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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland - Dritte Änderung der Verfahrenshinweise -


vom 4. August 2005
(ABl./05, [Nr. 36], S.879)

Zusage der Umzugskostenvergütung bei
dienstlichen Maßnahmen im Inland

- Dritte Änderung der Verfahrenshinweise -

Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen

- 45.5 - 2714 - 3.1 -

Vom 4. August 2005

Der Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 14. Mai 1997 einschließlich der dortigen Anlage 2, bekannt gegeben mit Rundschreiben vom 20. Mai 1997 (ABl. S. 531), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 8. November 2004 (ABl. S. 885), ist aufgrund geänderter reisekosten-/trennungsgeldrechtlicher Vorschriften und Durchführungshinweise anzupassen. Die hauptsächlich redaktionellen Änderungen berühren den materiell-rechtlichen Inhalt des Erlasses nicht.

Der Erlass und die dortige Anlage 2 werden daher wie folgt geändert:

1. In Abschnitt I Nummer 1 (Formvorschriften) ist der durch Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 8. November 2004 (ABl. S. 885) neugefasste, am Schluss stehende Hinweis komplett zu streichen (das dort zitierte Rundschreiben vom 28. Juni 1994 ist nicht mehr anzuwenden).

2. In Abschnitt I (Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung) ist in Nummer 3 Buchstabe c der komplette Hinweis auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 23. Januar 1992 ersatzlos zu streichen (das Rundschreiben ist nicht mehr anzuwenden).

3. In Abschnitt III (Kostenvergleich zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld) wird in Nummer 3 zweiter Unterabsatz der durch Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 12. Oktober 1999 (ABl. S. 1120) geänderte Satz 1wie folgt neu gefasst:

"Da nicht unterstellt werden kann, dass dem Bediensteten auf Dauer am neuen Beschäftigungsort eine unentgeltliche Unterkunft des Amtes bereit gestellt wird, sind allgemein als Unterkunftskosten für die ersten sieben Tage (Anspruchszeitraum für die Gewährung von Trennungsreisegeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung - BbgTGV -) höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (Übernachtungsgeld 20 Euro) und ab dem achten Tag ein Drittel dieses Betrages anzusetzen (6,67 Euro); in Fällen in denen das Trennungsreisegeldes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BbgTGV über den Siebentages-Zeitraum hinaus weiterbewilligt wird, ist für den Weiterbewilligungszeitraum entsprechend zu verfahren.“

4. Anlage 2 „Merkblatt über Trennungsgeld - Stand: 1. Oktober 2004 -“ wird durch das beigefügte „Merkblatt über Trennungsgeld - Stand: 1. August 2005 -“ ersetzt.

Die Obersten Landesbehörden werden gebeten, entsprechende Änderungen und Hinweise für den eigenen Geschäftsbereich zu erlassen.


Anlage 2

 

M E R K B L A T T über Trennungsgeld

Stand: 01. August 2005

Sehr geehrte Mitarbeiterin, sehr geehrter Mitarbeiter,

nach einem Wechsel des Dienstortes aus dienstlichen Gründen werden Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen notwendige Umzugskosten und notwendige Mehraufwendungen auf Grund einer getrennten Haushaltsführung in Form von Trennungsgeld erstattet.

Die Anlässe und Anspruchsvoraussetzungen für die Erstattung von Umzugskosten und Gewährung von Trennungsgeld sind im Bundesumzugskostengesetz, in der Trennungsgeldverordnung des Bundes und in der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung geregelt. Diese Vorschriften gelten für die Beschäftigten des Landes Brandenburg.

Zur Information über die Erstattung von Umzugskosten steht Ihnen ein gesondertes Merkblatt zur Verfügung.

Die folgenden Hinweise sollen Ihnen bei der Realisierung eines Anspruches auf Trennungsgeld helfen. Lassen Sie sich aber auf jeden Fall von Ihrer Trennungsgeldbearbeiterin oder von Ihrem Trennungsgeldbearbeiter beraten. Das schützt Sie vor Nachteilen. Außerdem erhalten Sie dort die erforderlichen Antragsformulare.

1. Allgemeines

Trennungsgeld wird bei Personalmaßnahmen gewährt, die zu einem Wechsel des Dienstortes außerhalb des Wohnortes führen (beispielsweise Versetzung aus dienstlichen Gründen, Auflösung/Verlegung der Beschäftigungsbehörde, Abordnung). Voraussetzung ist, dass die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und der neuen Dienststätte mindestens 50 Kilometer beträgt (Einzugsgebiet). Ist Ihnen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, sind weitere Voraussetzungen erforderlich (vergleiche nachstehende Nummer 4)

Trennungsgeld muss ausdrücklich beantragt werden. Es darf höchstens zurückwirkend für sechs Monate gezahlt werden. Leiten Sie daher die Antragsformulare vollständig ausgefüllt umgehend Ihrer Bearbeiterin oder Ihrem Bearbeiter zu.

2. Trennungsgeld beim Verbleiben am auswärtigen Beschäftigungsort

Wenn Ihnen die tägliche Rückkehr zur Wohnung am Wohnort nicht zuzumuten ist und Sie am neuen Beschäftigungsort verbleiben, erhalten Sie für Ihre Mehraufwendungen aus Anlass der dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld. Die tägliche Rückkehr zur Wohnung am Wohnort wird Ihnen von Gesetzes wegen zugemutet, wenn Sie bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel höchstens zwölf Stunden von Ihrer Wohnung abwesend sind oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen des Weges zur Dienststätte und zurück nicht mehr als drei Stunden beträgt.

In den ersten sieben Tagen erhalten Sie ein Trennungsgeld in Höhe der Ihnen bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung (Tage- und Übernachtungsgeld, notwendige Fahrkosten zwischen Unterkunft und Dienststätte), wenn Sie sich selbst verpflegen und unterbringen müssen. Ab dem achten Tag erhalten Sie Trennungsgeld in Form eines Trennungstagegeldes und eines Trennungsübernachtungsgeldes unter der weiteren Voraussetzung, dass Sie Ihre Wohnung/Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten.

Das Trennungstagegeld wird längstens drei Monate gewährt, ist pauschaliert und in der Höhe von Ihren familiären Verhältnissen abhängig. Es dient ausschließlich der Bestreitung Ihrer Mehraufwendungen für Verpflegung am neuen Beschäftigungsort.

Das Trennungsübernachtungsgeld wird für die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer angemessenen Unterkunft am neuen Beschäftigungsort gewährt. Eine Unterkunft ist angemessen, wenn sie dem Standard eines durchschnittlichen Hotelzimmers entspricht und sanitäre Einrichtungen zur ausschließlich eigenen Nutzung vorhanden sind.

Nähere Informationen zur Höhe des Trennungsgeldes - insbesondere zum Höchstbetrag des Trennungsübernachtungsgeldes - gibt Ihnen Ihre zuständige Bearbeiterin oder Ihr zuständiger Bearbeiter.

Neben dem Trennungsgeld erhalten Verheiratete beziehungsweise Beschäftigte in eingetragener Lebenspartnerschaft halbmonatlich, andere Trennungsgeldempfänger monatlich eine Reisebeihilfe für Heimfahrten bis zur Höhe der Kosten der billigsten Bahnfahrkarte der zweiten Wagenklasse.

3. Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zur Wohnung

Fahren Sie täglich zu Ihrer bisherigen Wohnung zurück, erhalten Sie als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung. Hiervon kommt ein gewisser Betrag in Abzug, wenn Sie bereits vorher Fahrkosten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer bisherigen Dienststätte aufwenden mussten.

Fahrkostenerstattung erhalten Sie, wenn Ihnen die tägliche Rückkehr zur Wohnung zuzumuten ist oder Sie für Ihre täglichen Fahrten ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen. Berücksichtigungsfähig sind nur die Kosten der billigsten Fahrkarte. Sofern Sie für die zumutbare tägliche Heimfahrt einen PKW benutzen, werden Ihnen als Auslagenersatz hierfür ebenfalls nur die Kosten in Höhe der billigsten Fahrkarte erstattet.

Wegstreckenentschädigung erhalten Sie, wenn Ihnen die tägliche Heimfahrt nicht zuzumuten ist, Sie aber trotzdem fahren und Ihren PKW benutzen; sie beträgt 30 Cent je Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und der neuen Dienststätte.

Die Höhe der Entschädigung bei täglicher Rückkehr zur Wohnung ist auf monatlich 400 Euro begrenzt (Höchstbetrag), für kürzere Zeiträume als einen Monat entsprechend weniger.

4. Einfluss der Zusage der Umzugskostenvergütung auf das Trennungsgeld

Wenn Ihnen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, erhalten Sie für längstens drei Monate Trennungsgeld, aber nur dann

  • wenn Sie ohne jegliche Einschränkung bereit sind, an den neuen Beschäftigungsort einschließlich seines Einzugsgebietes umzuziehen und alles tun, um schnellstmöglich eine angemessene Wohnung zu erlangen.

und

  • solange Sie wegen Wohnungsmangels gehindert sind, an den neuen Beschäftigungsort einschließlich seines Einzugsgebietes umzuziehen.

Sie müssen Ihre Wohnungsbemühungen nachweisen, ansonsten wird Trennungsgeld nicht bewilligt.

Daher ist es unbedingt notwendig, dass Sie sich spätestens nach Dienstantritt am neuen Beschäftigungsort

  • in die Liste der Wohnungssuchenden eintragen lassen und
  • sich gleichzeitig und laufend auf dem privaten Wohnungsmarkt nachhaltig um eine Wohnung bemühen. Hierbei ist der gesamte Wohnungsmarkt am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet (50 km-Umkreis) in Ihre Wohnungsbemühungen einzubeziehen.

Sie können auch einen Makler beauftragen. Die ortsüblichen Maklerkosten (maximal zwei Monats- Kalt- Mieten) werden Ihnen nach durchgeführtem Umzug als Umzugskosten erstattet. Die Beauftragung eines Maklers entbindet Sie nicht von eigenen Bemühungen zum Erhalt einer angemessenen Wohnung.

5. Trennungsgeld bei Hinderungsgründen für den Umzug

Wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme, für die die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt worden ist, Wohnungsmangel am neuen Dienstort nicht besteht oder zu einem späteren Zeitpunkt wegfällt, wird Trennungsgeld ausnahmsweise (weiter-) gewährt, wenn Sie aus ganz wichtigen persönlichen Gründen vorübergehend am Umzug gehindert sind. Diese Gründe sind im Bundesumzugskostengesetz abschließend geregelt.

Solche Hinderungsgründe sind beispielsweise:

  • vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen,
  • Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz,
  • Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes oder des Ehegatten/Lebenspartners des Berechtigten bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres.

6. Sonderregelungen

Vor Wirksamwerden der Personalmaßnahme können Sie

  • unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichten; Sie erhalten dann zwar kein Trennungsgeld, dafür aber in Fällen der Versetzung aus dienstlichen Gründen oder der Verlegung/Auflösung Ihrer Beschäftigungsbehörde längstens für ein Jahr Reisebeihilfen für Familienheimfahrten (vergleiche Nummer 2 letzter Absatz);

Hinweis: Der Verzicht muss vor Zusage der Umzugskostenvergütung schriftlich erklärt werden; eine nachträgliche Verzichtserklärung ist unwirksam

  • besondere Gründe darlegen, die einen sofortigen Umzug an den neuen Beschäftigungsort nicht zumutbar erscheinen lassen mit der Folge, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erteilt wird und Sie für die Dauer der dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld erhalten. Im Regelfall wird die Unzumutbarkeit eines sofortigen Umzuges an den neuen Dienstort nur in Fällen befristeter dienstlicher Maßnahmen - maximal drei Jahre - oder eines bevorstehenden Ausscheidens aus dem Dienst wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze - maximal drei Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres - anerkannt werden können. Hiervon unabhängig wird Unverheirateten ohne eigene Wohnung im Allgemeinen der sofortige Umzug an den neuen Dienstort zugemutet.