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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Verfahrensregeln für das Abstimmungsverfahren nach der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen des Bundes und der Länder vom 01.07.1977/25.06.1992 (Verfahrensregeln für das Moratoriumsverfahren)


vom 15. Oktober 1997
(ABl./97, [Nr. 44], S.921)

Außer Kraft getreten
(ABl./97, [Nr. 44], S.921)

Hiermit gebe ich in Form einer Neufassung die Verfahrensregeln bekannt, die durch die Landesregierung am 16. Februar 1993 bzw. am 16. September 1997 beschlossen wurden:

I. Die Gemeinsame Erklärung vom 01.07.1977/25.06.1992 (ABl. 1997 S. 358) verpflichtet die Bundesregierung und die Regierungen der Länder zur Koordinierung kostenwirksamer struktureller Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts. Nähere Einzelheiten über die dem Abstimmungsverfahren unterliegenden Maßnahmen und die Art des durchzuführenden Verfahrens enthalten die von den Chefs der Staats- und Senatskanzleien am 06.10.1978 beschlossenen Erläuterungen zur Gemeinsamen Erklärung, die als Entscheidungshilfe auszugsweise und in aktualisierter Fassung beigefügt sind (Anlage 1).

II. Für den Bereich des Landes Brandenburg gilt für das Verfahren nach der Gemeinsamen Erklärung Folgendes:

1. Abstimmungsverfahren nach Abschnitt B Nr. 2.2 der Gemeinsamen Erklärung vom 01.07.1977/25.06.1992

  1. Die Entscheidung der Landesregierung über eingehende Ersuchen (des Bundes und anderer Länder) sowie ausgehende Ersuchen (des Landes Brandenburg) wird
    • bei Maßnahmen auf dem Gebiet des finanziellen Dienstrechts
      vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und im Benehmen mit den zuständigen Fachministerien und der Staatskanzlei
    • bei Maßnahmen auf dem Gebiet des sonstigen Dienstrechts
      vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und im Benehmen mit den zuständigen Fachministerien und der Staatskanzlei
    herbeigeführt.
  2. In Fällen, in denen zwischen den beteiligten Ministerien Einvernehmen erzielt und Benehmen hergestellt wird, entfällt eine Kabinettfassung.
  3. Die Stellungnahme gegenüber dem antragstellenden Land/Bund wird vom jeweils zuständigen Fachressort „namens der Landesregierung“ abgegeben. Der mit solchen Ersuchen zusammenhängende Schriftverkehr wird von dem federführend zuständigen Ministerium im Benehmen mit der Staatskanzlei abgewickelt.

2. Abstimmungsverfahren nach Abschnitt B Nr. 2.3 der Gemeinsamen Erklärung vom 01.07.1977/25.06.1992 (Maßnahmen von geringer politischer und finanzieller Bedeutung)

  1. Die Entscheidung darüber, ob Maßnahmen, die von anderen Beteiligten (Bund oder Länder) beabsichtigt sind, widersprochen werden soll, wird
    • bei Maßnahmen auf dem Gebiet des finanziellen Dienstrechts
      vom Ministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und dem zuständigen Fachministerium
    • bei Maßnahmen auf dem Gebiet des sonstigen Dienstrechts
      vom Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem zuständigen Fachministerium
    getroffen.
  2. Soll eine im Land beabsichtigte Maßnahme als eine solche von geringer politischer und finanzieller Bedeutung behandelt werden, so ist analog der Regelung nach Nr. 2 Buchstabe a) zu verfahren.
  3. Nr. 2 Buchstabe a) gilt entsprechend auch für die Erklärung, dass die beabsichtigte Maßnahme als Bagatellregelung ohne Auswirkung auf andere Dienstherrn einzustufen und deshalb dem Abstimmungsverfahren nicht zu unterwerfen ist.

3. Behandlung von Mitteilungen, die von anderen an dem Koordinierungsverfahren Beteiligten (Bund oder Länder) gemäß Abschnitt B Nr. 2.3 letzter Satz der Gemeinsamen Erklärung vom 01.07.1977/25.06.1992 gemacht worden sind

Bei Maßnahmen des finanziellen Dienstrechts unterrichtet das Ministerium der Finanzen, bei Maßnahmen des sonstigen Dienstrechts unterrichtet das Ministerium des Innern im Falle, dass ihm gemäß Abschnitt B Nr. 2.3 letzter Satz der Gemeinsamen Erklärung vom 01.07.1977/25.06.1992 Mitteilungen anderer Beteiligter (Bund oder Länder) zugehen, das Ministerium des Innern bzw. das Ministerium der Finanzen und ggf. das zuständige Fachministerium über die ihm gegebene Mitteilung.

Soweit bei Maßnahmen des finanziellen Dienstrechts in der Beratung der Angelegenheit im Arbeitskreis für Besoldungsfragen der Länder festgestellt wird, dass es sich um eine Bagatellregelung handelt, ist mit der Aufnahme ins Protokoll gleichzeitig das Erfordernis der Unterrichtung über die Maßnahme nach Abschnitt B Nr. 2.3 letzter Satz der Gemeinsamen Erklärung vom 01.07.1977/25.06.1992 erfüllt; das Ministerium der Finanzen wird landesintern für die Unterrichtung des Ministeriums des Innern und - soweit erforderlich - auch der anderen betroffenen Ressorts Sorge tragen.

Anlage 1

Erläuterungen zur Gemeinsamen Erklärung vom 01.07.1977/25.06.1992

Vorbemerkung

Die Gemeinsame Erklärung vom 1. Juli 1977 verpflichtet die Bundesregierung und die Regierungen der Länder zur Koordinierung kostenwirksamer struktureller Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts.

Zu Teil A

Kostenwirksame strukturelle Maßnahmen im Sinne dieser Erklärung sind grundsätzlich alle Regelungen, die von konstitutiver Wirkung sind und im Personalbereich - auch anderer Dienstherren - zu Mehrkosten führen oder führen können. Nicht erfasst ist der Verwaltungsakt im Einzelfall. Maßnahmen im Zusammenhang mit der regelmäßigen Anpassung der Bezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse fallen nicht unter die Erklärung; sollen jedoch Leistungen erhöht werden, die bisher nicht regelmäßig angepasst worden sind, so ist die Maßnahme auch dann als strukturelle Maßnahme anzusehen, wenn dadurch u. a. auch eine Anpassung bezweckt wird.

Zu Teil B

1. Teil B regelt das Koordinierungsverfahren. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Regelungen sind alle Maßnahmen ausgenommen, die im Gesetzgebungsverfahren der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Entsprechendes gilt für zustimmungsbedürftige Verordnungen.

2. Erfasst sind hingegen Maßnahmen, die vom Bund ohne Zustimmung des Bundesrates oder von den Ländern in eigener Zuständigkeit getroffen werden können. Dazu gehören insbesondere

2.1 auf dem Gebiet des allgemeinen Dienstrechts

  • grundsätzliche Änderungen des Laufbahnrechts mit zu erwartenden Besoldungskonsequenzen

2.2 auf dem Gebiet des Besoldungsrechts und seiner Nebengebiete

  • die Änderung der Landesbesoldungsgesetze, Aufwandsentschädigungen, Jubiläumszuwendungen, Lehrauftragsvergütungen, Vergütungen der wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräfte, Unterhaltsbeihilfen für Verwaltungslehrlinge und Verwaltungspraktikanten,
  • die Änderung der reisekostenrechtlichen Tage- und Übernachtungsgelder und der Wegstreckenentschädigung,
  • die Änderung im Beihilferecht,
  • die Neufestsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung
    und
  • Regelungen in der sozialen Fürsorge (Kantinenzuschüsse, Unterstützungen u. a.).

3. Soweit es sich bei diesen Maßnahmen um die Anpassung an Bundesrecht oder an eine in der Mehrzahl der Länder bereits bestehende Regelung handelt, ist ein Abstimmungsverfahren nicht erforderlich. Regelungen, die bei anderen Dienstherren nicht bestehen, sind jedoch dem Verfahren zu unterwerfen.

4. Soweit es sich um Maßnahmen handelt, für die im Bund oder in der Mehrheit der Länder eine abweichende Regelung besteht, sieht Ziffer 2.2 der Erklärung ein differenziertes Abstimmungsverfahren vor. Landesregelungen können danach durch den Widerspruch der Bundesregierung und von vier Landesregierungen oder der Mehrheit der Landesregierungen verhindert werden. Bundesregelungen sind nicht zulässig, wenn zehn Landesregierungen widersprechen.

5. Ziffer 2.3 überträgt das Abstimmungsverfahren über Maßnahmen von geringer politischer und finanzieller Bedeutung den für das allgemeine Besoldungsrecht (Dienstrecht) zuständigen Ministern, die ihre Entscheidung im Benehmen mit den jeweiligen Fachministern zu treffen haben. Bagatellregelungen sind vom Verfahren ausgenommen.

Zuständigkeiten

1. Das Abstimmungsverfahren gemäß Teil B Ziffer 2.2 läuft über das Bundeskanzleramt und die Staats-(Senats-)kanzleien der Länder.

2. Das Zustimmungsverfahren gemäß Teil B Ziffer 2.3 setzt voraus, dass von dem veranlassenden Dienstherrn (Bund oder Land) entschieden wird, ob es sich um eine Maßnahme von geringer politischer und finanzieller Bedeutung oder um eine Bagatellregelung handelt. Wer diese Entscheidung trifft, ob das Kabinett oder der Fachminister im Einvernehmen mit dem für das allgemeine Besoldungsrecht (Dienstrecht) zuständigen Minister, ist von jedem Dienstherrn selbständig zu klären. Adressaten der Verfahren nach Teil B Ziffer 2.3 sind die jeweils für das allgemeine Besoldungsrecht (Dienstrecht) zuständigen Minister (Senatoren).

3. Zur Vorbereitung der Entscheidung, ob das Verfahren gemäß Teil B Ziffer 2.3 Anwendung finden kann oder ob eine Bagatellregelung anzunehmen ist, sind die beabsichtigten Maßnahmen dem Arbeitskreis der Länder für Besoldungsfragen bzw. der Bund-Länder-Kommission für Reisekosten, Umzugskosten und Beihilfen vorzulegen, deren Votum im Verfahren selbst mitzuteilen ist.