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Verwaltungsvorschriften zur Gleichstellung von Hochschulprüfungen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) (VV-Gleichstellung 1. Staatsprüfung)

Verwaltungsvorschriften zur Gleichstellung von Hochschulprüfungen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) (VV-Gleichstellung 1. Staatsprüfung)
vom 30. September 1993
(Abl. MBJS/93, [Nr. 10], S.383)

Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Ersten Schulreformge­setzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntma­chung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258) bestimmt der Mini­ster für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Gleichstellung

(1) Voraussetzung für die Gleichstellung von abschlie­ßenden Hochschulprüfungen in wirtschaftswissen­schaft­lichen und in technisch-wissenschaft­lichen Studiengän­gen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehr­amt für die Sekundarstufe II (be­rufliche Bildung) ist, daß

  1. die Hochschulprüfung in mindestens einem Fach abgelegt wurde, das einem Unterrichtsfach der Schule im Land Brandenburg entspricht,
  2. das Hochschulstudium ein weiteres Studienfach oder Stu­dieninhalte umfaßt, die es ermöglichen, Zuord­nungen zu Fächern gemäß der KMK-Rahmen­ver­ein­barung über Lehr­ämter an beruflichen Schulen (Be­schluß der KMK vom 5.10.1973) vorzunehmen und daß
  3. das Hochschulstudium eine Regelstudienzeit von minde­stens acht Semestern und Studienleistungen in einem Um­fang von mindestens 130 Semesterwochen­stunden auf­weist. Das Hochschulstudium muß für das weitere Fach ein Studien­fach oder Studien­inhalte im Umfang von 60 Semester­wochenstunden beinhal­ten und die Diplom­arbeit muß im gewählten Fach gemäß Buchstabe a ge­schrieben worden sein.

(2) Eine Gleichstellung ist nur zu treffen, wenn die antrag­stellende Person sich zu­gleich um die Einstellung in den Vor­bereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufli­che Bildung) bewirbt und diese erfolgt.

(3) Die Entscheidung über die Gleichstellung trifft auf Antrag das für Bildung zuständige Ministerium.

2 - Einstellungsvoraussetzungen

(1) Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst darf nur erfol­gen, wenn Bewerberinnen oder Bewerber, die die Erste Staats­prüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) abgelegt haben, nicht zur Verfügung stehen und die antragstellende Person mit Hochschulprüfung unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 2 ausgewählt wird.

(2) Gehen bis zum Bewerbungstermin (veröffentlicht im Amts­blatt des Ministerium für Bildung, Jugend und Sport) mehr Anträge auf Gleichstellung und Einstellung ein als Aus­bil­dungs­plätze zur Verfügung stehen, ist die Auswahl nach fol­genden Grundsät­zen zu treffen:

  1. Vorrangig werden die antragstellenden Personen berück­sichtigt, die nach ihrem Studium eine haupt- oder neben­berufliche, fachlich mit ihrem Studium verbundene Unter­richts- oder Ausbildungstätigkeit von wenigstens sechs Monaten Dauer nachwei­sen.
  2. Gleichrangig zu den Voraussetzungen gemäß Buchstabe a wird auch eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit vor Eintritt in das Studium berücksichtigt, wenn sie zu dem ange­streb­ten Lehramt einen engen fachlichen Bezug hat. Bei der Bildung der Rangfolge unter den Bewerbun­gen gemäß den Buchstaben a und b entscheidet das Ge­samturteil der Hochschulprüfung gemäß der nach Buch­stabe c getroffenen Reihenfolge.
  3. Können nach Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 Buch­staben a und b ausgewähl­ten Personen noch Aus­bildungs­plätze besetzt werden, dann werden unter den weiteren Personen zunächst diejenigen berücksichtigt, die die Hoch­schul­prüfung mit dem Gesamturteil "mit Auszeichnung" bestan­den haben. Sind noch weitere Aus­bildungs­plätze zu berücksichtigen, werden die weiteren Personen entspre­chend dem Prädikat des Gesamturteils ihrer Hochschul­prüfung der Reihenfolge nach berücksichtigt.

(3) Personen, die nach den Regelungen dieser Verwaltungsvor­schriften in den Vorbereitungs­dienst aufgenommen worden sind, müssen im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes einen besonderen Ergänzungskurs in Erziehungswissenschaften unter spezieller Berücksichtigung der Berufspädagogik absolvieren. Dieser Ergän­zungskurs umfaßt mindestens 300 Stunden.

3 - Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 01. August 1993 in Kraft.

Potsdam, den 30. September 1993

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Roland Resch