Verwaltungsabkommen über die gegenseitige Unterstützung ihrer Polizeikräfte
vom 1. März 1995
(ABl./95, [Nr. 61], S.789)
Zwischen
dem Land Brandenburg, dem Land Niedersachsen, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen
wird folgendes Abkommen geschlossen:
Artikel 1
(1) Die vertragschließenden Länder sind jederzeit bereit, sich zur Abwehr von Gefahren, die dem Bestand oder der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Bundes oder seiner Länder drohen (Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG) und zur Hilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen (Art. 35 Abs. 2 GG) durch den Einsatz von Polizeikräften gegenseitig zu unterstützen.
(2) Reichen die eigenen Polizeikräfte zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit in Fällen von besonderer Bedeutung nicht aus, so gewähren die anderen Länder nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 1 GG ebenfalls Unterstützung.
(3) Unterstützung wird nur gewährt, soweit nicht die Verwendung der Polizeikräfte im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizeikräfte des anderen Landes.
(4) Die Unterstützung wird in erster Linie durch den Einsatz von Einheiten der Bereitschaftspolizei gewährt.
Artikel 2
(1) Die Polizeikräfte werden unmittelbar von und bei dem jeweiligen Ministerium des Innern angefordert; jedoch ist die Anforderung von Polizeikräften der vertragschließenden Länder durch den Freistaat Thüringen im Falle des Art. 91 Abs. 1 GG dem Thüringer Ministerpräsidenten vorbehalten. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.
(2) Die zur Verfügung gestellten Polizeikräfte werden der einsatzführenden Polizeibehörde bzw. -dienststelle unterstellt.
(3) Für den Einsatz der Polizei gelten jeweils die in dem anfordernden Land bestehenden Vorschriften des Polizeirechts. Die dienstrechtlichen Befugnisse verbleiben bei den zuständigen Stellen des entsendenden Landes.
Artikel 3
(1) Die Kosten der Unterstützung werden erstattet, soweit in den Absätzen 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist oder im Einzelfall aus besonderen Gründen nichts anderes vereinbart wird.
(2) Kosten im Sinne von Absatz 1 sind die durch die Unterstützung unmittelbar verursachten Aufwendungen. die ohne diese nicht entstanden wären.
Dazu zählen insbesondere:
- Zusätzliche Personalkosten, z. B. Reisekosten, Einsatzzulagen, Mehrarbeitsvergütungen,
- Betriebskosten für Fahrzeuge und Geräte,
- Kosten für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen für beschädigtes, in Verlust geratenes, unbrauchbar gewordenes oder abgegebenes Gerät, sofern nicht auf Grund der Verwaltungsabkommen der Länder mit dem Bund von diesem Ersatz geleistet wird.
(3) Dauert ein Einsatz nicht länger als 24 Stunden, werden die in Absatz 2 Satz 2 Nm. 1 und 2 genannten Kosten nicht erstattet, es sei denn, dass der Einsatz mit einem außergewöhnlich hohen Aufwand an Personal verbunden war. Ein außergewöhnlich hoher Aufwand liegt vor, wenn das unterstützende Land mehr als zwei Hundertschaften zur Verfügung gestellt hat.
Der Einsatz beginnt bei der Bereitschaftspolizei mit Verlassen der Unterkunft bzw. der Anordnung des Bereitschaftsdienstes in Erwartung eines Einsatzes oder bei Einheiten des Einzeldienstes beim Verlassen der Dienststelle oder des Versammlungsortes und endet mit der Ankunft in der Unterkunft, der Dienststelle bzw. am Versammlungsort.
(4) Unabhängig von der Schadensurheberschaft übernehmen die Vertragspartner jeweils die Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes und Dienstbezüge für ihre Bediensteten, die bei einem Unfall im Rahmen der Unterstützung geschädigt wurden. Ausgleichsansprüche entfallen insoweit. Das gleiche gilt für die Kosten einer während oder infolge eines Einsatzes erforderlich werdenden sonstigen Heilbehandlung. Heilbehandlung durch den Polizeiarzt während des Einsatzes wird kostenlos gewährt.
(5) Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Kosten werden nicht erstattet, wenn die entsandten Polizeikräfte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(6) Ersatz für die Nutzung oder Abnutzung von Gerät wird nicht geleistet. Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.
(7) Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen des anfordernden Landes werden vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Einzelfall nur ersetzt, wenn sie von den entsandten Polizeikräften vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
Artikel 4
Das entsendende Land wird durch das anfordernde Land von allen Verbindlichkeiten freigestellt, die aus rechtmäßigen oder rechtswidrigen Eingriffen der entsandten Polizeikräfte in Rechte Dritter erwachsen.
Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner Polizeikräfte steht das entsendende Land ein.
Artikel 5
Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem vertragschließenden Land jeweils zum Ende des Kalenderjahres, jedoch frühestens zum 31. Dezember 1996 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate und ist allen vertragschließenden Ländern gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land lässt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
Artikel 6
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 01.03.1995 in Kraft.