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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Brandenburg (HNtV-VV)


vom 14. Mai 2005
(ABl./05, [Nr. 38], S.950)

1  Zu § 1

1.1 Zu Absatz 1

Nach der Novellierung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 6. Juli 2004 sind die Personalkategorien des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in § 33 BbgHG geregelt.

1.2 Zu Absatz 3

Das Nebentätigkeitsrecht ist im Landesbeamtengesetz (LBG) in den §§ 30 ff. geregelt. Gemäß § 154 LBG findet zudem im Land Brandenburg bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Vorschriften die Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV) Anwendung .

Nach Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 LBG dürfen Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde übernommen hat oder bei denen ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt worden ist, nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen dürfen in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. Anträge und anderes auf Zulassung einer Ausnahme und Entscheidungen hierüber bedürfen der Schriftform (vgl. § 5 Abs. 3 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV ). Dabei hat der Beamte die für die Entscheidung seiner Dienstbehörde über die genannten Anträge erforder lichen Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit zu führen (§ 31 Abs. 6 LBG). Dazu gehören auch Aufzeichnungen über den zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit und im Falle von Ausnahmen nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBG über die hierfür verwendete Arbeitszeit sowie über die Nachleistung der versäumten Arbeitszeit.

2  Zu § 2 Absatz 1

Aufträge, die an die Hochschule oder ihre Einrichtungen gerichtet sind, darf der Beamte typischerweise nicht in Nebentätigkeit ausführen. Die Aufgaben des Hauptamtes der Professoren sind im § 37 Abs. 1 BbgHG konkretisiert. Regelmäßig außerhalb des Hauptamtes liegen nach dieser Definition nicht nur Tätigkeiten außerhalb des Aufgabenbereichs der jeweiligen Hochschule, sondern auch solche außerhalb des vertretenen Fachs. Hierdurch ist allerdings keine strenge Begrenzung der Forschungsbefugnis bezweckt, hauptamtliches Forschen auch in Rand- und Nachbargebieten des jeweiligen Fachs bleibt unbeschränkt möglich.

3  Zu § 3 Absatz 1

Die Entscheidung über die Genehmigung trifft die Leitung der Hochschule (§ 31 Abs. 5 LBG in Verbindung mit § 5 Abs. 4). Leiter der Hochschule ist die Präsidentin oder der Präsident (§ 65 Abs. 1 Satz 1 BbgHG). Der Beamte hat Anspruch auf Genehmigung der von ihm beabsichtigten Nebentätigkeit, es sei denn, es liegt ein gesetzlicher Versagungsgrund vor. Ist der Beamte im Zweifel darüber, ob die von ihm beabsichtigte Nebentätigkeit genehmigungspflichtig ist oder Ausnahmetatbestände vorliegen, klärt er die Frage zweckmäßigerweise vorab mit der zuständigen Stelle seiner Dienststelle. Die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands erfüllt sind, zum Beispiel ob eine Gutachtertätigkeit vorliegt, unterliegt nicht der subjektiven Bewertung des Beamten, sondern ergibt sich aus der Auslegung des Gesetzes, an das die Dienststelle bei seiner Anwendung gebunden ist (Gesetzesbindung der Verwaltung).

Gutachten sind insbesondere ausführliche wissenschaftlich begründete Beurteilungen, die durch wissenschaftliche Äußerungen gestützt werden und zugleich die wissenschaftlichen Erwägungen erläutern. Sie sind nicht nur eine Mitteilung der Beurteilung, sondern müssen auch eine eingehende Begründung enthalten. Ihre wesentlichen Bestandteile sind objektive Feststellungen, ihre Würdigung und das Ergebnis dieser Prüfung. Der Sachverhalt muss festgestellt und gewürdigt sowie die einzelnen Wege und Gedankengänge, die den Gutachter zum Schlussergebnis geführt haben, müssen angegeben und in allseitig klärenden, schlüssigen und wissenschaftlich fundierten Ausführungen dargelegt und begründet sein.

4  Zu § 4

Eine allgemein genehmigte Nebentätigkeit ist unter den Voraussetzungen des § 6 anzeigepflichtig.

Auch eine allgemein genehmigte Nebentätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn durch sie dienstliche Interessen im Sinne von § 31 Abs. 2 LBG nicht beeinträchtigt werden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 ). Dabei sind insbesondere alle weiteren Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall genehmigungspflichtig, allgemein genehmigt oder nicht genehmigungspflichtig sind. Ferner ist zu beachten, dass Aufgaben, die der Hochschule obliegen, von den an ihr tätigen Bediensteten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses in der Regel im Hauptamt wahrzunehmen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1).

In Absatz 2 Nummer 5 heißt "außerhalb der Hochschule" außerhalb der Hochschule, an der das Hauptamt ausgeübt wird.

5  Zu § 5

5.1 Zu Absatz 1

Aus der Genehmigungspflicht "im Einzelfall" ergibt sich, dass jede Tätigkeit für verschiedene Auftraggeber hinreichend konkretisiert als Nebentätigkeit einzeln zu beantragen ist und solche Tätigkeiten keiner zusammenfassenden pauschalen Genehmigung zugänglich sind. Bei der Anwendung der Achtstundenregel nach Satz 3 ist bei Lehr- und Unterrichtstätigkeit zu beachten, dass für die Vor- und Nachbereitung pro Unterrichtsstunde in der Regel zusätzlich eine Stunde anzusetzen ist. Entsprechendes gilt für andere Tätigkeiten, die der Vor- oder Nachbereitung bedürfen.

Nach der Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Vereinheitlichung des Nebentätigkeitsrechts im Hochschulbereich der Länder vom 30. Januar 1981 in der Fassung vom 4. Dezember 1992 ist bei den Professoren eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen in der Regel nicht zu besorgen, wenn der Umfang der Nebentätigkeit einen individuellen Arbeitstag in der Woche nicht überschreitet. Eine übermäßige Inanspruchnahme eines Professors durch Nebentätigkeiten ist anzunehmen, wenn sie die ihm obliegende Lehrtätigkeit in Bezug auf Umfang oder Qualität zu beeinträchtigen drohen oder wenn ihm nicht mehr genügend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Forschung oder der akademischen Selbstverwaltung verbliebe.

Dem Antrag von Beamten auf Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit darf nach § 39 LBG regelmäßig nur dann entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 31 und 32 LBG den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Solche Ausnahmen kommen insbesondere bei Professoren an Kunst- und Fachhochschulen in Betracht, wenn die beabsichtigte Nebentätigkeit den anwendungsbezogenen Kenntnissen und Erfahrungen im von ihnen vertretenen Fachgebiet zugute kommt.

Abweichend von Vorstehendem erlaubt das Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 31. August 2004 zu Personalkosteneinsparungen im Beamtenbereich durch zusätzliche (freiwillige) Teilzeitbeschäftigung folgende Sonderregelung:

"Mit Blick auf Art. 1 § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Sonderzuwendungen im Land Brandenburg und Abschnitt 3 der Vereinbarung zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und dem DGB bzw. dem DBB über Personalkostenreduzierungen vom 12. Mai 2004 halte ich es aus übergeordneten Gründen - Umsetzung des Willens von Gesetzgeber und Landesregierung - für zulässig, Nebentätigkeiten im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung vorübergehend bis zum Umfang von einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu bewilligen, ohne dass der Versagungsgrund nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBG greift. Die Summe aus Teilzeitbeschäftigung und Nebentätigkeit sollte jedoch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (40 Stunden) nicht überschreiten.

Auch bestehen keine Bedenken, diese vorübergehende Abweichung von der zeitlichen Höchstgrenze sinngemäß auf Nebentätigkeiten im Rahmen eines bewilligten Sonderurlaubs mit der Maßgabe zu übertragen, dass sie in einem Umfang bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden können.

Entsprechende Genehmigungen sind hinsichtlich der von der bisherigen Praxis abweichenden zeitlichen Höchstgrenze bis zum 31. Dezember 2006 zu befristen. Wie bisher bedürfen Anträge auf Nebentätigkeiten einer konkreten Einzelfallprüfung und sind - neben der Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen - unter Beachtung auch der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 31 ff. LBG) zu entscheiden."

5.2 Zu Absatz 2

Zum Nachweis, dass die in Absatz 2 genannten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, sind dem Nebentätigkeitsantrag folgende Anlagen beizufügen:

  1. eine Erklärung, dass die Aufgaben von den Hochschulaufgaben eindeutig getrennt, die Nebentätigkeit außerhalb der Hochschule ausgeübt wird, Material und Einrichtungen der Hochschule nicht in Anspruch genommen werden und kein Personal der Hochschule für die Ausübung der Nebentätigkeit herangezogen wird,
  2. eine Erklärung, dass der Ort der auszuübenden Tätigkeit in vertretbarer Nähe zum Dienstort liegt, das heißt mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln zu verkehrsüblichen Zeiten binnen acht Stunden erreichbar ist, es sei denn, die vertretbare Nähe ergibt sich aus dem Antrag bereits zweifelsfrei,
  3. der Nachweis über die Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit einschließlich einer vertraglichen Vereinbarung oder in anderer Weise verbindlichen Gewähr, dass der Professor an der Erfüllung seiner dienstrechtlichen Pflichten nicht gehindert wird,
  4. eine Erklärung, dass der Professor durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert wird, der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen.

5.3 Zu Absatz 3

Die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen, nicht allgemein genehmigten Nebentätigkeit setzt einen schriftlichen Antrag des Beamten voraus, dem gegebenenfalls die vorgenannten Anlagen und alle nach den Gegebenheiten des Einzelfalls erforderlichen weiteren Angaben beizufügen sind. Dazu gehören nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 LBG auch Angaben über die aus der beabsichtigten Nebentätigkeit erzielten Entgelte und geldwerten Vorteile. Der Antrag ist der Leitung der Hochschule auf dem Dienstweg zuzuleiten. Er ist so rechtzeitig zu stellen, dass unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeiten noch ausreichend Zeit für eine sachgerechte Entscheidung vor der beabsichtigten Aufnahme der Nebentätigkeit verbleibt. Liegt trotz rechtzeitiger Antragstellung zum beabsichtigten Beginn der Nebentätigkeit keine Entscheidung der Hochschulleitung vor, berechtigt dies den Antragsteller nicht zur Aufnahme der Nebentätigkeit. Der B eamte kann jedoch nicht nur gegen die rechtswidrige Versagung der Genehmigung mit Widerspruch und Verpflichtungsklage vorgehen, sondern unter den Voraussetzungen des § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung auch Untätigkeitsklage erheben.

5.4 Zu Absatz 4

Die Entscheidung über den Antrag des Beamten ergeht, anders als gegenüber Arbeitnehmern, als Bescheid (Verwaltungsakt) mit Rechtsbehelfsbelehrung.

5.5 Zu Absatz 5

Die Bestimmungen zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, hier der Nebentätigkeitsgenehmigung, nach §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleiben von Satz 2 unberührt.

6  Zu § 6 Abs. 1

§ 6 Abs. 1 trifft in Verbindung mit § 36 BbgHG eine spezielle Regelung gegenüber § 32 Abs. 2 LBG, das heißt die Regelung des § 6 Abs. 1 hat Vorrang gegenüber der allgemeinen Regelung im Landesbeamtengesetz. Dies gilt allerdings nur für die in § 6 Abs. 1 genannten Tätigkeiten. In diesen Fällen sind also Angaben nur dazu zu machen, ob die Tätigkeiten für ein Entgelt von mehr als 200 DM (entspricht 102,26 Euro) monatlich ausgeübt werden, hingegen nicht zur voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile. Eine schriftstellerische Tätigkeit wird von § 6 Abs. 1 nicht erfasst. Für sie gilt daher § 32 Abs. 2 LBG.

Eine nicht genehmigungspflichtige Vortragstätigkeit ist von der genehmigungspflichtigen Lehr- oder Unterrichtstätigkeit zu unterscheiden. Eine Vortragstätigkeit ist das Abhalten eines einzelnen Vortrages, gegebenenfalls auch einer Vortragsreihe, durch die den Zuhörern ein beliebiges Thema vermittelt werden soll. Nicht gemeint ist eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit, das heißt eine mehr systematische Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten, insbesondere im Rahmen des regelmäßigen Unterrichtsangebots von Schulen und Hochschulen aller Art oder sonst zur Vorbereitung auf Prüfungen.

7  Zu § 7 Absatz 1

Die nach den allgemeinen Vorschriften über die Nebentätigkeiten der Beamten abzuführende Vergütung ergibt sich aus § 6 BNV.

Die gegebenenfalls erforderliche Schätzung darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss nachvollziehbar sein und alle Umstände berücksichtigen, die nach Lage des Falles für die Schätzung von Bedeutung sind. Sofern keine anderen Erkenntnisse vorliegen, kann von der üblichen Vergütung ausgegangen werden (vgl. § 612 Abs. 2, § 632 Abs. 2 BGB).

8  Zu § 8 Absatz 1

Der Antrag auf Genehmigung soll einen Monat vor der beabsichtigten Inanspruchnahme vorliegen.

9  Zu § 9 Abs. 2

Die Anzeige soll im Einzelfall einen Monat vor Beginn der Inanspruchnahme vorliegen.

10  Zu § 11 Abs. 1

Unter Bruttovergütung ist die aus der Nebentätigkeit bezogene Gesamtvergütung zu verstehen. Erstattet der Auftraggeber Kosten für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes neben der Vergütung für die Tätigkeit selbst, sind diese Zahlungen Bestandteil der für die Nebentätigkeit bezogenen Gegenleistung und bei der Berechnung des pauschalierten Nutzungsentgelts als Vergütungsbestandteil zu berücksichtigen.

Die von Nebentätigen ihren Auftraggebern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört nicht zur Bruttovergütung.

Die Abrechnung der Nutzung von Ressourcen der Hochschulen erfolgt nach dieser Verordnung und nicht nach den Gebührenordnungen der Hochschuleinrichtungen.

11 Zu § 12 Abs. 1

Die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats nach Ende der Inanspruchnahme zu machen.

12  In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.