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Anordnung von Dienstreisen für den Geschäftsbereich des MdF
Zuständigkeitsregelung

Anordnung von Dienstreisen für den Geschäftsbereich des MdF
Zuständigkeitsregelung

vom 13. Oktober 1992

Außer Kraft getreten

Bei der Anordnung von Dienstreisen ist mit Wirkung vom 1. November 1992 nach folgenden Bestimmungen zu verfahren:

Voraussetzungen

1. Dienstreisen dürfen angeordnet werden, wenn Dienstgeschäfte außerhalb des Dienstortes auf andere Weise nicht erledigt werden können und Ausgabemittel dafür zur Verfügung stehen. Der Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise ist so rechtzeitig zu stellen, dass die Entscheidung hierüber noch vor Dienstantritt bekannt gegeben werden kann.

Bei der Anordnung von Dienstreisen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Der Beauftragte für den Haushalt ist vor der Anordnung zu beteiligen.

Im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung ist bei der Anordnung/Genehmigung von Dienstreisen ein strenger Maßstab an die Notwendigkeit und die Zahl der Teilnehmer zu legen. Die Teilnahme mehrerer Personen an ein und derselben Dienstreise bedarf besonderer Begründung.

Zuständigkeit für Inlandsdienstreisen

2. Inlandsdienstreisen (§ 2 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz) ordnen an:

2.1 der Minister der Finanzen

2.2 der Staatssekretär

2.3 die Abteilungsleiter

2.4 im übrigen bis zu 10 Tagen

2.4.1 der Präsident der Oberfinanzdirektion

2.4.2 der Leiter der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg

2.4.3 der Leiter der Landeshauptkasse Potsdam (zuständig auch für die Landeskassen in Cottbus und Frankfurt/Oder)

2.4.4 der Leiter des Bildungszentrums der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg

2.4.5 der Leiter des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen

2.5 bis zu 5 Tagen innerhalb des Landes Brandenburg und in angrenzende Bundesländer

2.5.1 die Leiter (Vorsteher) der Finanzämter

2.5.2 die Leiter der Landesbauämter

2.5.3 die Leiter der Grundstücks- und Vermögensämter

2.5.4 sonstige Leiter von personalaktenführenden Dienststellen

Zuständigkeit für Auslandsdienstreisen

3. Auslandsdienstreisen (§ 1 Abs. 2 Auslandsreisekostenverordnung) ordnen an:

3.1 der Minister der Finanzen

3.2 der Staatssekretär

3.3 im übrigen bis zu 10 Tagen in das europäische Ausland

3.3.1 der Präsident der Oberfinanzdirektion

Besondere Bestimmungen

4. Die in Nr. 2 und 3 aufgeführten Vorgesetzten und bei ihrer Abwesenheit deren Vertreter dürfen eigene Dienstreisen ohne Anordnung ausführen, die Vertreter jedoch nur dann, wenn das Dienstgeschäft keinen Aufschub duldet.

5. Die Leiter der Behörden/Dienststellen nach den Nummern 2.4 und 2.5 dürfen ihre Befugnisse auf ihre ständigen Vertreter - gegebenenfalls eingeschränkt - übertragen. Mit der Übertragung der Befugnisse auf die ständigen Vertreter ist jedoch für diese nicht die Berechtigung verbunden, Dienstreisen ohne Anordnung auszuführen.

6. Als angeordnet gelten Dienstreisen

6.1 aus Anlass der Einstellung

6.2 zur angeordneten Vorstellung von Bewerbern, die bereits dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen angehören

6.3 aus Anlass von Versetzungen und Abordnungen von Beamten und Arbeitnehmern

6.4 zur Wahrnehmung eines Termins vor einem Gericht als bestellter Vertreter des Landes, wenn eine gerichtliche Ladung vorliegt

6.5 für Kraftfahrer und Beifahrer von Dienstkraftfahrzeugen aufgrund von Fahraufträgen.

7. Die Befugnis zur Anordnung von Dienstreisen für den dienstlichen Besuch von Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen obliegt dem Minister der Finanzen und dem Staatssekretär, im übrigen für den Geschäftsbereich der OFD mit nachgeordneten Behörden dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion.

Dienstreisen dürfen jedoch nur angeordnet werden, wenn ein unabdingbares dienstliches Bedürfnis für den Besuch der Veranstaltungen besteht und der Zweck des Besuches nicht auf andere Weise (Erwerb von Prospekten, Anschauungsmaterial, Abhandlungen usw.) erreicht werden kann. Bei der Prüfung, ob ein unabdingbares dienstliches Bedürfnis vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Reisen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes und des Schwerbehindertengesetzes

8.1 Reisen von Mitgliedern der Personal- und Jugendvertretung zur Erfüllung der ihnen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) obliegenden Aufgaben sind keine Dienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes. Sie bedürfen keiner Genehmigung, sondern nur der Anzeige. Die Personal- und Jugendvertretungen entscheiden selbst über ihre Durchführung, allerdings ohne damit auch über den - von der Dienststelle noch zu prüfenden - Anspruch auf Reisekostenvergütung zu befinden.

Die Durchführung der Reise ist förmlich (§ 37 BPersVG) zu beschließen, sofern nicht der Vorsitzende der personal- oder Jugendvertretungen zu einer Sitzung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BPersVG einlädt.

Der Anzeige sind alle Unterlagen beizuführen, die für die Durchführung der Reise und dem Anspruch auf Reisekostenvergütung notwendig sind. Der abrechnenden Dienststelle ist hierbei Ziel und Zweck der Reise rechtzeitig mitzuteilen. Geht aus der Anzeige an den Leiter der Dienststelle hervor, dass die beabsichtigte Dienstreise nicht notwendig ist, so ist die Personal-/Jugendvertretung darauf hinzuweisen, dass Reisekosten nicht erstattet werden, um Gelegenheit zu geben die Notwendigkeit der Reise erneut zu prüfen. Für Mitglieder von Wahlvorständen gilt vorstehendes entsprechend.

8.2 Reisen der Vertrauensfrauen/-männer der Schwerbehinderten zur Erfüllung der ihnen nach dem Schwerbehindertengesetz obliegenden Aufgaben sind gleichfalls keine Dienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes. Die bedürfen keiner Genehmigung. Im übrigen sind die in Nr. 8.1 für Mitglieder der Personal- und Jugendvertretungen aufgestellten Grundsätze auch für die Vertrauensfrauen/-männer der Schwerbehinderten maßgebend.

8.3 Soweit triftige Gründe für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges geltend gemacht werden, sind diese in der Reisekostenrechnung dazulegen. Die Festsetzung der Reisekostenvergütung obliegt der abrechnenden Stelle.

Flugzeugbenutzung bei Dienstreisen

9.1. Bei Inlandsdienstreisen kann eine Notwendigkeit zur Flugzeugbenutzung nur unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und bei besonderen dienstlichen oder aus zwingenden persönlichen Gründen anerkannt werden. Die 1. Flugklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Über diesen Dienstreiseantrag entscheidet der jeweils anordnungsbefugte Vorgesetzte unter Anlegen eines strengen Maßstabes.

9.2 Bei Auslandesdienstreisen ist die Benutzung von Flugzeugen ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit auf das unabdingbare Maß zu beschränken. Die 1. Flugklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.

9.3 Bei der Flugkostenerstattung sind die als Anlage beigefügten ergänzenden Hinweise zu beachten.

Schlussbestimmungen

10. Die in der Nr. 2 erteile Befugnis gilt auch für Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung triftiger Gründe zur Benutzung eigener Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen. Sie besteht sich gegebenenfalls auch auf Fälle nach Nr. 5. Über Anträge von Dienstreisenden, die befugt sind, Dienstreisen ohne Anordnung auszuführen (Nr. 4), entscheiden die nächsten Vorgesetzten schriftlich vor Antritt der Reise.

11. Nachgenehmigungen von Dienstreisen dürfen nur von den für die Anordnung von Dienstreisen zuständigen Vorgesetzten ausgesprochen werden.

12. Nach diesen Bestimmungen ist ab sofort zu verfahren. Hiervon abweichende Regelungen - insbesondere mein Erlass vom 7. November 1991 - sind nicht mehr anzuwenden.

13. Die in diesem Erlass verwendeten Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

Anlage

Hinweise zur Flugkostenerstattung bei Dienstreisen

  1. Flugkosten werden im Rahmen des § 5 BRKG1 und des § 2 Abs. 3 ARV erstattet, wenn die Flugzeugbenutzung aus dienstlichen oder in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden persönlichen Gründen notwendig ist. Die Gründe sind im Dienstreiseantrag anzugeben. Bei Anerkennung der Gründe ist die Erstattung der Flugkosten zuzusagen.
  2. Liegen besondere Gründe im Sinne des Absatzes 1 für die Flugzeugbenutzung nicht vor, dürfen Flugkosten nur insoweit erstattet werden, als dadurch die Reisekostenvergütung nicht höher wird als beim Benutzen eines anderen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (z. B. Eisenbahn oder Schiff).
  3. Wird bei der Flugzeugbenutzung mindestens ein halber Arbeitstag (4 Stunden Arbeitszeit) gewonnen, können Flugkosten auch dann erstattet werden, wenn dadurch die Reisekostenvergütung
    • bei wenigstens 4 Stunden Arbeitszeitgewinn um höchstens 100 DM
      und
    • bei wenigstens 8 Stunden Arbeitszeitgewinn um höchstens 200 DM
    höher als beim Benutzen des langsameren regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels wird2.
  4. Bei Auslandsdienstreisen können Flugkosten außerdem erstattet werden, wenn die Landwegreise (einschließlich Fährschiffstrecken) mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel zum Geschäfts-, Dienst- oder Wohnort ohne die Dauer des Zu- und Abgangs an diesen Orten mindestens 12 Stunden dauert.

1 Eine in § 5 nicht genannte Flugklasse z. B. die Business-Class, kann nur berücksichtigt werden, wenn die Touristen- oder Economyklasse wegen besonderer Tarifbedingungen (z. B. bestimmte Mindestaufenthaltsdauer, langfristige Vorausbuchung, Streckenbindungen) für die Dienstreise nicht in Betracht kommt.

2 Die Regelung des Abs. 3 über die Arbeitszeitgewinn ergänzt Abs. 2, so dass dessen Höchstgrenze (Eisenbahn oder Schiff) um bis zu 100 bzw. 200 DM erhöht werden kann.

Die Arbeitszeit von 4 oder 8 Stunden braucht nicht an einem Stück gewonnen zu werden, es genügt, wenn sich der erforderliche Arbeitszeitgewinn aus der Verkürzung der Dienstreisedauer insgesamt ergibt (Beispiel: Beim Hin- und Rückflug beträgt der Arbeitszeitgewinn jeweils 3 Stunden, so dass die Mindestvoraussetzung von 4 Stunden Arbeitszeitgewinn erfüllt ist). Der Systematik der Regelung entsprechend kann die Reisekostenvergütung bei wenigstens 12 Stunden Arbeitszeitgewinn um höchstens 300 DM bei wenigstens 16 Stunden den Arbeitszeitgewinn um höchstens 400 DM usw. höher sein.

Arbeitszeit im Sinne des Rundschreibens ist die regelmäßige Arbeitszeit. Dienstfreie Sonn- und gesetzliche Wochenfeiertage kommen damit für einen Arbeitszeitgewinn nicht in Betracht, auch nicht in den Fällen des § 43 BAT und § 39 MTB II.

Ist die Reisekostenvergütung bei Flugzeugbenutzung um mehr als 100 oder 200 DM höher als bei Benutzung eines anderen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels können nur die genannten Beträge von 100 oder 200 DM berücksichtigt werden.