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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Einführung bautechnischer Regelungen für den Straßenbau in Brandenburg Brücken- und Ingenieurbau; TunnelausstattungBetriebstechnische Ausstattung von Straßentunneln - Bundeseinheitliches Erscheinungsbild bei den Sicherheitseinrichtungen


vom 25. Oktober 2005
(ABl./05)

Außer Kraft getreten
(ABl./05)

Der Runderlass richtet sich an

  • den Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg
  • die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg

nachrichtlich: Landesrechnungshof

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 19/2005 vom 18. August 2005 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Festlegungen für ein bundeseinheitliches Erscheinungsbild bei den Sicherheitseinrichtungen in Straßentunneln für den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen bekannt gegeben.

Hiermit werden die Festlegungen für ein bundeseinheitliches Erscheinungsbild bei den Sicherheitseinrichtungen in Straßentunneln für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen eingeführt.

Für den Bereich der Kreis- und Gemeindestraßen wird die Anwendung empfohlen.

Eine Fortschreibung der Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT 2003) wird zurzeit vorbereitet.

Die neuen Regelungen ersetzen die bisherigen Regelungen der RABT 2003 im Vorgriff auf deren Fortschreibung und damit auch die bisherigen Regelungen im Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5 Nr. 33/2003 - Fernmeldewesen und Elektronik (Tunnelausstattung)

Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 19/2005 wurde im Verkehrsblatt, Heft 17/2005 veröffentlicht.

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210, 211) wird die Geltung dieses Runderlasses auf einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Einführungsdatum befristet.