Allgemeine Durchführungshinweise zum Versorgungsänderungsgesetz 2001
Das als Anlage gekennzeichnete Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) - D II 3 - 223 100 - 1/3 - vom 3. September 2002 wird mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung nach Maßgabe nachstehender Hinweise bekannt gegeben.
- Den Durchführungshinweisen über den Versorgungsausgleich (A. I.; Seiten 3 und 4) ist entsprechend zu folgen. Sofern das Familiengericht im Ersuchen um Auskunft oder ergänzende Auskunft eine abweichende Auffassung vertritt, ist danach zu verfahren. Hierzu wird auf den letzten Absatz der Ausführungen des BMI über den Versorgungsausgleich hingewiesen. Zum Teil wird auch von der Rechtsprechung eine vom BMI abweichende Auffassung vertreten; entsprechende Beschlüsse des OLG Karlsruhe vom 11. Juli 2002 sind zur Kenntnis beigefügt (vom Abdruck im Amtsblatt wird abgesehen).
- Die Ausführungen über den Kindererziehungszuschlag (C. III.4 ; Seite 17ff) enthalten eine Abkehr von der bisherigen Verfahrensweise gemäß Rundschreiben des BMI vom 14. Juli 1998 (MdF - 15.5-3043-5 - vom 30. Juli 1998, ABl. S. 794), um so eine genaue und zielgerichtete Übertragung des Rentenrechts zu erreichen. Die bisherige Verfahrensweise der Festsetzung kann solange beibehalten werden, bis die technischen Voraussetzungen für die neue aufwendigere Verfahrenweise geschaffen worden sind.
- Zu den Ausführungen über die Verteilung der Versorgungslasten (D. VIII.; Seite 49) wird ergänzend Folgendes mitgeteilt:
Wird ein Beamter beispielsweise des mittleren Dienstes entlassen, am darauffolgenden Tag neu in die Laufbahn des gehobenen Dienstes zum Beamten auf Widerruf ernannt, so beginnt der Fünf-Jahres-Zeitraum neu zu laufen.
Den Personalakten führenden Stellen sollte dieses Rundschreiben zur Kenntnis übermittelt werden. Ein Informationsblatt für Beamte und Richter über die Altersversorgung ist in das Intranet des Landes unter der Rubrik „Verwaltung“, Ordner „Beamtenversorgung“ eingestellt worden. Das Informationsblatt enthält auch Hinweise
- zu den Versorgungsabschlägen im Fall der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, wegen Dienstunfähigkeit oder bei Schwerbehinderung und
- zur steuerlichen Förderung einer zusätzlichen privaten Alterssicherung (sogenannte Riester-Rente).
Anlagen
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