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Richtlinien zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer für den Landkreis Oder-Spree (Ortskundeprüfungsrichtlinien)
vom 6. Dezember 2004
(ABl./05, [Nr. 01], S.2)
Außer Kraft getreten am 15. Februar 2011
(ABl./05, [Nr. 01], S.2)
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1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
1.2 Der mündliche Teil der Prüfung ist vordem Prüfungsausschuss abzulegen. Den schriftlichen Teil der Prüfung führt die Erlaubnisbehörde durch; sie kann sich hierbei der Hilfe von Mitgliedern dieses Prüfungsausschusses bedienen.
1.3 Dem Prüfungsausschussgehören an:
- ein Vertreter der Fahrerlaubnisbehörde als Vorsitzender und
- ein Vertreter des Taxigewerbes als Beisitzer.
Vertreter des Gewerbes, die Ortskundeunterricht erteilen, dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.
1.4 Ein Vertreter des Taxigewerbes darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen, die in seinemeigenen Unternehmen oder in einem Unternehmen seiner Ehefrau als Fahrer tätig werden sollen.
1.5 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.
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Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.
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3.1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber.
3.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.
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4.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Geldannahmestelle einzuzahlen.
4.2 Bleibt der Bewerber einmalder Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerberin der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.
4.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt.
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5.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 30 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen.
In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:
- Gemeinden des Landkreises Oder-Spree
- Straßen der Städte Beeskow, Eisenhüttenstadt und Fürstenwalde
- Behörden und öffentliche Einrichtungen
- Ausflugsziele
Die Zusammenstellung der Fragebogen obliegt der Erlaubnisbehörde.
5.2 Der Bewerberhat innerhalb von 45 Minuten 30 Fragen aus den in Nummer 5.1 Buchstabe a bis d genannten Bereichen zu beantworten, und zwar fünf Fragen zu Buchstabe a, fünf Fragen zu b, fünfzehn Fragen zu Buchstabe c und fünf Fragen zu Buchstabe d.
5.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehend genannten Bereichen folgende Angaben zu machen:
zu a) Gemeinden
Es ist die davor liegende und darauf folgende Gemeinde zu benennen.
zu b) Straßen
Es sind Anfang und Ende, gegebenenfalls die Verlängerung der erfragten Straße zu benennen.
zu c) Behörden und öffentliche Einrichtungen
Es ist die Straße oder der Platz anzugeben, in der (an dem) sich der Haupteingang des jeweiligen Objektes befindet.
zu d) Ausflugsziele
Es ist die Gemeinde, in dem das Ausflugsziel liegt, und die Straße zu benennen, die dorthin- bzw. dort entlang führt.
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6.1 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können. Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten in verschiedenen Stadtbereichen zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtort bis zum Fahrtziel zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen. Er muss angeben können, in welche Richtung (rechts, links, geradeaus)er diese Straße zu befahren hat. Es sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur solche Abfahrtsorte und Fahrtziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.
6.2. Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekatalogs zu stellen. Zulässig sind insbesondere Fragen nach Querstraßen, Plätzen, Hauptverkehrsstraßen, Hotels, Behörden und Krankenhäusern.
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7.1 Über die Ortskundeprüfung ist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.
7.2 Die Niederschrift enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als “ausreichend” oder “nicht ausreichend” zu bezeichnen.
7.3 Die Ortskenntnisse sind als “ausreichend” zu bezeichnen, wenn der Bewerber in der schriftlichen Prüfungmindestens 27 Fragen - in jedem Fall mindestens 90 Prozent der Fragen - und in der mündlichen Prüfung mindestens zwei Fragen zutreffend oder in Verbindung mit der Zusatzfrage (Nummer 6.2) ausreichend beantwortet.
7.4 Dem Bewerber ist die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch den Vorsitzenden bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerbe rmitzuteilen und in der Niederschrift aufzunehmen.
7.5 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen sind der Erlaubnisbehörde zuzuleiten. Die Erlaubnisbehörde hat sie dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.
7.6 Über die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entscheidet die Erlaubnisbehörde; sie ist an die Stellungnahme des Prüfungsausschusses nicht gebunden.
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8.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraums mit Erfolg abgelegt werden.
8.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzurechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.
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Diese Ortskundeprüfungsrichtlinien treten am 16. Februar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 15. Februar 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinien vom 15. Februar 2000 (ABl. S. 74) wird aufgehoben.