Behandlungsrichtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz für den Nationalpark Unteres Odertal Projektkomplex: Wegenetz im Nationalpark Unteres Odertal
0. Inhaltsverzeichnis
I. Projektübersicht
II. Erläuterung der Ziele und Maßnahmen
III. Wegekarten
IV. Wegeverzeichnis
I. Projektübersicht
1 Projektabgrenzung: Gebiet des Nationalparks
2 Ziel der Behandlungsrichtlinie:
- Festschreibung eines Netzes von Wegen zur touristischen und wirtschaftlichen Nutzung im Nationalpark
3 Hauptmaßnahmen:
- Festlegung der touristisch nutzbaren Wege, unterschieden in Wander- und Radwanderwege und der für die weitere Nutzung erforderlichen (Wirtschafts-)Wege
- Darstellung dieser Wege in einer Karte
- Kennzeichnung der Wege
- Aktualisierung der Wanderkarte mit den festgelegten Wander- und Radwanderwegen im Nationalpark und der Nationalparkregion sowie den Reitwegen in der Region
4 Wichtige gesetzliche Grundlagen:
- § 3 NatPUOG (Zweck des Nationalparks)*
- § 6 Abs. 1 Nr. 6 NatPUOG (Gebote)*
- § 6 Abs. 2 NatPUOG (Gebote)*
- § 7 Abs. 2 Nr. 14 und 17 NatPUOG (Verbote)*
- § 8 Abs. 1 Nr. 3 NatPUOG (Zulässige Handlungen)*
- § 15 NatPUOG (Duldungspflicht)*
- § 51 BbgNatSchG (Wegemarkierung)**
5 Umsetzungsinstrumentarien/Abstimmungen:
- Bereitstellung der erforderlichen Mittel für die Instandsetzung und Unterhaltung
- Abstimmung mit Eigentümern/Baulastträgern
- Regelmäßige Kontrolle des Erhaltungszustandes der Wege
- Abstimmung über sonstige Nutzungen mit den zuständigen Behörden (zum Beispiel Landesumweltamt, Abt. RO, Forstverwaltungen) und den Bewirtschaftern
II. Erläuterung der Ziele und Maßnahmen
1 Ziel der Behandlungsrichtlinie
Ziel der Behandlungsrichtlinie “Wegenetz im Nationalpark“ ist es, ein ausreichend dichtes Radwege- und Wanderwegenetz für Besucher des Schutzgebietes unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Vorgaben des Nationalparkgesetzes dauerhaft festzuschreiben und somit die Nationalparkbesucher naturschutzverträglich zu lenken und zu leiten. Die Wege innerhalb des Nationalparks sollen vornehmlich von Fußgängern/Wanderern und Radwanderern genutzt werden (Nutzungsarten 1 und 2 der Tabelle unter Nummer IV.). Das Reiten soll in der angrenzenden Nationalparkregion stattfinden und dort gefördert werden. Für einheimische Kremser- und Kutschbetriebe werden Sonderregelungen (Befreiungen) ermöglicht. Gleichzeitig sollen die Wege, die für eine langfristige landwirtschaftliche (Nutzungsart 3) und sonstige Nutzung (Fischerei/Forst - Nutzungsart 4), Hochwasserschutz, Gefahrenabwehr und Ähnliches (Nutzungsart 5) erforderlich sind, dargestellt werden. Wege mit der Nutzungsart 6 sind öffentliche Straßen, die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben sind. Kombinationen der einzelnen Nutzungsarten sind möglich.
Die Behandlungsrichtlinie ist die Grundlage für die Erarbeitung des Wege- und Gewässerplanes im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens “Unteres Odertal“ und dient damit auch der Klärung der zukünftigen Eigentümer und der Träger der Baulast zur Absicherung der Unterhaltung und Herstellung der Verkehrssicherheit (siehe auch Nummer 3.1). Über den Wege- und Gewässerplan des Flurbereinigungsverfahrens wird die Behandlungsrichtlinie umgesetzt.
2 Inhalt der Behandlungsrichtlinie
Das touristische Wegenetz dient der Erholung und der Umweltbildung. Es soll ermöglichen, die Besucher an die Natur heranzuführen, um ihr Verständnis für diese Lebensräume und die dort ablaufenden Prozesse zu wecken. Gleichzeitig sollen alle Wege, die eine dauerhafte Nutzung der Schutzzone II gewährleisten, festgeschrieben werden.
Grundlage ist das Wegenetz der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung Unteres Odertal (AEP), in welches das Wegenetz des Entwurfs des Pflege- und Entwicklungsplanes für das Gewässerrandstreifenprojekt “Unteres Odertal“ (PEPL) aufgenommen wurde. Die notwendige Befahrung der Deichverteidigungswege durch landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge zur Erreichung der genutzten Flächen wird durch die zuständigen unteren Wasserbehörden genehmigt. Diese Genehmigungen gelten gleichzeitig als naturschutzrechtliche Bestätigung für das zulässige Befahren des Nationalparks durch die Landwirte.
Zusätzlich sind in die Behandlungsrichtlinie die Wege aufgenommen worden, die für die gewerbliche Fischerei zum Erreichen ihrer Gewässer erforderlich sind und die Bestandteil der Fischereikonzeption sind, sowie die festgelegten Pfade für Angler durch die Schutzzone I im Bereich des Deichvorlandes an der Oder. Kurze Deichabfahrten und Zuwegungen für die gewerbliche Fischerei werden in der Behandlungsrichtlinie nicht dargestellt. Sie werden über Grunddienstbarkeiten in Abstimmung mit der Nationalparkverwaltung geregelt.
Die Nutzung von Wegen auf Hochwasserschutzanlagen und von Wegen, die der Gefahrenabwehr dienen, hat sich dem Hochwasserschutz unterzuordnen (Wege 5, 8, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 24, 25, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 45, 50, 51, 66, 67, 68, 72, 73, 74, 83, 100).
Wege, die ausschließlich der fischereilichen Nutzung von Gewässern dienen, die zur geplanten Schutzzone I gehören, sind mit Ausweisung der Schutzzone I nicht mehr Bestandteil der Behandlungsrichtlinie (Wege 11, 12, 26, 27, 28, 40, 41, 42, 47, 48 und 86). Das Gleiche gilt für die Nutzungsart Forstwirtschaft in der geplanten Schutzzone I (die Wege 9, 13, 14, 59 und 60 sind dann nur noch Rad- beziehungsweise Fußwege, der Weg 60 entfällt).
Die öffentlich gewidmeten Straßen sind ebenfalls Bestandteil der Behandlungsrichtlinie.
Alle aufgeführten Wege und Straßen innerhalb des Nationalparks sind in einem Wegekartensatz dargestellt und in einer Tabelle aufgelistet, in der auch die jeweiligen Nutzungsarten beschrieben sind. Kartensatz und Tabelle sind Bestandteile der Behandlungsrichtlinie (Nummern III. und IV. der Behandlungsrichtlinie).
Der Kartensatz umfasst sechs Einzelkarten, nach Nutzungsarten getrennt:
Karten 1/2: | Touristisches Wegenetz, getrennt nach Fuß- und Radwegen (Nutzungsarten 1 und 2) mit Kennzeichnung der Wege, die nur im Sommer nutzbar sind |
Karte 3: | Wirtschaftswege für die dauerhafte landwirtschaftliche Nutzung der Schutzzone II (Nutzungsart 3) |
Karte 4: | Wirtschaftswege für die gewerbliche Fischerei und die Angelnutzung sowie Wege für die forstliche Nutzung (Nutzungsart 4), unterschieden in dauerhaft bestehende Wege und Wege, die mit Ausweisung von Schutzzone I Flächen aufgegeben werden |
Karte 5: | Wege, die für den Hochwasserschutz erforderlich sind (Nutzungsart 5) |
Karte 6: | Wege und Straßen, die für den öffentlichen Verkehr einschließlich Kraftfahrzeugverkehr freigegeben sind (Nutzungsart 6) |
Karte 7: | Gesamtkarte (Wege außerhalb des Nationalparks und am Rand sind ohne Berücksichtigung möglicher Nutzungen nur dargestellt, wenn ihre Verbindungsfunktion oder die Fortführung des Weges in die Region deutlich gemacht werden sollen. Sie zeigen die Vernetzung des Nationalpark-Wegenetzes mit der angrenzenden Nationalparkregion.) |
3 Hauptmaßnahmen
3.1 Klärung von Eigentum und Unterhaltungsverpflichtungen
Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens werden alle Eigentumsverhältnisse neu geordnet. Es ist vorgesehen, dass alle Wege in kommunales Eigentum überführt werden, ausgenommen die Wege, die sich auf Hochwasserschutzanlagen befinden und im Eigentum des Landes sind beziehungsweise als Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen eingestuft sind. Die Unterhaltung ist durch eine Grunddienstbarkeit zu sichern, damit Befahrbarkeit und Begehbarkeit dauerhaft gewährleistet werden. Innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens wird auch der erforderliche Ausbaugrad der einzelnen Wege festgelegt.
Wege, die nur für die weitere Nutzung der Schutzzone II entsprechend den Zielen dieser Behandlungsrichtlinie erforderlich sind, sollten durch die jeweiligen Eigentümer unterhalten werden. Der Eigentümer kann die Unterhaltung einvernehmlich auf die Nutzer übertragen.
Die notwendigen Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen und Wege sind nur im Einvernehmen, der B 166 im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung zulässig (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 NatPUOG).
3.2 Allgemeine Anforderungen an das Wegenetz im Nationalpark
-
Herstellung und Sicherung der Erlebbarkeit des gesamten Nationalparks durch ein ausreichend dichtes Wegenetz unter Beachtung naturschutzfachlicher Erfordernisse und Verknüpfung mit dem regionalen Wegenetz
- Darstellung des Wegenetzes in einer öffentlich zugänglichen Wanderkarte “Nationalpark Unteres Odertal“
- Sicherung der eingetragenen Nutzungsmöglichkeiten
- Kennzeichnung und Beschilderung der Wege
- Herstellen der Verkehrssicherheit (Verkehrssicherungspflicht) und Instandhaltung
- Darstellung des Wegenetzes, das zur naturschutzkonformen Nutzung der Schutzzone II und zur Gefahrenabwehr erforderlich ist
- Abstimmung der Mehrfachnutzungen nach Art, Umfang und Intensität (zum Beispiel Geschwindigkeitsbegrenzungen, zeitliche Begrenzungen - Horstschutz)
- Ausstattung des Wegenetzes durch notwendige Elemente der touristischen Infrastruktur (Sitzgruppen in ausreichenden Abständen, Aussichtstürme und Aussichtspunkte, Informations- und Unterrichtungstafeln, Parkplätze an den Nationalpark-Eingängen)
3.3 Festgelegte Wander- und Radwanderwege von regionaler und überregionaler Bedeutung (zum Teil außerhalb des Nationalparks)
Die bereits zwischen den zuständigen Behörden abgestimmten Wander- und Radwander- und Reitwege innerhalb des Nationalparks und der Nationalparkregion wurden in die “Topografische Karte Nationalpark Unteres Odertal 1 : 50 000 - Ausgabe mit Wanderwegen -“ aufgenommen und farblich differenziert dargestellt.
- Wanderwege
- Gebietswanderweg Geesow - Schwedt - Stolzenhagen
- Uferwanderweg Mescherin - Lunow
- Moränenweg Mescherin - Gramzow - Lychen
- Schwedter Rundweg
- Großer Gartzer Rundweg
- Rundweg Gartz - Mescherin - Geesow
- Rundweg Teerofenbrücke
- Lehrpfade
- Walderlebnispfad Teerofen/Wildbahn
- Quellerlebnispfad Densenberge
- Auenpfad Criewen (noch nicht in der Wanderkarte dargestellt)
- Radwege
- Oder-Neiße-Radweg
- Stolper-Turm-Rundweg
- Radrundweg Oder - Welse
- Uckermärkischer Radrundweg (im Bau)
- Polderwege
4 Gesetzliche Grundlagen
Gesetz zur Errichtung eines Nationalparks “Unteres Odertal“ (Nationalparkgesetz “Unteres Odertal“ - NatPUOG) vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 114), geändert durch Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106)
- § 3 (Zweck des Nationalparks), letzter Satz:
Der Nationalpark dient auch einer umweltschonenden, naturnahen Erholung und der Entwicklung des Fremdenverkehrs, soweit das mit Satz 1 zu vereinbaren ist.
- § 6 (Gebote) Abs. 1 Nr. 6:
(Es ist zu gewährleisten, dass) die deutsch-polnische Zusammenarbeit in Fragen des Naturschutzes, der Umweltinformation und naturnahen Erholung verstärkt wird.
- § 6 (Gebote) Abs. 2:
Die Nationalparkverwaltung soll zur Ausführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung der Gebote nach Absatz 1 und des Zwecks nach § 3 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Behandlungsrichtlinien aufstellen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden und öffentlichen Stellen zu beachten sind. Die Behandlungsrichtlinien sind mit dem Kuratorium nach § 14 Abs. 3 abzustimmen.
- § 7 (Verbote) Abs. 2 Nr. 14:
(Es ist verboten), außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege mit Kraftfahrzeugen, mit Kutschen oder Gespannen oder dem Rad zu fahren oder zu reiten.
- § 7 (Verbote) Abs. 2 Nr. 17:
(Es ist verboten) die Wege zu verlassen.
Die Verbote des § 7 Abs. 2 Nr. 14 und 17 gelten nicht für Hausgrundstücke und eingefriedete Gärten sowie für notwendige Maßnahmen zur Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben der Landesverteidigung, des Bundesgrenzschutzes, der Zollbehörden, der Wasserstraßenverwaltung, der Wasserbehörden, der Gewässerunterhaltungspflichtigen, der Feuerwehr, der Rettungsdienste und der Polizei (§ 8 “Zulässige Handlungen“ Abs. 2), für die Landwirtschaft in der Schutzzone II (§ 9 “Landwirtschaft“), für die Forstwirtschaft in der Schutzzone II (§ 10 “Forstwirtschaft“), für die Wildbestandsregulierung (§ 11 “Jagd“) und gewerbliche Fischerei in der Schutzzone II (§ 12 “Fischerei“). Das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 17 gilt nicht für die Angelfischerei in der Schutzzone II (§ 12 “Fischerei“).
- § 8 (Zulässige Handlungen) Nr. 3:
(Ausgenommen von den Verboten des § 7 sind) die notwendigen Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Straßen und Wege mit Ausnahme des Überziehens vorhandener Pflasterstraßen mit Schwarz- oder Betondecken ... im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ..., der Bundesfernstraßen ... im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung; diese Arbeiten sind nach Art, Umfang und Zeitpunkt ihrer Durchführung an den Schutzzielen des Nationalparks auszurichten; des Einvernehmens oder Benehmens bedarf es nicht, wenn eine Unterhaltungsmaßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr ... unmittelbar geboten ist.
- § 15 (Duldungspflicht):
Nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Nationalpark liegenden Flächen verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Verwirklichung des Zweckes nach § 3, zu dulden.
Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz -BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350)
- § 51 (Wegebenutzung) Abs. 1:
Wanderwege sollen markiert werden.
5 Umsetzungsinstrumentarien für die Behandlungsrichtlinie
Die Mittel zur Umsetzung sollen bereitgestellt werden durch:
Landesmittel: | Mittel aus dem FlurbereinigungsverfahrenMittel der EU: für nachhaltige ländliche Entwicklung (LEADER+, ELER); Fonds für Regionalentwicklung (EFRE-Strukturfonds) |
Sonstige Mittel: | Mittel des Landkreises Kommunale Mittel Haushaltsmittel des Nationalparks Projektmittel von Non-Governmental Organizations Mittel von Sponsoren und Stiftungen |
III. Wegekarten
IV. Straßen und Wege/Wegeabschnitte innerhalb des Nationalparks (Wegeverzeichnis)
Abkürzungsverzeichnis:
NLP: | Nationalpark Unteres Odertal |
ONF: | Oder-Neiße-Fernradwanderweg |
AUNN: | Aufgabe der Unterhaltung bei Nichtnutzung(Forderung des Entwurfs des PEPL) |
GÜST: | Grenzübergangsstelle Schwedt |
UM: | Landkreis Uckermark |
BAR: | Landkreis Barnim |
UWW: | Uferwanderweg |
GGS: | Gebietswanderweg Geesow - Stolzenhagen |
AEP: | Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung Unteres Odertal |
FWSZ I: | Weg entfällt bei Ausweisung der Schutzzone I in diesem Bereich |
Fett geschriebene Nutzungsarten-Kennziffer:
Weg entfällt nach Ausweisung der Schutzzone I in diesem Bereich für diese Nutzungsart
Nutzungsart:
1 | Fußweg |
2 | Radweg |
3 | Weg für Landwirtschaft/sonstige Nutzer |
4 | Weg für gewerbliche Fischerei/Angelfischerei/Forst |
5 | Hochwasserschutzanlage, Deichverteidigungsweg |
6 | frei für alle Kfz |
* Gesetz zur Errichtung eines Nationalparks “Unteres Odertal“ (Nationalparkgesetz “Unteres Odertal“ - NatPUOG) vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 114), geändert durch Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106)
** Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350)