Bildung eines Fachbeirates für Pferdezucht, -haltung und Pferdesport
- Zur Beratung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zu grundsätzlichen Fragen der Pferdezucht, der Pferdehaltung, des Pferdesports sowie des Tourismus rund um das Pferd wird ein Fachbeirat gebildet.
- Der Fachbeirat besteht aus Vertretern folgender Verbände und Einrichtungen:
- Pferdezuchtverband Berlin-Brandenburg e. V. (ein Mitglied und ein Stellvertreter)
- Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg E. V. (ein Mitglied und ein Stellvertreter)
- Arbeitskreis Brandenburger Pferdehöfe pro agro (ein Mitglied und ein Stellvertreter)
- Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Frankfurt (Oder), Abt. 4 (ein Mitglied)
- Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, Abt. 2 (ein Mitglied)
- Stiftung „Brandenburgisches Haupt- und Landgestüt Neustadt/Dosse“ (ein Mitglied und ein Stellvertreter)
Die Vertreter der Verbände, Behörden und sonstigen Einrichtungen werden vom Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz für die Dauer von vier Jahren in den Fachbeirat berufen.
- Die Mitglieder des Fachbeirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Als Stellvertreter des Vorsitzenden wird der Vertreter des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung bestimmt, dem gleichzeitig die Geschäftsführung des Fachbeirates obliegt.
- Der Fachbeirat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens ein Mal jährlich zusammen. Die Vertreter der Verbände, Behörden und sonstigen Einrichtungen nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie sind an keine Aufträge oder Weisungen gebunden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Fachexperten können jedoch zu spezifischen Themen dazu geladen werden. Sitzungsgelder und Reisekostenvergütungen werden nicht gewährt.
- Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden mindestens 21 Tage vorher schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz bedarf.
- Die Erlasse des Ministeriums vom 9. März 1998 (ABl. S. 406), vom 11. August 1998 (ABl. S. 741) und vom 16. September 2002 (ABl. S. 907) treten außer Kraft.