Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Festlegung über zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 der Stromnetzentgeltverordnung und dessen Anhang sowie die Form und den Zeitpunkt seiner Übermittlung im Rahmen der ersten Genehmigungsverfahren Strom


vom 15. Oktober 2005
(ABl./05, [Nr. 42], S.1030)

In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom   7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) wegen Entscheidungen über zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) und dessen Anhang sowie die Form und den Zeitpunkt seiner Übermittlung im Rahmen der ersten Genehmigungsverfahren Strom

hat das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam als Landesregulierungsbehörde

gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1, § 29 Abs. 1, § 23a Abs. 3, § 118 Abs. 1b EnWG in Verbindung mit §§ 29, 30 Abs. 1 Nr. 6, § 32 Abs. 2, § 33 StromNEV die folgenden Entscheidungen durch Festlegung getroffen:

  1. Allen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne von § 3 Nr. 3 EnWG, die nach § 54 Abs. 2 EnWG in die Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg fallen, wird aufgegeben, die Anträge auf Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Abs. 3 EnWG sowie die für eine Prüfung der Anträge erforderlichen vollständigen Unterlagen spätestens bis zum 1. November 2005 beim Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg, Referat Energie, einzureichen.
  2. Dem Genehmigungsantrag nach § 23a Abs. 3 EnWG haben die unter Nummer 1 genannten Netzbetreiber den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach § 28 StromNEV beizufügen.
  3. Der Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach § 28 StromNEV ist von den unter Nummer 1 genannten Netzbetreibern in der Struktur und mit dem Inhalt zu erstellen, wie sie in Anlage 1 der Festlegung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vom 5. Oktober 2005 (BK3-05/051, Amtsblatt 19/2005 der Bundesnetzagentur) vorgegeben sind. Der Erstellung der Datensätze für die zum Anhang des Berichts nach § 28 StromNEV gehörenden Erhebungsbögen sind die Datendefinitionen zugrunde zu legen, die in der Anlage 3 der eben genannten Festlegung der Bundesnetzagentur enthalten sind. Die Anlagen zur Festlegung der Bundesnetzagentur sind auf deren Internetseite unter der Adresse: http://www.bundesnetzagentur.de; Menüpunkte: „Sachgebiete“ → „Elektrizität/Gas“ → „Erhebung von Unternehmensdaten“ → „Entscheidungen zur Datenerhebung“ abrufbar.
  4. Der Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach § 28 StromNEV ist dem Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach § 23a Abs. 3 EnWG in Schriftform und elektronisch gespeichert auf Compact Disk (CD im Format .xls beziehungsweise .doc) vorzulegen. Die zum Anhang des Berichts gehörenden Erhebungsbögen sind dem Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg ausschließlich elektronisch gespeichert auf CD unter Nutzung einer von der Bundesnetzagentur zum Download bereitgestellten .xls-Da- tei zu übermitteln (abrufbar auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Adresse: http://www.bundesnetzagentur.de; Menüpunkte: „Sachgebiete“ → „Elektrizität/Gas“ → „Erhebung   von Unternehmensdaten“ → „Downloadbereich zur Datenerhebung“).
  5. Diese Festlegung gilt mit dem auf die Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg folgenden Tag als bekannt gegeben.

Gründe

Mit den in dieser Festlegung getroffenen Entscheidungen über zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 StromNEV sowie die Form und den Zeitpunkt seiner Übermittlung im Rahmen der ersten Genehmigungsverfahren nimmt das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg als Landesregulierungsbehörde die ihm in

§ 23a in Verbindung mit § 54 Abs. 2 EnWG zugewiesene Aufgabe der Genehmigung von Entgelten für den Zugang zu den Elektrizitätsverteilernetzen wahr.

Gemäß § 118 Abs. 1b EnWG in Verbindung mit § 33 StromNEV und § 31 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg haben alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die in die Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg fallen, bis spätestens zum 1. November 2005 erstmals einen Antrag auf Genehmigung ihrer Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsverteilernetzen zu stellen.

Für eine kosteneffiziente und effektive Prüfung der Genehmigungsanträge durch das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg ist es von zentraler Bedeutung, dass die im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach § 23a Abs. 3 EnWG erforderlichen Daten möglichst strukturiert und einheitlich verfügbar sind. Um dies zu gewährleisten, bestimmt Nummer 2 dieser Festlegung, dass dem Genehmigungsantrag nach § 23a Abs. 3 EnWG der Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach § 28 StromNEV samt Anhang beizufügen ist.

Der Bericht nach § 28 StromNEV einschließlich seines Anhangs muss gemäß Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 1 der Festlegung der Bundesnetzagentur in der darin vorgegebenen Struktur und mit dem darin vorgegebenen Inhalt erstellt werden, um eine sachgerechte und aussagekräftige Datenbasis für das weitere Genehmigungsverfahren zu erhalten.

Nach Maßgabe des § 29 StromNEV in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 23a Abs. 3, § 54 Abs. 2 EnWG kann das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg ferner Entscheidungen zur Ausgestaltung des Datenerfassungs- und Datenübermittlungsvorgangs treffen. In Ausübung dieses Gestaltungsrechts ordnet es in Nummer 4 dieser Festlegung bei der Erstellung und Übermittlung des Erhebungsbogens die Verwendung einer von der Bundesnetzagentur kostenlos bereitgestellten .xls-Datei an. Die zu verwendende .xls-Datei ist spätestens ab dem 14. Oktober 2005 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur abrufbar. Die Bereitstellung dieses einheitlichen Datenformats ermöglicht die vereinfachte Dateneingabe auf der Grundlage einer nutzerfreundlichen Bedieneroberfläche. Es gewährleistet ferner das Zustandekommen einheitlicher Datensätze im Rahmen der Genehmigungsverfahren und ist somit eine notwendige Voraussetzung für eine effiziente Prüfung der Genehmigungsanträge. Zur Gewährleistung der Datensicherheit ordnet das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg die Übermittlung der Daten auf Compact Disk (CD) an.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat beim Ministerium für Wirtschaft, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam, einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg an der Havel, eingeht.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat ab Einlegung der Beschwerde. Sie kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG). Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.