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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


vom 10. Januar 2005
(ABl./05, [Nr. 05], S.279)

A. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser nach § 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3445), in der jeweils geltenden Fassung.

Aufgrund des § 27 a SGB V - Künstliche Befruchtung - umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, sofern die dort genannten Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Krankenkassen dürfen solche Maßnahmen (§ 27 a Abs. 1 SGB V) nur erbringen lassen durch

  1. Vertragsärzte,
  2. ermächtigte Ärzte,
  3. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
  4. zugelassene Krankenhäuser,

denen die zuständige Behörde eine Genehmigung zur Durchführung dieser Maßnahmen nach § 121 a Abs. 2 SGB V erteilt hat.

B. Genehmigung

I. Genehmigungsvoraussetzungen

1 Die Genehmigung darf Antragstellern gemäß § 121 a Abs. 2 SGB V nur erteilt werden, wenn sie 

  1. über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
  2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bieten.

2 Die diagnostischen und therapeutischen Voraussetzungen sowie die fachlichen, personellen und technischen Mindestanforderungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen sind in der Richtlinie der Landesärztekammer Brandenburg über die diagnostischen und therapeutischen Voraussetzungen sowie die fachlichen, personellen und technischen Mindestanforderungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Änderungen der Richtlinie der Landesärztekammer Brandenburg bedürfen der Zustimmung durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

II. Antrag

Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist einschließlich der erforderlichen Nachweise in zweifacher Ausfertigung bei der Landesärztekammer Brandenburg (Genehmigungsbehörde) einzureichen.

III. Prüfung

1 Für die Erteilung der Genehmigung ist aufgrund der Verordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung einer Genehmigung nach § 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. Dezember 2000 (GVBl. II S. 437) die Landesärztekammer Brandenburg zuständig. Diese leitet bei Anträgen durch

  • Vertragsärzte
  • ermächtigte Ärzte
  • ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen

der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg eine Ausfertigung des Antrages und der Unterlagen zu und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zur Frage der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit.

Bei Anträgen durch zugelassene Krankenhäuser leitet die Landesärztekammer Brandenburg eine Ausfertigung des Antrages und der Unterlagen der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg zu und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

2 Die Landesärztekammer Brandenburg ist berechtigt, mit dem Antragsteller eine Erörterung durchzuführen und die personelle, apparative und räumliche Ausstattung an Ort und Stelle zu überprüfen. Bei Anträgen durch Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen ist der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg die Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Bei Anträgen durch zugelassene Krankenhäuser ist der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg die Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

IV. Erteilung der Genehmigung

1 Die Genehmigung ist bei erstmaliger Erteilung auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

2 Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Bei Anträgen durch Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen erhalten die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie einen Abdruck des Bescheides zur Kenntnis. Bei Anträgen durch zugelassene Krankenhäuser erhalten die Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie einen Abdruck des Bescheides zur Kenntnis.

V. Nebenbestimmungen

1 Wegen der raschen Fortentwicklung von Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin ist die Genehmigung mit dem Vorbehalt des Widerrufs nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - sowie mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage zu versehen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 SGB X).

2 Durch Auflagen ist Folgendes zu gewährleisten:

2.1 Jede beabsichtigte Änderung von Genehmigungsvoraussetzungen ist anzuzeigen. Unvorhergesehene Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

2.2 Ein beabsichtigter Wechsel des verantwortlichen ärztlichen Leiters in Einrichtungen oder in Krankenhäusern ist der Genehmigungsbehörde vorher anzuzeigen. Unvorhergesehene Wechsel sind unverzüglich anzuzeigen.

2.3 Die Genehmigung gilt bei Ärzten nur für diese persönlich, die hieraus erwachsenden Rechte und Pflichten sind auf Dritte nicht übertragbar.

2.4 Zum Zwecke des Verfahrens- und Qualitätsnachweises sowie der Qualitätssicherung ist der Arzt oder der verantwortliche ärztliche Leiter der Einrichtung oder des Krankenhauses verpflichtet,

  1. seine prospektiv erfassten Daten an das Deutsche IVF-Register in Bad Segeberg (Schleswig-Holstein) nach den jeweils gültigen Anforderungen zu melden und
  2. sich an einrichtungsübergreifenden vergleichenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu erhalten und zu verbessern.
    Bei Nichterfüllung der Auflagen kann die Genehmigung widerrufen werden.

VI. Kosten

1 Für die Genehmigung und die Überwachung der Ärzte und Einrichtungen erhebt die Landesärztekammer Brandenburg Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.

2 Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Duldungspflichten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und der Überwachung entstehenden eigenen Aufwendungen des Trägers werden nicht erstattet.

C.  Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.