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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Vorzeitige Entlassung von Strafgefangenen im Land Brandenburg aus Anlass des Weihnachtsfestes 2005


vom 25. August 2005

 

Vorzeitige Entlassung von Strafgefangenen im Land Brandenburg
aus Anlass des Weihnachtsfestes 2005

Rundverfügung der Ministerin der Justiz 
des Landes Brandenburg

Vom 25. August 2005
(4250-III.1)

A.

I.

Die Vollstreckungsbehörden werden ermächtigt, aus Anlass des Weihnachtsfestes 2005 nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles im Gnadenwege die vorzeitige Entlassung von Strafgefangenen, die eine von einem Gericht des Landes Brandenburg verhängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder einen Strafarrest in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Brandenburg oder in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr im Land Brandenburg verbüßen, nach folgenden Grundsätzen zu veranlassen:

1. Gefangene, deren Entlassung in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 9. Januar 2006 - beide Tage eingeschlossen - ansteht, weil

  1. das endgültige Strafende in diese Zeit fällt oder
  2. ihnen im Gnadenwege oder nach § 57 StGB, § 14 a Abs. 2 Wehrstrafgesetz, § 88 JGG Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt oder
  3. ihnen eine Freistellung gemäß § 43 Abs. 9 StVollzG auf den Entlassungstermin angerechnet wurde,

können am 30. November 2005 entlassen werden, wenn kein sich unmittelbar anschließender, über den 9. Januar 2006 hinausgehender, weiterer Vollzug vorgemerkt ist (z. B. Anschlussvollzug, Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebehaft, freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung) und sie die unter den Ziffern 2 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllen.

2. Der Gefangene muss sich seit einem vor dem 15. September 2005 liegenden Zeitpunkt ununterbrochen in Haft befinden.

3. Gegen den Gefangenen darf während der laufenden Strafhaft nach dem 30. Juni 2005 kein Arrest als Disziplinarmaßnahme verhängt worden sein.

4. Der Gefangene darf nach dem 30. Juni 2005 weder entwichen, noch vom Urlaub, Ausgang, Freigang oder von einer Strafunterbrechung nicht oder schuldhaft mit erheblicher Verspätung zurückgekehrt sein.

5. Der Gefangene muss mit der vorzeitigen Entlassung einverstanden sein.

6. Die Unterkunft und der Lebensunterhalt des Gefangenen müssen sichergestellt sein.

Bei Strafgefangenen, denen ein Gnadenerweis aufgrund dieser Rundverfügung gewährt wird, kommt eine weitere Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach § 16 Abs. 3 oder § 43 Abs. 9 StVollzG nicht in Betracht.

II.

1. Fällt der Entlassungszeitpunkt in den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 9. Januar 2006, weil das endgültige Strafende - ggf. auch mehrerer Strafen -erreicht ist (Abschnitt I. Ziff. 1 a), so ist der aufgrund dieser Rundverfügung nicht zu verbüßende Strafrest - ggf. auch die hiernach nicht zu verbüßenden weiteren Strafen - erlassen.

2. Fällt der Entlassungstermin in den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 9. Januar 2006, weil dem Gefangenen im Gnadenwege oder nach § 57 StGB, § 14 a Abs. 2 Wehrstrafgesetz, § 88 JGG Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde (Abschnitt I. Ziff. 1 b), so wird für den aufgrund dieser Rundverfügung nicht zu vollstreckenden Teil der Strafe Strafunterbrechung gewährt. Die Zeit der Strafunterbrechung wird unter der auflösenden Bedingung, dass die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung nicht widerrufen wird, auf die Strafzeit angerechnet.

III.

Von der vorzeitigen Entlassung nach Abschnitt I. Ziff. 1 sind - um den Eintritt von Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB nicht zu verhindern - diejenigen Strafgefangenen ausgeschlossen, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat

  1. eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder
  2. eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer der in § 181 b StGB genannten Straftaten verbüßen.

IV.

Die Leiter der Vollzugsanstalten benennen den Vollstreckungsbehörden bis zum 14. Oktober 2005 die für eine Begnadigung in Betracht kommenden Gefangenen und äußern sich zur Gnadenfrage, insbesondere zu den in Abschnitt I. Ziff. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen. Ich weise darauf hin, dass die Sicherstellung von Unterkunft und Lebensunterhalt (Abschnitt I. Ziff. 6) als Voraussetzung für die vorzeitige Entlassung von ganz besonderer Bedeutung ist.

V.

Die Leiter der Vollzugsanstalten vermerken in der Entlassungsmitteilung an die Vollstreckungsbehörde die Zahl der nicht verbüßten Tage an Freiheits-, Jugend- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder Strafarrest, die in den Zeitraum vom 1.Dezember 2005 bis zum 9. Januar 2006 fallen, mit dem Zusatz:

„Vorzeitige Entlassung am ..... aus Anlass des Weihnachtsfestes 2005 gemäß der Rundverfügung der Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten vom .... (4250-III.1).“

Sonstige Mitteilungen aus Anlass der Entlassung bleiben unberührt.

VI.

Soweit Gefangene, die durch ein Gericht des Landes Brandenburg verurteilt worden sind und die in der Rundverfügung genannten Voraussetzungen zur „Weihnachtsamnestie“ erfüllen, die Strafe jedoch in einer Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes verbüßen, sind die betreffenden Gefangenen darauf hinzuweisen, dass es ihnen anheim gestellt ist, ein Gnadengesuch an das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg zu richten.

B.

Die Vollstreckungsbehörden bitte ich, mir bis zum 7. Februar 2006 über die Zahl der vorzeitig entlassenen Gefangenen wie folgt zu berichten:

I. Jugendliche

II. Heranwachsende

  1. Jugendstrafe
  2. Freiheitsstrafe
  3. Ersatzfreiheitsstrafe
  4. Strafarrest

III. Erwachsene

  1. Freiheitsstrafe
  2. Ersatzfreiheitsstrafe
  3. Strafarrest.

Ferner bitte ich mir mitzuteilen, wie viele Verurteilte es abgelehnt haben, vorzeitig entlassen zu werden.