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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Förderrichtlinie zur Handlungsinitiative des Landes Brandenburg für städtische Gebiete mit besonderem Entwicklungsbedarf "Zukunft im Stadtteil - ZiS 2000" (Zukunft im Stadtteil - ZiS 2000 - ZiS-Richtlinie)


vom 19. Mai 2005
(ABl./05, [Nr. 23], S.658)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2007
(ABl./05, [Nr. 23], S.658)

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeiner Teil

A.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
A.2 Gegenstand der Förderung
A.3 Zuwendungsempfänger
A.4 Zuwendungsvoraussetzungen
A.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
A.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
A.7 Verfahren
A.8 Inkrafttreten

B. Besonderer Teil

B.1 Fördergrundsätze
B.2 Beseitigung städtebaulicher Missstände, Verbesserung der technischen Infrastruktur, Nutzbarmachung von Konversions- und Brachflächen, Attraktivitätssteigerung der öffentlichen Räume, Schutz und Verbesserung der Umwelt
B.3 Verbesserung der sozialen, kulturellen, bildungs- und freizeitbezogenen Infrastruktur
B.4 Zielgruppenorientierte Beschäftigungs- und Arbeitsförderung sowie Förderung der Chancengleichheit im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF)
B.5 Stadtteilmanagement und -marketing, Schaffung selbsttragender Bewohnerorganisationen
B.6 Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Einleitung neuer wirtschaftlicher Tätigkeiten

A. Allgemeiner Teil

A.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

A.1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und des § 23 in Verbindung mit § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO und VVG-LHO) sowie auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) und der Ergänzung zur Programmplanung (EzP) in der jeweils gültigen Fassung für den Strukturförderzeitraum 2000 - 2006 unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes Zuwendungen für Maßnahmen, die kurz- und mittelfristig positive strukturpolitische Auswirkungen auf eine ausgewogene und nachhaltige Stadt- und Landesentwicklung erwarten lassen (Schwerpunktförderung). Mit den Fördermaßnahmen soll eine differenzierte Entwicklung in den Regionen unterstützt werden. Im Mittelpunkt stehen die Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf.

A.1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens entsprechend dieser Richtlinie und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

A.2 Gegenstand der Förderung

A.2.1 Beseitigung städtebaulicher Missstände, die Verbesserung der technischen Infrastruktur, die Nutzbarmachung von Konversions- und Brachflächen, die Attraktivitätssteigerung der öffentlichen Räume, der Schutz und die Verbesserung der Umwelt (B.2 der Richtlinie),

A.2. 2 Versorgung mit sozialer, kultureller, bildungs- und freizeitbezogener Infrastruktur (B.3 der Richtlinie),

A.2. 3 unternehmens- und zielgruppenorientierte sowie die auf Chancengleichheit gerichtete Beschäftigungs- und Arbeitsförderung mit einer Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) unter Beachtung der Gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur über die Gewährung von Zuwendungen für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 260 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 31. März 2004 ABl. S. 345) (B.4 der Richtlinie),

A.2. 4 begleitende und qualifizierende Maßnahmen durch Stadtteilmanagement und -marketing sowie Schaffung selbsttragender Bewohnerorganisationen (B.5 der Richtlinie),

A.2.5 Verbesserung der Marktchancen von bestehenden und neu zu gründenden Unternehmen durch Unterstützung von Investitionen für Bauzwecke beziehingsweise im produktiven Bereich (zum Beispiel Maschinen und Anlagen) und zur Erhöhung der Beschäftigung, soweit die Voraussetzungen der Verordnung über die Anwendung der Art. 87 und 88 des EG-Vertrages auf “De-minimis“-Beihilfen (ABl. (EG) Nr. L 10 vom 13. Januar 2001) erfüllt sind (B.6 der Richtlinie).

A.3 Zuwendungsempfänger

A.3.1 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach A.2.1, A.2.2 und A.2.4 sind Städte, die entsprechend A.7.1 bis A.7.2.4 der Förderichtlinie zur Handlungsinitiative des Landes Brandenburg für städtische Gebiete mit besonderem Entwicklungsbedarf “Zukunft im Stadtteil - ZiS 2000“ des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 21.Dezember 2000 (ABl. für Brandenburg 2001 S. 90), verlängert mit Bekanntmachung vom 21.Februar 2004 (ABl. 2004 S. 120), geändert durch die Bekanntmachung vom 21. Februar 2004 (ABl. S. 120) in die Handlungsinitiative des Landes Brandenburg aufgenommen wurden und die eine Verfahrensorganisation entsprechend A.4.3.2 und A.4.3.3 der o. g. Förderrichtlinie aufgebaut haben.

A.3.2 Die Stadt kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung der Maßnahmen nach A.2.1, A.2.2 und A.2.4 sowie das Eigentum daran an natürliche oder juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen (zum Beispiel über städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 11 des Baugesetzbuches - BauGB), soweit folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Förderziele der Richtlinie werden gewahrt.
  • Die Interessen der Stadt werden gewahrt, indem diese ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projektes behält.
  • Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.
  • Die Übertragung induziert keinen Beihilfecharakter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 des EG-Vertrages.

Vor Bewilligung der Fördermittel hat die Stadt als Träger der Maßnahmen nach A.2.1, A.2.2 und A.2.4 zu prüfen, ob und inwieweit die Einschaltung privater Unternehmen Kosten- und/oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Ein hierfür geeignetes Unternehmen ist unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen (siehe A.6.7) auszuwählen.

Bei Maßnahmen nach A.2.1 bis A.2.4 muss gewährleistet sein, dass bei der Übertragung von gemeindlichen Durchführungsaufgaben an beauftragte Unternehmen von dieser Seite keine weiteren Verwertungsinteressen an der späteren privatrechtlichen Durchführung der Maßnahme bestehen, insbesondere ist eine Tätigkeit als Bauträger ausgeschlossen.

Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

A.3.3 Wer Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach A.2.3 ist regelt die Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur über die Gewährung von Zuwendungen für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden Gemeinsame Richtlinie).

A.3.4 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach A.2.5 sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Einzelhandels, der Gastronomie und Handwerksbetriebe, die eine Betriebsstätte in den festgelegten ZiS-Gebieten haben.

KMU sind Unternehmen entsprechend der Definition im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. (EG) Nr. L 10 S. 33 vom 13. Januar 2001), zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 364/2004 vom 25. Februar 2004 (ABl. (EG) Nr. L 63 S. 22 vom 28. Februar 2004), unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission vom 6. März 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. (EU) Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003). Artikel 3 der oben genannten Empfehlung der Kommission findet Anwendung.

Von einer Förderung sind das Bauhauptgewerbe, großflächiger Einzelhandel, Autohäuser und “Freie Berufe“ ausgeschlossen.

A.4 Zuwendungsvoraussetzungen

A.4.1 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung nur für den von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid ausdrücklich bestimmten Zuwendungszweck einzusetzen.

A.4.2 Eine Zuwendung wird nur ausgereicht, wenn die Maßnahme nicht von anderen Stellen durchgeführt wird beziehungsweise die Kosten nicht von anderen Stellen zu tragen sind oder im Rahmen eines anderen Programms gefördert werden.

A.4.3 Die in die Handlungsinitiative aufgenommene Stadt hat zum Nachweis einer positiven Veränderung im Verlauf der Durchführung des Programms eine Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluierung durchzuführen. Es ist nicht nur eine verbale Beschreibung erforderlich, sondern auch die Benennung von konkreten Indikatoren in Abstimmung mit dem Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung (MIR) und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, anhand derer Veränderungen nachweisbar sind.

A.4.4 Zusätzliche Anforderungen an Maßnahmen nach A.2.1, A.2.2 und A.2.4

A.4.4.1 Die Maßnahme muss im integrierten Handlungskonzept enthalten sein, das für räumlich und funktional abgrenzbare Teile der Stadt erstellt und bestätigt wurde (A.3.1 der Richtlinie).

Stellt die Stadt bei der Umsetzung der Handlungsinitiative fest, dass eine Anpassung des integrierten Handlungskonzeptes zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich ist, ist dies der Antragsbehörde nach A.7.5.1 schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Bestätigung durch den Lenkungskreis nach A.7.4.1 ist erforderlich.

A.4.4.2 Verfahrensorganisation

Die Stadt muss durch Etablierung von horizontal und vertikal integrierenden Arbeits-, Entscheidungs- und Verantwortungsebenen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der fachübergreifende, auf die gebietsbezogenen endogenen Potentiale setzende Ansatz des Programms zu Gunsten des ausgewählten Stadtteils und seiner Bewohner umgesetzt werden kann.

Dies erfolgt beispielsweise durch

  • die Einrichtung von fachübergreifend zusammengesetzten, kommunalpolitisch verantwortlichen Steuerungsgruppen,
  • den Aufbau dauerhafter Arbeitskreise, in denen alle öffentlichen und privaten Partner, auch Wohlfahrtsverbände, lokale Interessengruppen und die Bewohner vertreten sind,
  • die Einrichtung beziehungsweise Beauftragung eines Stadtteilmanagements, das Anforderungen und Ideen, Akteure und mögliche Projektträger ermittelt, sie zur Mitarbeit sowie zur Vernetzung ihrer Aktivitäten und Kenntnisse motiviert,
  • die Einrichtung von Bürgerbüros als Zentren der Öffentlichkeitsarbeit und der Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürger.

A.4.4.3 Netzwerk

Zur Sicherung einer hohen Qualität und Effektivität in der Vorbereitung und Umsetzung dieses innovativen Programms zur nachhaltigen Stadtentwicklung erwartet das MIR von den teilnehmenden Städten die Bereitschaft, sich zur Gewährleistung eines kontinuierlichen Erfahrungsaustausches mit den anderen an der Handlungsinitiative beteiligten Städten zu einem Netzwerk zusammenzuschließen.

A.4.5 Zusätzliche Anforderungen an Maßnahmen nach A.2.5

Das antragstellende KMU ist verpflichtet, sich von der Stadt bescheinigen zu lassen, dass sich das Unternehmen

  • im festgelegten ZiS-Gebiet befindet,
  • die Förderung den Zielen der Richtlinie und des integrierten Handlungskonzeptes entspricht,
  • die Stadt EFRE-Mittel (EFRE: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) aus dem ihr zur Verfügung gestellten Kontingent für eine KMU-Förderung reserviert und
  • die Maßnahme innerhalb eines Jahres umgesetzt werden kann.

A.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

A.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

A.5.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

A.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

A.5.3.1 Weiterleitung an Dritte

Die Zuweisungen gemäß A.2.1, A.2.2 und A.2.4 können als Zuschüsse an Dritte, soweit die Voraussetzungen nach A.3.2 erfüllt sind, weitergeleitet werden.

Auf die Nr. 12 VVG zu § 44 LHO wird verwiesen.

A.5.4 Bemessungsgrundlage

A.5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Erreichung der im integrierten Handlungskonzept festgelegten Entwicklungsziele dienen und nicht ausdrücklich durch diese Richtlinie ausgeschlossen werden.

A.5.4.2 Höhe der Zuwendung

A.5.4.2.1 Der Fördersatz beträgt bis zum 31.12.2005 bei Maßnahmen nach A.2.1, A.2.2 und A.2.4 bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben (Anteilsfinanzierung) und ist mit mindestens 20 vom Hundert durch einen kommunalen Mitleistungsanteil zu komplementieren. Die zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben werden zu 75 vom Hundert aus EFRE-Mitteln getragen und bis zum 31. Dezember 2005 mit 5 vom Hundert durch Landesmittel komplementiert.

Im Jahr 2005 bewilligte Landesmittel müssen bis spätestens 31. Dezember 2005 abgerufen werden. Eine Umbewilligung zulasten von Landesmitteln nachfolgender Haushaltsjahre wird ausgeschlossen. Mehrjährige Maßnahmen dürfen ab 2006 nur mit einem kommunalen Mitleistungsanteil von mindestens 25 vom Hundert bewilligt werden.

Ab 01. Januar 2006 beträgt der Fördersatz bei den oben genannten Maßnahmen bis zu 75 vom Hundert und ist mit mindestens 25 vom Hundert durch einen kommunalen Mitleistungsanteil zu komplementieren. Dies gilt auch für mehrjährige Maßnahmen, die im Jahr 2005 aus EFRE-Mitteln bewilligt werden.

A.5.4.2.2 Der Fördersatz für Maßnahmen nach A.2.3 richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeinsamen Richtlinie (B.4 der Richtlinie).

A.5.4.2.3 Der Fördersatz für Maßnahmen nach A.2.5 beträgt bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben werden zu 35 vom Hundert aus EFRE-Mitteln getragen und mit 15 vom Hundert durch kommunale Mittel komplementiert.

A.5.5 Kommunaler Mitleistungsanteil

A.5.5.1 Der kommunale Mitleistungsanteil kann für Maßnahmen nach A.2.1, A.2.2 und A.2.4 durch den Einsatz anderer aus Mitteln des Bundes oder des Landes gespeister Förderprogramme der Städtebauförderung vermindert werden. Der Einsatz von zusätzlichen Bundesmitteln wird für Maßnahmen ausgeschlossen, bei denen bereits Mittel der Bundesagentur für Arbeit zur Verminderung des kommunalen Mitleistungsanteils eingesetzt werden.

A.5.5.2 Der kommunale Mitleistungsanteil kann ganz oder teilweise durch Mittel des Landkreises ersetzt werden, solange die Bestimmungen anderer zur Kofinanzierung in Anspruch genommener Förderrichtlinien dies nicht ausschließen.

A.5.5.3 Das mit ESF-Mitteln ausgestattete Programm nach A.2.3 kann nicht zur Erbringung des kommunalen Mitleistungsanteils für Maßnahmen nach A.2.1, A.2.2, A.2.4 und A.2.5 herangezogen werden.

A.5.5.4 Werden Maßnahmen gemäß Nummern A.2.1, A.2.2 und A.2.4 mit Maßnahmen gemäß §§ 260 (ABM - Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) bzw. 279 a (BSI - Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung) SGB III verbunden, so gelten die dabei bewilligten Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit als kommunaler Mitleistungsanteil. Von der Stadt ist ein kommunaler Mitleistungsanteil von mindestens 5 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtkosten zu erbringen. Würde sich daraus eine Überfinanzierung der Maßnahme ergeben, verringert sich die Förderung nach dieser Richtlinie entsprechend. Zusätzlich ist Nummer A.5.5.1, 2. Satz zu beachten.

Diese Regelung gilt auch für den Fall der Weiterleitung der Zuwendung an einen Dritten, wenn dieser die Maßnahme nach Nummern A.2.1, A.2.2 und A..2.4 mit einer Maßnahme gemäß § 260 beziehungsweise § 279 a SGB III verbindet.

A.5.5.5 Die Stadt hat die Sicherung des kommunalen Mitleistungsanteils durch die Einstellung in den Haushalt nachzuweisen.

A.5.6 Die Pflicht zur Erhebung von Einnahmen gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen bleibt hiervon unberührt. Die Bestimmungen des Artikels 29 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über Strukturfonds (ABl. (EG) Nr. L 161/1 S. 1 vom 26. Juni 1999) findet bei allen Einnahmen schaffenden Investitionen Anwendung. Hiernach werden nur Einnahmen, die nach Abzug der Bewirtschaftungskosten als Gewinn verbleiben (sogenannte Netto-Einnahmen) angerechnet.

A.5.7 Soweit Leistungen nach der Verordnung über Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI) - in der jeweils gültigen Fassung - erbracht werden, werden als zuwendungsfähige Ausgaben im Regelfall der Mindestsatz der für Planungsaufgaben angemessenen Honorarzone, für die Gebäudeplanung maximal die Honorarzone III anerkannt. Die Anerkennung einer höheren Honorarzone setzt den Nachweis eines höheren Schwierigkeitsgrades der beantragten Maßnahme voraus. Besondere Leistungen sind gesondert zu begründen und getrennt nachzuweisen.

Bei Angeboten, die zum Beispiel das Quartiers- und Citymanagement sowie die Besetzung eines Stadtteilbüros umfassen, ist in der Regel von einem Brutto-Unternehmensstundensatz in Höhe von 60 EURO auszugehen. Darüber hinaus gehende Bedarfe sind gesondert darzustellen und zu begründen.

A.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zuwendungen dürfen den an der Handlungsinitiative beteiligten Städten nur gewährt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

A.6.1 Zur Durchführung der Handlungsinitiative muss ein Grundsatzbeschluss von der kommunalen Vertretungskörperschaft gefasst worden sein.

A.6.2 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten.

A.6.3 Die Einzelvorhaben müssen den Belangen der Raumordnung und Landesplanung sowie des Natur- und Umweltschutzes Rechnung tragen. Sie müssen planungsrechtlich zulässig sein und die baurechtlichen Vorschriften erfüllen.

Durch geeignete Organisationsstrukturen ist sicherzustellen, dass Betroffene und Träger öffentlicher Belange ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Entwicklung von Vorhaben gegeben wird.

A.6.4 Bei Einzelvorhaben an Denkmalen, im Geltungsbereich von Denkmalbereichssatzungen und bei Einzelvorhaben in der Umgebung eines Denkmals ist bereits in einer frühen Phase der Weiterentwicklung von Handlungskonzepten und der Entwicklung von Einzelvorhaben die für den Denkmalschutz zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bodendenkmalpflege einzubeziehen.

A.6.5 Die Gesamtfinanzierung der aus dem integrierten Handlungskonzept resultierenden Maßnahmen nach A.2.1 - A.2.4 ist nachzuweisen.

Dieser Nachweis umfasst auch die Mittel, die zur vollständigen Vorfinanzierung der Maßnahmen auf dem Kapitalmarkt bis zur Erstattung der Kosten durch die Bewilligungsbehörde nach A.7.6 aufgenommen werden müssen. Hierunter fällt auch die Vorfinanzierung von zukünftig zu realisierenden Einnahmen. Die in diesem Fall entstehenden Kosten sind nicht förderfähig.

Sofern andere Förderprogramme des Landes oder der Bundesagentur für Arbeit in die Gesamtfinanzierung einzubeziehen sind, ist dies ebenfalls darzustellen.

A.6.6 Die Stadt verpflichtet sich, illegale Be­schäfti­gung zu verhindern. Diese Verpflichtung wird auf Dritte übertragen, die ein im Rah­men dieser Richtlinie gefördertes Vorhaben durchführen.

A.6.7 Ausschreibungs- und Vergabeverfahren

Bei der Vergabe von Aufträgen sind die vergaberechtlichen Vorschriften insbesondere der EU zu beachten und anzuwenden. Dies gilt auch für Vorhaben nach A.2.5.

A.7 Verfahren

A.7.1 Antragsverfahren für Maßnahmen nach A.2.1, A.2.2 und A.2.4

A.7.1.1 Für jede Maßnahme nach A.2.1, A.2.2 und A.2.4 ist ein gesonderter Antrag durch die Stadt bei der Antragsbehörde nach A.7.5.1 zu stellen. Inhaltlich zusammenhängende Vorhaben sind in einem Antrag zusammenzufassen.

Die Stadt erstellt dazu alle Unterlagen, die für die Bewilligung der Maßnahme notwendig sind beziehungsweise fügt ihrem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei, die durch einen Dritten erstellt wurden und bescheinigt, dass die Maßnahme den Zielen des Handlungskonzepts entspricht.

A.7.1.2 Die Antragsbehörde nach A.7.5.1 leitet die Anträge nach A.2.1, A.2.2 und A.2.4 mit einer Stellungnahme zur

  • Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen,
  • Förderwürdigkeit, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze und Ziele dieser Richtlinie,
  • Dringlichkeit des Vorhabens,
  • Einbindung der beantragten Maßnahme in die bestätigte Handlungskonzeption,
  • Prüfung der zuwendungsfähigen Ausgaben

an den Lenkungskreis nach A.7.4.1 weiter.

Der Lenkungskreis bestätigt im Einvernehmen die umzusetzenden Maßnahmen. Wird eine Maßnahme durch den Lenkungskreis abgelehnt, erlässt die Antragsbehörde nach A.7.5.1 einen Ablehnungsbescheid.

Für die Anträge nach A.2.3 wird auf die Bestimmungen der Gemeinsamen Richtlinie verwiesen.

A.7.1.3 Die vom Lenkungskreis bestätigten Anträge werden durch die Bewilligungsbehörde nach A.7.6 umgehend dem EFRE-Ausschuss für die Durchführung des OP des Landes Brandenburg für die Förderperiode 2000 - 2006, unter Beachtung der Nummern 7 und 8 (Teil B) der Geschäftsordnung des EFRE-Ausschusses, zur Entscheidung vorgelegt beziehungsweise zur Kenntnis gegeben. Zuwendungs- und Ablehnungsbescheide werden von der Bewilligungsbehörde nach A.7.6 erlassen.

A.7.2 Antragsverfahren für Maßnahmen nach A.2.3 und A.2.5

A.7.2.1 Für Maßnahmen nach A.2.3 erfolgt die Antragstellung bei der Antragsbehörde nach A.7.7. Auf die Bestimmungen der Gemeinsamen Richtlinie (A.3.3) wird verwiesen.

A.7.2.2 Zuwendungsempfänger nach A.3.4 stellen ihre Anträge für Maßnahmen nach A.2.5 direkt bei der Antragsbehörde nach A.7.5.2.

Gleichzeitig mit dem Antrag ist eine Bescheinigung der Stadt entsprechend den Anforderungen nach A.4.5 vorzulegen.

A.7.2.3 Die Maßnahmen nach A.2.3 und A.2.5 werden dem Lenkungskreis nach Bewilligung durch die Bewilligungsbehörden nach A.7.6 und A.7.7 in listenmäßiger Form zur Kenntnis gegeben.

A.7.3 Ergänzende Verfahrensregelung für Baumaßnahmen

A.7.3.1 Die baufachliche Prüfung wird durch die Antragsbehörde in Abstimmung mit dem MIR veranlasst.

A.7.3.2 Die baufachliche Prüfung ist bei der Antragstellung und der Verwendung der Zuwendung nach den Grundsätzen der Nummern 6.5 bis 6.8 VVG zu § 44 LHO für die gesamte Baumaßnahme von einer bautechnischen Dienststelle durchzuführen.

A.7.3.3 Für Baumaßnahmen, bei denen die Summe aller Zuwendungen einen Betrag von 500.000 EURO nicht übersteigt, trägt die Stadt nach der Nummer 6.2.1 VVG zu § 44 LHO die Verantwortung für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Planung und Konstruktion sowie für die Angemessenheit der Baukosten und führt die baufachliche Prüfung eigenverantwortlich durch. Das gilt auch, wenn der Zuwendungsempfänger ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) nach A.3.4 ist.

Weist die Stadt nach, dass eigene personelle Kapazitäten für die Durchführung der baufachlichen Prüfung nicht zur Verfügung stehen, kann sie einen privaten Dritten beauftragen. Der Nachweis kann durch schriftliche Erklärung erfolgen. Die dafür entstehenden Honorare können in einer Höhe bis zu 2 vom Hundert der Gesamtbaukosten (bei Hochbauten nach DIN 276) als Nebenkosten anerkannt werden. 

A.7.3.4 Für Baumaßnahmen, bei denen die Summe aller Zuwendungen mehr als 500.000 EURO beträgt, entscheidet die Antragsbehörde in Absprache mit dem MIR im Rahmen der Nummern 6.1 und 6.3 VVG zu § 44 LHO sowie Nummern 6.1 und 6.3 VV zu § 44 LHO über die Beteiligung der zuständigen staatlichen Bauverwaltung mit der baufachlichen Prüfung.

Die zuständige staatliche Bauverwaltung wird auf jeden Fall beteiligt, wenn

  • der Eigenanteil der Stadt zur Finanzierung des Vorhabens unter 20 vom Hundert liegt,
  • eine Förderung des Vorhabens durch mehrere Zuwendungsgeber des Landes oder des Bundes erfolgt,
  • die Stadt aufgrund der Besonderheit des Vorhabens über keine ausreichenden baufachlichen Grundlagen und Erfahrungen für die Beurteilung von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hinsichtlich Planung und Konstruktion sowie der Angemessenheit der Kosten verfügt,
  • der Zuwendungsempfänger ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) nach A.3.4 ist.

A.7.3.5 Vor Beginn der Vorplanung ist das Bau- und/oder Raumprogramm (quantitative und qualitative Nutzungsforderungen) durch den Antragsteller der Antragsbehörde zur Anerkennung vorzulegen. Vor der Anerkennung sollten vom Antragsteller keine weiteren Planungsschritte durchgeführt werden.

A.7.3.6 Bei Bedarf erhält der Antragsteller zur Aufstellung des Bau- und/oder Raumprogramms, zur Vorplanung und zur Erstellung der Antragsunterlagen eine Beratung durch die baufachlich prüfende bautechnische Dienststelle.

A.7.3.7 Für die baufachliche Prüfung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • das von der Antragsbehörde anerkannte Bau- und/oder Raumprogramm und der Nachweis der Erfüllung durch die Planung,
  • die Bauunterlagen der vollständigen Entwurfsplanung (unter andrem Erläuterungsbericht mit genauer Beschreibung der Baumaßnahme und Ausführungsart sowie der Beschaffenheit des Baugrundes, vollständige Entwurfszeichnungen sowie Auszug aus der Flurkarte und Lageplan), bei Hochbauten einschließlich der Berechnung der Flächen und des Rauminhaltes nach DIN 277 und der Kostenrechnung gemäß DIN 276,
  • Vergleichsrechnung für Anschaffungs- oder Herstellungskosten und für Folgekosten (unter anderem die Berechnung der Baunutzungskosten nach DIN 18960, gegebenenfalls Wirtschaftlichkeitsberechnung nach VDI 2067),
  • ein Bericht über den Stand der bauaufsichtlichen oder sonst erforderlichen Genehmigungen,
  • ein Bauzeit- und Finanzplan und
  • Angabe des vorgesehenen Vergabeverfahrens.

A.7.3.8 Nach Fertigstellung des Vorhabens ist eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises der baufachlich prüfenden Dienststelle vorzulegen.

A.7.4 Lenkungskreis

A.7.4.1 Für die fachliche Begleitung der Umsetzung der integrierten Handlungskonzepte ist der Lenkungskreis zuständig, der sich wie folgt zusammensetzt:

  • Vertreter des MIR in Vorsitz und Federführung,
  • Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft,
  • Vertreter des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie,
  • Vertreter des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport,
  • Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur,
  • Vertreter des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz,
  • Vertreter der Bewilligungsbehörden nach A.7.6 und A.7.7.

Der Lenkungskreis bestätigt im Einvernehmen Änderungen der integrierten Handlungskonzepte sowie die umzusetzenden Vorhaben nach A.2.1, A.2.2 und A.2.4. Für Vorhaben nach A.2.3 und A.2.5 wird auf A.7.2.3 verwiesen.

A.7.4.2 Der Lenkungskreis wird durch das MIR im Bedarfsfall einberufen. Zu den Sitzungen können betroffene Städte beigeladen werden.

A.7.5 Antragsbehörde

A.7.5.1 Antragsbehörde für Maßnahmen nach A.2.1, A.2.2 und A.2.4

Landesamt für Bauen und Verkehr
- Abteilung 3,
Lindenallee 51,
15366 Hoppegarten

A.7.5.2 Antragsbehörde für Vorhaben nach A.2.5

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB),
Steinstraße 104 - 106,
14480 Potsdam

A.7.6 Bewilligungsbehörde für Vorhaben nach A.2.1, A.2.2, A.2.4 und A.2.5

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Steinstraße 104 - 106,
14480 Potsdam

A.7.7 Antrags- und Bewilligungsbehörde für Vorhaben nach A.2.3

LASA Brandenburg GmbH
Wetzlarer Straße 54,
14482 Potsdam

A.7.8 Zu beachtende Vorschriften

A.7.8.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten entsprechend der rechtlichen Stellung des Zuwendungsempfängers die Verwaltungsvorschriften/Verwaltungsvorschriften für Gemeinden (VV/VVG) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

A.7.8.2 Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  • Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden (VV/VVG Nr. 7 zu § 44 LHO).
  • Ein letzter Teilbetrag von 5 vom Hundert der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn
    1. der Zuwendungsempfänger nach A.3.2 und A.3.4 den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat,
    2. der Zuwendungsempfänger nach A.3.1 den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 7 ANBest-G vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.
  • Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz vom 29. Juli 1976/BGBl. I S. 2034).

    Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

A.7.8.3 Für Zuwendungen zu Einzelmaßnahmen, die für einen Zeitraum von mehreren Haushaltsjahren bewilligt werden (Bewilligungszeitraum), ist jährlich zum 1. März ein Bericht vorzulegen, der den Durchführungsstand der Maßnahme und eine Einschätzung zur Einhaltung des Bewilligungszeitraumes enthalten soll.

Der fristgemäß vorgelegte Bericht ist Voraussetzung für die Auszahlung weiterer Fördermittel.

A.7.8.4 Der Verwendungsnachweis ist für jeden Zuwendungsbescheid getrennt zu führen. Er ist der nach A.7.6 oder A.7.7 zuständigen Behörde vorzulegen.

A.8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2007.

B. Besonderer Teil/Handlungsfelder

B.1 Fördergrundsätze

B.1.1 Grundsätze der Richtlinie

Die Umsetzung erfolgt auf der Grundlage der in der Förderrichtlinie zur Handlungsinitiative des Landes Brandenburg für städtische Gebiete mit besonderem Entwicklungsbedarf “Zukunft im Stadtteil - ZiS 2000“ vom 21. Dezember 2000 (ABl. 2001 S. 90), geändert durch Bekanntmachung vom 21. Februar 2004 (ABl. S. 120), dargestellten Fördergrundsätze und der integrierten Handlungskonzepte, die von den in die Handlungsinitiative aufgenommenen Städten nach den Fördergrundsätzen erarbeitet wurden.

B.1.2 Im integrierten Handlungskonzept ist nachzuweisen, welche Bedeutung und Funktion der Stadtteil innerhalb des gesamtstädtischen Entwicklungsleitbildes einnimmt, aufgrund welcher Kriterien er ausgewählt und abgegrenzt wurde sowie welche Maßnahmen zu seiner Stabilisierung und Entwicklung in der Vergangenheit ergriffen wurden. Neben der besonderen Entwicklungsnotwendigkeit ist auch seine Entwicklungsfähigkeit darzustellen; realistische Entwicklungsziele im Rahmen der Gesamtentwicklung der Stadt sind zu formulieren.

B.2 Beseitigung städtebaulicher Missstände, Verbesserung der technischen Infrastruktur, Nutzbarmachung von Konversions- und Brachflächen, Attraktivitätssteigerung der öffentlichen Räume, Schutz und Verbesserung der Umwelt

B.2.1 Der Schwerpunkt des Handlungsfeldes ist auf die nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation der Menschen und der Rahmenbedingungen für die lokale Wirtschaft gerichtet. Förderfähig sind solche Maßnahmen, die für die Realisierung von Projekten der anderen Handlungsfelder notwendig sind.

B.2.2 Zentrale Zielstellung der Handlungsinitiative ist eine ressourcenschonende, umweltgerechte und integrierte Stadt- und Siedlungsentwicklung. Bestandteil einer solchen Strategie ist es, eine konsequente Innenentwicklung und einen nachhaltigen Strukturwandel in den betroffenen Gebieten einzuleiten.

Es können beispielsweise gefördert werden:

  • Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung öffentlicher Räume,
  • Maßnahmen zum Abbau von Funktionsschwächen/Stärkung funktionsgerechter Nutzungsmischung,
  • Maßnahmen zur Begrünung, Neu- und Umgestaltung von Plätzen, Straßenräumen, Gewässerufern, Parkanlagen und Treffpunkten sowie zur Hofbegrünung, soweit eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Zugänglichkeit für die Allgemeinheit und die Dauer des Zweckbindungszeitraumes gewährleistet ist,
  • Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung,
  • Anlagen des ruhenden Verkehrs,
  • Maßnahmen zur Entwicklung einer stadtverträglichen Mobilität, besonders des Fußgänger- und Radverkehrs,
  • Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen und Immissionen,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Energieausnutzung,
  • Maßnahmen die den Einsatz regenerativer Energien ermöglichen,
  • Sanierung einschließlich Beräumung minder- oder fehlgenutzter Flächen und verunreinigter Gelände und Gebäude (ausgenommen sind Kampfmittel),
  • Ökoaudit von Stadtteilen.

B.2.3 Es sollen Mittel genutzt und Möglichkeiten geschaffen werden, die sich aus vorhandenen Ressourcen an Flächen- und Raumpotentialen, an Arbeitskräften und ihren Fähigkeiten, an vorhandenen und neu zu entwickelnden Betrieben ergeben können - vor allem im Hinblick auf die Entwicklungsimpulse für den Stadtteil, sowie für die gesamte Stadt und die Region.

Es können beispielsweise gefördert werden:

  • Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmenszentren zur Errichtung von Handwerker- und Gewerbehöfen sowie Dienstleistungszentren für den Technologietransfer, insbesondere durch Nachnutzung von Konversions- und Brachflächen,
  • Gründung öffentlich-privater Partnerschaften mit dem Ziel gemeinsamer Werbestrategien für das lokal ansässige Gewerbe,
  • investive Maßnahmen zur Unterstützung bedarfsgerechter Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere im Bereich der neuen Technologien in Verbindung mit B.5.

B.3 Verbesserung der sozialen, kulturellen, bildungs- und freizeitbezogenen Infrastruktur

Zu den mit diesem Handlungsfeld verfolgten Zielen gehört die Unterstützung von Aktivitäten, die geeignet sind, lokale Handlungs- und Selbsthilfemöglichkeiten sowie die Eigeninitiative zu fördern und somit zur Chancengleichheit der Bürgerinnen und Bürger des Gebietes beizutragen. ­Die verschiedenen Bewohnergruppen, lokale Gewerbetreibende und Akteure aus privatem, öffentlichem und gemeinnützigem Sektor sollen eine Basis für Mitwirkung und Beteiligung, sozialen Zusammenhalt und gemeinsame Verantwortung für das Gebiet entwickeln.

Ausgenommen hiervon sind Vorhaben, die zu den gemeindlichen Pflichtaufgaben gehören.

Es können beispielsweise gefördert werden:

  • Wiederherrichtung von Räumlichkeiten sowie öffentlichen Anlagen im Hinblick auf die Nutzung für attraktive soziokulturelle Aktivitäten,
  • Bereitstellung von Einrichtungen für Kultur, Bildung, Freizeit und Sport,
  • Maßnahmen zur Aktivierung örtlicher Potentiale, Hilfe zur Selbsthilfe.

B.4 Zielgruppenorientierte Beschäftigungs- und Arbeitsförderung sowie Förderung der Chancengleichheit im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF)

B.4.1 Die Schaffung zusätzlicher (befristeter) Arbeitsplätze in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen kann neben einer Förderung der Bundesagentur für Arbeit durch die Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Frauen, des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur über die Gewährung von Zuwendungen für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 260 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 31. März 2004 (im folgenden §§ 260 ff. SGB III) gefördert werden. Diese ist in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Ziel der Förderung ist es, zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen, benachteiligten Gruppen und Juge ndlichen beizutragen sowie die Chancengleichheit von Frauen auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig zu verbessern.

Gefördert werden sowohl Personalausgaben als auch die Ausgaben für die Qualifizierung und die fachliche Anleitung der geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie das Projektmanagement des Projektträgers, wenn in den Maßnahmen überwiegend arbeitsmarktpolitische Zielgruppen, insbesondere Langzeitarbeitslose, Ältere ab 50 Jahre, allein Erziehende, Jugendliche bis 25 Jahre, Behinderte beschäftigt werden.

B.4.2 Innerhalb der Maßnahmen nach B.2 und B.3 dieser Richtlinie können beispielsweise Maßnahmen nach §§ 260 ff. SGB III gefördert werden zur:

  • Erhaltung und Verbesserung der Umwelt,
  • Verbesserung des Angebots bei den sozialen Diensten und der Jugendhilfe,
  • Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit,
  • Vorbereitung und Durchführung der Denkmalpflege, der städtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen Denkmalschutzes,
  • Verbesserung des Wohnumfeldes und
  • Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur einschließlich der touristischen Infrastruktur.

B.5 Stadtteilmanagement und -marketing, Schaffung selbsttragender Bewohnerorganisationen

B.5.1 Stadtteilmanagement (Stadtteil- und Quartiersmanagement) sowie die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung erhöhen nachhaltig die städtische Lebensqualität und das Bürgerbewusstsein und führen zu einer effektiveren und demokratischeren Verwaltung der Stadt. Effektives Stadtteil- und Quartiersmanagement zeichnet sich durch horizontale und vertikale Integration sowie flexible, auch unkonventionelle Entscheidungsprozesse aus und trägt dadurch zur Schaffung einer Partnerschaft zwischen den öffentlichen und privaten Bereichen bei.

Stadtteilmanagement und der dabei anzustrebende öffentlich-private Dialog wird als eine wichtige Form kooperativer Stadtentwicklungspolitik angesehen, die in nachhaltiger Weise das städtische Leben sowie den Einbezug von Gewerbe, Dienstleistung und Handel stärkt und somit zur Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt.

Die Schaffung selbsttragender Bewohnerorganisationen und die konsensorientierte Gestaltung von stadt- und stadtteilbezogenen Maßnahmen durch gesellschaftliche Gruppen sowie die öffentliche Hand sollen eine bedürfnisorientierte Entwicklung, Verantwortungsbewusstsein für den Stadtteil und Identifikation mit ihm gewährleisten. Hierzu gehören Aktivitäten, die geeignet sind, lokale Handlungs- und Selbsthilfemöglichkeiten sowie die Eigeninitiative zu fördern und somit zur Chancengleichheit der Bürgerinnen und Bürger des betreffenden Gebietes beizutragen. Die verschiedenen Bewohnergruppen, lokale Gewerbetreibende und Akteure aus privatem, öffentlichem und gemeinnützigem Sektor sollen eine Basis für Mitwirkung und Beteiligung, sozialen Zusammenhalt und gemeinsame Verantwortung für das Gebiet entwickeln.

Es können beispielsweise gefördert werden:

  • Qualifizierung und Fortschreibung der Handlungs- und Umsetzungskonzepte,
  • Erarbeitung von Studien, Pilotprojekten, Machbarkeitsstudien und Stadtteilmarketingkonzepten,
  • Programm-, Projekt- und Quartiersmanagement zur Vorbereitung und Umsetzung von Zielen und Vorhaben der Handlungsinitiative,
  • Öffentlichkeitsarbeit, Workshops, lokale und regionale Konferenzen, Erfahrungsaustausch, Netzwerkaktivitäten,
  • Programmbegleitung und -bewertung, Evaluierung,
  • kleinteilige und ergänzende Maßnahmen auf der Grundlage einer von der Stadt vorzulegenden Maßnahmeliste,
  • Maßnahmen zur Entwicklung von Bürgerbewusstsein für den Stadtteil,
  • Maßnahmen zur Schaffung selbsttragender Bewohnerorganisationen und stabiler nachbarschaftlicher sozialer Netze.

B.6. Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Einleitung neuer wirtschaftlicher Tätigkeiten

B.6.1 Innerhalb dieses Handlungsfeldes sind staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der “De-minimis“-Regelung in den benachteiligten Gebieten möglich, soweit es sich nicht um Bereiche handelt, die unter den EGKS-Vertrag (EGKS: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) fallen.

B.6.2 Es sollen Mittel genutzt und Möglichkeiten geschaffen werden, die sich aus vorhandenen Recourcen an Flächen- und Raumpotential, an Arbeitskräften und ihren Fähigkeiten, an vorhandenen und neu zu entwickelnden Betrieben ergeben können - vor allem im Hinblick auf die Entwicklungsimpulse für den Stadtteil sowie für die gesamte Stadt und die Region.

Es können beispielsweise gefördert werden:

  • Unterstützungsmaßnahmen zur Gründung von Unternehmenszentren zur Errichtung von unternehmerorganisierten Handwerker- und Gewerbehöfen sowie Dienstleistungszentren für den Technologietransfer, insbesondere durch Nachnutzung von Konversions- und Brachflächen,
  • Maßnahmen zur Hilfe für Existenzgründungen, Erweiterungen und Inhabernachfolge,
  • Ansiedlung von nicht störendem Kleingewerbe und Verlagerung von nicht entwicklungsfähigem Gewerbe,
  • Maßnahmen zur Unterstützung von nicht auf Gewinn orientierten Werkstätten sowie von beschäftigungswirksamen Projekten auf lokaler Ebene,
  • die Gründung öffentlich-rechtlicher Partnerschaften mit dem Ziel gemeinsamer Werbestrategien für das lokal ansässige Gewerbe,
  • Coaching-Maßnahmen (z. B. Management, Marketing, Preiskalkulation, Akquisition von Finanzmitteln), - Maßnahmen zur Unterstützung bedarfsgerechter Fortbildungen, insbesondere im Bereich der neuen Technologien,
  • Wettbewerbe für Existenzgründer.