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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Reisekostenzuschuss bei Vorstellungsreisen - Neufassung -


vom 23. August 2005
(ABl./05, [Nr. 38], S.942)

Aufgrund der Änderung des Bundesreisekostengesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) und vor dem Hintergrund gebotener Einsparmaßnahmen sowie im Interesse einer einheitlichen Anwendung in der Landesverwaltung wird die mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 1. April 1997 (ABl. S. 308), geändert durch Abschnitt III Nummer 7 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2001 (ABl. S. 554), bekannt gegebene Regelung zur Reisekostenerstattung bei Vorstellungsreisen wie folgt neu gefasst.

Reisekostenzuschuss bei Vorstellungsreisen
- Neufassung -

I. Allgemeines

Bewerber, die zu einem Vorstellungsgespräch aufgefordert werden, haben allgemein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Vorstellungsreisekosten (§§ 662, 670 BGB, auftragsähnliches Rechtsverhältnis). Dieser Anspruch kann aber bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlossen werden.

Zur Vermeidung von Vorstellungsreisekosten und unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessenlagen ist regelmäßig von der Möglichkeit des Ausschlusses Gebrauch zu machen und die Bewerber mit der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch schriftlich darauf hinzuweisen, dass Vorstellungsreisekosten nicht erstattet werden.

Aus dienstlichen Gründen kann im Einzelfall die Aufforderung zu einem Vorstellungsgespräch mit Reisekostenzuschuss - insbesondere im Wettbewerb mit anderen Einstellungsangeboten - erforderlich sein. In diesem Fall sind Vorstellungsreisekosten gemäß Abschnitt II erstattungsfähig.

II. Höhe des Zuschusses und Verfahren

1. Fahrtkostenzuschuss

Zu den Fahrtkosten für eine verkehrsübliche Strecke vom Wohnort im Inland oder Ausland des Bewerbers zum Vorstellungsort wird ein Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten für die Benutzung der 2. Wagenklasse für Bahnreisen gewährt, soweit diese angemessen sind.

Fahrtkosten, die am Wohn- oder am Vorstellungsort entstehen, sowie Buchungsentgelte für die Platzreservierung und Zuschläge für Bett- oder Liegeplätze werden nicht berücksichtigt.

Zu den nachgewiesen Flugkosten wird ein Zuschuss bis zur Höhe des Zuschusses einer Landreise gewährt. Einem im Ausland wohnenden Bewerber, an dessen Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht, können bei einer notwendigen Flugreise auch die vollen Flugkosten für die Touristen- oder Economyklasse erstattet werden, wenn er eingestellt wird; wird er nicht eingestellt, so werden die Flugkosten nur zur Hälfte erstattet.

2. Zuschuss zur Wegstreckenentschädigung

Für erforderliche Fahrten zur Vorstellung mit einem Kraftfahrzeug wird ein Zuschuss zur Wegstreckenentschädigung gewährt. Der Zuschuss beträgt zehn Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 75 Euro.

3. Zuschuss zu Verpflegungsaufwendungen und Übernachtungskosten

Ein Zuschuss zu Verpflegungsaufwendungen und Übernachtungskosten wird nicht gewährt.

4. Beantragung des Reisekostenzuschusses

Der Reisekostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Vorstellungsreise schriftlich zu beantragen.

5. Verfahrensbestimmungen

  1. Dem Bewerber ist in der Aufforderung zur Vorstellung mitzuteilen, dass ihm auf Antrag ein Reisekostenzuschuss nach Maßgabe dieses Rundschreibens gewährt wird. Die im Ausland wohnenden Bewerber sind außerdem auf die eingeschränkte Kostenerstattung bei Flugreisen hinzuweisen (Abschnitt II Nr. 1 letzter Absatz).
  2. Der Reisekostenzuschuss ist für alle Bewerber bei Titel 527 10 zu buchen.

III. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Regelung tritt am 1. September 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt die Regelung vom 1. April 1997 außer Kraft.

Die vorstehende Regelung gilt nicht für angeordnete Vorstellungsreisen von Bewerbern aus dem eigenen Geschäftsbereich der jeweiligen obersten Landesbehörde; insoweit liegen Dienstreisen vor (vergleiche hierzu Textziffer 11.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz - Bbg BRKGVwV - vom 2. August 2005 [ABl. S. 870]).

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.