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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung des Beitritts des Landes Brandenburg zu der Verwaltungsvereinbarung über einen gemeinsamen Prüfungsausschuß für die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnbetrieben


vom 15. September 1995
(ABl./95, [Nr. 70], S.866)

Das Land Brandenburg ist der Verwaltungsvereinbarung über einen gemeinsamen Prüfungsausschuß für die Prüfung der Betriebsleiter von Straßenbahnbetrieben vom 6. Dezember 1961 gemäß § 10 Abs. 3 dieser Vereinbarung am 1. August 1995 beigetreten.

Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 15. September 1995

Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Hartmut Meyer

Vereinbarung über einen gemeinsamen Prüfungsausschuß für die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnbetrieben

Vom 6. Dezember 1961

§ 1

Die Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein bilden zur Durchführung der Verordnung über die Bestätigung und Prüfung der Betriebsleiter von Straßenbahnbetrieben vom 23. Dezember 1953 (BGBl. I S. 1590) einen gemeinsamen Prüfungsausschuß für die Prüfung der Betriebsleiter von Straßenbahnbetrieben mit Sitz bei dem Oberprüfungsamt für die höheren, technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt/Main.

§ 2

Dem Prüfungsausschuß obliegt die Abnahme der fachtechnischen Prüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung.

§ 3

(1) Die Aufsicht über den Prüfungsausschuß üben die beteiligten Länder gemeinsam aus. Sie bedienen sich hierzu eines Kuratoriums, in das jedes der beteiligten Länder bis zu zwei Vertreter entsendet. Ein Vertreter soll die Befähigung zum höheren technischen. Verwaltungsdienst besitzen. Jedes Land hat eine Stimme.'

(2) Dem Kuratorium obliegt ferner

  1. die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreter (§ 4 der Verordnung),
  2. die Bestellung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dessen Vertreters,
  3. die Aufstellung einer Geschäftsordnung.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die Beamten des höheren Verwaltungsdienstes werden von den beteiligten Ländern, die Betriebsleiter vom Verband öffentlicher Verkehrsbetriebe vorgeschlagen.

§ 4

(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Länder vertreten ist.

(3) Das Kuratorium beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landes, dem der Vorsitzende angehört.

(4) Das Kuratorium tritt jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; außerordentliche Sitzungen finden statt, wenn dies mindestens ein Drittel der Länder bei dem Vorsitzenden beantragt.

§ 5

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nimmt, sofern er nicht ordentliches Mitglied des Kuratoriums ist, an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Präsident des Oberprüfungsamtes oder sein Vertreter kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.

§ 6

Das Oberprüfungsamt führt die Geschäfte des Kuratoriums und des Prüfungsausschusses, die sich im Zusammenhang mit den Prüfungen ergeben.

§ 7

Das Oberprüfungsamt und die für den Prüfling zuständige Technische Aufsichtsbehörde können Vertreter ohne Stimmrecht zu den Prüfungen entsenden.

§ 8

Die Entschädigung der Prüfer wird durch Prüfungsgebühren gedeckt. Die Länder tragen die Reisekosten für die von ihnen in den Prüfungsausschuß entsandten Mitglieder. Kosten für die Mitwirkung des Oberprüfungsamtes entstehen den Ländern nicht.

§ 9

Mitteilungen, die die Tätigkeit des Prüfungsausschusses betreffen, werden nach Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Mitteilungsblatt des Oberprüfungsamtes veröffentlicht.

§ 10

(1) Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Jedes beteiligte Land kann diese Vereinbarung unter Ein­haltung einer sechsmonatigen Frist zum Schluß eines jeden Kalenderjahres kündigen. Durch eine solche Kündigung bleibt die Vereinbarung zwischen den übrigen beteiligten Ländern unberührt.

(3) Der Beitritt weiterer Länder ist jederzeit zulässig.