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Verwaltungsvorschriften zur Gleichstellung von Hochschulprüfungen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) (VV-Gleichstellung 1. Staatsprüfung)
Verwaltungsvorschriften zur Gleichstellung von Hochschulprüfungen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) (VV-Gleichstellung 1. Staatsprüfung)
vom 30. September 1993
(Abl. MBJS/93, [Nr. 10], S.383)
Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Gleichstellung
(1) Voraussetzung für die Gleichstellung von abschließenden Hochschulprüfungen in wirtschaftswissenschaftlichen und in technisch-wissenschaftlichen Studiengängen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) ist, daß
- die Hochschulprüfung in mindestens einem Fach abgelegt wurde, das einem Unterrichtsfach der Schule im Land Brandenburg entspricht,
- das Hochschulstudium ein weiteres Studienfach oder Studieninhalte umfaßt, die es ermöglichen, Zuordnungen zu Fächern gemäß der KMK-Rahmenvereinbarung über Lehrämter an beruflichen Schulen (Beschluß der KMK vom 5.10.1973) vorzunehmen und daß
- das Hochschulstudium eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und Studienleistungen in einem Umfang von mindestens 130 Semesterwochenstunden aufweist. Das Hochschulstudium muß für das weitere Fach ein Studienfach oder Studieninhalte im Umfang von 60 Semesterwochenstunden beinhalten und die Diplomarbeit muß im gewählten Fach gemäß Buchstabe a geschrieben worden sein.
(2) Eine Gleichstellung ist nur zu treffen, wenn die antragstellende Person sich zugleich um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) bewirbt und diese erfolgt.
(3) Die Entscheidung über die Gleichstellung trifft auf Antrag das für Bildung zuständige Ministerium.
2 - Einstellungsvoraussetzungen
(1) Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst darf nur erfolgen, wenn Bewerberinnen oder Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) abgelegt haben, nicht zur Verfügung stehen und die antragstellende Person mit Hochschulprüfung unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 2 ausgewählt wird.
(2) Gehen bis zum Bewerbungstermin (veröffentlicht im Amtsblatt des Ministerium für Bildung, Jugend und Sport) mehr Anträge auf Gleichstellung und Einstellung ein als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, ist die Auswahl nach folgenden Grundsätzen zu treffen:
- Vorrangig werden die antragstellenden Personen berücksichtigt, die nach ihrem Studium eine haupt- oder nebenberufliche, fachlich mit ihrem Studium verbundene Unterrichts- oder Ausbildungstätigkeit von wenigstens sechs Monaten Dauer nachweisen.
- Gleichrangig zu den Voraussetzungen gemäß Buchstabe a wird auch eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit vor Eintritt in das Studium berücksichtigt, wenn sie zu dem angestrebten Lehramt einen engen fachlichen Bezug hat. Bei der Bildung der Rangfolge unter den Bewerbungen gemäß den Buchstaben a und b entscheidet das Gesamturteil der Hochschulprüfung gemäß der nach Buchstabe c getroffenen Reihenfolge.
- Können nach Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b ausgewählten Personen noch Ausbildungsplätze besetzt werden, dann werden unter den weiteren Personen zunächst diejenigen berücksichtigt, die die Hochschulprüfung mit dem Gesamturteil "mit Auszeichnung" bestanden haben. Sind noch weitere Ausbildungsplätze zu berücksichtigen, werden die weiteren Personen entsprechend dem Prädikat des Gesamturteils ihrer Hochschulprüfung der Reihenfolge nach berücksichtigt.
(3) Personen, die nach den Regelungen dieser Verwaltungsvorschriften in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, müssen im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes einen besonderen Ergänzungskurs in Erziehungswissenschaften unter spezieller Berücksichtigung der Berufspädagogik absolvieren. Dieser Ergänzungskurs umfaßt mindestens 300 Stunden.
3 - Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 01. August 1993 in Kraft.
Potsdam, den 30. September 1993
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Roland Resch