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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug zugunsten von Betrieben, die ein Umweltmanagementsystem gemäß "EG-Verordnung 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Betriebsprüfung (EMAS)" eingeführt haben


vom 29. November 2005
(ABl./06, [Nr. 01], S.2)

1 Vorbemerkung

1.1 Allgemeines

Dieser Erlass richtet sich an das Landesumweltamt sowie an die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallwirtschafts- und Wasserbehörden in ihrer Funktion als Vollzugsbehörden für die unter Nummer 2 genannten Umweltvorschriften. Er findet bei Betrieben Anwendung, die nach dem EG-Öko-Audit EMAS validiert sind. Diese Unternehmen verpflichten sich zu einer innerbetrieblichen Kontrolle ihrer Umweltauswirkungen, zur Einhaltung aller geltenden Umweltrechtsvorschriften und zu einer kontinuierlichen Verbesserung ihrer Umweltleistungen. Die Funktionsfähigkeit eines diesen Kriterien entsprechenden Umweltmanagementsystems weisen diese Unternehmen durch regelmäßige und umfassende Kontrollen staatlich zugelassener Umweltgutachter und durch die Information der Öffentlichkeit über wesentliche Umweltauswirkungen nach. EMAS-Betriebe leisten einen anspruchsvollen Beitrag zum Umweltschutz, der über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht.

Die Landesregierung Brandenburg sieht in der Förderung dieser freiwilligen Leistung eine wirksame Ergänzung des Ordnungsrechts zur Sicherung und Verbesserung der vorhandenen Umweltstandards. Sie honoriert die erbrachten Mehrleistungen für den Umweltschutz durch entsprechende Vereinfachungen und Erleichterungen im Verwaltungsvollzug. Nach dem Willen der Landesregierung soll damit zugleich die Attraktivität von EMAS für die brandenburgische Wirtschaft erhöht und ein Beitrag zur Deregulierung im Umweltrecht geleistet werden. Der Erlass folgt dem Anspruch eines kooperativen Verwaltungshandelns, durch den die Umweltverwaltung bei Genehmigungsverfahren und in der Überwachungspraxis die im Zuge der EMAS-Validierung erbrachten Leistungen zugunsten der EMAS-Betriebe berücksichtigt. Die unter Nummer 2 aufgeführten Regelungen folgen im Wesentlichen den Vorschlägen einer mit Vertretern aus Wirtschaft und Verwaltung besetzten Arbeitsgruppe im Rahmen der Umweltpartnerschaft Brandenburg.

1.2 Umsetzung

Die Umsetzung erfolgt durch den vorliegenden vollzugslenkenden Erlass. Die in diesem Erlass aufgeführten Vollzugserleichterungen sind von den zuständigen Behörden unmittelbar und generell in der unter Nummer 2 dargelegten Form und in dem beschriebenen Umfang zu gewähren.

Falls die im Rahmen der EMAS-Validierung erhobenen Informationen nicht den unter Nummer 2 genannten Anforderungen entsprechen oder sie der zuständigen Behörde nicht zugänglich sind, können keine Vollzugserleichterungen gewährt werden. Die Vollzugserleichterungen gelten nur im Zeitraum der Registrierung des Unternehmens als EMAS-Betrieb im Register der zuständigen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer.

Die unter Nummer 2 genannten Erleichterungen können auch für Betriebe entsprechend gelten, die nach DIN ISO 14001 zertifiziert sind und dies gemäß Offener Anlage IV der Vereinbarungen zur Umweltpartnerschaft Brandenburg angemessen dokumentieren, in Bezug auf die jeweiligen Erleichterungstatbestände gleichwertige Leistungen erbringen und bei denen keine Verstöße gegen einschlägige Umweltvorschriften vorliegen.

1.3 Zum Katalog

Die nachfolgenden Umsetzungsregelungen aus dem Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallrecht geben zu den einzelnen Vorschriften an, welche Vollzugserleichterungen EMAS-Betrieben auf dem Weg von Beurteilungs- und Ermessensentscheidungen eingeräumt werden sollen. Zudem wird auf jene verwaltungsrechtlichen Erleichterungen hingewiesen, die aufgrund bereits bestehender Rechtsvorschriften für EMAS-Betriebe gelten.

Der Begriff “EMAS-Betrieb“ bezeichnet eine nach Artikel 6 der EG-EMAS-Verordnung (im weiteren EMAS-VO) eingetragene Organisation. Mit dem Begriff “EMAS-Anlage“ wird eine Anlage bezeichnet, die Bestandteil einer nach Artikel 6 der EMAS-VO eingetragenen Organisation ist.

Spätestens nach drei Jahren soll auf Grundlage der gewonnenen Erfahrungen eine Überprüfung bzw. Überarbeitung des Erlasses vorgenommen werden.

2 Katalog verwaltungsrechtlicher Erleichterungen für EMAS-Betriebe

2.1 Immissionsschutzrecht

2.1.1 Genehmigungsverfahren

Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 8a Abs. 3, § 9 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG)

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Teilgenehmigung, über die Zulassung vorzeitigen Beginns und über einen Vorbescheid ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine EMAS-Anlage handelt.

Nebenbestimmungen zur Genehmigung § 12 BImSchG

Vor einer Entscheidung über Nebenbestimmungen hinsichtlich Berichts- und Dokumentationspflichten, Anordnungen von Messungen sowie Heranziehung von Sachverständigen ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine EMAS-Anlage handelt.

2.1.2 Messungen, Funktionsprüfungen

Messungen § 26 BImSchG

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass durch eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, soll bei EMAS-Anlagen eine Ermittlungsanordnung auf der Grundlage des § 26 BImSchG nur erlassen werden, soweit die aus Kontrollmaßnahmen oder Messungen im Rahmen des Umwelt-Audits (Anhang I A.5 EMAS-VO) der Behörde vorliegenden Informationen nicht ausreichen oder soweit Belange des Nachbarschaftsschutzes die Beauftragung einer bekannt gegebenen Messstelle im Sinne des § 26 BImSchG erfordern.

Messungen § 28 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG

Auf Anordnung von Messungen nach § 28 Satz 1 Nr. 1 kann, auf Anordnung von Messungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 soll bei genehmigungsbedürftigen EMAS-Anlagen verzichtet werden, wenn der Behörde gleichwertige Informationen aus Kontrollmaßnahmen oder Messungen im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung vorliegen.

Verlängerung von Messintervallen § 12 Abs. 3 2. BImSchV (wortgleich § 8 EMAS-Privilegierungs-Verordnung [EMASPrivilegV])

Die zuständige Behörde soll die Messintervalle von Messungen an EMAS-Anlagen nach § 12 Abs. 3 der 2. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung um jeweils ein Jahr verlängern.

Wiederkehrende Messungen § 12 Abs. 3 2. BImSchV, § 17 Abs. 1 13. BImSchV, § 13 Abs. 2 Satz 2 17. BImSchV, § 8 Abs. 3 20. BImSchV, § 5 Abs. 4 31. BImSchV (wortgleich § 5 EMASPrivilegV)

Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, wiederkehrende Messungen für Anlagen nach oben genannten Vorschriften mit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden.

Funktionsprüfungen § 12 Abs. 7 Satz 2 2. BImSchV, § 14 Abs. 3 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 17. BImSchV, § 7 Abs. 3 27. BImSchV (wortgleich § 5 EMASPrivilegV)

Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage Funktionsprüfungen nach oben genannten Vorschriften mit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden. Satz 1 gilt nicht für die erstmalige Funktionsprüfung.

2.1.3 Berichts- und Informationspflichten

Emissionserklärung § 27 Abs. 1 BImSchG (Satz 1 und 2 wortgleich Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen [DeregulierungsG])

Betreiber von EMAS-Anlagen können der zuständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung gemäß 11. BImSchV eine vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 BImSchG sowie der 11. BImSchV genügt. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die im Anhang 1 11. BImSchV aufgeführt sind. Enthält die Umwelterklärung Angaben über den Umfang der Luftverunreinigungen und ist dieser gering (im Sinne des § 6 11. BImSchV), so ist der Betreiber von der Pflicht zur Abgabe der Emissionserklärung zu befreien.

Berichte über Messungen § 12 Abs. 6 Satz 4 2. BImSchV, § 8 Abs. 5 Satz 3 20. BImSchV, § 6 Abs. 5 21. BImSchV, § 7 Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 27. BImSchV (wortgleich § 7 EMASPrivilegV)

Der Betreiber einer EMAS-Anlage hat eine Durchschrift des Berichts nach oben genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung der Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen; sind nach den Berichten die zu erfüllenden Anforderungen nicht eingehalten, so sind die Berichte unaufgefordert der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die dem Anwendungsbereich der 2. BImSchV unterliegen und der Genehmigung in einem Verfahren nach § 4 Abs. 1 BImSchG unter Einbeziehung der Öffentlichkeit bedürfen.

Berichte über Messungen § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 13. BImSchV, § 12 Abs. 2 , § 14 Abs. 1 17. BImSchV

Der Betreiber einer EMAS-Anlage kann die Berichtspflichten gemäß oben genannter Vorschriften durch die Vorlage gleichwertiger Unterlagen und Dokumente, die im Rahmen der Umsetzung der EMASVerordnung erstellt wurden, erfüllen.

Berichte über Funktionsfähigkeit und Kalibrierung § 12 Abs. 7 2. BImSchV, § 14 Abs. 3 Satz 3 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 Satz 2 17. BImSchV

Der Betreiber einer EMAS-Anlage, kann die Berichtspflichten gemäß oben genannter Vorschriften durch die Vorlage gleichwertiger Unterlagen und Dokumente, die im Rahmen der Umsetzung der EMASVerordnung erstellt wurden, erfüllen.

2.1.4 Sicherheitstechnische Anforderungen

Ergänzende Anforderungen und Sicherheitsbericht §§ 6 und 9 12. BlmSchV

Durch das geprüfte Umweltmanagementsystem wird die Erfüllung der sich aus §§ 6 und 9 12. BlmSchV ergebenden Pflichten nachgewiesen, sofern Inhalt und Umfang der im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung erstellten Unterlagen den Anforderungen der §§ 6 und 9 12. BlmSchV entsprechen. Ausgenommen hiervon ist die Vorlagepflicht nach § 9 Abs. 4 12. BlmSchV.

Sicherheitstechnische Prüfungen § 29a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BImSchG (wortgleich § 6 EMASPrivilegV)

Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, dass sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BImSchG mit eigenem Personal durchgeführt werden können, wenn die Belange der Anlagensicherheit Gegenstand des Audits und der Prüfung durch einen dafür fachkundigen Umweltgutachter gewesen sind und sichergestellt ist, dass der Betreiber, Störfallbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.

2.1.5 Überwachung und Kontrolle

§ 52 BImSchG

Beim Vollzug der in § 52 BlmSchG aufgeführten allgemeinen Überwachungsvorschriften ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine EMAS-Anlage handelt. Die Verlängerung der Überwachungsintervalle in der Regel um die Hälfte und eine Beschränkung des Prüfumfangs bei Routinekontrollen sind unter anderem Möglichkeiten der Berücksichtigung. Ausgenommen hiervon sind sämtliche anlassbezogenen Handlungen sowie Überprüfungen aufgrund von § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 BImSchG.

Die Festlegung der Überwachungsintervalle ist möglichst mit den Intervallen der Überprüfung innerhalb der Umweltmanagementsysteme abzustimmen. Dazu kann die Überwachungsbehörde anbieten, eine Begehung der EMAS-Anlage gemeinsam mit dem zugelassenen Umweltgutachter durchzuführen, um auf diese Weise unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Es sind die Unterlagen, die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung erstellt wurden, zur Überwachung heranzuziehen, wenn diese die für die behördliche Überwachung erforderlichen Angaben enthalten.

2.1.6 Betriebsorganisation (wortgleich §§ 2, 3 EMASPrivilegV)

§ 52a BImSchG

Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach § 52a BImSchG werden bezüglich EMAS-Anlagen durch die Bereitstellung des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung erfüllt. Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weitergehender Unterlagen verlangen.

Betriebsbeauftragte nach § 53 Abs. 2, § 58a Abs. 2 BImSchG

Auf die Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragter nach oben genannten Vorschriften soll bei einer EMAS-Anlage verzichtet werden.

Jahresbericht des Immissionsschutzbeauftragten § 54 Abs. 2, § 58b Abs. 2 Satz 1 BImSchG

Jährliche Berichte nach oben genannten Vorschriften sind nicht erforderlich, sofern sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und der Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz/Störfall den Bericht mitgezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden ist.

Anzeige von Betriebsbeauftragten nach § 55 Abs. 1 Satz 2, § 58c Abs. 1 BImSchG

Die Pflichten zur Anzeige nach oben genannten Vorschriften werden seitens eines Betreibers einer EMAS-Anlage auch dadurch erfüllt, dass er der zuständigen Behörde die im Rahmen des Umwelt-Audits erstellten Unterlagen zugeleitet hat, die gleichwertige Angaben enthalten.

2.1.7 Unterrichtung Öffentlichkeit (wortgleich § 9 EMASPrivilegV)

Unterrichtung der Öffentlichkeit § 18 17. BImSchV

Der Verpflichtete nach oben genannter Verordnung in der jeweils gültigen Fassung kann nach Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde die jährliche Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels der jeweils aktuellen Umwelterklärung vornehmen, sofern diese die erforderlichen Angaben enthält.

2.2 Abfallrecht

2.2.1 Genehmigungsverfahren

Zulassung § 32 Abs. 4 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)

Bei Deponiezulassungsverfahren nach § 32 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG ist die Registrierung nach der EMAS-Verordnung im Sinne des § 55a zu berücksichtigen.

Entscheidungen gemäß § 33 Abs. 1 KrW-/AbfG

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Teilgenehmigung, über die Zulassung vorzeitigen Beginns und über einen Vorbescheid ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine EMAS-Anlage handelt.

2.2.2 Informationspflichten

Abfallkataster Nummer 9.6.2. Satz 2, Nummer 10.5.3 der Technischen Anleitung Abfall (TA Abfall)

Bei EMAS-Anlagen können die entsprechenden Dokumentationen durch Unterlagen ersetzt werden, die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung erarbeitet wurden, sofern diese gleichwertige Angaben enthalten.

Jahresübersichten Nummer 5.4.4.2, Nummer 9.5, Nummer 9.6.6.2 Abs. 2 TA Abfall und Nummer 6.4.4.2 der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi)

Bei EMAS-Anlagen können die entsprechenden Dokumente durch Unterlagen ersetzt werden, die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung erarbeitet wurden, sofern diese gleichwertige Angaben enthalten.

2.2.3 Überwachung und Kontrolle

Anordnungen im Einzelfall § 21 KrW-/AbfG

Die Beteiligung an EMAS ist bei der Ausübung des Ermessens bezüglich Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG zu berücksichtigen.

§ 40 KrW-/AbfG

Beim Vollzug der in § 40 KrW-/AbfG aufgeführten allgemeinen Überwachungsvorschriften ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine EMAS-Anlage handelt. Die Verlängerung der Überwachungsintervalle in der Regel um die Hälfte und die Beschränkung des Prüfumfangs bei Routinekontrollen sind unter anderem Möglichkeiten der Berücksichtigung. Ausgenommen hiervon sind sämtliche anlassbezogenen Handlungen. Die Festlegung der Überwachungsintervalle ist möglichst mit den Intervallen der Überprüfung innerhalb der Umweltmanagementsysteme abzustimmen. Dazu kann die Überwachungsbehörde anbieten, eine Begehung der EMAS-Anlage gemeinsam mit dem zugelassenen Umweltgutachter durchzuführen, um auf diese Weise unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Es sind die Unterlagen, die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung erstellt wurden, zur Überwachung heranzuziehen, wenn diese die für die behördliche Überwachung erforderlichen Angaben enthalten.

2.2.4 Betriebsorganisation (wortgleich §§ 2, 3 EMASPrivilegV)

§ 53 Abs. 2 KrW-/AbfG

Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach § 53 Abs. 2 KrW-/AbfG werden bezüglich EMAS-Anlagen durch die Bereitstellung des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung erfüllt. Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weitergehender Unterlagen verlangen.

Betriebsbeauftragte nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG

Auf die Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragter nach oben genannter Vorschrift soll bei einer EMAS-Anlage oder einem Entsorgungsfachbetrieb verzichtet werden.

Jahresbericht nach § 55 Abs. 2 KrW-/AbfG

Jährliche Berichte nach oben genannten Vorschriften sind nicht erforderlich, sofern sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und der Betriebsbeauftragte für Abfall den Bericht mitgezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden ist.

2.2.5 Nachweisverfahren

(Fakultatives Verfahren) Beseitigung/Verwertung von Abfällen §§ 42 und 45 KrW-/AbfG (identisch § 42 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG )

Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen über die Nachweispflicht insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der EMAS-Zertifizierung erstellten Unterlagen.

(Grundverfahren) § 5 Abs. 2 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV) (identisch § 5 Abs. 2 Satz 3 NachwV)

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach § 5 Abs. 2 NachwV hat die zuständige Behörde die Angaben aus einer ihr vorliegenden Umwelterklärung zu berücksichtigen.

(Privilegiertes Verfahren) Freistellung § 13 Abs. 1 NachwV (identisch § 13 Abs. 1 Satz 3 NachwV)

Bei der Entscheidung über die Freistellung von einer vorhergehenden Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 13 Abs. 1 NachwV hat die zuständige Behörde die Angaben aus einer ihr vorliegenden Umwelterklärung zu berücksichtigen.

Nachweisbuch über besonders überwachungsbedürftige Abfälle § 43 Abs. 3, § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG

Bei EMAS-Anlagen soll Anträgen nach § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG auf Freistellung von der Verpflichtung zur Führung eines Nachweisbuches entsprochen werden, soweit die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung erstellten Unterlagen die Anforderungen an das Nachweisbuch erfüllen.

Ersatz Nachweise § 44 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG

Bei EMAS-Anlagen können die entsprechenden Nachweise durch Unterlagen ersetzt werden, die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung erarbeitet wurden, sofern diese gleichwertige Angaben enthalten.

Betriebstagebuch Nr. 5.4.3.1 Satz 3 TA Abfall

Bei EMAS- Anlagen können die entsprechenden Nachweise durch Unterlagen ersetzt werden, die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung erarbeitet wurden, sofern diese gleichwertige Angaben enthalten.

2.2.6 Pflichtenübertragung § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (wortgleich § 16 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG)

Ist der Antragsteller Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

2.3 Wasserrecht

2.3.1 Anlagenprüfung und Gewässerüberwachung

§ 22 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) Prüfpflicht

Die Prüfpflicht entfällt, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audits nach der EMAS-Verordnung an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei

  1. die Anlage einer betriebsinternen Überprüfung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der §§ 21 und 22 VAwS gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit und Umfang der Überwachung, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung sowie der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, die hinsichtlich der Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sein dürfen, und
  2. in den im Rahmen des Öko-Audits erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden. In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse.

Die Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 und 2 ist gegenüber der zuständigen Wasserbehörde vor der die Sachverständigenprüfung ersetzenden betriebsinternen Überprüfung nachzuweisen.

§ 105 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) Gewässerüberwachung

Im Rahmen der Ausübung von Überwachungstätigkeiten sowie bei der Aufstellung von Überwachungsprogrammen soll berücksichtigt werden, ob es sich um einen EMAS-Betrieb handelt, soweit der Behörde Informationen aus den im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung erstellten Unterlagen zugänglich sind. Die Erweiterung der Überwachungsintervalle oder eine Beschränkung des Prüfungsumfangs bei Routinekontrollen sind eine Möglichkeit der Berücksichtigung. Ausgenommen hiervon sind anlassbezogene Handlungen.

2.3.2. Betriebsorganisation

§ 28 Abs. 2 BbgWG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 19i Abs. 3 Satz 2, § 21a Abs. 2 WHG Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten im Einzelfall

Bei EMAS-Anlagen soll auf eine Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach den oben genannten Vorschriften verzichtet werden.

§ 21c Abs. 1 Satz 2 WHG Anzeige der Bestellung der/des Gewässerschutzbeauftragten

Die Anzeigepflicht kann auch durch die Übersendung von im Rahmen des Umweltmanagements bei der Umsetzung der EMAS-Verordnung erstellten Unterlagen erfüllt werden, wenn diese die gemäß § 21c WHG gesetzlich geforderten Angaben enthält.

§ 9 Abs. 2 BbgVAwS Merkblatt

Von der Verpflichtung, Merkblätter anzubringen, soll bei EMAS-Anlagen abgesehen werden.

§ 11 BbgVAwS Anlagenkataster

Unterlagen, die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung erarbeitet werden, können den Unterlagen nach § 11 Abs. 6 VAwS gleichgesetzt werden.