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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Förderungvon umwelt- und infrastrukturverbessernden Maßnahmen im Braunkohlen- und Sanierungsplangebiet mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung


vom 5. Juli 2004
(ABl./04, [Nr. 31], S.590)

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) Nr. 1999 DE 16 1 PO 005, Maßnahmebereich 3.4 in der geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § LHO Zuwendungen zur Realisierung der unter Nummer 2 beschriebenen Maßnahmen im Braunkohlen- und Sanierungsplangebiet gemäß der Verordnung über die Abgrenzung der Braunkohlen- und Sanierungsplangebiete im Land Brandenburg vom 26. Februar 1996 (GVBl. II S. 231).

1.2 Ziel ist die Verbesserung der Umweltsituation, die Beseitigung von Investitionshemmnissen und die Verbesserung des Standortimages zur Unterstützung der Umstrukturierung von bergbaugeschädigten und monostrukturierten Gebieten.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Maßnahmen zur Sanierung/zum Schutz bergbaulich beeinträchtigter Gewässer mit dem Ziel der Unterstützung der Rehabilitation des Wasserhaushaltes im Braunkohlen- und Sanierungsplangebiet, in Ausnahmefällen auch Maßnahmen über dieses Gebiet hinaus, sofern die Ursache der Beeinträchtigung im Braunkohlen- und Sanierungsplangebiet liegt oder dem Bergbau ohne Rechtsnachfolger zuzuordnen ist.

Hierzu gehören vorrangig:

  • Maßnahmen zur Stabilisierung und zur Verbesserung der Wasserbeschaffenheit in bergbaulich beeinträchtigten Gewässern,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Grund- und Oberflächenwasserregulierung und -speicherung, insbesondere zum Ausgleich des bergbaubedingten Wasserdefizites,
  • Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung von bergbaubeeinträchtigten Gewässern.

2.2 Maßnahmen zur Sicherung/Sanierung von Altlasten in ehemaligen Tagebauen sowie in den durch die Reichweite der Grundwasserabsenkung gekennzeichneten Einwirkungsbereichen ehemaliger Tagebaue.

Dazu gehören insbesondere:

  • Maßnahmen zur Beseitigung/Sicherung von Altlasten zur Abwehr von Gefährdungen bei Grundwasserwiederanstieg,
  • Maßnahmen zur Beseitigung/Sicherung von Altlasten als Voraussetzung für die Flutung und Gestaltung von Restlöchern im Rahmen der Braunkohlensanierung.

2.3 Maßnahmen zur Beseitigung von instabilen Bodenverhältnissen in Ausnahmefällen auch außerhalb des Braunkohlen- und Sanierungsplangebietes, soweit die vorhandenen Beeinträchtigungen nachweislich dem Bergbau ohne Rechtsnachfolger zuzuordnen sind.

Dazu gehören insbesondere:

  • Beseitigung von Tagebaurestlöchern,
  • Stabilisierung bruch- und rutschungsgefährdeter Böschungen und Kippen,
  • Stabilisierung unterirdischer Hohlräume.

2.4 Sanierungsmaßnahmen zur Wiederherrichtung ehemals bergbaulich genutzter Industrieflächen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Abriss, Beräumung, Entsiegelung von Altstandorten,
  • Sicherung von Gebäuden zur Vorbereitung einer Nachnutzung,
  • Umfeldgestaltung zur Vorbereitung einer Nachnutzung.

2.5 Maßnahmen zur Förderung von Nachnutzung in den Bereichen Tourismus und Erholung im Braunkohlen- und Sanierungsplangebiet.

Dazu gehören insbesondere:

  • die Errichtung und verkehrliche Anbindung touristischer Infrastruktur,
  • die Herstellung und Erschließung von Strandbereichen,
  • die Herstellung schiffbarer Verbindungen zwischen Tagebauseen,
  • die Umfeldgestaltung von Tourismusprojekten.

2.6 Nicht förderfähig sind Ausgaben für:

2.6.1 Grunderwerb und damit verbundene eigene und fremde Gebühren/Verwaltungsaufwendungen sowie zugehörige Steuern,

2.6.2 katasteramtliche Vermessungen und damit verbundene eigene und fremde Gebühren/Verwaltungsaufwendungen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände.

3.2 Nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete natürliche und juristische Personen, sofern deren Ausgaben nach den Gemeinschaftsbestimmungen als nationale öffentliche Ausgaben anerkannt werden können.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Zulässigkeit des Vorhabens ist Voraussetzung der Förderung. Genehmigungen oder sonstige behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller bei den zuständigen Behörden zu beantragen.

Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen und zu belegen, dass alle rechtlichen (insbesondere genehmigungsrechtlichen) und tatsächlichen Voraussetzungen für die zu fördernde Maßnahme vorliegen. Genehmigungsrechtliche Hemmnisse können zu einer Versagung oder Aufhebung des Bescheides führen.

Voraussetzung ist darüber hinaus das Eigentum oder der langfristige Besitz des Zuwendungsempfängers an der zu fördernden Sache. Soweit möglich soll die Förderung mit Mitteln der Bundesagentur für Arbeit verzahnt werden.

4.2 Eine Zuwendung wird nur gewährt, sofern die Maßnahme nicht von anderen Stellen durchzuführen bzw. die Kosten nicht von anderen Stellen zu tragen sind, insbesondere nicht in der berg- oder wasserrechtlichen Verpflichtung des Bundes liegen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Höhe der Zuwendung: 75 %

5.5 Zuwendungsfähig sind:

5.5.1 Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung,

5.5.2 Investitions- bzw. Baukosten nach Abzug von Leistungen Dritter

5.5.3 Kosten für Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung erfolgt in der Regel unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren ab Fertigstellung nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend genutzt werden.

6.2 Bei allen Veröffentlichungen über das Fördervorhaben ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme im Rahmen des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) durch die Europäische Union gefördert wird.

6.3 Über die Bestimmungen der Nr. 7.4 des ANBest-P hinaus ist im gemeindlichen Bereich auch die Europäische Kommission und über die Bestimmungen der Nr. 8.2 ANBest-G im gemeindlichen Bereich die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof (ERH) berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind formgebunden bei der

InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB)
Abteilung Öffentliche Kunden
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam

in zweifacher Ausführung einzureichen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB).

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Mittelanforderung ist an die ILB zu richten. Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf dem Wege der Erstattung. Zum Mittelabruf hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen sowie auf Anforderung die Originalrechnungen und Zahlungsbelege vorzulegen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsstelle zu führen.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VB zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender einschlägiger Vorschriften der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005. Sie kann bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden, wenn ein bis zum 30. September 2005 vorzulegender Effizienznachweis dies rechtfertigt.