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Anordnung von Dienstreisen für den Geschäftsbereich des MdF
Änderung der Zuständigkeitsregelung für Auslandsdienstreisen

Anordnung von Dienstreisen für den Geschäftsbereich des MdF
Änderung der Zuständigkeitsregelung für Auslandsdienstreisen

vom 4. September 2001

Außer Kraft getreten

RdErl. des MdF vom 13. Oktober 1992 i. d. F. vom 29. November 1993

Die Anordnungsbefugnis für Auslandsdienstreisen wird auf die Abteilungsleiterebene delegiert. Für eintätige, einschließlich mehrmaliger Ein-Tages-Auslandsdienstreisen für Beschäftigte der Landesbauämter in Cottbus, Frankfurt/Oder und Bernau in das grenznahe polnische Gebiet wird auf den jeweiligen Amtsleiter delegiert.

Nummer 3 des Runderlasses vom 13. Oktober 1992 i. d. F. vom 29. November 1993 wird wie folgt neu gefasst.

Zuständigkeit für Auslandsdienstreisen

3. Auslandsdienstreisen (§ 1 Abs. 2 Auslandsreisekostenverordnung) ordnen an:

3.1. die Ministerin der Finanzen

3.2. der Staatssekretär

3.3. die Abteilungsleiter

3.4. der Präsident der Oberfinanzdirektion

3.4.1. Dienstreisen in das europäische Ausland für die Dauer von bis zu 10 Tagen

3.5. die Leiter der Landesbauämter Cottbus, Frankfurt/O. und Bernau

3.5.1. Dienstreisen in das grenznahe polnische Gebiet für die Dauer von einem Tag

Ferner sind in der Überschrift zu den Nummern 8.1 bis 8.3 und in Nummer 8.2 die Angabe „Schwerbehindertengesetz“ durch die Angabe „Neuntes Buch Sozialgesetzbuch“ zu ersetzen.