadurch erfüllt, wenn eine Beseitigungsanlage in einem anderen Bundesland dem Entstehungsort der Abfälle räumlich näher liegt und zumindest gleich geeignet ist, ein hohes Niveau des Umwelt- und Gesundheitsschutzes zu gewährleisten [21]. Sofern im Einzelfall aus wirtschaftlichen Gründen vom Näheprinzip abgewichen werden soll, ist die Einhaltung aller Umwelt- und Gesundheitsschutzstandards bei der Entsorgung zu beachten.

Soweit die im gemeinsamen Wirtschaftsraum Brandenburg-Berlin erzeugten Abfälle auch im gemeinsamen Entsorgungsraum Brandenburg-Berlin beseitigt werden, kann in der Regel von der Entsorgung in der Nähe des Entstehungsortes im Sinne von Artikel 5 EG-AbfRRL [5] ausgegangen werden.

In der Region stehen neben den in der Anlage 1 dargestellten Entsorgungsanlagen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle des Landes Brandenburg die in der Anlage 2 aufgeführten Berliner Anlagen zur Verfügung.

Für das Land Brandenburg gab es bei den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung die folgenden Abfallströme (Tabelle 12 und Abbildung 8).

Tab. 12: Bilanz der Ströme besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung von und nach Brandenburg im Jahr 2003

Gebiet (Bundesland/Ausland)Menge an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung in 1.000 t
in BB angefallen und in den Gebieten beseitigtin den Gebieten angefallen und in BB beseitigt
BB 583,0 583,0
BE 111,8 253,4
Summe BB und BE 694,8 836,4
BW 0 0,5
BY 2,6 0
HB 0,4 0
HE 4,3 0
HH 2,2 1,2
MV 44,6 0,5
NI 2,6 3,4
NW 7,4 0,4
RP 0,3 0,2
SH 0,1 1,6
SL 0 0
SN 36,4 30,5
ST 3,4 7,0
TH 25,8 1,3
Summe andere BL 130,1 46,6
Ausland 0 2,1
Gesamt 824,9 855,1

Zeichenerklärung nach DIN 55 301
0 = weniger als 50, jedoch mehr als nichts

  • In Bezug auf die im Land Brandenburg angefallenen Abfälle zur Beseitigung lassen sich folgende Erkenntnisse ableiten:
  • Rund 70 Prozent der angefallenen Abfälle wurden im Land Brandenburg selbst beseitigt.
  • Weitere 14 Prozent der Abfälle zur Beseitigung wurden in Berlin als Teil des gemeinsamen Entsorgungsraumes entsorgt. Hier sind vor allem Berliner Bodenbehandlungsanlagen zu nennen, in denen kontaminierte mineralische Bauabfälle und Schlämme aus Abscheidern und Einlaufschächten entweder biologisch (D 8) oder chemisch/physikalisch (D 9) behandelt werden. Weiterhin wurden kohlenteerhaltige Abfälle in Berlin thermisch beseitigt (D 10).

Bilanz der Ströme besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung zwischen Brandenburg und den anderen Bundesländern sowie dem Ausland im Jahr 2003 (Angaben in 1.000 Tonnen)

Abb. 8: Bilanz der Ströme besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung zwischen Brandenburg und den anderen Bundesländern sowie dem Ausland im Jahr 2003 (Angaben in 1.000 Tonnen)

  • Die übrigen Brandenburger Abfälle zur Beseitigung (16 Prozent) wurden außerhalb des gemeinsamen Entsorgungsraumes entsorgt. Hervorzuheben sind:
    • Teerabfälle aus dem Sanierungsbergbau, die in Sachsen (SVZ Schwarze Pumpe) chemisch/physikalisch (D 9) behandelt wurden,
    • kontaminierte mineralische Bauabfälle zur Ablagerung nach Mecklenburg-Vorpommern, zur thermischen Bodenbehandlung nach Sachsen und zur Vorbehandlung nach Thüringen.
  • Aus dem Land Brandenburg wurden im Jahr 2003 keine besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung in das Ausland verbracht.

Hinsichtlich der Herkunft der in Brandenburg entsorgten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung war die folgende Situation zu verzeichnen:

  • Rund 66 Prozent der in Brandenburg entsorgten Abfälle zur Beseitigung sind im Land Brandenburg angefallen.
  • Weitere 29 Prozent der in Brandenburg entsorgten Abfälle zur Beseitigung sind im Land Berlin als Teil des gemeinsamen Wirtschafts- und Entsorgungsraums angefallen. Zu nennen sind insbesondere:
    • rund 112.000 Tonnen besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die auf Siedlungsabfall- und Bauschuttdeponien (D 1) und zum geringen Teil auf Deponien für gefährliche Abfälle abgelagert wurden. Hierbei handelte es sich überwiegend um Boden, Bauschutt, asbesthaltige Bauabfälle und Dämmmaterialien.
    • rund 90.000 Tonnen kontaminierte mineralische Bauabfälle, die in biologischen (D 8) und chemisch/physikalischen Behandlungsanlagen (D 9) entsorgt wurden,
    • 7.000 Tonnen Abfälle, wie beispielsweise Entwickler, Aufsaug- und Filtermaterialien, Lösemittel, die in Brandenburger Abfallverbrennungsanlagen thermisch entsorgt wurden.
  • Abfälle aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die in Brandenburg beseitigt wurden, haben nur noch einen Anteil von rund 5 Prozent.
    • Aus Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen stammende Abfälle wie zum Beispiel kontaminierte Holzabfälle, Teerabfälle, organische Lösemittel, Farben wurden hauptsächlich in Brandenburger Abfallverbrennungsanlagen thermisch entsorgt.
    • Das aus Thüringen stammende Deponiesickerwasser wurde in Brandenburg chemisch/physikalisch behandelt.
  • Aus dem Ausland wurden Munitionsabfälle in Brandenburger thermischen Vernichtungsanlagen entsorgt.

Zusammenfassend kann Folgendes festgestellt werden:

Gemäß Artikel 5 EG-AbfRRL [5] muss das durch die Mitgliedstaaten zu schaffende integrierte und angemessene Netz von Abfallbeseitigungsanlagen, die den modernen Technologien Rechnung tragen müssen, es gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen beseitigt werden. Sie sollen außerdem dafür am besten geeignet sein, ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten. Dahinter steht auch die allgemeine Zielsetzung, Abfälle in der Nähe ihres Entstehungsortes zu beseitigen.

Im gemeinsamen Wirtschafts- und Entsorgungsraum Brandenburg-Berlin wird dem Rechnung getragen, denn 94 Prozent der insgesamt im Land Brandenburg entsorgten Abfälle zur Beseitigung stammten aus Berlin und Brandenburg. Sowohl die Beseitigung Brandenburger Abfälle in anderen Bundesländern als auch die Entsorgung von Abfällen in Brandenburg, die in den anderen Bundesländern anfielen, sind Ausdruck der konsequenten Umsetzung des Näheprinzips im Land Brandenburg. Um beispielsweise den Transport gefährlicher Abfälle zu minimieren, ist es im Einzelfall sinnvoll, bei der Abfallbeseitigung die Ländergrenzen zu überschreiten. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Ort der Entstehung des Abfalls und der Standort der Entsorgungsanlage in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, sie aber in verschiedenen Bundesländern angesiedelt sind.

Die Gegenüberstellung der im Land Brandenburg 2003 angefallenen und entsorgten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle verdeutlicht Abbildung 9.

Darstellung der im Lannd Brandenburg 2003 angefallenen und entsorgten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (Angaben in 1.000 Tonnen)

Abb. 9: Darstellung der im Land Brandenburg 2003 angefallenen und entsorgten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (Angaben in 1.000 Tonnen)

4 Strategien und Maßnahmen

Die Situation der Abfallentsorgung in Europa ist regional von sehr unterschiedlichen Anforderungen an die Entsorgung geprägt. Auch die historisch gewachsenen Entsorgungsstrukturen in den Mitgliedstaaten sind unterschiedlich. Während in Nordeuropa wesentlich auf die Müllverbrennung gesetzt wird, sind süd- und osteuropäische Staaten eher noch deponieorientiert. Weiterhin wird der Abfallvermeidung immer noch zu wenig Bedeutung geschenkt.

Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission die Mitteilung “Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling[22] verabschiedet. Sie ist Ausgangspunkt für einen Konsultationsprozess aller Betroffenen. Die Bundesregierung stimmt im Wesentlichen der in der Mitteilung enthaltenen Bewertung der EG-Abfallpolitik zu und sieht Handlungsbedarf beispielsweise bei der weiteren EG-weiten Harmonisierung

  • der Umsetzung bestehender rechtlicher Regelungen, unter anderem bezüglich der Richtlinie über Altfahrzeuge [23], der Elektro- und Elektronikaltgeräterichtlinie [24],
  • zur Setzung von Abfallvermeidungszielen,
  • von Recyclingstandards.

Zur erfolgreichen Umsetzung der Europäischen Verordnungen und Richtlinien und ihrer praktischen Anwendung sind auf Bundes- und Landesebene eine Reihe von Strategien und Maßnahmen erforderlich. Strategien und Maßnahmen fordert auch der Rat der Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung der Abfallwirtschaftspläne. Im Folgenden werden einige Forderungen der EU sowie entsprechende Strategien und Maßnahmen auf Bundesebene und die Vorkehrungen auf Landesebene zur Umsetzung der geforderten Ziele näher vorgestellt.

4.1 Auswirkungen des Abfallrechts

Bundesrecht

Die Regelungen auf Bundesebene spielen, verbunden mit den EU-Anforderungen, gegenüber den Vorkehrungen auf Landesebene eine übergeordnete Rolle.

Als technische Vorschriften sind beispielsweise die Technische Anleitung Abfall (TA Abfall) [25], die 17. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (17. BImSchV) [26] sowie die AVV [6] des Bundesgesetzgebers als relevant anzusehen. Auf den Begriff “besondere Vorkehrungen“ soll insbesondere der Zweite Teil der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV) [27] abzielen.

Aus Verantwortung für die Zukunft hat der Bundesgesetzgeber bereits durch vielfältige Maßnahmen auf die “Nachhaltige Abfallwirtschaft“ gesetzt. Aus der Erkenntnis, dass weniger Abfall weniger Ressourcenverbrauch und geringere Umweltbelastung bedeutet, folgt die einfache und logische Konsequenz, die Instrumente zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen bereits im Vorfeld der Abfallentstehung anzusetzen. Dies soll über die Zuweisung der Produktverantwortung unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten und über eine Internalisierung bislang externer Entsorgungskosten erreicht werden. Nur wenn die Produzenten für den ganzen Lebenszyklus ihrer Produkte in die Verantwortung genommen werden, werden sie sich aus eigenem Antrieb für Abfallvermeidung und Recycling einsetzen. Mit dem Konzept der Produktverantwortung als Eckpfeiler der Abfallwirtschaft in Deutschland soll in erster Linie die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und erst an zweiter Stelle die Sicherung der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen erreicht werden.

Landesrecht

Das Prinzip einer modernen Kreislauf- und Abfallwirtschaft wurde im Land Brandenburg bereits frühzeitig erkannt und umgesetzt. So verfügt das Land Brandenburg mit dem Brandenburger Abfallgesetz (BbgAbfG) [2], der Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV) [20] und der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV) [28] über ein modernes, den Anforderungen einer ökologisch orientierten Abfallwirtschaft gerecht werdendes Landesabfallrecht. Damit wird der vom Abfallrecht der Europäischen Union und des Bundes festgelegte Rahmen entsprechend den Zielen und Besonderheiten des Landes Brandenburg ausgefüllt. Vielfältige, gebündelte wie auch kooperative Maßnahmen erleichtern den Vollzug des Abfallrechts auf Landes- und kommunaler Ebene. In den letzten Jahren hat das Land Brandenburg die zur Rechtssicherheit und Erleichterung des Vollzugs erforderlichen Richtlinien, Allgemeinverfügungen sowie Bekanntmachungen und Verwaltungsvorschriften verabschiedet. Aber auch wichtige Erlasse, die von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Abfallrechts zugrunde gelegt werden, sind ein unverzichtbarer Bestandteil für das tägliche Handeln geworden. Als Beispiel ist der Havarieerlass [29] oder der Runderlass 6/11/03 [30] des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zum Vollzug der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) zu nennen.

4.2 Überwachung der Abfallentsorgung und Zuständigkeiten

Die Überwachung der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle gliedert sich in zwei Schritte:

  • die Grundüberwachung anhand der Prüfung der im Rahmen der obligatorischen Nachweisführung zu führenden Belege (Anzeigen, Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und so weiter) und
  • die in der Regel mit Vor-Ort-Kontrollen verbundene weiterführende Überwachung.

Die Grundüberwachung basiert im Wesentlichen auf der Erfassung und Kontrolle der von den nachweispflichtigen Abfallbesitzern gemäß dem Zweiten Teil der Nachweisverordnung [27] zu führenden und den zuständigen Behörden vorzulegenden Belege. Die SBB mbH ermöglicht die elektronische Nachweisführung mit Hilfe des Zedal-Online-Systems. Damit haben Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger die Möglichkeit von der aufwändigen Papierform auf den arbeitssparenden elektronischen Begleitschein umzusteigen und bereits vor In-Kraft-Treten einer Novellierung der Nachweisverordnung [27a] diese effiziente Nachweisführung anzuwenden. Eine effektive und umfassende Grundüberwachung stellt den wesentlichen Ansatzpunkt zur Unterbindung von Ansätzen illegaler Abfallentsorgungen dar. Die weiterführende Überwachung baut auf den Erkenntnissen der Grundüberwachung auf und wird ausschließlich von den zuständigen Überwachungsbehörden wahrgenommen.

Im Jahr 2004 wurde das Landesumweltamt Brandenburg (LUA) umstrukturiert. Dabei dient die Eingliederung der Ämter für Immissionsschutz (ÄfI) und der Landesanstalt für Großschutzgebiete (LAGS) in das LUA dem Ziel der Bündelung der Aufgaben innerhalb des Bereiches Naturschutz sowie der Aufgaben im Bereich des Technischen Umweltschutzes. Mit der regionalen Zusammenlegung der zuständigen Überwachungsbehörden im Landesumweltamt Brandenburg werden für die Zukunft wichtige Synergieeffekte erwartet, die zur effektiven Beratung und Überwachung der brandenburgischen Erzeuger besonders überwachungsbedürftiger Abfälle führen sollen. Unabhängig von dieser Umstrukturierung ergeben sich neue Fachaufgaben im Immissionsschutz, in der Abfallwirtschaft und im Bodenschutz. Neue Herausforderungen entstehen zum Beispiel durch die Umsetzung der IVU-Richtlinie [31] im Immissionsschutz. Durch erhöhte Anforderungen an Genehmigungsverfahren und an die Anlagenüberwachung sowie durch die Erweiterung des Katalogs genehmigungsbedürftiger Anlagen ist der Umfang der Vollzugsaufgaben deutlich gestiegen. Im Bereich der Abfallwirtschaft wurden mit der AVV [6] die Grundlagen für die Bewertung von Abfällen mit dem Gefahrstoffrecht harmonisiert. Diese Bewertungsgrundlage ist für das Abfallrecht neu und bedingt damit einen höheren Aufwand für die Vorbereitung und Begleitung des Vollzugs, der mit der Bündelung der genannten Aufgaben künftig effektiver bewältigt werden soll. Dem wurde durch die Veränderung der Brandenburger Verwaltungsstruktur Rechnung getragen.

4.2.1 IT-Verfahren ASYS

Im Rahmen der Abfallüberwachung spielt auch der Einsatz fachspezifischer IT-Verfahren eine entscheidende Rolle. Gegenwärtig haben alle 16 Bundesländer miteinander eine Verwaltungsvereinbarung über das IT-Verfahren ASYS (Abfall-Überwachungs-SYStem) geschlossen. Ziel war der Aufbau einer gemeinsamen Programmbasis, damit ein gegenseitiger Datenaustausch möglich ist. ASYS enthält unter anderem Stammdaten zu Erzeugern, Beförderern und Entsorgern, Nachweisdaten, Informationen über Transportgenehmigungen und Entsorgungsanlagen. Damit ist eine effiziente übergreifende Abfallstromüberwachung und eine umfangreiche Auswertung der Abfalldaten möglich.

4.2.2 Abfall-Überwachungskonzept

Anlässlich mehrerer Skandale, in die Entsorgungsbetriebe verwickelt sind, ist eine Strukturierung der Abfallüberwachung erforderlich. Zur Umsetzung der Empfehlung 2001/331/EG [32] wird im Land Brandenburg ein Abfall-Überwachungskonzept erarbeitet. Das Konzept soll den Überwachungsbehörden als Handlungshilfe bei der Kontrolle der Abfallentsorgung dienen. Der abfallrechtlichen Überwachung unterliegen Abfallerzeuger, Abfallentsorger und Unternehmen, die die Abfälle sowohl einsammeln und/oder befördern als auch Unternehmen, die die Abfälle zur Entsorgung vermitteln oder zurücknehmen. In der Handlungshilfe werden bestehende Pflichten der zu Überwachenden konkretisiert und Empfehlungen für die Vorgehensweise bei der Überwachung sowie eine Schwerpunktsetzung gegeben.

4.2.3 Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin

Wie auch in einigen anderen Bundesländern wird im Land Brandenburg die Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle seit Juli 1995 durch eine zentrale Einrichtung, die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB), organisiert. Die SBB ist bundesweit die einzige derartige Gesellschaft, die länderübergreifend arbeitet. Damit ist eine enge Kooperation von Länderbehörden mit der abfallerzeugenden Wirtschaft und den ansässigen Entsorgungsunternehmen im gemeinsamen Wirtschafts- und Entsorgungsraum gegeben.

Die SBB ist seit mehr als zehn Jahren durch ihre erfolgreiche Tätigkeit zu einer leistungsfähigen Serviceeinrichtung für die Abfallwirtschaft in Brandenburg und Berlin geworden. Sie vermittelt ein umfassendes Beratungsangebot für die abfallerzeugende und für die abfallentsorgende Wirtschaft. Für die ansässigen Unternehmen ist die Sicherheit des geordneten Entsorgungsweges ein wichtiger Standortvorteil. Die SBB hat die bei weitem günstigsten Gebühren aller Sonderabfallgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Die SBB ist und bleibt für die Länder Berlin und Brandenburg das Kernelement der Abfallwirtschaft besonders überwachungsbedürftiger Abfälle.

Im Interesse der Landesziele und unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit hat das Land Brandenburg mit der Sonderabfallentsorgungsverordnung [20] die rechtliche Grundlage geschaffen, um die Abfallströme gezielt lenken und steuern zu können. Zu den Aufgaben der SBB, die ihren Sitz in Potsdam hat, gehören:

  • Zentrale Steuerung des angedienten Abfalls.
  • Sicherstellung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Suche nach neuen Standorten für Entsorgungsanlagen.
  • Entwicklung von Konzepten zur Vermeidung und Verwertung von Sonderabfällen.
  • Mitarbeit an der Entsorgungsplanung in den Ländern Brandenburg und Berlin.
  • Beratung der Abfallerzeuger und Entsorger bezüglich Vermeidung/Verminderung, Verwertung und Beseitigung.

Darüber hinaus wurden der SBB auch die Aufgaben der für die Entsorgungsanlagen zuständigen Behörde bei der Bearbeitung von Entsorgungsnachweisen entsprechend der Nachweisverordnung [27] übertragen. Damit obliegt ihr auch die Erfassung und Prüfung der Begleitscheine. Die SBB handelt insbesondere bei der Zuweisung von Abfällen zu bestimmten Entsorgungsanlagen als mit hoheitlichen Aufgaben “beliehene Dritte“. Die rechtliche Wirkung ihrer Entscheidungen gegenüber dem Andienungspflichtigen entspricht denen einer Behörde.

4.3 Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern

Die Brandenburger Abfallpolitik beinhaltet alle erforderlichen Maßnahmen für eine länderübergreifende Zusammenarbeit mit dem Ziel der Sicherung der gemeinwohlverträglichen und kostengünstigen Beseitigung der anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle. Die länderübergreifende Zusammenarbeit findet ihren Ausdruck unter anderem in der Berücksichtigung des gemeinsamen Entsorgungsraumes Brandenburg-Berlin. Da im Stadtgebiet von Berlin keine Deponien errichtet und betrieben werden können, werden alle angefallenen besonders überwachungsbedürftigen Abfälle in Umsetzung des europarechtlich begründeten Näheprinzips vorzugsweise im Land Brandenburg abgelagert. Gleichzeitig werden vorhandene Berliner Behandlungskapazitäten für die Entsorgung der Sonderabfälle aus Brandenburg genutzt.

Im Land Brandenburg fehlen die natürlichen Voraussetzungen um zum Beispiel Untertagedeponien zu errichten. Gemäß dem Näheprinzip befindet sich die nächstgelegene Untertagedeponie im benachbarten Bundesland Sachsen-Anhalt. Deshalb werden die Brandenburger Abfälle auch in Sachsen-Anhalt entsorgt. Im Gegenzug stehen die Brandenburger Entsorgungskapazitäten für die angefallenen Sonderabfälle aus Sachsen-Anhalt zur Verfügung.

Bestimmte Abfälle müssen einer Spezialbehandlung unterzogen werden. Entsprechende Anlagen lassen sich nur für ein sehr weites Einzugsgebiet wirtschaftlich betreiben. Für diese Abfälle wird ein Netz von spezialisierten Entsorgungsanlagen länderübergreifend sowohl in Brandenburg als auch in anderen Bundesländern genutzt.

4.4 EG-Öko-Audit EMAS und Umweltpartnerschaft

Ziel des Öko-Audit-Systems EMAS ist die freiwillige und kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes in der gewerblichen Wirtschaft und in öffentlichen Institutionen. Mit der erfolgreichen Teilnahme am Öko-Audit-System nach der EG-Umwelt-Audit-Verordnung [33] und dem Umwelt-Audit-Gesetz (UAG) [34] weist ein Unternehmen die Einhaltung der gesetzlichen Umweltvorschriften nach. Darüber hinaus verbessert ein EMAS-Unternehmen permanent den betrieblichen Umweltschutz, leitet die Abfallbeauftragten und Mitarbeiter zu kompetentem und verantwortungsvollem Handeln an und informiert die Öffentlichkeit über seine Umweltleistungen. Das Land Brandenburg fördert nicht nur bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die EMAS-Erstzertifizierung, sondern gewährt allen EMAS-Unternehmen Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug entsprechend einem Erlass des Umweltministeriums [35], der gegenwärtig überarbeitet wird. Die meisten brandenburgischen EMAS-Unternehmen sind zugleich Teilnehmer der “Umweltpartnerschaft Brandenburg“ [36]. Zur Teilnahme sind weiterhin Unternehmen mit einer Zertifizierung nach DIN ISO 14001 oder dem “Brandenburger Umweltsiegel für Handwerk/KMU“ berechtigt.

In den Vereinbarungen zur Umweltpartnerschaft Brandenburg verpflichtet sich die Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wirtschaften - etwa durch die Einführungen von Umweltmanagementsystemen, durch verstärkte Aktivitäten bei der Nutzung regenerativer Energien und nachwachsender Rohstoffe oder beim Energiesparen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Landesregierung neben der Gewährung von Vollzugserleichterungen für EMAS-Unternehmen zu einer engen Zusammenarbeit mit der Wirtschaft bei der Erarbeitung und Umsetzung von Umweltrechtsvorschriften. In Auswertung der seit der Erstunterzeichnung im Jahr 1999 gesammelten Erfahrungen haben sich die Landesregierung, die Kammern und die Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin/Brandenburg im Frühjahr 2005 auf eine Fortschreibung der Umweltpartnerschaft mit dem Ziel eines erweiterten Teilnehmerkreises und einer größeren politischen Bedeutung verständigt. Die Unterzeichnung der neuen Vereinbarungen erfolgt nach der Beschlussfassung durch das Kabinett am 30. November 2005.

4.5 Betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

Seit dem Jahre 1993 wurden im Land Brandenburg betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen erhoben. Sie wurden von der Wirtschaft geschätzt und als innerbetriebliches Planungsinstrument genutzt. Den zuständigen Überwachungsbehörden dienten sie zur Erzeugerberatung und zur Erzeugerüberwachung. Insbesondere im Falle von Sammelentsorgungen waren betriebliche Abfallbilanzen das wichtigste Hilfsmittel.

Darüber hinaus dienten Bilanzen und Konzepte als zuverlässige Datenbasis für die Erstellung dieses Abfallwirtschaftsplanes. Die Auswertungen der betrieblichen Angaben ergaben ein realistisches Bild zur Struktur des Abfallaufkommens nach Branchen, Abfallarten und regionaler Verteilung. Die Angaben der Betriebe stellten eine zuverlässige Datengrundlage für die Abschätzung der zu erwartenden Entwicklung des Abfallaufkommens dar.

Gemäß § 19 KrW-/AbfG [3] können Abfallerzeuger nur noch zur internen Abfallwirtschaftsplanung Abfallwirtschaftskonzepte sowie Abfallbilanzen erstellen. Mit der Aufhebung des § 20 KrW-/AbfG werden im Land Brandenburg betriebliche Abfallbilanzen nicht mehr flächendeckend erhoben. Die gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen besteht weiterhin, sofern diese zum Ersatz von Nachweisen nach § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 KrW-/AbfG dienen.

Den Unternehmen bietet eine weiterhin freiwillige Erstellung ihrer betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen umfangreiche Vorteile:

  • Konzepte und Bilanzen als internes Kontroll- und Planungsinstrument,
  • erprobtes Hilfsmittel zur Optimierung der Abfallentsorgung im Unternehmen,
  • Erkennen von Schwachstellen bei der Abfallentsorgung und Aufzeigen von Vermeidungs-/Verwertungspotenzialen sowie Möglichkeiten zur Kosteneinsparung,
  • Basisunterlagen zur Beantwortung von Behördenanfragen,
  • Datengrundlage zur Erfüllung von Berichtspflichten/Registerpflichten gemäß Artikel 14 der Abfall-Rahmen-Richtlinie [5], wonach alle “Anlagen“ oder Unternehmen, die nach Artikel 9 oder 10 einer Genehmigung bedürfen, ein Register hinsichtlich der Abfälle nach Anhang I der Richtlinie und der Vorgänge nach Anhang II A oder II B der Richtlinie über Art, Ursprung, Bestimmung, Einsammlung, Beförderung und Behandlung zu führen haben.

5 Darstellung der zu erwartenden Entwicklung

Die Diskussion der zu erwartenden Entwicklung sowohl hinsichtlich des Abfallaufkommens als auch hinsichtlich der Kapazitäten der Abfallentsorgungsanlagen ist eine unverzichtbare Grundlage für eine realistische Abfallwirtschaftsplanung. Die Entwicklung des Abfallaufkommens und eine am Bedarf orientierte Entwicklung der Entsorgungsanlagen wird durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt. Im Folgenden werden die wesentlichen Faktoren, die auf die Abfallwirtschaft im Land Brandenburg wirken, dargestellt und ihre jeweilige Auswirkung abgeschätzt.

Rechtliche Grundlagen

Die gesetzlichen Definitionen bestimmen die weitere Entwicklung der Abfallwirtschaft. Das europäische Abfallrecht und dessen Umsetzung in das deutsche Fachrecht hatte in den letzten Jahren einen erheblichen Einfluss auf die Mengenentwicklung an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Aus heutiger Sicht zeichnen sich zwei Tendenzen ab:

  • Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis

Mit der nationalen Umsetzung der europäischen Hazardous Waste List (HWL) in der Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAKV) [37] und der Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (BestbüAbfV) [18] sowie des Europäischen Abfallverzeichnisses in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) [6] im Jahr 2002 schwankte die Zahl der gefährlichen Abfallarten und damit auch die Menge der gefährlichen Abfälle erheblich. Nach In-Kraft-Treten der AVV waren in Brandenburg beispielsweise solche mengenrelevanten Abfälle wie Altfahrzeuge, asbesthaltiger Baustoff, Abfälle aus der Abgasbehandlung oder Schredderleichtfraktionen von der Einstufung als “besonders überwachungsbedürftig“ betroffen [38].

Es wird von der europäischen Rechtssetzung abhängen, in welchem Maße weitere Abfälle als besonders überwachungsbedürftig eingestuft werden.

  • Rechtsvorschriften zum Abfallbegriff und zur Abgrenzung Abfallverwertung und Abfallbeseitigung

Die gesamte Abfallentsorgung ist seit Jahren durch Auseinandersetzungen um diese für die Anwendung des Abfallrechts zentralen Begriffe geprägt und verunsichert. Eine taugliche Konkretisierung, insbesondere der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung, ist bisher nur eingeschränkt gelungen. Die Auslegung der entsprechenden Vorschriften des KrW-/AbfG [3] ist inzwischen stark von den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes geprägt. Lösungen zu diesen Problemen müssen in erster Linie auf der europäischen Ebene eingeleitet werden. Die Europäische Kommission hat in Zusammenhang mit ihrer Abfallstrategie diesen Problembereich erkannt und befasst sich mit Lösungsansätzen insbesondere durch eine Änderung der Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG [5]. Mit den notwendigen Entscheidungen sind Auswirkungen auf die Mengen der als gefährlicher Abfall eingestuften Materialien und Stoffe zu erwarten. Eine Abschätzung der Art und Größe der damit verbundenen Mengenänderung ist schwierig. Dies gilt insbesondere für die Einstufung der Abfälle zur Beseitigung, was mit der Planung entsprechender Entsorgungskapazitäten korreliert. Hier sind ebenfalls Veränderungen zu erwarten, die sich allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht konkretisieren lassen. Tendenziell wird es künftig einen höheren Anteil an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung geben.

Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Der weitaus überwiegende Anteil der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle fällt in Unternehmen der privaten Wirtschaft und bei wirtschaftlichen Aktivitäten der öffentlichen Hand an. Das zukünftige Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen hängt somit unmittelbar mit der wirtschaftlichen Entwicklung beziehungsweise mit der finanziellen Ausstattung zusammen.

  • Wirtschaftsentwicklung

Im Jahre 2004 entfiel in Brandenburg der überwiegende Anteil der erbrachten realen Bruttowertschöpfung mit 71,5 Prozent auf den Dienstleistungsbereich, während das produzierende Gewerbe mit 26 Prozent dazu beitrug. Seit mehreren Jahren weisen die Indikatoren der Wirtschaftsentwicklung - auch bedingt durch die allgemeine Konjunkturlage - eine Stagnation aus. Insbesondere wird die gesamtwirtschaftliche Entwicklung im Land Brandenburg durch den nachhaltigen Prozess des Abbaus von Überkapazitäten im Baugewerbe beeinflusst. Den erheblichen Umsatzrückgängen, vor allem in den Wirtschaftszweigen Baugewerbe, Papiergewerbe, Maschinenbau und Rundfunk- und Nachrichtentechnik, stehen beachtliche Umsatzsteigerungen im Druckgewerbe, in der Medizin-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Optik, Chemischen Industrie und der Metallerzeugung und -bearbeitung gegenüber [39].

Trotz der rückläufigen Wirtschaftsentwicklung gab es in den letzten Jahren einen kontinuierlichen Anstieg der Mengen an produktionsspezifischen Abfällen. Verursacher ist in erster Linie die Entsorgerbranche, deren Mengen an Sekundärabfällen7 nicht gesondert betrachtet werden. Ein Vergleich der produktionsspezifischen Abfallmengen mit der Wirtschaftssituation im Land Brandenburg verdeutlicht, dass eine feste Relation zwischen dem Produktionsvolumen und/oder dem Bruttoinlandsprodukt und der erzeugten Menge an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nicht unmittelbar besteht.

Es bleibt abzuwarten, inwiefern eine generelle Konjunkturerholung mit einer deutlich höheren industriellen Produktion und höheren Umsätzen eintreten wird, die sich auch auf die Mengen an produktionsspezifischen Abfällen auswirken könnte.

  • Einzelmaßnahmen

Neben der Betrachtung der durchschnittlichen Wirtschaftsentwicklung sind für eine Prognose auch abfallrelevante Einzelmaßnahmen zu berücksichtigen. Anzuführen sind:

  • Sanierung altlastverdächtiger Flächen und Altlasten

    Im Land Brandenburg sind gegenwärtig rund 23.300 altlastverdächtige Flächen und Altlasten bekannt. Davon wurden bisher circa 2.250 (circa 10 Prozent) saniert. Die Sanierung stellt eine wesentliche Ursache für das seit Jahren hohe Aufkommen an kontaminierten mineralischen Abfällen dar. Während sich das Aufkommen zwischen den Jahren 2000 und 2002 bereits auf einem konstant hohen Niveau von 300.000 Tonnen bewegte, stieg das Aufkommen im Jahr 2003 um knapp 50 Prozent auf rund 550.000 Tonnen an. Der derzeitige Stand zeigt, dass im betrachteten Prognosezeitraum bis 2014 die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen weiterhin eine bedeutende Rolle spielen und damit ganz erheblich das Aufkommen an kontaminierten mineralischen Abfällen beeinflussen werden.
  • Bergbausanierung in der Lausitz

    Im Rahmen der Sanierung stillgelegter Tagebaue, ehemaliger Brikettfabriken und Kraftwerke fallen jährlich erhebliche Mengen kontaminierter mineralischer Abfälle an. Es ist davon auszugehen, dass durch weitere Sanierungsmaßnahmen Abfallmengen von circa 180.000 Tonnen bis zum Jahr 2009 anfallen.
  • Projekt Deutsche Einheit Nr. 17 - Havelausbau

    Das Projekt Deutsche Einheit Nr. 17 beinhaltet den Ausbau der Binnenwasserstraßen für den Verkehr mit Euro-Schiffen. Nach Auskunft des Wasser- und Schifffahrtsamtes Eberswalde ist entsprechend den gegenwärtigen Planungen ein Anfall von circa 20.000 bis 25.000 Tonnen pro Jahr Baggergut mit schädlichen Verunreinigungen bis zum Jahr 2014 zu erwarten.

Wissenschaftlich-technischer Fortschritt

Wie bereits erwähnt, zeigen rückschauende Betrachtungen der Abfallwirtschaft im Land Brandenburg, dass die Entwicklung des gewerblichen Abfallaufkommens nicht starr die wirtschaftliche Entwicklung widerspiegelt. Zwei auf dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt beruhende Tendenzen sind hier anzuführen:

  • Abfallvermeidung

    Wesentliche Weichen zur Abfallvermeidung hat der Gesetzgeber bereits 1996 mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz [3] gestellt, indem er die Produktverantwortung des Herstellers festgelegt hat. Die Rücknahme von gebrauchten Produkten durch den Hersteller ist entweder gesetzlich verbindlich geregelt oder kann durch freiwillige Selbstverpflichtung umgesetzt werden. Die Verantwortung zur ordnungsgemäßen Entsorgung seiner Produkte zwingt beispielsweise den Hersteller zu Überlegungen hinsichtlich der Reduktion gefährlicher Inhaltsstoffe im Rahmen seiner Produktion.

    Aus Unternehmenssicht sind die Entsorgungskosten für angefallene besonders überwachungsbedürftige Abfälle Teil der Betriebskosten. Die Einführung neuer, “abfallärmerer“ Herstellungsverfahren erfolgt also vorrangig in dem Maße, wie mit diesen Verfahren eine Senkung der Betriebskosten erzielt werden kann.
  • Abfallverwertung

    Der wissenschaftlich-technische Fortschritt führt zur Entwicklung innovativer Verwertungsverfahren. Das betrifft vor allem Verfahren, um Rohstoffe aus Abfällen zu gewinnen, oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Abfällen. Bei der Einführung in die Praxis der Entsorgungswirtschaft müssen sich diese neuen Verwertungsverfahren auch unter Kosten/Nutzen-Aspekten im Vergleich zu den traditionellen Verfahren der Abfallentsorgung bewähren und durchsetzen.

Aufbauend auf den beschriebenen Randbedingungen wird im Folgenden die erwartete Entwicklung des Aufkommens an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung beschrieben. Weiterhin erfolgt eine Abschätzung der zu erwartenden Entwicklung bei den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung. Ergänzt werden diese Aussagen durch einen Vergleich mit dem absehbaren Bestand an Entsorgungsanlagen sowie aus diesem Vergleich zu ziehende Schlussfolgerungen.

5.1 Prognostiziertes Abfallaufkommen

Die Prognose der zukünftigen Entwicklung des Aufkommens an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen basiert auf einer Bilanzierung des bisherigen Aufkommens. Die Daten der vergangenen Jahre liegen in Form der Landesabfallbilanzen vor.

Die Abbildung 10 zeigt eine Übersicht zur Entwicklung des Aufkommens an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen unter Berücksichtigung der kontaminierten mineralischen Bauabfälle von 1996 bis 2003.

Entwicklung des Aufkommens an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen unter Berücksichtigung der kontaminierten mineralischen Bauabfälle von 1996 bis 2003

Abb. 10: Entwicklung des Aufkommens an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen unter Berücksichtigung der kontaminierten mineralischen Bauabfälle von 1996 bis 2003

Unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung sind für die Prognose die folgenden wesentlichen Aussagen festzuhalten:

  • Die Entwicklung des Aufkommens an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zeigt deutlich, dass in den vergangenen Jahren bei Außer-Acht-Lassen der kontaminierten mineralischen Abfälle ein stetiger Anstieg zu verzeichnen war. Nur für die Jahre von 1999 bis 2001, in denen die EAK-Verordnung wirksam war, ist ein markanter Rückgang der Mengen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle erkennbar. Dieser Rückgang ist das Ergebnis der bundesdeutschen Rechtssetzung aufgrund der Einstufung von Abfällen bezüglich ihrer Überwachungsbedürftigkeit. Ursache für die Mengenerhöhung ab dem Jahr 2002 ist die Umstellung von EAK auf AVV. Ein direkter Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Entwicklung und dem Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ist nicht erkennbar.
  • Bei den kontaminierten mineralischen Abfällen ist im gleichen Zeitraum eine Steigerung des Abfallaufkommens auf mehr als das Doppelte zu verzeichnen. Als Grund hierfür sind zeitlich befristete Maßnahmen im Rahmen der Sanierung von Altlasten und des Bergbaus zu nennen. Zurzeit ist nicht absehbar, in welcher Höhe Fördermittel zur Altlastensanierung zukünftig bereitgestellt werden können.
  • Trotz der offensichtlichen Steigerung des Gesamtaufkommens an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen kann keine eindeutige Entwicklungsrichtung aus den vorliegenden Werten abgeleitet werden. Vielmehr zeigen die bisherigen Erfahrungen, dass die kontaminierten mineralischen Abfälle aus der Sanierung und die sich künftig ändernde Rechtssetzung hinsichtlich der Einstufung von Materialien und Stoffen als besonders überwachungsbedürftige Abfälle das Gesamtaufkommen in die eine oder andere Richtung beeinflussen. Es ist aber davon auszugehen, dass das Gesamtaufkommen in hohem Maße auch durch Einzelmaßnahmen bestimmt wird.

Neben dieser Rückschau auf die bisherige Entwicklung wurden - wie bereits im Rahmen der Erarbeitung des AWP - Teilplan besonders überwachungsbedürftige Abfälle von 1999 - Träger aktueller Großvorhaben mit eventueller Abfallrelevanz sowie ausgewählte Unternehmen um eigene Einschätzungen zur weiteren Entwicklung gebeten. Aus diesen Quellen können die folgenden Aussagen abgeleitet werden:

  • Die Realisierung geplanter Großvorhaben beeinflusst vor allem die Gruppe der mineralischen Abfälle mit schädlichen Verunreinigungen:
    • Nach Informationen der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) ist entgegen ihrer bisherigen Prognose nunmehr mit dem Auslaufen des Sanierungsbergbaus in der Lausitz bis zum Jahr 2009 zu rechnen.
    • Für die kommenden fünf Jahre wird mit einem konstant hohen Niveau hinsichtlich des Umfangs der Altlastensanierung gerechnet. In der zweiten Hälfte des Prognosezeitraumes wird ab 2009 ein Rückgang erwartet.
    • Das Projekt Nr. 17 (Ausbau der Havel-Oder-Wasserstraße) kann zeitlich noch nicht endgültig eingeordnet werden. Es wird jedoch von einer jährlich zu entsorgenden Menge von 20.000 bis 25.000 Tonnen kontaminierter mineralischer Abfälle bis zum Jahr 2014 ausgegangen.
    • Die Deutsche Bahn AG erwartet im Rahmen weiterer Gleisbausanierungen bis 2014 ein Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen auf gleichbleibend hohem Niveau von jährlich 20.000 bis 25.000 Tonnen.
    • Nach dem gegenwärtigen Planungsstand der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH ist beim Bau des Flughafens Berlin-Brandenburg-International durch den Rückbau des Ortes Diepensee mit einem erhöhten Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigem Abfall zu rechnen, danach mit einem Rückgang.

In Abwägung dieser Vorhaben wird bei der Gruppe der kontaminierten mineralischen Abfälle in den ersten fünf Jahren des Prognosezeitraumes (2005 bis 2009) mit einem konstant hohen Aufkommen gerechnet. In der zweiten Hälfte des Prognosezeitraums (2010 bis 2014) wird von einer jährlichen Reduzierung um circa 4 Prozent ausgegangen. Insgesamt wird bis zum Ende des Prognosezeitraums ein Rückgang auf circa 315.000 Tonnen pro Jahr bis zum Jahr 2014 erwartet (Abbildung 11).

  • Hinsichtlich des Einflusses von Vermeidung und Verwertung auf das Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung können die folgenden Tendenzen abgeleitet werden:
    • Auf europäischer und bundesdeutscher Ebene sind weitere verstärkte Anstrengungen zu erwarten, die darauf ausgerichtet sind, Abfälle vorzugsweise zu vermeiden, wiederzuverwenden oder zu verwerten. Beispielhaft sind strengere Vorgaben zur Ablagerung auf Deponien bis hin zum Ablagerungsverbot, neue materialspezifische Vorschriften mit konkreten Vorgaben für Wiederverwendungs-/Verwertungsquoten, Beschränkung gefährlicher Inhaltsstoffe und anderes zu nennen.
    • Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die hauptsächlich bei der Herstellung von Erzeugnissen im produzierenden Gewerbe anfallen, weisen ein höheres umsetzbares Vermeidungs- und Verwertungspotenzial auf als solche, die in erster Linie bei der Anwendung von Erzeugnissen im Dienstleistungsbereich anfallen.
    • Das Aufkommen an branchenspezifischen Abfällen aus Abfall- und Abwasserbehandlungsanlagen ist entgegen den bisherigen prognostischen Erwartungen überproportional gestiegen und wird aufgrund des zu erwartenden höheren Umfangs an vorbehandelten Abfällen vor deren endgültiger Entsorgung noch weiter ansteigen.

Prognose des Abfallaufkommens im Land Brandenburg bis 2014

Abb. 11: Prognose des Abfallaufkommens im Land Brandenburg bis 2014

Die Verknüpfung und Bewertung der einzelnen Einflussfaktoren führt zu der nachfolgend dargestellten Prognose für das Gesamtaufkommen, unterteilt nach dem Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung innerhalb der einzelnen Abfallkategorien am Ende des zehnjährigen Betrachtungszeitraumes (Tabelle 13).

Im Vergleich zu heute wird das Gesamtaufkommen auf rund 80 Prozent zurückgehen. Der Anteil der Abfälle zur Beseitigung wird circa 70 Prozent betragen.

Tab. 13: Prognostiziertes Gesamtaufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen für das Jahr 2014

AbfallkategorienAufkommen in 1.000 t
Gesamtaufkommendavon
Abfälle zur BeseitigungAbfälle zur Verwertung
Lösemittel 39,8 27,4 12,4
Anorganische Abfälle 12,6 3,5 9,1
Altöle 26,6 10,4 16,2
Katalysatoren 0,6 0 0,6
Lacke, Farben, Chemikalien 26,7 22,8 3,9
Organische Schlämme und Flüssigkeiten 85,2 78,1 7,1
Schlämme von Industrieabwässern 59,5 52,8 6,7
Medizinische Abfälle 0,2 0,2 0
Metallische Abfälle 1,2 0 1,2
Altglas 1,5 1,5 0
Altholz 109,5 3,3 106,2
PCB-haltige Abfälle 0,2 0,1 0,1
Elektroaltgeräte 11,3 0,1 11,2
Altfahrzeuge 30,4 0 30,4
Batterien 8,0 0,1 7,9
Gemischte Abfälle 0,3 0,3 0
Sortierrückstände 52,4 52,4 0
Mineralische Abfälle/Hochbau 114,4 111,7 2,7
Verbrennungsrückstände 62,7 16,8 45,9
Mineralische Abfälle/Tiefbau 200,9 200,9 0
Verfestigte Abfälle 0 0 0

Zeichenerklärung nach DIN 55 301
0 = weniger als 50, jedoch mehr als nichts

Für das Jahr 2014 wird ein Gesamtaufkommen von rund 844.000 Tonnen besonders überwachungsbedürftige Abfälle prognostiziert. Davon werden 582.400 Tonnen zur Beseitigung und 261.600 Tonnen zur Verwertung anfallen.

Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung gehört zu den grundlegenden Zielen der Brandenburger Abfallwirtschaftspolitik. Aus der Ist-Situation lassen sich für die zukünftige Aufkommensentwicklung die folgenden Trendaussagen ableiten:

  1. Der prognostizierte Rückgang des Gesamtaufkommens an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, der sich in erster Linie in den kontaminierten mineralischen Abfällen ausdrückt, wird zumindest teilweise zu einer anteiligen Steigerung der Verwertungsquoten beitragen.
  2. Bei einzelnen Abfallarten, wie zum Beispiel Holzabfällen, bei denen heute schon hohe Verwertungsquoten erreicht werden, wird von einem leicht rückläufigen Niveau des Aufkommens an Abfällen zur Verwertung ausgegangen.
  3. Künftige rechtliche Vorgaben von stoffspezifischen Verwertungsquoten werden sich auf die Menge an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung steigernd auswirken.

Summarisch betrachtet wird für den Planungszeitraum ein geringfügiges Ansteigen des Aufkommens an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung prognostiziert.

5.2 Prognostizierte Entwicklung der Abfallentsorgung

Im Zuge der Erarbeitung des Abfallwirtschaftsplanes wurden - wie auch bereits 1999 - durch die Brandenburger und die Berliner Behörden Umfragen unter den abfallrelevanten Betreibern der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Entsorgungsanlagen durchgeführt. Neben den Aussagen zur gegenwärtigen Situation der Entsorgungsanlage wurde insbesondere um Einschätzungen zur zukünftigen Entwicklung der Abfallwirtschaft und um Informationen zu Planungen hinsichtlich des weiteren Anlagenbetriebes gebeten. Die Antworten sind im Folgenden zusammengefasst:

  • Die Abfallentsorger des Landes Brandenburg erwarten vor allem in der zweiten Hälfte des Planungszeitraums (2010 bis 2014) eine rückläufige Entwicklung des Aufkommens an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen.
  • Die derzeitige Rechtsunsicherheit bezüglich der Einstufung der Abfälle zur Beseitigung/Verwertung hat Einfluss auf die Planung der Abfälle zur Beseitigung. Die aktuelle Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes hat nur teilweise für Klarheit sorgen können.
  • Angesichts der in der Region und bundesweit bestehenden Überkapazitäten der Entsorgungsanlagen wird derzeit kaum der Bau oder die Erweiterung von Entsorgungsanlagen geplant, abgesehen von Ersatzinvestitionen.
  • Eventueller Mengenzuwachs kann durch die derzeit nicht ausgelasteten Kapazitäten aufgenommen werden, falls erforderlich auch durch die Einführung eines Mehrschichtbetriebes.
  • Die Märkische Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft mbH (MEAB) als Betreiber der einzig öffentlich zugänglichen Deponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle Brandenburgs hat am 31. Mai 2005 den Ablagerungsbetrieb in Röthehof eingestellt. Die maximale Aufnahmekapazität der Deponie ist erreicht. Zur Entsorgung der anfallenden Abfälle stehen Abfalldeponien in anderen Bundesländern zur Verfügung. Zusätzlich wird vor dem Hintergrund des mit dem Auslaufen des Sanierungsbergbaus verbundenen sinkenden Abfallaufkommens und neuer anerkannter technologischer Verfahren ein angepasster Rückgang der Kapazitäten (insbesondere D 8 und D 9) zur Behandlung kontaminierter mineralischer Bauabfälle erwartet.

5.2.1 Nicht zu beplanende Entsorgungskapazitäten

Aufgrund von Verordnungen nach § 24 Abs. 1 KrW-/AbfG [3] unterliegen eine Reihe von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen den Rücknahmepflichten von Herstellern und/oder Vertreibern. Sofern

  • die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung in den Verordnungen abschließend festgelegt sind und
  • die Sicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung beziehungsweise der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung den rücknahmepflichtigen Herstellern und/oder Vertreibern übertragen wurde,

bleiben diese bei der Abfallwirtschaftsplanung des Landes Brandenburg unberücksichtigt.

Anzuführen sind hier:

  1. Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (BattV) [40].

    Hersteller und Vertreiber dürfen Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien sowie Starterbatterien) nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, dass der Endverbraucher die Batterien zurückgeben kann. Die Hersteller sind außerdem verpflichtet, die zurückgenommenen Batterien ordnungsgemäß zu entsorgen. Die von den Herstellern und Vertreibern eingerichteten Rücknahmesysteme haben sich etabliert. Auf diesem Wege wurden in Brandenburg rund 50 Tonnen Batterien eingesammelt und entsorgt. Die absolut überwiegende Menge von rund 7.850 Tonnen waren Starterbatterien, die im Rahmen der normalen Nachweisführung ermittelt werden konnte.
  2. Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugV) [17].

    Bei Altfahrzeugen, die entsprechend den Regelungen der Altfahrzeugverordnung entsorgt werden, wird zurzeit von einem Aufkommen und einer Entsorgung von circa 27.400 Tonnen ausgegangen. Gemessen an der Anzahl von circa 90.000 Pkw-Löschungen beim Kraftfahrtbundesamt ist eine hohe Dunkelziffer an (Alt-)Fahrzeugen zu vermuten, die als Wirtschaftsgut exportiert wird.
  3. Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) [41].

    Daten zum Aufkommen und zur Entsorgung von Elektroaltgeräten (EAG) liegen zurzeit nur unvollständig vor. Eine beträchtliche Anzahl an EAG wird vom Vertreiber in Verbindung mit der Auslieferung neuer Ware direkt eingesammelt und von zentralen Warenlagern aus, die nicht notwendigerweise im Land Brandenburg liegen, entsorgt. Gleichwohl existieren solche zentralen Zwischenlager auch im Land Brandenburg, die wiederum aus mehreren Bundesländern gebrauchte EAG zur Entsorgung zwischenlagern. Eine landesspezifische und auch endverbraucherseitige Herkunft der Elektroaltgeräte ist zurzeit nicht eindeutig nachvollziehbar. Die Angaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Elektroaltgeräte aus Haushalten einsammeln und entsorgen, stellen demzufolge nur eine Teilmenge dar. Obwohl das Elektro- und Elektronikgerätegesetz in Kraft getreten ist, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt Aussagen über die Umsetzung der Rücknahme-, Behandlungs- und Verwertungspflichten durch die Hersteller noch nicht möglich.
  4. Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) [42].

    Soweit es sich um Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter handelt, gilt gemäß § 7 der Verpackungsverordnung seit dem 1. Januar 2000 für Hersteller und Vertreiber dieser Verkaufsverpackungen eine gesetzliche Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme des Verpackungsmaterials. Die zurückgenommenen Verpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung zuzuführen, soweit das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Größenordnungen der von Regelungen dieser Verordnungen betroffenen Abfälle, die im Jahr 2003 im Land Brandenburg angefallen sind beziehungsweise die im Land Brandenburg von Rücknahmepflichtigen entsorgt wurden, sind in Tabelle 14 dargestellt.

Tab. 14: Aufkommen und Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Jahr 2003, für die Rücknahmepflichten bestehen und nicht beplant werden

Gesetz/VerordnungAufkommenEntsorgung
in BB [t]
ElektroG 18.200 5.700
VerpackV k. A. k. A.
BattV 7.900 1.500
AltfahrzeugV 27.400 25.700

Abfälle, die der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV) [43], der Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKWHalonVerbV) [44] und der Altölverordnung (AltölV) [45] unterliegen, werden dagegen in der Abfallwirtschaftsplanung berücksichtigt, da die Rücknahmepflichten nur auf den Endvertreiber begrenzt sind und die weitere Entsorgung im Rahmen der “normalen“ Abfallentsorgung verläuft.

In der Tabelle 15 sind das Aufkommen und die Entsorgung der Abfallmengen 2003 dieser betroffenen Verordnungen dargestellt.

Tab. 15: Aufkommen und Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Jahr 2003, für die Rücknahmepflichten bestehen und beplant werden

VerordnungAufkommenEntsorgung
in BB [t]
HKWAbfV 19.500 18.700
FCKWHalonVerbV 14.400 10.900
AltölV 24.300 21.300

5.2.2 Kapazitäten für die Abfallbeseitigung

Zur Planung der zukünftig erforderlichen Kapazitäten für die Beseitigung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle werden die folgenden Teilströme berücksichtigt:

  • Gemäß § 29 KrW-/AbfG ist die Abfallwirtschaftsplanung auf die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen ausgerichtet. Das Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung wird deshalb für die zu planenden Entsorgungskapazitäten nicht berücksichtigt.
  • Das Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, für die es Rücknahmepflichten der Hersteller gibt, wird ebenfalls nicht in die Bedarfsermittlung einbezogen. Weitere Erläuterungen dazu wurden bereits in Nummer 5.2.1 gegeben.
  • Es wird außerdem davon ausgegangen, dass in einem bestimmten Umfang die bisherigen Abfallströme von Brandenburg in andere Bundesländer und aus anderen Bundesländern nach Brandenburg auch künftig bestehen werden. Das ist in den geologischen Besonderheiten (keine Untertagedeponien), in der Umsetzung des Näheprinzips (Ort des Abfallanfalls und Ort der Entsorgung) und in der länderübergreifenden Nutzung von hoch spezialisierten Entsorgungsanlagen begründet. Die aus anderen Bundesländern (außer Berlin) in Brandenburg zu beseitigenden Mengen an gefährlichen Abfällen werden - ausgehend von der aktuellen Situation - relativ konstant bleiben und finden bei der Planung der notwendigen Entsorgungskapazitäten Berücksichtigung.
  • Im Rahmen der umfassenden Ausgestaltung des gemeinsamen Wirtschafts- und Entsorgungsraums Brandenburg-Berlin wird in Abstimmung mit dem Land Berlin davon ausgegangen, dass auch künftig Berliner Abfälle vorrangig in Brandenburg entsorgt werden. Bezogen auf das prognostizierte Berliner Gesamtaufkommen [46] wird sich der Anteil der Berliner Abfälle, der im Land Brandenburg entsorgt werden soll, reduzieren.
  • Das anteilige Brandenburger Aufkommen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung, welches zukünftig in anderen Bundesländern einschließlich Berlin und dem Ausland entsorgt werden soll, wird nicht mit in die Planung einbezogen.

Mit diesen Annahmen ergibt sich für das Ende des Prognosezeitraumes der in der Tabelle 16 zusammengefasste Bedarf an Entsorgungskapazitäten.

Tab. 16: Zu beplanende Menge an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung im Jahr 2014

Land Brandenburg
Gesamtaufkommen (Prognose) davon: 844.000 t
1. Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung -212.000 t
2. Aufkommen aus der Erfüllung von Rücknahmepflichten -50.000 t
3. Aufkommen zur Beseitigung in anderen Bundesländern und im Ausland -185.000 t
4. Aufkommen zur Beseitigung aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland + 189.000 t
zu beplanende Menge 586.000 t

Neben den für die Sicherung der Entsorgung erforderlichen Kapazitäten enthält die Tabelle 17 zur einfacheren Vergleichbarkeit auch die aus heutiger Sicht künftig zur Verfügung stehenden Entsorgungskapazitäten.

Tab. 17: Gegenüberstellung der zu beplanenden Mengen und der für das Jahr 2014 voraussichtlich vorhandenen Kapazitäten für die Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung

Entsorgungsverfahrenzu beplanende Mengevoraussichtlich vorhandene Kapazität
D 1 SAD Ablagerung auf Abfalldeponien8 2.000 t/a -
D 1 HMD Ablagerung auf Siedlungsabfalldeponien einschließlich Bauschutt- und Betriebsdeponien 216.000 t/a 12.000.000 m3
D 8 Biologische Behandlung von Abfällen 70.000 t/a 215.000 t/a
D 9 Chemisch/physikalische Behandlung 155.000 t/a 726.000 t/a
D 10 Abfallverbrennung 102.000 t/a 138.000 t/a
D 14 Vorbehandlung von Abfällen vor Beseitigungsverfahren 41.000 t/a 819.000 t/a

Die Tabelle 17 verdeutlicht, dass im Land Brandenburg auch unter Berücksichtigung des gemeinsamen Entsorgungsraumes mit Berlin für den Prognosezeitraum bis 2014 nach wie vor von einer gesicherten Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung ausgegangen werden kann. Eine Ausnahme bildet lediglich das Entsorgungsverfahren D 1, Ablagerung auf der Deponie. Für die notwendige Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in Untertagedeponien stehen länderübergreifend, wie zum Beispiel in Sachsen, ausreichende Kapazitäten zur Verfügung.

Zu den einzelnen Entsorgungsverfahren ist anzumerken:

D 1 SAD - Ablagerung auf Deponien für besonders überwachungsbedürftige Abfälle

Die Kapazitätsgrenze der einzigen Brandenburger Deponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle in Röthehof ist erreicht. Damit steht ab dem 1. Juni 2005 in Brandenburg keine öffentlich zugängliche Deponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle mehr zur Verfügung. Das Aufkommen an Abfällen für das Entsorgungsverfahren D 1 SAD ist allerdings so gering, dass der Betrieb einer Abfalldeponie für Brandenburger Abfälle sowie ein Deponieneubau nicht wirtschaftlich wären. Zumal in den angrenzenden Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ausreichende Kapazitäten auf Deponien für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verfügung stehen. Die Entsorgungssicherheit ist damit ebenso gewährleistet.

D 1 HMD - Ablagerung auf Siedlungsabfalldeponien einschließlich Bauschutt- und Betriebsdeponien

Die Ablagerung schwächer kontaminierter mineralischer besonders überwachungsbedürftiger Abfälle auf Siedlungsabfalldeponien konzentriert sich heute vor allem auf die großen Deponien im Berliner Umland und auf einzelne Betriebsdeponien. Im Zuge der Schließung einer Vielzahl Brandenburger Hausmülldeponien bis zum Jahr 2009 werden danach noch fünf Deponien mit einem Deponievolumen von rund 12 Millionen Kubikmetern zur Verfügung stehen. Damit ist in erster Linie die Entsorgung von Siedlungsabfällen gesichert, ermöglicht aber auch in begründeten Fällen die Deponierung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in ausreichendem Umfang.

D 8 - Biologische Behandlung von Abfällen und

D 9 - Chemisch/physikalische Behandlung von Abfällen

Mit den hier zuzuordnenden Anlagen werden zurzeit vor allem mineralische Abfälle aus der Sanierung behandelt. Die Gegenüberstellung zeigt, dass - wie bereits in der Vergangenheit - auch zukünftig von ausreichenden Kapazitäten auszugehen ist. Die bereits jetzt vorhandenen Überkapazitäten bei diesen Anlagen lassen vor dem Hintergrund des zu erwartenden Rückgangs des Aufkommens eine angepasste rückläufige Entwicklung der Behandlungskapazitäten erwarten.

D 10 - Abfallverbrennung

Die Brandenburger Verbrennungsanlagen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle verfügen über ausreichende Kapazitäten, um auch zukünftig eine dem Stand der Technik entsprechende thermische Behandlung sicherzustellen.

D 14 - Vorbehandlung von Abfällen vor Beseitigungsverfahren

Die Anzahl der Anlagen zur Vorbehandlung von Abfällen und damit auch die Entsorgungskapazität hat sich in den letzten Jahren überdurchschnittlich erhöht. Eine Ursache ist in der veränderten Gesetzgebung zu suchen. Die Anlagen sind in aller Regel sowohl für die Vorbehandlung vor der Beseitigung (D 14) als auch für die Vorbehandlung vor der Verwertung (R 12) zugelassen. Dabei ist in den Entsorgungsanlagen der Anteil der Abfälle, der vor der Verwertung vorbehandelt wird, wesentlich größer als der Anteil der Abfälle, der vor der Beseitigung vorbehandelt wird.

Die hohen Vorbehandlungskapazitäten garantieren künftig eine gesicherte Abfallentsorgung. Begünstigend wirken auch die im Vergleich zu Deponien oder Verbrennungsanlagen erheblich geringeren Investitionskosten für diese Anlagen. Es ist allerdings zu erwarten, dass es durch die fortschreitende technische und wirtschaftliche Entwicklung zu Verschiebungen zwischen einzelnen Vorbehandlungstechniken kommen wird.

Neben den oben genannten Entsorgungsanlagen/Entsorgungsverfahren sind für die Entsorgungssicherheit des Landes ausreichend Zwischenlager (D 15) als erster Teilschritt der Entsorgung beziehungsweise als Puffer bei temporären Engpässen vorhanden. Entsprechend den Aussagen der Entsorger ist vom weiteren Bestehen der gegenwärtigen Zwischenlager und somit von ausreichenden Kapazitäten auszugehen.

Im Kapitel 3.3 wurde bereits erläutert, dass die Brandenburger Verwertungsanlagen zum überwiegenden Teil gegenwärtig nicht ausgelastet werden. Es stehen also auch künftig ausreichend Kapazitäten zu Verfügung, um die ansteigenden Mengen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Weiterhin ist zu erwarten, dass im Zuge der Weiterentwicklung des Standes der Technik neue Verwertungsanlagen errichtet werden beziehungsweise bestehende Industrieanlagen sich der Verwertung von Abfällen öffnen werden.

5.3 Schlussfolgerungen und Leitlinien

Die nach dem heutigen Stand der Kenntnisse ermittelten Prognosen zum Aufkommen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, zum Bedarf an Entsorgungsleistungen und zur Kapazität der Entsorgungsanlagen zeigen, dass im Land Brandenburg in den kommenden Jahren keine Entsorgungsengpässe zu erwarten sind und von einer gesicherten Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung ausgegangen werden kann. Damit sind auch die Forderungen der EU gemäß der Richtlinie 75/442/EWG [5] erfüllt.

Dieses Ergebnis ist nicht nur Ausdruck einer praktizierten engen Vernetzung der Belange von Wirtschafts- und nachhaltiger Abfallwirtschaftspolitik des Landes, sondern widerspiegelt vor allem die Tatsache, dass die Umsetzung der Ziele der Politik des Landes Brandenburg Maßstab des täglichen Handelns der Akteure ist.

Die Landesregierung Brandenburg unterstützt die Stärkung marktwirtschaftlicher und wettbewerblicher Strukturen in der Abfallwirtschaft, indem sie für stabile Rahmenbedingungen sorgt. Sie finden ihren Ausdruck:

in der Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Vermeidung illegaler Entsorgungen und der Sicherung hoher technischer Entsorgungsstandards zum nachhaltigen Schutz von Mensch und Umwelt,

in der Transparenz der behördlichen Entscheidungsprozesse und nicht zuletzt

in der Bezahlbarkeit der Entsorgung durch die Wirtschaft und durch den Bürger.

Weiterhin unterstützt die Landesregierung die Bemühungen der Entsorgungswirtschaft, die Überwachungspflichten im Bereich der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle mit Hilfe moderner elektronischer DV-Instrumente zu erfüllen.

Das Erreichen dieser anspruchsvollen Ziele wird nicht im Selbstlauf erfolgen. Es erfordert vor allem die konsequente und abgestimmte Durchsetzung der in Kapitel 4 dargestellten Strategien und Maßnahmen.

Die bereits im Jahr 1999 aufgestellten Leitlinien für die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle sind unverändert aktuell und gelten auch für den hier betrachteten Planungszeitraum:

Der Abfallvermeidung und damit dem sparsamen, umweltbewussten und nachhaltigen Umgang mit Ressourcen ist Vorrang einzuräumen. Die Schadstoffgehalte unvermeidlich anfallender Abfälle sind zu verringern. Der qualitativen Vermeidung von Abfällen wie zum Beispiel der Begrenzung von Schadstoffgehalten infolge des Einsatzes von Abfällen bei der Herstellung von Produkten ist mehr Bedeutung beizumessen.

Der Produktverantwortung durch den Hersteller, das heißt abfallarme, langlebige, wiederverwendbare, reparaturfreundliche Erzeugnisse am Markt zu platzieren, muss verstärkt Bedeutung beigemessen werden.

Angefallene besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Soweit für die Verwertung eines besonders überwachungsbedürftigen Abfalls verschiedene Verwertungswege möglich sind, hat nach Maßgabe der §§ 5 und 6 KrW-/AbfG [3] die hochwertigere Verwertung Vorrang. Unter dem Gesichtspunkt einer echten Kreislaufwirtschaft bedeutet Verwerten insbesondere das Schließen von Stoffkreisläufen. Die Abfälle sollen deshalb vorrangig einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.

Der Vorrang der Verwertung entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle die umweltverträglichere Lösung darstellt. Die Menge der zu beseitigenden Abfälle ist auf ein Minimum zu reduzieren.

Im Rahmen des Näheprinzips sollen im Land Brandenburg angefallene und nicht verwertbare besonders überwachungsbedürftige Abfälle vorrangig in geeigneten Entsorgungsanlagen im gemeinsamen Entsorgungsraum Brandenburg-Berlin beseitigt werden. Andere abfallrechtliche oder wirtschaftliche Belange können im Einzelfall einen davon abweichenden Entsorgungsweg begründen.

Das Näheprinzip schließt unter Berücksichtigung der Besonderheiten Berlins die Entsorgung der in Berlin angefallenen besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung in Brandenburg ein.

Für die notwendige Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in Untertagedeponien stehen länderübergreifend, wie zum Beispiel in Sachsen, ausreichende Kapazitäten zur Verfügung.

Die Abfälle zur Beseitigung sind gemäß § 3 des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) [47] vorrangig im Inland zu entsorgen. Sofern dennoch im begründeten Einzelfall eine Beseitigung von Abfällen im Ausland erforderlich ist, hat gemäß § 3 AbfVerbrG die Beseitigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Vorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat. Die Anlagen müssen in räumlicher Nähe am geeignetsten sein und ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes gewährleisten. Bei einer Notifizierung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der im Land Brandenburg geltenden Entsorgungsstandards auch zu prüfen, ob die Verbringung im Einklang mit diesem Abfallwirtschaftsplan steht, um gegebenenfalls einen Einwand gegen die Verbringung zu erheben (Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe b.iii der EG-Abfallverbringungsverordnung (EG-AbfVerbrVO) [48].

Soweit für die Beseitigung eines nicht verwertbaren besonders überwachungsbedürftigen Abfalls mehrere Beseitigungswege zur Verfügung stehen, sollen diejenigen bevorzugt werden, die umweltverträglicher sind beziehungsweise bei denen die anfallende Energie oder die stofflichen Eigenschaften genutzt werden können, auch wenn diese Nutzung nur untergeordneter Nebenzweck der Beseitigungsmaßnahme ist.

6 Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Land Brandenburg haben in der Regel, bis auf Kleinmengen, die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG [3] aus ihrer Entsorgungspflicht ausgeschlossen. Demzufolge besteht für die Besitzer von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung keine Pflicht zur Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Wie bei den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung liegt die Entsorgungspflicht für die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung beim Abfallbesitzer.

Im Rahmen dieses Abfallwirtschaftsplanes werden keine Entsorgungsträger nach § 29 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG bestimmt. Ebenso werden keine verbindlichen Pflichten gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG für Abfallerzeuger beziehungsweise -besitzer aufgenommen, sich bestimmter Abfallbeseitigungsanlagen zu bedienen.

Mit der Sonderabfallentsorgungsverordnung [20] hat der für Abfallwirtschaft zuständige Minister im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministern gemäß § 14 Abs. 1 BbgAbfG [2] die Sonderabfallgesellschaft Branden-burg/Berlin mbH (Berliner Straße 27 a, 14467 Potsdam) zur zentralen Einrichtung für die Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle bestimmt. Die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH hat mit ihren Entscheidungen zur Umsetzung der Ziele einer nachhaltigen Abfallwirtschaftspolitik des Landes Brandenburg beizutragen. Dabei sind insbesondere die in Kapitel 5.3 aufgestellten Leitlinien zu beachten.

7 Geltung und In-Kraft-Treten

Der Abfallwirtschaftsplan ist von den öffentlichen Planungsträgern und den zuständigen Behörden in der Planungsregion zu beachten.

Die Notwendigkeit einer Fortschreibung wird insbesondere anhand der jährlich erstellten Landesabfallbilanzen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle überprüft. Gemäß § 29 Abs. 9 KrW-/AbfG [3] ist er spätestens nach fünf Jahren fortzuschreiben.

Die Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans - Teilplan besonders überwachungsbedürftige Abfälle - wird nicht für verbindlich erklärt. Die Rechtswirkung des Plans besteht insbesondere darin, dass er nach § 5 Abs. 3 SAbfEV [20] die Grundlage für die Zuweisungsentscheidungen der SBB darstellt.

Der Abfallwirtschaftsplan tritt am Tag seiner Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

8 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Abfallkategorien im Land Brandenburg
Tab. 2: Abfallrelevante Wirtschaftszweige im Land Brandenburg
Tab. 3: Einteilung der Entsorgungsverfahren
Tab. 4: Kurzbezeichnung für die Gebiete (Bundesland)
Tab. 5: Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, unterteilt nach Abfallkategorien im Land Brandenburg 2003
Tab. 6: Aufkommen an kontaminierten mineralischen Bauabfällen im Jahr 2003
Tab. 7: Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, unterteilt nach Herkunft der Abfälle im Land Brandenburg 2003
Tab. 8: Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, unterteilt nach Abfallkategorien im Land Brandenburg 2003
Tab. 9: Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, unterteilt nach Entsorgungsverfahren im Land Brandenburg 2003
Tab. 10: Zusammenfassende Darstellung der Entsorgungsanlagenkapazität für besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Land Brandenburg 2003
Tab. 11: Bilanz der Ströme besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung von und nach Brandenburg im Jahr 2003
Tab. 12: Bilanz der Ströme besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung von und nach Brandenburg im Jahr 2003
Tab. 13: Prognostiziertes Gesamtaufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen für das Jahr 2014
Tab. 14: Aufkommen und Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Jahr 2003, für die Rücknahmepflichten bestehen und nicht beplant werden
Tab. 15: Aufkommen und Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Jahr 2003, für die Rücknahmepflichten bestehen und beplant werden
Tab. 16: Zu beplanende Menge an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung im Jahr 2014
Tab. 17: Gegenüberstellung der zu beplanenden Mengen und der für das Jahr 2014 voraussichtlich vorhandenen Kapazitäten für die Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen 2003, unterteilt nach Abfallkategorien
Abb. 2: Aufkommen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, unterteilt nach Herkunft der Abfälle 2003
Abb. 3: Prozentualer Anteil der kontaminierten mineralischen Bauabfälle innerhalb ausgewählter Wirtschaftszweige im Land Brandenburg 2003
Abb. 4: Anteil der Abfallerzeuger und ihr Anteil am Gesamtaufkommen in Abhängigkeit von der Menge an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen pro Abfallerzeuger im Land Brandenburg 2003
Abb. 5: Prozentualer Anteil der verwerteten und beseitigten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle innerhalb der Abfallkategorien 2003
Abb. 6: Anteil der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, unterteilt nach Entsorgungsverfahren im Land Brandenburg 2003
Abb. 7: Übersicht der Abfallentsorgungsanlagen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Land Brandenburg 2003
Abb. 8: Bilanz der Ströme besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung zwischen Brandenburg und den anderen Bundesländern sowie dem Ausland im Jahr 2003 (Angaben in 1.000 Tonnen)
Abb. 9: Darstellung der im Land Brandenburg 2003 angefallenen und entsorgten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (Angaben in 1.000 Tonnen)
Abb. 10: Entwicklung des Aufkommens an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen unter Berücksichtigung der kontaminierten mineralischen Bauabfälle von 1996 bis 2003
Abb. 11: Prognose des Abfallaufkommens im Land Brandenburg bis 2014

9 Quellen- und Literaturverzeichnis

[1] Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zum Abfallwirtschaftsplan des Landes Brandenburg - Teilplan besonders überwachungsbedürftige Abfälle - vom 22. Juli 1999 (ABl. S. 832)
[2] Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG) vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 215)
[3] Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666)
[4] Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2004 (GVBl. I S. 254)
[5] Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (EG-AbfRRL) vom 15. Juli 1975 (ABl. EG Nr. L 194 S. 47), zuletzt geändert durch Anhang III Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrages gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1)
[6] Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833)
[7] Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (EG-GefAbfRL) vom 12. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 20), zuletzt geändert durch Berichtigung der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle vom 30. Januar 1998 (ABl. EG Nr. L 23 S. 39)
[8] Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EG-Verpack-AbfRL) vom 20. Dezember 1994 (ABl EG Nr. L 365 S. 10), zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom 11. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 47 S. 26)
[9] Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren vom 18. März 1991 (ABl. EG Nr. L 78 S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 98/101/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt vom 22. Dezember 1998 (ABl. EG 1999 Nr. L 1 S. 1)
[10] Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 28. Januar 2003 (ABl. EU Nr. L 41 S. 26)
[11] Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)
[12] Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17)
[13] Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 197 S. 30)
[14] Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746)
[15] Verordnung (EG) Nr. 574/2004 der Kommission über die Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik vom 23. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 90 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2150 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik vom 25. November 2002 (ABl. EU Nr. L 332 S. 1)
[16] Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen; Ausgabe 2003 (WZ 2003), (Hrsg.): Statistisches Bundesamt, Wiesbaden
[17] Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 265 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
[18] Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle - BestbüAbfV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366)
[19] Runderlass 6/5/03 des MLUR vom 17. März 2003 zur Entsorgung von Elektroaltgeräten/freiwillige Rücknahme (Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2001 S. 143; MLUR, Potsdam, Oktober 2003)
[20] Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV) vom 3. Mai 1995 (GVBl. II S. 404), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung vom 18. September 2002 (GVBl. II S. 571)
[21] OVG Brandenburg: Urteil vom 10. April 2003, Az. 2 A 522/02; BVerwG: Urteil vom 19. Februar 2004, Az. 7 C 10.03
[22] Mitteilung “Eine thematische Strategie für die Abfallvermeidung und -recycling“ der Europäischen Kommission vom 27. Mai 2003 (Dokument KOM [2003] 301)
[23] Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge vom 18. September 2000 (ABl. EG Nr. L 269 S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Entscheidung 2005/673/EG des Rates zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge vom 20. September 2005 (ABl. EU Nr. L 254 S. 69)
[24] Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte vom 27. Januar 2003 (ABl. EU Nr. L 37 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte vom 8. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 106)
[25] Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) - Teil 1 Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 12. März 1991 (GMBl S. 139), zuletzt geändert durch Berichtigung der Gesamtfassung der Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) vom 21. März 1991 (GMBl S. 469)
[26] Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633)
[27] Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung über die Entsorgung von Altholz vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)
[27a] Artikel 1 des Entwurfes einer Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (Nachweisverordnung) - Bundesrat Drucksache 336/05 vom 6. Mai 2005
[28] Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842)
[29] Runderlass A3/00 des MLUR über die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die bei der Beräumung von Havarien anfallen vom 30. Juni 2000 (ABl. S. 658)
[30] Runderlass 6/11/03 des MLUR vom 24. November 2003 zum Vollzug der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
[31] Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) vom 24. September 1996 (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt geändert durch Anhang III Nr. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrages gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1)
[32] Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten vom 4. April 2001 (ABl. EG Nr. L 118 S. 41)
[33] Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), zuletzt geändert am 19. Februar 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 33)
[34] Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Umweltauditgesetz [UAG]) vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166)
[35] Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung über Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug zugunsten von Betrieben, die erfolgreich am EG-Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Öko-Audit) teilnehmen vom 28. August 1998 (ABl. S. 898) - befindet sich gegenwärtig in Überarbeitung
[36] Umweltpartnerschaft Brandenburg - Freiwillige Vereinbarung zwischen der Wirtschaft und der Landesregierung für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und einen wirkungsvollen zukunftsfähigen Umweltschutz im Land Brandenburg vom 26. April 1999, zuletzt geändert am 8. April 2002 - Neufassung erfolgt am 30. November 2005
[37] Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK-Verordnung - EAKV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1428), ersetzt durch die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage und zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833)
[38] Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2002/2003; Potsdam, Oktober 2004, (Hrsg.): Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
[39] Brandenburger Wirtschaftsreport - Aktuelle Berichte und Statistiken 2/2003, (Hrsg.): Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg
[40] Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV) vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (Siebtes Euro-Einführungsgesetz) vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
[41] Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762)
[42] Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407)
[43] Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV) vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918)
[44] Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung - FCKWHalonVerbV) vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
[45] Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368)
[46] Abfallwirtschaftskonzept für das Land Berlin vom Juli 2004, (Hrsg.): Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin
[47] Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3010)
[48] Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EG-Abfallverbringungsverordnung - EG-AbfVerbrVO) vom 1. Februar 1993 (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft vom 28. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1)

1 Posten Nr. gemäß EU-Abfallstatistikverordnung [15]

2 veränderte Zuordnung

3 Abschnitt gemäß EU-Abfallstatistikverordnung [15]

4 Entsorgungskapazität: Stand 2003

5 Auf die Angabe der Entsorgungskapazität wurde verzichtet, weil auf den Hausmülldeponien überwiegend Siedlungsabfälle entsorgt werden.

6 Zwischenlager sind nicht gesondert ausgewiesen, da sie Teil der Vorbehandlungsanlagen sind.

7 Sekundärabfälle sind Abfälle, die in Abfallentsorgungsanlagen infolge von Behandlungsschritten im Weiteren entstehen.

8 ab 1. Juni 2005 keine freie Deponiekapazität mehr vorhanden

Anlagen