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Grundsatzbeschluss Nr. 34 des Landespersonalausschusses
vom 1. Juni 2005
(ABl./05, [Nr. 29], S.735)
Außer Kraft getreten durch Grundsatzbeschluss Nr. 35 des Landespersonalausschusses vom 9. Dezember 2009
(ABl./10, [Nr. 01], S.5)
Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung am 1. Juni 2005 auf Grund des § 121 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 2 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) nachstehenden Grundsatzbeschluss gefasst:
Bei Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung und des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und den Gemeindeverbänden im Land Brandenburg, denen gemäß § 29 Abs. 7 LVO der erfolgreiche Abschluss des Studienganges „Verwaltung und Recht“ an der Technischen Fachhochschule Wildau oder an einer anderen entsprechenden Fachhochschule1 als Laufbahnbefähigung anerkannt wurde, kann die Probezeit um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit besonders bewährt haben und die Diplom-Prüfung besser als mit dem Gesamtprädikat „befriedigend“ bestanden haben.
Außerdem wird den Anstellungen (Ernennungen) von Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung und des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und den Gemeindeverbänden im Land Brandenburg mit Laufbahnbefähigungsanerkennung nach § 29 Abs. 7 LVO nachträglich zugestimmt, denen in den Geschäftsbereichen der Landesverwaltung oder der Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Brandenburg Probezeitverkürzungen in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift nach § 7 Abs. 6 LVO zugrunde gelegt worden sind.
1 Folgende externe Studienabschlüsse (Fachhochschulabschlüsse) sind bisher bundesweit gemäß § 14 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes als Laufbahnbefähigung für Laufbahnen des gehobenen Dienstes anerkannt:
- „Öffentliche Verwaltung“ Fachhochschule Harz
- „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“ Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin
- „Europäischer Studiengang Wirtschaft und Verwaltung“ Hochschule Bremen (Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen)
Da die Gleichwertigkeit stets durch einen Anerkennungsakt festgestellt wird, sollte der entsprechende Nachweis eingefordert und zu den Akten genommen werden.