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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Technische Baubestimmungen- Fassung September 2004 -

1
vom 22. Juni 2005
(ABl./05, [Nr. 35], S.840-866)

Außer Kraft getreten
(ABl./05, [Nr. 35], S.840-866)

Inhalt

A Allgemeines

B Liste der Technischen Baubestimmungen
   Vorbemerkungen
   Teil I: Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile
   Teil II: Anwendungsregeln für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie

C In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

A Allgemeines

1 Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) werden die in der Liste der Technischen Baubestimmungen enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt, ausgenommen die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse.

2 Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte beziehungsweise Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte beziehungsweise Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, zum Beispiel durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt.

3 Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung beziehungsweise Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen sind.

B Liste der Technischen Baubestimmungen

Vorbemerkungen

Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, deren Einführung als Technische Baubestimmungen auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) erfolgt. Technische Baubestimmungen sind allgemein verbindlich, da sie nach § 3 Abs. 4 BbgBO beachtet werden müssen.

Es werden nur die technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind.

Soweit technische Regeln durch die Anlagen in der Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Anlagen, in denen die Verwendung von Bauprodukten (Anwendungsregelungen) nach harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie geregelt ist, sind durch den Buchstaben “E“ kenntlich gemacht.

Gibt es im Teil I der Liste keine technischen Regeln für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen und ist die Verwendung auch nicht durch andere allgemein anerkannte Regeln der Technik geregelt, können Anwendungsregelungen auch im Teil II Abschnitt 5 der Liste enthalten sein.

Europäische technische Zulassungen enthalten im Allgemeinen keine Regelungen für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, in die die Bauprodukte eingebaut werden. Die hierzu erforderlichen Anwendungsregelungen sind im Teil II Abschnitt 1 bis 4 der Liste aufgeführt.

Die technischen Regeln für Bauprodukte werden nach § 14 Abs. 2 BbgBO vom Deutschen Institut für Bautechnik in der Bauregelliste A bekannt gemacht. Sofern die in Spalte 2 der Liste aufgeführten technischen Regeln Festlegungen zu Bauprodukten (Produkteigenschaften) enthalten, gelten vorrangig die Bestimmungen der Bauregellisten.

Teil I: Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile

Inhalt

1 Technische Regeln zu Lastannahmen und Grundlagen der Tragwerksplanung

2 Technische Regeln zur Bemessung und zur Ausführung
2.1 Grundbau
2.2 Mauerwerksbau
2.3 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau
2.4 Metallbau
2.5 Holzbau
2.6 Bauteile
2.7 Sonderkonstruktionen

3 Technische Regeln zum Brandschutz

4 Technische Regeln zum Wärme- und zum Schallschutz
4.1 Wärmeschutz
4.2 Schallschutz

5 Technische Regeln zum Bautenschutz
5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen
5.2 Holzschutz

6 Technische Regeln zum Gesundheitsschutz

7 Technische Regeln als Planungsgrundlagen

1 Technische Regeln zu Lastannahmen und Grundlagen der Tragwerksplanung  2 Technische Regeln zur Bemessung und zur Ausführung 2.1 Grundbau

noch 2.1 Grundbau  2.2 Mauerwerksbau  2.3 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau

noch 2.3 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau  2.4 Metallbau

noch 2.4 Metallbau

noch 2.4 Metallbau  2.5 Holzbau  2.6 Bauteile

noch 2.6 Bauteile  2.7 Sonderkonstruktionen

noch 2.7 Sonderkonstruktionen  3 Technische Regeln zum Brandschutz

4 Technische Regeln zum Wärme- und zum Schallschutz  4.1 Wärmeschutz  4.2 Schallschutz  5 Technische Regeln zum Bautenschutz  5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen  5.2 Holzschutz  6 Technische Regeln zum Gesundheitsschutz

noch 6 Technische Regeln zum Gesundheitsschutz  7 Technische Regeln als Planungsgrundlagen  Teil II: Anwendungsregeln für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie

Anlage 1.1/1

Zu DIN 1055 Blatt 3

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu den Abschnitten 4, 5 und 6.1:

Voraussetzung für die Annahme gleichmäßig verteilter Verkehrslasten nach Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6.1, Tabelle 1, Zeilen 5b bis 7f, sind nur Decken mit ausreichender Querverteilung der Lasten.

Bei Decken unter Wohnräumen, die nach der Norm DIN 1045:1988-07 bemessen werden, ist stets eine ausreichende Querverteilung der Lasten vorhanden; in diesen Fällen gilt Tabelle 1, Zeile 2a.

2 Zu Abschnitt 6.1, Tabelle 1:

2.1 Spalte 3:

Die Verkehrslastangabe für Treppen nach Zeile 5 (5 kN/m2) gilt in der Regel auch für die Zeilen 6 und 7. Für Tribünentreppen ist eine Verkehrslast von 7,5 kN/m2 anzusetzen.

2.2 Zeile 1a ist mit folgender Fußnote zu versehen:

Ein Spitzboden ist ein für Wohnzwecke nicht geeigneter Dachraum unter Pult- oder Satteldächern mit einer lichten Höhe von höchstens 1,80 m.

2.3 Zeile 4a, Spalte 3 ist zu ergänzen:

in Wohngebäuden und Bürogebäuden ohne nennenswerten Publikumsverkehr

2.4 Zeilen 4b und 5c sind mit Fußnoten zu versehen:

Ergeben sich aus der maximalen Belegung des Parkhauses (auf jedem Einstellplatz von 2,3 m x 5 m mit vier Radlasten eines 2,5-t-PKW und Fahrgassen mit 3,5 kN/m2 belastet) Schnittgrößen, die kleiner sind als die, die aus einer Gesamtflächenlast von 3,5 kN/m2 resultieren, braucht für die Weiterleitung auf Stützen, Wände und Konsolen nur diese reduzierte Belastung berücksichtigt zu werden.

2.5 Zeile 5, Spalte 3 ist zu ergänzen:

und Bürogebäuden mit hohem Publikumsverkehr

3 Zu Abschnitt 6.3.1:

3.1 Abschnitt 6.3.1 wird von der Einführung ausgenommen. Stattdessen gilt folgende Regelung:

  1. Hofkellerdecken und andere Decken, die planmäßig von Personenkraftwagen und nur einzeln von Lastkraftwagen mit geringem Gewicht befahren werden (ausgenommen sind Decken nach Abschnitt 6.1, Tabelle 1), sind für die Lasten der Brückenklasse 6/6 nach DIN 1072:1985-12, Tabelle 2, zu berechnen.

Muss mit schwereren Kraftwagen gerechnet werden, gelten - je nach Fahrzeuggröße - die Lasten der Brückenklassen 12/12 oder 30/30 nach DIN 1072:1985-12, Tabelle 2 oder 1.

  1. Hofkellerdecken, die nur im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, sind für die Brückenklasse 16/16 nach DIN 1072:1985-12, Tabelle 2, zu berechnen. Dabei ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug in ungünstigster Stellung anzusetzen; auf den umliegenden Flächen ist die gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur als Verkehrslast in Rechnung zu stellen. Der nach DIN 1072:1985-12, Tabelle 2, geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast von 110 kN darf entfallen. Die Verkehrslast darf als vorwiegend ruhend eingestuft werden und braucht auch nicht mit einem Schwingbeiwert vervielfacht zu werden.

4 Abschnitt 7.1.2 ist wie folgt zu korrigieren:

„In Versammlungsräumen, ... und Treppen nach Tabelle 1,“ wird hinter Zeile 5 Buchstabe “a“

gestrichen.

5 Abschnitt 7.4.1.3 wird wie folgt geändert:

Nach dem ersten Satz wird folgender Satz angefügt:

Für Personenkraftwagen mit einem Gesamtgewicht bis 2,5 t ist eine Horizontallast von 10 kN in 0,5 m Höhe infolge Anpralls anzusetzen (dies gilt auch für Parkhäuser).

Der erste Abschnitt wird durch folgenden Satz ergänzt:

Bei der Berechnung der Fundamente braucht die Anpralllast nicht berücksichtigt zu werden.

6 Zu Abschnitt 7.4.2, zweiter Absatz:

In Parkhäusern für Fahrzeuge nach Tabelle 1, Zeilen 4b und 5c, sind an offenen Fassadenseiten, die nur durch ein Geländer o. Ä. gesichert sind, grundsätzlich Bordschwellen mit einer Mindesthöhe von 0,2 m oder gleichwertige Anprallsicherungen vorzusehen.

7 Abschnitt 7.4.3 wird wie folgt geändert:

Hinter dem Wort “Sicherheitsbeiwert“ werden die Worte “für alle Lasten“ eingefügt.

8 Abschnitt 7.1.2 wird wie folgt ergänzt:

Bei Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländern, “Wellenbrechern“ oder Absperrgittern, die dem Druck von Personengruppen standhalten müssen, 2 kN/m in Richtung dieser Beanspruchung, in Gegenrichtung 1 kN/m. Die Lasten sind in Holmhöhe, bei hohen Abschrankungen in Höhe von 1,5 m über den begehbaren Flächen anzusetzen.

Anlage 1.1/2

Zu DIN 1055-4

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu Abschnitt 6.2.1:

Unter den in Tabelle 2, Fußnote 2 benannten Gebäuden sind solche mit Traufhöhe hw < 8 m, Breiten a < 13 m und Längen b < 25 m zu verstehen.

2 Zu Abschnitt 6.3.1:

Die Norm gibt in Abschnitt 6.3.1 mit Bild 12 in stark vereinfachter Form die Druck-Sog-Verteilung infolge Wind für Dächer beliebiger Neigungen an. Dabei wurde näherungs- weise auch auf die Erfassung der im Allgemeinen sehr geringen Unterschiede zwischen den Drücken in der Luv-seitigen (windzugewandten) und Lee-seitigen (windabgewand- ten) Dachfläche für Dachneigungen 0 < α < 25° (Flachdächer) verzichtet. Die damit vernachlässigte horizontale Windlastkomponente des Daches hängt in starkem Maße vom Verhältnis Traufhöhe (hw) zur Gebäudebreite (a) ab, auf das Bild 12 - wiederum aus Vereinfachungsgründen - nicht eingeht. Diese Vernachlässigung ist bei Flachdächern auf gedrungenen Baukörpern mit 0,2 < hw/a < 0,5 aus Sicherheitsgründen nicht vertretbar. Daher ist bei Flachdächern in LUV alternativ auch eine Sogbelastung von

ws =(1,3 x sin α -0,6)x q

gemäß nachstehender Ergänzung des Bildes 12 zu untersuchen.

Beiwerte für Sattel-, Pult- und Flachdächer

Bild 12. Beiwerte cp für Sattel-, Pult- und Flachdächer2

Anlage 1.1/3

Zu DIN 1055-5

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 4:

Die Angaben der Tabelle 2 sind wie folgt zu ergänzen:

Regelschneelast so in kN/m2

Übersichtstabelle zu Schneelasten

Sind für bestehende Bauwerksstandorte darüber hinaus höhere Schneelasten als hier angegeben bekannt, so sind diese anzuwenden.

Anlage 1.1/4

Zu DIN 1055-6

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu Abschnitt 3.1.1:

Außer den Schüttgütern nach der Tabelle 1 der Norm sind weitere Schüttgüter in Tabelle 1 des Beiblatts 1 zu DIN 1055-6:1987-05, Lastannahmen für Bauten; Lasten in Silozellen; Erläuterungen, genannt. Die für diese Schüttgüter angegebenen Rechenwerte können nur zum Teil als ausreichend gesichert angesehen werden. Für folgende Schüttgüter bestehen keine Bedenken, die Silolasten nach Abschnitt 3 der Norm mit den in Tabelle 1 des Beiblattes 1 angegebenen Anhaltswerten zu ermitteln: Sojabohnen, Kartoffeln, Kohle, Koks und Flugasche.

Die Anhaltswerte nach Tabelle 1 des Beiblattes 1 für die übrigen Schüttgüter - Rübenschnitzelpellets, Futtermittel, Kohlenstaub, Kesselschlacke, Eisenpellets, Kalkhydrat - dürfen nur dann ohne weiteren Nachweis als Rechenwerte verwendet werden, wenn die hiermit ermittelten ungünstig wirkenden Schnittgrößen um 15 Prozent erhöht werden.

2 Zu Abschnitt 3.3.3:

Bei der Berücksichtigung ungleichförmiger Lasten durch den Ansatz einer Teilflächenlast nach Abschnitt 3.3.3.2 geht die Norm davon aus, dass die Schnittgrößen nach der Elastizitätstheorie und bei Stahlbetonsilos für den ungerissenen Zustand bestimmt werden.

Anlage 1.1/5

Zu DIN 1055-100

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Der informative Anhang B ist von der Einführung ausgenommen.

2 Die in den Technischen Baubestimmungen von lfd. Nr. 1.1 geregelten Werte der Einwirkungen gelten als charakteristische Werte der Einwirkungen im Sinne von Abschnitt 6.1.

3 Bei Anwendung der Kombinationsregeln nach DIN 1055-100 darf die vereinfachte Regel zur gleichzeitigen Berücksichtigung von Schnee- und Windlast nach DIN 1055-5:1975-06, Abschnitt 5 grundsätzlich nicht angewendet werden, stattdessen gelten die Beiwerte ø nach DIN 1055-100, Tabelle A.2.

4 Bei Anwendung von DIN 18800-1:1990-11 dürfen für die Ermittlung der Beanspruchungen aus den Einwirkungen alternativ zu den Regelungen von DIN 1055-100 die in DIN 18800-1, Abschnitt 7.2 angegebenen Kombinationsregeln angewendet werden.

Anlage 1.3/1

Zur ETB-Richtlinie “Bauteile, die gegen Absturz sichern“

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu Abschnitt 3.1, vierter Absatz:

Anstelle des Satzes “Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern.“ gilt:

„Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen.“

2 Die ETB-Richtlinie gilt nicht für Bauteile aus Glas.

Anlage 2.1/1

Zu DIN 1054:1976-11

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Auf folgende Druckfehler in der Norm DIN 1054 wird hingewiesen:

  • Abschnitt 2.3.4, letzter Satz: Statt “Endwiderstand“ muss es “Erdwiderstand“ heißen.
  • Tabelle 8 Fußnote 1: Statt “Zeilen 4 und 5“ muss es “Zeilen 3 und 4“ heißen, wobei der Tabellenkopf als Zeile 1 gezählt wird.
  • Abschnitt 5.5, letzter Satz: Statt “50 m“ muss es “0,5 m“ heißen.

Anlage 2.1/2

Zu DIN 4014

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu Abschnitt 1:

Bis zur Neufassung von DIN 1054 sind als γM -Werte die in DIN 1054:1976-11, Tabelle 8, enthaltenen Sicherheitsbeiwerte η zu verwenden.

2 Bei Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 in Beton nach DIN 1045:1988-07 ist die “DAfStb-Richtlinie - Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 im Betonbau, Ausgabe September 1996“ anzuwenden.

3 Bei Verwendung von Flugaschen nach DIN EN 450:1995-01 in Beton nach DIN 1045-2:2001-07/DIN EN 206-1:2001-07 dürfen diese unter den Bedingungen gemäß DIN 1045- 2:2001-07 Abschnitt 5.2.5.2.2 angerechnet werden. Abweichend davon gilt:

  • der Gehalt an Zement und Flugasche (z+f) darf bei einem Größtkorn von 32 mm 350 kg/m3 und einem Größtkorn von 16 mm 400 kg/m3 nicht unterschreiten;
  • der Mindestzementgehalt bei Anrechnung von Flugasche darf bei einem Größtkorn von 32 mm 270 kg/m3 und einem Größtkorn von 16 mm 300 kg/m3 nicht unterschreiten;
  • der äquivalente Wasserzementwert (w/z)eq wird mit kf = 0,7 berechnet.

Eine Anrechnung von Flugasche ist nicht zulässig bei Verwendung der Zemente CEM II/B-V, CEM III/C, CEM II/B-P, CEM II/A-D.

Anlage 2.1/3

Zu DIN 4026

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu Abschnitt 5.4:

Die in der Norm erlaubten Stoßverbindungen zusammengesetzter Rammpfähle sind dort nicht geregelt; sie bedürfen daher des Nachweises der Verwendbarkeit.

2 Zu Tabelle 4:

In der Überschrift zu den Spalten 2 und 3 ist die Fußnote 1 durch die Fußnote 2 zu ersetzen.

Anlage 2.1/4

Zu DIN 4124

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Von der Einführung sind nur die Abschnitte 4.2.1 bis 4.2.5 und 9 der Norm DIN 4124 erfasst.

Anlage 2.1/5

Zu DIN 4125

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu den Abschnitten 6.3 und 6.5:

Bei Verwendung von Kurzzeitankern sind die “Besonderen Bestimmungen“ der Zulassungen für die zur Anwendung vorgesehenen Spannverfahren oder Daueranker zu beachten. Teile des Ankerkopfes, die zur Übertragung der Ankerkraft aus dem unmittelbaren Verankerungsbereich des Stahlzuggliedes auf die Unterkonstruktion dienen (z. B. Unterlegplatten), sind nach Technischen Baubestimmungen (z. B. DIN 18800 für Stahlbauteile) zu beurteilen.

2 Sofern Daueranker oder Teile von ihnen in benachbarten Grundstücken liegen sollen, muss sichergestellt werden, dass durch Veränderungen am Nachbargrundstück, z. B. Abgrabungen oder Veränderungen der Grundwasserverhältnisse, die Standsicherheit dieser Daueranker nicht gefährdet wird.

Die rechtliche Sicherung hat durch eine Grunddienstbarkeit nach den Vorschriften der §§ 1090 ff. und 1018 ff. BGB zu erfolgen mit dem Inhalt, dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks Veränderungen in dem Bereich, in dem Daueranker liegen, nur vornehmen darf, wenn vorher nachgewiesen ist, dass die Standsicherheit der Daueranker und der durch sie gesicherten Bauteile nicht beeinträchtigt wird.

Anlage 2.1/6

Zu DIN 4126

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Bei Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 in Beton nach DIN 1045:1988-07 ist die “DAfStb-Richtlinie - Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 im Betonbau, Ausgabe September 1996“ anzuwenden.

2 Bei Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 in Beton nach DIN 1045-2/DIN EN 206-1:2001-07 ist Abschnitt 5.3.4 von DIN 1045-2:2001-07 sinngemäß anzuwenden.

Anlage 2.1/7 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen im Erd- und Grundbau ist Folgendes zu beachten:

Geotextilien und geotextilverwandte Produkte nach EN 13251:2000-123

Die Verwendungen, bei denen die Geotextilien oder geotextilverwandten Produkte für die Standsicherheit der damit bewehrten baulichen Anlage erforderlich sind, sind nicht geregelt.

Anlage 2.1/8

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Die Technischen Baubestimmungen nach 2.1.1 (1) und 2.1.2 (1) dürfen bis zum 31. Dezember 2007 alternativ zu den Technischen Baubestimmungen nach 2.1.1 (2) und 2.1.2 (2) angewendet werden.

2 Die Regeln der Technischen Baubestimmungen nach 2.1.1 (2) und 2.1.2 (2) (neues Normenwerk) dürfen nicht mit denen der Technischen Baubestimmungen nach 2.1.1 (1) und 2.1.2 (1) (altes Normenwerk) kombiniert werden (Mischungsverbot).

Anlage 2.1/9

Zu DIN 1054:2005-01

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Seite 2, Abschnitt “Beginn der Gültigkeit“, Satz 2: “DIN 1054:2003-01“ wird ersetzt durch “DIN 1054:1976-11“.

2 Der informative Anhang G gilt verbindlich und ist zu beachten.

3 Hinweis:

DIN 1054 nimmt wiederholt Bezug auf Ergebnisse von Baugrunduntersuchungen, die den Anforderungen der Norm DIN 4020:2003-09 genügen. Diese müssen vor der konstruktiven Bearbeitung der baulichen Anlage vorliegen.

Anlage 2.2/2

Zu DIN 1053-4:1978-09

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Die technische Regel gilt nur für Decken nach Abschnitt 6 der Norm.

Anlage 2.2/3

Zu DIN V ENV 1996-1-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

DIN V ENV 1996-1-1:1996-12 darf - unter Beachtung der zugehörigen Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1996-1-1 - alternativ zu DIN 1053-1 (lfd. Nr. 2.2.1) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Mauerwerksbauten zugrunde gelegt werden.

Anlage 2.2/5 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Mauerwerk ist Folgendes zu beachten:

1 Gesteinskörnungen nach EN 13139:20024

Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempfindlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempfindlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn sie in eine Alkaliempfindlichkeitsklasse eingestuft sind (gemäß Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 2.2.8).

2 Mauermörtel nach EN 998-2:20005

Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000- 412:2004-03.

3 Ergänzungsbauteile für Mauerwerk nach EN 845-1, -2, -3:20036

Die Verwendung der Ergänzungsbauteile für tragende Zwecke ist nicht geregelt.

Anlage 2.3/4

Zu DIN 4212

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Mit Rücksicht auf mögliche Ungenauigkeiten in der Vorausbeurteilung des Kranbetriebs ist eine wiederkehrende Überprüfung der Kranbahnen auf Schädigungen erforderlich, sofern die Bemessung auf Betriebsfestigkeit (mit Kollektivformen So, S1 oder S2) erfolgt. Sie ist in geeigneten Zeitabständen vom Betreiber der Kranbahn (oder einem Beauftragten) durchzuführen.

2 Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen:

  • Die Unterschriften der Bilder 2 und 3 sind zu vertauschen, wobei es in der neuen Unterschrift des Bildes 2 heißen muss: “...σub =0,20 βws“.
  • In Abschnitt 4.2.4:
    In der fünften Zeile muss es heißen: “...σub ≤1/6 ...“.

Anlage 2.3/8

Zu DIN 18551

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 8.5:

Die Bemessung von Stützenverstärkungen nach Abschnitt 8.5 in Verbindung mit DIN 1045 gilt nur für symmetrisch bewehrte Stützen mit quadratischem, rechteckigem oder kreisförmigem Querschnitt, die symmetrisch umlaufend verstärkt sind.

Anlage 2.3/11

Zur Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

Bauaufsichtlich ist die Anwendung der technischen Regel nur für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, gefordert.

Anlage 2.3/14

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Die technischen Regeln DIN 1045:1988-07, DIN 1045/ A1:1996-12, DIN 4219-2:1979-12, DIN 4227-1:1988-07, DIN 42271/A1:1995-12, DIN V 4227-2:1984-05, DIN 4227-4:1986-02 und DIN V 4227-6:1982-05 dürfen nur noch für die Ausführung von vor dem 31.12.2004 geplanten und genehmigten Bauvorhaben angewendet werden.

2 Die Regeln der Technischen Baubestimmungen nach 2.3.1 (neues Normenwerk) dürfen nicht mit vorgenannten technischen Regeln (altes Normenwerk) kombiniert werden (Mischungsverbot) mit einer Ausnahme: Die Bemessung von Fertigteilen und vergleichbaren Bauteilen nach einem anderen Normenwerk ist möglich, wenn die betreffenden Bauteile mit dem Gesamttragwerk nicht monolithisch verbunden sind und die Übertragung der Schnittgrößen innerhalb des Gesamttragwerks sowie die Gesamtstabilität nicht berührt werden.

3 Bei der Verwendung von selbstverdichtendem Beton ist die “DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton (SVB-Richtlinie)“ (2003-11) anzuwenden.

Anlage 2.3/15

Zu DIN 1045-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Die Berichtigung 1 zu DIN 1045-1:2002-07 ist zu berücksichtigen.

2 Für die Bemessung und Konstruktion von Betonbrücken gilt der DIN-Fachbericht 102 (Ausgabe März 2003). Bei Anwendung des DIN-Fachberichts sind die zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6) zu beachten. Für die Einwirkungen auf Brücken gilt der DIN-Fachbericht 101 (Ausgabe März 2003) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6).

3 Gemeinsame Anwendung mit DIN 4149-1:1981-04

Nach DIN 1055-100 wird im Grenzzustand der Tragfähigkeit der Bemessungswert der Beanspruchung EdAE für die Bemessungssituation infolge Erdbeben nach den Kombinationen entsprechend Gleichung (16) bestimmt und dem Bemessungswert des Tragwiderstandes Rd gegenübergestellt:

Formel zum Grenzzustand der Tragfähigkeit

Soll DIN 1045-1:2001-07 zusammen mit DIN 4149-1:1981- 04 angewendet werden, ist wie folgt vorzugehen: Die nach DIN 4149-1:1981-04 ermittelten Erdbebenbeanspruchun- gen sind als Bemessungswert AEd einzusetzen. Der Wichtungsfaktor beträgt γ1 =1. Die Kombinationsbeiwerte ψ2,i sind den Regelungen von DIN 4149-1:1981-04 Kapitel 7 an- zupassen, sofern sich hiernach größere Einwirkungsgrößen ergeben. Der Bemessungswert des Tragwiderstandes Rd ist auf der sicheren Seite liegend mit den Teilsicherheitsbeiwerten nach DIN 1045-1:2001-07, Tabelle 2 für die ständige und vorübergehende Bemessungssituation, also mit γc =1,50 und γs =1,15 zu ermitteln. Verfahren zur Ermittlung der Schnittgrößen nach der Plastizitätstheorie sowie nichtlineare Verfahren nach DIN 1045-1:2001-07, Abschnitte 8.4 und 8.5 dürfen für Erdbebenbemessungssituationen nicht auf Bauteile angewandt werden, die primär zur Abtragung der horizon talen Belastungen aus Erdbeben herangezogen werden. Die konstruktiven Regelungen nach DIN 4149-1:1981-04 zur Gewährleistung der Zähigkeit sowie zur Mindestbewehrung sind einzuhalten.

Anlage 2.3/16

Zu DIN 1045-2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Die “DAfStb-Richtlinie Beton mit rezykliertem Zuschlag“ (1998-08) ist für die Festigkeitsklassen ≤ C 30/37 sinngemäß anzuwenden. Sie gilt nicht für Spannbeton und Leichtbeton.

2 Die “DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)“ (1995-08) ist für die Festigkeitsklassen ≤ C 45/55 sinngemäß anzuwenden. Die Richtlinie gilt nicht für Spannbeton und Leichtbeton. Die Bestimmung der Richtlinie gemäß Abschnitt 1, Absatz 2 („Eine Fremdüberwachung der Baustelle ist bei Beton der Festigkeitsklassen ≤ B 25 in der Regel nicht erforderlich, sofern es sich um Transportbeton handelt, der nach DIN 1084 Teil 3 fremdüberwacht wird.“) ist nicht anzuwenden.

Anlage 2.3/17

Zu DIN 1045-3

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Abschnitt 11, Tabelle 3:

Beton mit höherer Festigkeit und besonderen Eigenschaften im Sinne der Brandenburgischen Hersteller- und Anwenderverordnung (BbgHAV) wird nach Tabelle 3 als Beton der Überwachungsklasse 2 und 3 verstanden.

2 Anhang D, anstelle von Absatz 1 gilt Folgendes:

(1) Das Herstellen von Einpressmörtel nach DIN EN 447 und das Einpressen in Spannkanäle nach DIN EN 446 sind durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle zu überwachen.

3 Anhang D, anstelle von Absatz 3 gilt Folgendes:

(3) Angaben zu Art, Umfang und Häufigkeit der von der Überwachungsstelle durchzuführenden Überprüfungen sind den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zu entnehmen.

Anlage 2.3/18 E

Für die Verwendung von Zement nach EN 197-1:20007 gilt Anlage 1.33 der Bauregelliste A Teil 1.

Anlage 2.3/19 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Beton ist Folgendes zu beachten:

1 Betonzusatzmittel nach EN 934-28 und Zusatzmittel für Einpressmörtel für Spannglieder nach EN 934-49:

Es gelten die zugehörigen Anwendungsnormen DIN V 20000-100:2002-11 bzw. DIN V 20000-101:2002-11.

2 Gesteinskörnungen für Beton nach EN 1262010:

2.1 Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-103:2004-04.

2.2 Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempfindlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempfindlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn sie in eine alkaliempfindlichkeitsklasse eingestuft sind (gemäß Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 1.2.8).

3 Leichte Gesteinskörnungen nach EN 13055-111:

3.1 Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000- 104:2004-04.

3.2 Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempfindlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempfindlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn sie in eine Alkaliempfindlichkeitsklasse eingestuft sind (gemäß Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 1.2.7).

Anlage 2.3/20

Zu DIN 4099-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu Abschnitt 1:

Diese Norm gilt nicht für die Herstellung von Gitterträgern und Rohrbewehrungen nach DIN 4035, sofern sie auf Mehrpunktschweißanlagen hergestellt werden.

2 Zu Tabelle 1 sowie den Abschnitten 5, 6 und 7:

Die Schweißprozesse 21-Punktschweißen und 25-Pressstumpfschweißen sind ebenfalls anwendbar. Für den Schweißprozess 21 gelten die gleichen Festlegungen wie für den Prozess 23 und für den Schweißprozess 25 die gleichen Festlegungen wie für den Prozess 24.

3 Zu Tabelle 1, Zeilen 8 und 9:

Es dürfen Betonstahldurchmesser ab 4 mm Durchmesser geschweißt werden.

Anlage 2.3/21

Zu DIN 4099-2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu den Abschnitten 4.1.4 und 4.2:

„Anerkannte Stellen“ sind bauaufsichtlich anerkannte Prüfstellen für die Überprüfung von Herstellern bestimmter Produkte und von Anwendern bestimmter Bauarten entsprechend § 14 Abs. 5 BbgBO.

2 Zu Tabelle 1 und Abschnitt 4.3:

Die Schweißprozesse 21-Punktschweißen und 25-Pressstumpfschweißen sind ebenfalls anwendbar. Für den Schweißprozess 21 gelten die gleichen Festlegungen wie für den Prozess 23 und für den Schweißprozess 25 die gleichen Festlegungen wie für den Prozess 24.

Anlage 2.3/22

Zu DIN 4223-4

Bei der Anwendung ist Abschnitt 6 von DIN 4223-1:2003-12 zu beachten.

Anlage 2.3/23

Zu DIN 4213:

Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:

1 Bauprodukte nach DIN EN 1520:2003-07 dürfen nur für nicht tragende oder untergeordnete Bauteile ohne Bedeutung für die Bauwerkstragfähigkeit verwendet werden. Für die Bemessung tragender Bauteile nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 1.6.25, gelten die Technischen Regeln für vorgefertigte bewehrte tragende Bauteile aus haufwerksporigem Leichtbeton, Fassung Dezember 200412.

2 Zu Abschnitt 4.3:

DIN EN 206-1 entfällt.

3 Zu Abschnitt 8.1:

Gleichung (11) wird wie folgt ersetzt:

NRd= fckAcoc

Dabei ist:

Aco die Belastungsfläche.

Gleichung (12) entfällt.

Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

(2) Die im Lasteinleitungsbereich entstehenden Querzugkräfte sind durch Bewehrung aufzunehmen.

4 Zu den Abschnitten 8.2.1 bis 8.2.3:

Die Verwendbarkeit von einbetonierten Verbindungs- und Verankerungsmitteln unter Berücksichtigung der örtlichen Lasteinleitung ist nachzuweisen, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.

5 Zu Anhang A, Bild A.1:

In der Legende ist bei 7 LAC-Beton zu streichen. Stützen aus LAC-Beton dürfen nicht für die Aussteifung eines Systems herangezogen werden.

Anlage 2.4/1

Zu den technischen Regeln nach den Abschnitten 2.4 und 2.7

Bei Anwendung der technischen Regel ist die Anpassungsrichtlinie Stahlbau, Fassung Oktober 1998 (DIBt-Mitteilungen, Sonderheft 11/213) in Verbindung mit den Berichtigungen zur Anpassungsrichtlinie Stahlbau (DIBt-Mitteilungen, Heft 6/1999, S. 201) sowie der Änderung und Ergänzung der Anpassungsrichtlinie Stahlbau, Ausgabe Dezember 2001 (DIBt-Mitteilungen, Heft 1/2002, S. 14) zu beachten.

Anlage 2.4/3

Zu DIN 18806

1 Bei Anwendung dieser technischen Regel sind die Normen

DIN 18800-1:1981-03 und
DIN 4114-1:1952-07,
DIN 4114-2:1953-02 zu beachten.

2 Auf folgende Druckfehler in der Norm DIN 18806 wird hingewiesen:

  • Auf Seite 3 muss es in Fußnote 1 heißen:
    „siehe Seite 1“ (statt “... Seite 2“).
  • Im Anhang A muss das letzte Glied in der Formel (A.1) zur Berechnung von x heißen:
    „4 λ 2“ (statt “4 λ 4 “).

Anlage 2.4/5

Zu DIN V ENV 1993-1-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 DIN V ENV 1993-1-1:1993-04, darf - unter Beachtung der zugehörigen Anwendungsrichtlinie (DASt-Richtlinie 103) - alternativ zu DIN 18800 (lfd. Nr. 2.4.4) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Stahlbauten zugrunde gelegt werden.

2 Bei Ausführung von Stahlbauten entsprechend DIN V ENV 1993-1-1:1993-04 ist DIN 18800-7:2002-09 zu beachten.

3 Auf folgende Druckfehler in der DASt-Richtlinie 103 wird hingewiesen:

Auf dem Deckblatt ist im Titel der dritte Absatz wie folgt zu ändern:

„Eurocode 3 - Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau“.

Auf Seite 4, Abschnitt 3.2 beginnt der zweite Satz wie folgt:

„Für die nicht geschweißten Konstruktionen ...“.

Auf den Seiten 28 und 29, Anhang C, Absatz 6 ist in den Formeln für Längsspannungen und für Schubspannungen jeweils das Zeichen Φ (Großbuchstabe) zu ersetzen durch das Zeichen φ (Kleinbuchstabe).

Auf Seite 29, Anhang C, Absatz 9 ist das Wort “Ermüdungsbelastung“ durch das Wort “Ermüdungsfestigkeit“ zu ersetzen.

Anlage 2.4/6

Zu DIN V ENV 1994-1-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

DIN V ENV 1994-1-1:1994-02 darf - unter Beachtung der zugehörigen Anwendungsrichtlinie (DASt-Richtlinie 104) - alternativ zu DIN 18806-1 und den Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern (lfd. Nr. 2.4.6) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton zugrunde gelegt werden.

Anlage 2.4/7

Zu DIN 18807-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen:

1 Zu Bild 9:

In der Bildunterschrift ist “nach Abschnitt 3.2.5.3“ jeweils zu berichtigen in “nach Abschnitt 4.2.3.3“.

2 Zu Abschnitt 4.2.3.7:

Unter dem zweiten Spiegelstrich muss es statt “... höchstens 30° kleiner ...“ heißen “... mindestens 30° kleiner ...“.

Anlage 2.4/8

Zu DIN 18807-3

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen:

Zu Abschnitt 3.3.3.1:

Im zweiten Absatz muss es anstelle von “... 3.3.3.2 Aufzählung a) multiplizierten ...“ heißen “... 3.3.3.2 Punkt 1 multiplizierten ...“.

Im dritten Absatz muss es anstelle von “... 3.3.3.2 Aufzählung b) nicht ...“ heißen “... 3.3.3.2 Punkt 2 nicht ...“.

Zu Abschnitt 3.6.1.5 mit Tabelle 4:

In der Tabellenüberschrift muss es heißen “Einzellasten zul F in kN je mm Stahlkerndicke und je Rippe für ...“.

Anlage 2.4/9

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu DIN 4113-1, DIN 4113-1/A1, DIN 4113-2:

Alternativ zu DIN 4113-1:1980-05, DIN 4113-1/A1:2002-09 und DIN 4113-2:2002-09 darf die Norm BS 8118-1:1991 angewendet werden, wenn nach dieser Norm entweder die Sicherheitsbeiwerte nach Tabelle 3.2 oder Tabelle 3.3 im Abschnitt 3 - Bemessungsgrundlagen - um 10 Prozent höher angesetzt oder die Grenzspannungen nach den Tabellen 4.1 und 4.2 im Abschnitt 4 - Bemessung von Bauteilen - bzw. nach den Tabellen 6.1 bis 6.3 im Abschnitt 6 - Bemessung von Verbindungen - um 10 Prozent reduziert werden.

Anmerkung:

Sofern im Einzelfall ein genauerer Nachweis geführt wird, kann das bei Anwendung von DIN 4113-1:1980-05 erzielte Sicherheitsniveau mit einem geringeren Aufschlag auf die Sicherheitsbeiwerte bzw. einer geringeren Reduktion der Grenzspannungen erreicht werden.

2 Zu DIN 4113-1:1980-5,Abschnitt 5.2:

Die plastischen Querschnittsreserven analog dem Verfahren Elastisch-Plastisch nach DIN 18800-1:1990-11 dürfen berücksichtigt werden.

Anlage 2.4/10

Zu DIN 18807-1, -3, -6, -8 und -9

Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:

Die Normen gelten auch für Wellprofile, wobei die Wellenhöhe der Profilhöhe h und die Wellenlänge der Rippenbreite bR nach DIN 18807-1, Bild 3 und Bild 4, bzw. Anhang A von DIN 18807-9 entspricht, siehe Bild. DIN 18807-1, Abschnitt 4, bzw. DIN 18807-6, Abschnitt 3, gelten jedoch nicht für Wellprofile. Die Beanspruchbarkeiten von Wellprofilen sind nach DIN 18807-2 oder DIN 18807-7 zu ermitteln; lediglich das Grenzbiegemoment im Feldbereich von Einfeldträgern und Durchlaufträgern darf auch nach der Elastizitätstheorie ermittelt werden.

Wellprofile

Anlage 2.4/11

Zu DIN 4113-1/A1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Der Abschnitt 4.4 wird gestrichen.

Anlage 2.4/12

Zu DIN 18800-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Für die Bemessung und Konstruktion von Stahlbrücken gilt der DIN-Fachbericht 103 (Ausgabe März 2003). Bei Anwendung des DIN-Fachberichts sind die zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 12/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6) zu beachten. Für die Einwirkungen auf Brücken gilt der DIN-Fachbericht 101 (Ausgabe März 2003) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6).

Anlage 2.4/13

Zu den Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Für die Bemessung und Konstruktion von Stahlverbundbrücken gilt der DIN-Fachbericht 104 (Ausgabe März 2003). Bei Anwendung des DIN-Fachberichts sind die zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6) zu beachten. Für die Einwirkungen auf Brücken gilt der DIN-Fachbericht 101 (Ausgabe März 2003) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6).

Anlage 2.4/14

Zu DIN 18800-7

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 2:

Es gilt DVS-Richtlinie 1704 - Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen über die Herstellerqualifikation zum Schweißen von Stahlbauten nach DIN 18800-7:2002-09 - Ausgabe Mai 2004.

Anlage 2.5/1

Zu DIN 1052-2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu den Abschnitten 6.2.3, 6.2.10, 6.2.11, 6.2.12, 6.2.15:

Die genannten Mindestholzabmessungen und Mindestnagelabstände dürfen bei Douglasie nur angewendet werden, wenn die Nagellöcher über die ganze Nagellänge vorgebohrt werden. Dies gilt abweichend von Tabelle 11, Fußnote 1 für alle Nageldurchmesser

2 Zu Abschnitt 7.2.4:

Die Festlegungen gelten nicht für Douglasie.

Anlage 2.5/2

Zu DIN V ENV 1995-1-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

DIN V ENV 1995-1-1:1994-06, darf - unter Beachtung der zugehörigen Anwendungsrichtlinie - alternativ zu DIN 1052 (lfd. Nr. 2.5.1) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Holzbauwerken zugrunde gelegt werden.

Anlage 2.5/3

Zu DIN 1052-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu Abschnitt 2.2:

Der Abschnitt wird ergänzt um folgenden Absatz:

„Holzwerkstoffe im Sinne dieser Norm sind auch OSB-Platten Typ OSB/3 und Typ OSB/4 nach DIN EN 300 mit einer Dicke ≥ 8 mm. Die Platten dürfen für alle Ausführungen verwendet werden, bei denen die Verwendung von Flachpressplatten nach DIN 68763 der Klassen 20 und 100 zulässig ist. Für die Bemessung der Bauteile mit OSB-Platten gelten die Bestimmungen für Flachpressplatten mit folgenden Änderungen hinsichtlich der Rechenwerte der Elastizitäts- und Schubmoduln sowie der zulässigen Spannungen:

OSB/3 OSB/4
Plattenlängs-/Spanrichtung Werte nach DIN 1052-1:1988-04, Tabelle 6 und Tabelle 3, mit Ausnahme der Fußnote 1 Um 25 % erhöhte Werte nach DIN 1052-1: 1988-04, Tabelle 6 und Tabelle 3, mit Ausnahme der Fußnote 1
Rechtswinklig zur Plattenlängs-/Spanrichtung 50 % der Werte nach DIN 1052-1: 1988-04,
Tabelle 6 und Tabelle 3, mit Ausnahme der Fußnote 1
62,5 % der Werte nach DIN 1052-1: 1988-04,
Tabelle 6 und Tabelle 3, mit Ausnahme der Fußnote 1

Hinsichtlich der Wärmeleitfähigkeit und des Brandverhaltens gelten die für Flachpressplatten nach DIN 68763 getroffenen Regelungen in den Normen DIN 4108 und DIN 4102.“

2 Zu Abschnitt 14:

Die Aufzählung b von DIN 1052-1/A1:1996-10 erhält folgende Fassung:

„Brettschichtholz aus Lamellen der Sortierklassen S 13, MS 10 bis MS 17, bei Bauteilen über 10 m Länge auch aus Lamellen der Sortierklasse S 10, und zwar insbesondere Träger mit Rechteckquerschnitt mit unsymmetrischem Trägeraufbau nach Tabelle 15, Fußnote 1, mit der Brettschichtholzklasse (Festigkeitsklasse), dem Herstellernamen und dem Datum der Herstellung; bei Brettschichtholz-Trägern mit unsymmetrischem Aufbau nach 5.1.2 zweiter und dritter Absatz sowie mit symmetrischem Aufbau nach Tabelle 15, Fußnote 1, müssen die Bereiche unterschiedlicher Sortierklassen erkennbar sein.“

Anlage 2.5/4 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Holzbauwerken ist Folgendes zu beachten:

Holzwerkstoffe nach EN 13986:200214:

Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-1:2004-01.

Anlage 2.6/1

Zu den Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen

1 Zu Abschnitt 1:

Die Technischen Regeln brauchen nicht angewendet zu werden auf Dachflächenfenster in Wohnungen und Räumen ähnlicher Nutzung (z. B. Hotelzimmer, Büroräume) mit einer Lichtfläche (Rahmeninnenmaß) bis zu 1,6 m2.

2 Zu Abschnitt 2.1 Buchstabe c:

Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) nach DIN 1249-12:1990- 09, aus Glas nach a) oder b), sowie Heißgelagertes Einscheiben- Sicherheitsglas (ESG-H) nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 11.4.2, aus Glas nach a) und b)

3 Zu Abschnitt 2.4:

Der Abschnitt wird durch folgenden Text ersetzt:

„Es ist Verbund-Sicherheitsglas mit PVB-Folie nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 11.8 zu verwenden.“

4 Zu Abschnitt 3:

Für sonstige Überkopfverglasungen von Wohnungen (z. B. Wintergärten, Balkonüberdachungen) mit einer Scheibenspannweite bis zu 80 cm und einer Einbauhöhe bis zu 3,50 m dürfen alle in Abschnitt 2.1 aufgeführten Glaserzeugnisse verwendet werden.

5 Zu Abschnitt 3.3.2:

Der Abschnitt wird durch folgenden Text ersetzt:

„In Einbausituationen,

  • bei denen die Gefahr besteht, dass sie einer besonderen Temperaturbeanspruchung unterliegen können (z. B. einer Aufheizung aufgrund unmittelbar dahinter angeordneter Dämmungen) oder
  • die eine Energieabsorption von mehr als 65 % aufweisen (z. B. aufgrund von Einfärbung oder Beschichtung) oder
  • die nicht auf allen Seiten durchgehend eingefasst sind,

ist Heißgelagertes Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG-H) nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 11.4.2 zu verwenden.“

Anlage 2.6/3

Zu DIN 18516-4

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu Abschnitt 1:

Der Abschnitt wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Es ist Heißgelagertes Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG-H) nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 11.4.2 zu verwenden.“

2 Der Abschnitt 2.5.1 entfällt.

3 Zu Abschnitt 3.3.4:

In Bohrungen sitzende Punkthalter fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Norm.

Anlage 2.6/4

Zu DIN 18516-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Anstelle von Abschnitt 5.1.1 gilt:

„Falls der Rechenwert der Eigenlast eines Baustoffs nicht DIN 1055-1 entnommen werden kann, soll dessen Eigenlast unter Berücksichtigung einer möglichen Feuchteaufnahme durch Wiegen nachgewiesen werden.“

2 Zu den Abschnitten 7.2.1 und 7.2.2 gilt:

„Für andere Korrosionsschutzsysteme ist ein Eignungsnachweis einer dafür anerkannten Prüfstelle vorzulegen.“

3 Anhang C wird von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommen.

4 Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen:

Zu Anhang A, Abschnitt A.3.1:

Im vierten Absatz muss es anstelle von “... nach Bild A.1.b) ...“ richtig “... nach Bild A.1.c) ...“ und anstelle von “... nach Bild A.1.c) ...“ richtig “... nach Bild A.1.d) ...“ heißen.

Zu Abschnitt A.3.2:

Im zweiten Absatz muss es anstelle von “... nach 8.1 ...“ richtig “... nach A.1 ...“ heißen.

Anlage 2.6/5

Zu DIN 4141-14/A1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 5.3:

Temperaturschwankungen im Schwerpunkt eines Bauteilquerschnitts sind als ständige Einwirkungen zu betrachten.

Anlage 2.7/1

Zu DIN 1056

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 10.2.3.1:

Für die Mindestwanddicke gilt Tabelle 6, jedoch darf die Wanddicke an keiner Stelle kleiner als 1/30 des dazugehörigen Innendurchmessers sein.

Anlage 2.7/2

Zu DIN 4112

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 5.17.3.4:

Der dritte Absatz gilt nur für Verschiebungen in Binderebene bei Rahmenbindern mit mehr als 10 m Stützweite.

Anlage 2.7/3

Zu DIN 4131

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt A.1.3.2.3:

Aerodynamische Kraftbeiwerte, die dem anerkannten auf Windkanalversuchen beruhenden Schrifttum entnommen oder durch Versuche im Windkanal ermittelt werden, müssen der Beiwertdefinition nach DIN 1055-4 entsprechen.

Anlage 2.7/4

Zu DIN 4133

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt A.1.3.2.2:

Aerodynamische Kraftbeiwerte, die dem anerkannten auf Windkanalversuchen beruhenden Schrifttum entnommen oder durch Versuche im Windkanal ermittelt werden, müssen der Beiwertdefinition nach DIN 1055-4 entsprechen.

Anlage 2.7/6

Zu DIN 11622-3

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 4:

Auf folgenden Druckfehler in Absatz 3, Buchstabe b wird hingewiesen: Die fünfte Zeile muss richtig lauten:

„Für Güllebehälter mit einem Durchmesser d > 10 m“.

Anlage 2.7/7

Zu DIN 11622-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 3.3:

Anstelle des nach Absatz 1 anzusetzenden Erdruhedrucks darf auch mit aktivem Erddruck gerechnet werden, wenn die zum Auslösen des Grenzzustandes erforderliche Bewegung der Wand sichergestellt ist (siehe DIN 1055-2, Abschnitt 9.1).

Anlage 2.7/8

Zu DIN 4421

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Für Traggerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schraub- oder Keilverschluss und Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung, die auf der Grundlage eines Prüfbescheids gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverordnungen der Länder hergestellt wurden, weiterverwendet werden, sofern ein gültiger Prüfbescheid für die Verwendung mindestens bis zum 01.01.1989 vorlag. Gerüstbauteile, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Liste in den DIBt-Mitteilungen15, Heft 6/97, S. 181, veröffentlicht.

Anlage 2.7/9

Zu DIN 4420-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Für Arbeits- und Schutzgerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schraub- oder Keilverschluss, die auf der Grundlage eines Prüfbescheids gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverordnungen der Länder hergestellt wurden, weiterverwendet werden, sofern ein gültiger Prüfbescheid für die Verwendung mindestens bis zum 01.01.1989 vorlag. Gerüstbauteile, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Liste in den DIBt-Mitteilungen16, Heft 6/97, S. 181, veröffentlicht.

Anlage 2.7/10

Zur Richtlinie “Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Nach Untersuchung des Einflusses benachbarter Windenergieanlagen gemäß Abschnitt 6.3.3 ist, soweit der Abstand a kleiner ist als nach den dort aufgeführten Bedingungen oder die Bauaufsicht dies nicht beurteilen kann, die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen17 einzuholen (siehe 3.2).

2 Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfs sind unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen zu Verkehrswegen und Gebäuden einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist.

Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen gemäß DIN 1055-5:1975-06, Abschnitt 6 als ausreichend.

3 Zu den Bauvorlagen für Windenergieanlagen gehören:

3.1 Die gutachterlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen17 nach Abschnitt 3, Buchstabe I der Richtlinie sowie die weiteren von einem Sachverständigen17 begutachteten Unterlagen nach Abschnitt 3, Buchstaben J, K und L der Richtlinie.

3.2 Gutachterliche Stellungnahmen eines Sachverständigen17 nach Nummer 1 über die örtlich auftretende Turbulenzintensität und über die Zulässigkeit von vorgesehenen Abständen zu benachbarten Windenergieanlagen in Bezug auf die Standsicherheit der bestehenden und soweit möglich für vorgesehene WEAs sowie der beantragten WEA.

3.3 Soweit erforderliche Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfes nach Nummer 2 nicht eingehalten werden, eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen17 zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z. B. Rotorblattheizung).

3.4 Zur Bestätigung, dass die der Auslegung der Anlage zugrunde liegenden Anforderungen an den Baugrund am Aufstellort vorhanden sind, das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H der Richtlinie.

3.5 Für Windenergieanlagen mit einer überstrichenen Rotorfläche von maximal 7 m2, einer maximalen Nennleistung von 1 kW und einer maximalen Höhe des Rotormittelpunktes über Gelände von 7 m gelten Nummern 3.1 bis 3.4 nicht.

4 Hinweise:

4.1 In die Baugenehmigung sind aufzunehmen:

  • als Nebenbestimmungen die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen nach Abschnitt 13 der Richtlinie18 in Verbindung mit dem begutachteten Wartungspflichtenbuch (siehe 4.1 zu Abschnitt 3, Buchstabe L der Richtlinie) sowie die Einhaltung der in den Gutachten nach Nummern 3.1 bis 3.3 formulierten Auflagen.
  • als Hinweis die Entwurfslebensdauer nach Abschnitt 8.6.1 der Richtlinie.

4.2 Die Einhaltung der im Prüfbericht bzw. Prüfbescheid über den Nachweis der Standsicherheit aufgeführten Auflagen an die Bauausführung ist im Rahmen der Bauüberwachung und/oder der Bauzustandsbesichtigung zu überprüfen.

4.3 Die erforderlichen Abstände zu anderen Windenergieanlagen sollen im Allgemeinen auf dem eigenen Grundstück erbracht werden.

5 Die “Richtlinie für Windkraftanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“, Fassung Juni 1993, darf noch für Anträge, die bis 31.12.2005 gestellt werden, alternativ angewendet werden.

Anlage 2.7/11

Zu den Lehmbau Regeln

Die technische Regel gilt für Wohngebäude bis zu zwei Vollgeschossen und nicht mehr als zwei Wohnungen.

1 Hinsichtlich des Brandschutzes ist das Brandverhalten der Baustoffe nach DIN 4102-1:1998-05 oder alternativ nach DIN EN 13501-1:2002-06 nachzuweisen, soweit eine Klassifizierung ohne Prüfung nach DIN 4102-4:1994-03 oder gemäß Entscheidung 96/603/EG der Europäischen Kommission nicht möglich ist.

Anforderungen an den Feuerwiderstand der Bauteile sind nach DIN 4102-2:1977-09 oder alternativ nach DIN EN 13501-2:2003-12 nachzuweisen, soweit eine Klassifizierung ohne Prüfung nach DIN 4102-4:1994-03 nicht möglich ist.

2 Für den Nachweis des Wärmeschutzes sind die Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN V 4108-4 anzusetzen.

3 Für den Nachweis des Schallschutzes gilt DIN 4109:1989-11.

Anlage 3.1/8

Zu DIN 4102 Teil 4

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Die Berichtigung 1 zu DIN 4102-4:1995-05, Berichtigung 2 zu DIN 4102-4:1996-04 und Berichtigung 3 zu DIN 4102- 4:1998-06 sind zu beachten.

2 Die Anwendung wird ausgeschlossen für Bauteile, deren Bemessung für Normaltemperatur nach DIN 1045-1:2001-07 vorgenommen wurde.

Anlage 3.1/9

1 Die Vornormen DIN V ENV 1993-1-2, DIN V ENV 1994- 1-2, DIN V ENV 1995-1-2 und DIN V ENV 1996-1-2 dürfen unter Beachtung ihrer Nationalen Anwendungsdokumente dann angewendet werden, wenn die Tragwerksbemessung für die Gebrauchslastfälle bei Normaltemperatur nach den Vornormen DIN V ENV 1993-1-1, DIN V ENV 1994-1-1, DIN V ENV 1995-1-1 bzw. DIN V ENV 1996-1-1 unter Beachtung ihrer Nationalen Anwendungsdokumente erfolgt ist.

2 Die Vornorm DIN V ENV 1992-1-2 darf unter Beachtung der “DIBt-Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1992-1-2 in Verbindung mit DIN 1045-1“ dann angewendet werden, wenn die Tragwerksbemessung für die Gebrauchslastfälle bei Normaltemperatur nach DIN 1045-1:2001-07 erfolgt ist.

3 Bei der Anwendung der technischen Regel ist DIN V ENV 1991-2-2:1997-05 - Eurocode 1 - Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-2: Einwirkungen auf Tragwerke; Einwirkungen im Brandfall einschließlich des Nationalen Anwendungsdokumentes (NAD) - Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1991- 2-2:1997-05 (DIN-Fachbericht 91) zu beachten.

4 Für DIN V ENV 1994-1-2 und DIN V ENV 1996-1-2 gilt:

Die in den Tabellen zu den Mindestquerschnittsabmessungen angegebenen Feuerwiderstandsklassen entsprechen den Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102-2 bzw. den bauaufsichtlichen Anforderungen gemäß nachfolgender Tabelle:

Bauaufsichtliche AnforderungTragende Bauteile ohne RaumabschlussTragende Bauteile mit RaumabschlussNichttragende Innenwände
feuerhemmend R 30
F 30
REI 30
F 30
EI 30
F 30
feuerbeständig R 90
F 90
REI 90
F 90
EI 90
F 90
Brandwand - REI-M 90 EI-M 90

Es bedeuten:

R - Tragfähigkeit
E - Raumabschluss
I - Wärmedämmung
M - Widerstand gegen mechanische Beanspruchung

siehe auch Tabelle 0.1.1 der Bauregelliste A Teil 1

5 Das Nachweisverfahren der Stufe 3 ist nur im Rahmen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder durch Zustimmung im Einzelfall anwendbar.

Anlage 3.5/1

Zur Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL):

1 Abschnitt 1.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 19 g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz -WHG) in Verbindung mit der Regelung des § 3 Nr. 4 der Verordnung des Landes Brandenburg über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbereiche (VAwS). Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können.“

2 Nach Abschnitt 1.4 wird folgender neuer Abschnitt 1.5 eingefügt:

„1.5 Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich für das Lagern von Calciumsulfat und Natriumchlorid.“

3 Abschnitt 1.5 wird Abschnitt 1.6 neu.

4 In Abschnitt 3.2 wird die Zeile “WGK 0: im allgemeinen nicht wassergefährdende Stoffe“ gestrichen.

5 Satz 2 des Hinweises in Fußnote 4 wird gestrichen. Satz 1 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„Vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe - 17. Mai 1999, Bundesanzeiger Nr. 98 a vom 29.05.1999).“

Anlage 4.1/1

Zu DIN 4108-2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Der sommerliche Wärmeschutz erfolgt über die Regelungen der Energieeinsparverordnung.

Anlage 4.1/2

Zu DIN 4108-3

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Der Abschnitt 5 sowie die Anhänge B und C sind von der Einführung ausgenommen.

2 Die Berichtigung 1 zu DIN 4108-3:2002-04 ist zu beachten.

Anlage 4.1/3

Zu DIN V 4108-4

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Hinweis:

Die Bemessungswerte der Kategorie I gelten für Produkte nach harmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste B Teil 1 aufgeführt sind.

Die Bemessungswerte der Kategorie II gelten für Produkte nach harmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste B Teil 1 aufgeführt sind und deren Wärmeleitfähigkeit einen Wert λgrenz nicht überschreitet. Der Wert λgrenz ist hierbei im Rahmen eines Verwendbarkeitsnachweises (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall) festzulegen.

Anlage 4.1/4

Zu DIN V 4108-10

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Die Berichtigung 1 zu DIN V 4108-10:2004-09 ist zu beachten.

Anlage 4.2/1

Zu DIN 4109

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu Abschnitt 5.1, Tabelle 8, Fußnote 2:

Die Anforderungen sind im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen.

2 Zu den Abschnitten 6.3 und 7.3:

Eignungsprüfungen I und III sind im Rahmen der Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durchzuführen.

3 Zu Abschnitt 8:

Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 4, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 5 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Tabelle 8, Spalten 3 und 4 gestellt werden, sofern das bewertete Schalldämm-Maß R'w,res ≥ 50 dB betragen muss. Diese Messungen sind von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen, die entweder nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über “Sachverständige Prüfstellen für Schallmessungen nach der Norm DIN 4109“ bei dem Verband der Materialprüfungsämter19 geführt werden.

4 Zu Abschnitt 6.4.1:

Prüfungen im Prüfstand ohne Flankenübertragung dürfen auch durchgeführt werden; das Ergebnis ist nach Beiblatt 3 zu DIN 4109:1996-06 umzurechnen.

5 Eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Tabelle 8 der Norm DIN 4109) vor Außenlärm bedarf es, wenn

  1. der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder
  2. der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergebende “maßgebliche Außenlärmpegel“ (Abschnitt 5.5 der Norm DIN 4109) auch nach den vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung (§ 47 a Abs. 3 Nr. 3 BImSchG) gleich oder höher ist als
  • 56 dB (A) bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien,
  • 61 dB (A) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen, Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen,
  • 66 dB (A) bei Büroräumen.

Anlage 4.2/2

Zu DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109

Die Berichtigung 1 zu DIN 4109:1992-08 ist zu beachten.

Anlage 5.1/1

Zu DIN 4149

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 5:

In den Erdbebenzonen 3 und 4 sind die Dachdeckungen bei Dächern mit mehr als 35° Neigung und in den Erdbebenzonen 2, 3 und 4 die freistehenden Teile der Schornsteine über Dach durch geeignete Maßnahmen gegen die Einwirkungen von Erdbeben so zu sichern, dass angrenzende öffentlich zugängliche Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu den baulichen Anlagen gegen herabfallende Teile ausreichend geschützt sind.

In den Erdbebenzonen 3 und 4 dürfen für Wände nur Steine verwendet werden, deren Stege in Wandlängsrichtung durchlaufen. Als solche Steine gelten auch bauaufsichtlich zugelassene Steine mit elliptischer oder rhombenförmiger Lochung. Andere Steine dürfen verwendet werden, wenn ihre Druckfestigkeit in der in Wandlängsrichtung vorgesehenen Steinrichtung mindestens 2 N/mm2 beträgt.

Anlage 5.2/1

Zu DIN 68800-3

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Die Abschnitte 11 und 12 der Norm sind von der Einführung ausgenommen.

Anlage 6.1/1

Zur PCB-Richtlinie

Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 5.4 und 6 erfasst.

Anlage 6.2/1

Zur Asbest-Richtlinie

Bei der Anwendung der technischen Regel ist zu beachten:

Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3 durch Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft nach Abschnitt 5 ist nicht erforderlich bei Sanierungsverfahren, die nach dieser Richtlinie keiner Abschottung des Arbeitsbereiches bedürfen.

Anlage 6.4/1

Zur PCP-Richtlinie

Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6.1 und 6.2 erfasst.

Anlage 7.1/1

Zu DIN 18065

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen.

2 Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:

Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
  2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (siehe Bild 5) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (siehe Nummer 3.6) oder der Gehbereich (siehe Nummer 9) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
  3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.
  4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
  5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
  6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.
  7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.

Anlage 7.2/1

Zu DIN 18024-1

Die Einführung bezieht sich nur auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, für die nach § 45 BbgBO barrierefreie Nutzbarkeit gefordert wird. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

Die Abschnitte 8.4, 8.5, 9, 10.1 Satz 2 sowie die Abschnitte 12.2, 13 bis 16 und 19 sind nicht anzuwenden.

Anlage 7.2/2

Zu DIN 18024-2

Die Einführung bezieht sich nur auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, für die nach § 45 BbgBO barrierefreie Nutzbarkeit gefordert wird. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

Abschnitt 6 Satz 4, die Abschnitte 8, 11 Satz 1 sowie die Abschnitte 13, 14 und 16 sind nicht anzuwenden.

Anlage 7.3/1

Zu DIN 18025-1

Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen, die als Wohnungen für Rollstuhlbenutzer errichtet werden, und die Zugänge zu diesen Wohnungen. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.

Anlage 7.3/2

Zu DIN 18025-2

Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen, die barrierefrei errichtet werden, und die Zugänge zu diesen Wohnungen. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.

C In-Kraft-Treten,Außer-Kraft-Treten

  1. Diese Bekanntmachung tritt am Montag der fünften auf die Veröffentlichung folgenden Kalenderwoche in Kraft.
  2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Bekanntmachung treten
    1. die Bekanntmachung der Technischen Baubestimmungen - Fassung September 2002 - vom 4. November 2003 (ABl. S. 1193, 2004 S. 114),
    2. die Änderung der Bekanntmachung der Technischen Baubestimmungen - Fassung Dezember 2003 - vom 15. Juni 2004 (ABl. S. 532)
    außer Kraft.

1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

2 Mit Bild 12 vergleichbare Druckbeiwerte cp lassen sich aus anderen Angaben der Norm, z. B. über die resultierenden Windlasten in Abschnitt 6.2, nicht herleiten, weil die Werte des Bildes 12 Belastungen mit abdecken, die mit den Kraftbeiwerten cf zur Ermittlung der resultierenden Gesamtlasten nach Abschnitt 6.2 nicht erfasst werden können. Insbesondere trifft dies für die Angaben über die resultierenden Dachlasten für Gebäude nach Fußnote 2 der Tabelle 2 zu.

3 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13251:2001-04.

4 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13139:2002-08.

5 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 998-2:2003-09.

6 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-1, -2 und -3:2003-08.

7 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2001-02

8 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-2:2002-02 bzw. DIN EN 934-4:2002-02.

9 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-2:2002-02 bzw. DIN EN 934-4:2002-02.

10 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12620:2003-04.

11 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13055-1:2002-08.

12 Veröffentlicht in den DIBt-Mitteilungen, Heft 3/2005

13 Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Bühringstr.10, 13086 Berlin

14 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13986:2002-09.

15 Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Bühringstr.10, 13086 Berlin.

16 Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Bühringstr.10, 13086 Berlin.

17Als Sachverständige kommen insbesondere folgende in Betracht:

  • Germanischer Lloyd, WindEnergie GmbH, Steinhöft 9, D-20459 Hamburg
  • Det Norske Veritas, Frederiksborgvej 399, DK-4000 Roskilde
  • TÜV Nord Anlagentechnik, Große Bahnstraße 31, D-22525 Hamburg
  • TÜV Industrie Service GmbH, Westendstraße 199, D-80686 München
  • RWTÜV Systems GmbH, Langemarckstr. 20, D-45141 Essen

18 Als Sachverständige für Inspektion und Wartung kommen insbesondere in Betracht:

Die in Fußnote 1 genannten sowie die vom Sachverständigenbeirat des Bundesverbandes WindEnergie (BWE) e. V. anerkannten Sachverständigen.

19 Verband der Materialprüfungsämter (VMPA) e. V. Berlin, Rudower Chaussee 5, Gebäude 13.7, D-12484 Berlin.

Hinweis: Dieses Verzeichnis wird auch bekannt gemacht in der Zeitschrift “Der Prüfingenieur“, herausgegeben von der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Baustatik.