Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 7/2000 Meldepflicht der Kommunen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG)
vom 21. März 2000
Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 7 /2000
Meldepflicht der Kommunen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG)
hier : Änderung des Runderlasses II Nr. 8/1998 vom 12.11.1998
Der Runderlass II Nr. 8/1998 vom 12.11.1998 wird wie folgt geändert :
1. Die Anlage (Meldevordruck) wird durch das diesem Runderlass beigefügte Formblatt ersetzt. Anlass der Änderung in Spalte 4 des Formblattes ist die Beanstandung der Oberfinanzdirektion Cottbus, dass wegen der fehlenden Angaben zur Gemarkung der veräußerten Liegenschaften eine Datenerfassung bzw. der Datenabgleich erschwert sei. Für alle künftigen Meldungen ist daher nur noch das neue Formblatt zu verwenden.
2. Der Abschnitt I Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung und ihm werden folgende Sätze angefügt :
„Die kreisangehörigen Gemeinden und Städte melden die Verfügungen dem Landkreis, der diese in tabellarisch zusammengefasster Form an das Ministerium des Innern weiterleitet. Diese Zusammenfassung hat auch die Veräußerungen zu enthalten, die der Landkreis in eigener Verfügungsbefugnis vornimmt. Einzelmeldungen der Kommunen, Ämter und der Liegenschaftsverwaltung der Landkreise sind künftig nicht mehr vorzulegen. Gleiches gilt für Nach- und Fehlmeldungen. Diese sind in der tabellarischen Übersicht entsprechend auszuweisen.“
3. Der Abschnitt I Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung :
„Die von den Kommunen, Ämtern und den kreiseigenen Liegenschaftsverwaltungen eingehenden Meldungen sind durch die Kommunalaufsicht der Landkreise auf unnötige Angaben hin zu überprüfen und ggf. korrigieren zu lassen, bevor sie in der o. g. zusammengefassten Form an das Ministerium des Innern übermittelt werden.“
Ich bitte die Landräte, die Ämter und amtsfreien Gemeinden insbesondere über die Änderung gemäß Nr. 1 dieses Runderlasses zu unterrichten.
Dieser Erlass gilt mit sofortiger Wirkung.
Im Auftrag
gez. Hoffmann
Hoffmann
Verfügungen nach § 8 Abs. 1 Vermögenszuordnungsgesetz
Landkreis/Amt/Stadt: | Quartal/Jahr: |
lfd. Nr. | Veräußerer Kreis Gemeinde | Erwerber | Vertragsgegenstand (Gemarkung, Flur, Flurstück) | Vertrags- datum | Vertrags- nummer (z.B. UR-Nr.) | Entgelt | Datum der Antragstellung bei der zust. Zuordnungsstelle |
---|---|---|---|---|---|---|---|