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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinien zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer des Landkreises Spree-Neiße (Ortskundeprüfungsrichtlinien)


vom 2. März 2005
(ABl./05, [Nr. 11], S.438)

Außer Kraft getreten am 1. März 2011
(ABl./05, [Nr. 11], S.438)

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1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer schriftlichen und mündlichen Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen.

1.2 Die Prüfung führt die Erlaubnisbehörde durch; sie kann sich hierbei der Hilfe von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bedienen.

1.3 Dem Prüfungsausschuss nach Nummer 1.2 gehören an:

  1. ein Vertreter der Erlaubnisbehörde als Vorsitzender und
  2. ein Vertreter des Sachbereiches Personen- und Güterverkehr als Beisitzer.

1.4 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

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2.1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber.

2.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

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3.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Kasse einzuzahlen.

3.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

3.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt.

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In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 15 Fragen innerhalb von 30 Minuten zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Zwei Fehler sind hierbei zulässig. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen.

In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Orte
  2. Einrichtungen, Behörden, sonstige Institutionen, Krankenhäuser usw.
  3. Straßen
  4. Ausflugsziele.

Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den vorgenannten Bereichen folgende Angaben zu machen:

zu a) Orte
Es sind Bundesstraßen zu benennen, an denen sich der Ort befindet.

zu b) Einrichtungen, Behörden, sonstige Institutionen, Krankenhäuser usw.
Es ist die Straße zu nennen, in der sich der Haupteingang befindet.

zu c) Straßen
Es ist das Straßenpaar anzugeben, welches eine direkte Verbindung hat (Verkehrsverbote sind nicht zu berücksichtigen).

Zielfahrten - es ist der kürzeste Weg vom Abfahrtsort bis zum Zielort anzugeben.

zu d) Ausflugsziele
Es ist jeweils die Straße oder der Platz anzugeben, wo sich der Haupteingang des Ausflugszieles befindet.

Für die Prüfung stehen mehrere Fragebögen zur Verfügung. Die Erlaubnisbehörde entscheidet über die Auswahl des Fragebogens. Dabei richten sich die Fragen der Erlaubnisbehörde schwerpunktmäßig nach dem Ort des Betriebssitzes.

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5.1 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können. Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtsort bis zum Zielort zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen. Er muss angeben können, in welche Richtung (rechts, links, geradeaus) er diese Straße zu befahren hat und er muss markante Punkte, Objekte und Institutionen aufführen können, die an seiner Fahrtroute liegen. Von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses werden nur solche Abfahrtsorte und Fahrtziele genannt, die im Ortskundekatalog enthalten sind.

5.2 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekatalogs zustellen.

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6.1 Über die Ortskundeprüfung ist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die vom Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

6.2 Die Niederschrift enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ zu bezeichnen.

6.3 Dem Bewerber ist die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch den Vorsitzenden bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.

6.4 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen sind der Erlaubnisbehörde zuzuleiten. Die Erlaubnisbehörde hat sie dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

6.5 Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Erlaubnisbehörde, sie ist an die Stellungnahme des Prüfungsausschusses nicht gebunden.

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7.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraumes mit Erfolg abgelegt werden.

7.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

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Diese Ortskundeprüfungsrichtlinien treten am 2. März 2005 in Kraft und mit Ablauf des 1. März 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinien vom 14. Februar 2000 (ABl. S. 76) werden aufgehoben.