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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Einleitung von auf privaten Grundstücken anfallendem Regenwasser (Niederschlagswasser) in die Regenentwässerungsanlagen qualifizierter Straßen


vom 18. September 2002
(ABl./03, [Nr. 38], S.876)

  1. Regenentwässerungsanlagen qualifizierter Straßen unterliegen als Bestandteile der Straßen nicht der Anlagengenehmigungspflicht nach § 71 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG). Primärer Zweck der Entwässerungsanlagen ist die Abführung des auf den Straßen anfallenden Niederschlagswassers. Daran ändert sich nichts, wenn vom Straßenbaulastträger der Anschluss von Grundstücksregenentwässerungsleitungen eines oder mehrerer Anlieger im Einzelfall zugelassen wird, denn dadurch wird die Zweckbestimmung der Straßenregenentwässerungsanlage nicht verändert.
  2. In den Fällen aber, in denen nach dem Willen des Straßenbaulastträgers eine Straßenregenentwässerungsanlage auch der Allgemeinheit zur Regenentwässerung ihrer Grundstücke zur Verfügung steht, handelt es sich bei der Regenentwässerungsanlage um eine öffentliche Abwasseranlage, die der Genehmigungspflicht des § 71 Abs. 1 BbgWG unterliegt. Soll eine bisher nur der Straßenentwässerung dienende Anlage der Allgemeinheit, also allen Straßenanliegern zur Verfügung stehen, hat der Straßenbaulastträger diese Änderung des Anlagenzwecks schriftlich zu erklären und dies dem nach § 66 BbgWG zuständigen Abwasserbeseitigungspflichtigen mitzuteilen.

    Die zuständige Wasserbehörde ist in diesem Fall von der Änderung der Zweckbestimmung der Anlage schriftlich zu unterrichten.
  3. Hinsichtlich der Anbindung von Regenentwässerungsanlagen kommunaler Straßen, die gleichzeitig öffentliche Abwasseranlagen sind, an die Regenentwässerungsanlagen qualifizierter Straßen, die nur der Straßenentwässerung dienen sollen, gilt Folgendes:

    Die Genehmigungspflicht nach § 71 BbgWG, die für den öffentlichen Abwasserkanal besteht, endet an dem Punkt, an dem dieser Kanal an die Regenentwässerungsanlage der qualifizierten Straßen anbindet.

    Es entsteht daher keine Genehmigungspflicht nach § 71 BbgWG für die Anlage, die die zuvor in der öffentlichen Abwasseranlage gesammelten Niederschlagswässer aufnimmt.