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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie

Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative LEADER+ im Land Brandenburg im Zeitraum 2000 bis 2006


vom 30. April 2004
(ABl./04, [Nr. 25], S.467)

geändert durch Änderungserlass vom 16. Dezember 2004
(ABl./05, [Nr. 02], S.21)

I. Grundlagen und Zielstellung

Grundlagen für die Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative (GI) LEADER+ im Land Brandenburg sind

  • das Einheitliche Programm-Planungs-Dokument (EPPD) des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative LEADER+ in der Fassung vom 21. November 2001 sowie
  • die Ergänzung zur Programmplanung zum Operationellen Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER+ des Landes Brandenburg für die Förderperiode 2000 - 2006.

LEADER+ soll den Akteuren des ländlichen Raums Impulse geben und sie dabei unterstützen, das Potenzial und die spezifischen Ressourcen ihres Gebiets auf der Grundlage eines regionalen Entwicklungskonzeptes im Rahmen einer integrierten, gebietsbezogenen Strategie für eine nachhaltige Entwicklung auszuschöpfen.

II. Umsetzung im Land Brandenburg

II.1 Begleitung auf Landesebene

Unter Vorsitz der Verwaltungsbehörde (Ministerium der Finanzen) wird ein Begleitausschuss zur Umsetzung des EPPD gebildet. Der Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Begleitausschuss begleitet die Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative LEADER+ und kontrolliert Wirkungsweise und Qualität der Durchführung der Intervention.

II.2 Auswahlverfahren der LEADER+-Gebiete

Die LEADER+-Aktionsgruppen (LAG) bewerben sich mit ihren Regionalen Entwicklungskonzepten (REK). Die Auswahl der LAG erfolgt als Ergebnis des Wettbewerbs um die besten REK. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) übernimmt mit der Unterstützung durch eine externe Entscheidungsvorbereitung eine Bewertung der eingereichten Regionalen Entwicklungskonzepte anhand der Bewertungskriterien des EPPD.

Die Entscheidung über die Auswahl und Bestätigung der LAG-Gebiete liegt beim Begleitausschuss.

II.3 Regionale Begleitung

Die LEADER+-Aktivitäten sollen in Abstimmung mit den übrigen regionalen Aktivitäten umgesetzt werden. Zu diesem Zweck richtet die LAG das Regionalforum ein. Im Regionalforum arbeiten Vertreter der relevanten Verbände und Institutionen, engagierte Bürgerinnen und Bürger und die zuständige Bewilligungsbehörde mit.

II.4 Antrags-, Bewilligungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Diese Verfahrensschritte erfolgen gemäß Nummer III.7.

II.5 Kontrollverfahren

Die LAG verpflichtet sich zur internen Selbstevaluierung der Projekte.

Das MLUR, Referat 24, führt in Umsetzung der Hausanordnung vom 25. Mai 2001 Fachaufsichtskontrollen durch.

Das MLUR, Referat 12, ist für die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1260/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 (5-%-Kontrolle), die Prüfungsplanung und die Prüfungsberichterstattung zuständig.

II.6 Berichterstattung

Jede LAG reicht dem MLUR jährlich ihren Fortschrittsbericht gemäß den Erfordernissen des Begleitsystems der EU-KOM sowie des Begleitausschusses ein.

III. Förderung

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe der unter I genannten Rechtsgrundlagen und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative LEADER+.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen des festgelegten Finanzbudgets.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Titel 1: Förderung gebietsbezogener, integrierter Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter

I. Einsatz neuer innovativer Technologien zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse und Dienstleistungen (Themenschwerpunkt A im EPPD).

II. Verbesserung der Arbeits- und Lebensqualität im ländlichen Raum (Themenschwerpunkt B im EPPD).

III. Aufwertung der lokalen Erzeugnisse, indem Unternehmen durch Maßnahmen der Kooperation der Marktzugang erleichtert wird (Themenschwerpunkt C im EPPD).

IV. Aufwertung des natürlichen und kulturellen Potenzials einschließlich der Steigerung des Werts von Flächen im gemeinschaftlichen Interesse, die unter Natura 2000 ausgewählt wurden (Themenschwerpunkt D im EPPD).

Im Rahmen von Titel 1 können Maßnahmen im Zusammenhang mit dem LAG-Management, investive und nicht investive Projekte gefördert werden:

2.1.1 Sachkosten für das LAG-Management

2.1.1.1 Kauf oder Leasing von technischem Gerät (Kopierer, Telefon, Fax, Personalcomputer, Drucker);

2.1.1.2 Büromaterialien;

2.1.1.3 Reisekosten in der LAG-Region sowie zu Vernetzungsstellen im Land Brandenburg und zur deutschen Vernetzungsstelle (Reisekosten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten gemäß Nummer 2.4 werden Titel 2 zugeordnet), Seminarteilnahme u. a.;

2.1.1.4 Rechtskosten beziehungsweise Gebühren für Vereinsgründungen, Beglaubigungen;

2.1.1.5 Kosten für Öffentlichkeitsarbeit der LAG, z. B. Broschüren, Faltblätter u. a.

2.1.2 Personalkosten für das LAG-Management einschließlich Lohnnebenkosten beziehungsweise Honorare für externe Experten, die nicht anderen Maßnahmen zugerechnet werden können.

2.1.3 Nicht förderfähig sind Miet- und Mietnebenkosten sowie Büromöbel.

2.2 Nicht investive Projekte

Unterstützt werden Informations-, Bildungs- und Beratungsleistungen, um innovative Projekte zu entwickeln, die endogenen Potenziale zu sensibilisieren und zur noch stärkeren Einbeziehung der Bevölkerung zu motivieren. Gefördert werden:

2.2.1 Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fachwissen in neuen Gebieten wie Studien, Konzepte, Planungen, Zertifizierungen und Qualifizierungsmaßnahmen;

2.2.2 Marketingaktionen;

2.2.3 Organisation von Regionalmessen, Unterstützung bei der Präsentation auf überregionalen Messen;

2.2.4 Vernetzungsaktionen und Kooperationen in den LEADER+-Gebieten;

2.2.5 Sensibilisierungs- und Motivationsaktivitäten der lokalen Bevölkerung;

2.2.6 im besonders begründeten Ausnahmefall die Evaluierung von Projekten.

2.3 Investive Projekte

Es sollen Aktionen gefördert werden, die darauf abzielen, einen Beitrag zur wirtschaftlichen Stabilisierung im Rahmen von betrieblichen und überbetrieblichen Initiativen zu leisten. Es sollen Betriebe und Kooperationen unterstützt werden, die innovative oder alternative Einkommens- beziehungsweise Beschäftigungsmaßnamen umsetzen oder neue Produkte entwickeln beziehungsweise neue Qualitäten anbieten.

Zur besseren Wirksamkeit der betrieblichen Investitionen können bestimmte infrastrukturelle Investitionen erforderlich sein. Diese nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Projekte sollen die strukturellen Voraussetzungen der LEADER+-Gebiete verbessern.

Gefördert werden insbesondere:

2.3.1 produktive Investitionen

2.3.1.1 Investitionen zur innovativen Verbesserung der betrieblichen Wertschöpfungskette und zur Verbesserung der Umwelt;

2.3.1.2 Unternehmensgründungen für neue Maßnahmen einschließlich angemessener Erstausstattung;

2.3.1.3 Herstellung neuer Produkte und Anbieten neuer Dienstleistungen, insbesondere durch Umnutzung vorhandener Gebäude;

2.3.1.4 Investitionen zur betrieblichen und überbetrieblichen Anwendung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien.

2.3.2 Infrastrukturinvestitionen im öffentlichen Interesse oder dem Gemeinwohl dienende Investitionen; Infrastrukturmaßnahmen müssen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 2.3.1 stehen. Gefördert werden insbesondere:

2.3.2.1 Maßnahmen zur infrastrukturellen Verbesserung des LEADER+-Gebietes;

2.3.2.2 Investitionen zur Verbesserung der Umwelt;

2.3.2.3 Entwicklung naturnaher Lebensräume und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen;

2.3.2.4 Investitionen zur Pflege des regional bedeutsamen kulturellen Erbes und der Traditionspflege;

2.3.2.5 Schaffung multifunktionaler Zentren mit innovativen Strukturen zur Verbesserung ländlicher Serviceangebote.

2.4 Titel 2: Förderung der Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten

Im Rahmen von Titel 2 wird die Zusammenarbeit zwischen LEADER+-Gebieten eines Mitgliedsstaates beziehungsweise mehrerer Mitgliedsstaaten unterstützt. Innerhalb Deutschlands können auch Gebiete einbezogen werden, die im Rahmen von LEADER I und II gefördert wurden. Darüber hinaus können auch ländliche Gebiete einbezogen werden, die dem LEADER+-Konzept entsprechen (REK). Dies gilt auch für Kooperationsvorhaben brandenburgischer LAG mit Gebieten außerhalb der EU.

Die Zusammenarbeit soll sich nicht nur auf die Vermittlung von Erfahrungen beschränken, sondern in der Durchführung gemeinsamer Projekte münden. Dabei sollen insbesondere neue Produkte und Angebote entwickelt, hergestellt, vermarktet und abgesetzt werden.

Gefördert werden:

2.4.1 Kooperationskosten

2.4.1.1 Studien, Planungen für das Projekt, Betreuung, Konzepte, Veranstaltungen usw.;

2.4.1.2 Sachkosten, z. B. projektbezogene Reisekosten, Übersetzungskosten etc.;

2.4.1.3 anteilige Verwaltungs- und Personalkosten der LAG (getrennt und abgegrenzt zu Titel 1); diese Kosten fallen nicht unter die in Nummer 5.4.1.2 genannte Obergrenze für das LAG-Management.

2.4.2 die Projektumsetzung.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

3.1 für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.4.1:

die LAG als juristische Person;

3.2 für Maßnahmen nach Nummer 2.2:

  • die LAG als juristische Person,
  • natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts,
  • kommunale Gebietskörperschaften und sonstige juristische Personen beziehungsweise Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;

3.3 für Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 und 2.4.2:

  • natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts,
  • kommunale Gebietskörperschaften und sonstige juristische Personen beziehungsweise Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;

3.4 für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2:

kommunale Gebietskörperschaften und sonstige juristische Personen beziehungsweise Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts.

4 Zuwendungsvoraussetzung

4.1 Die Mitglieder der LAG müssen in dem Gebiet der LAG ansässig sein oder mit einer Investition im LAG-Gebiet tätig werden.

4.2 Bei Antragstellung auf Förderung durch ein Mitglied einer LAG ist die Zustimmung des Regionalforums der LAG nachzuweisen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Vollfinanzierung bei Maßnahmen nach Nummer 2.4.1

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Der Zuschuss beträgt bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2

5.4.1.1 im ersten und zweiten Jahr bis zu 100 vom Hundert,  höchstens jedoch 100.000 Euro für neu gegründete LAG beziehungsweise bis zu 50.000 Euro für bereits in LEADER II tätige LAG und

5.4.1.2 vom dritten Jahr bis zum Ende der Förderperiode1 bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4.1.3 Insgesamt können maximal 15 vom Hundert des LAG-Budgets gemäß indikativem Finanzplan der Förderperiode zum Einsatz kommen.

5.4.2 Der Zuschuss beträgt bei Maßnahmen

5.4.2.1 nach den Nummern 2.2 und 2.4.2

  • bis zu 45 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben für natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts,
  • bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben für gemeinnützig tätige, kommunale und andere öffentliche Träger;

5.4.2.2 nach Nummer 2.3.2 bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;

5.4.2.3 nach den Nummern 2.3.1 bis zu 45 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;

5.4.2.4 nach Nummer 2.4.1 bis zu 100 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.5 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für nicht-landwirtschaftliche Maßnahmen (das heißt außerhalb Annex I) und für Infrastrukturinvestitionen dürfen in der Regel 300.000 Euro/Projekt nicht überschreiten. Bei hinreichender Begründung können im Einzelfall durch das MLUR Ausnahmen zugelassen werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die LEADER+-Maßnahmen ergänzen die übrigen Förderprogramme des Landes. Die gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Rahmen anderer Förderprogramme, insbesondere des Ziel-1-OP, für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig. Das Kumulationsverbot betrifft die einzelne Maßnahme; es ist zulässig, dass Fördermittel verschiedener Programme koordiniert eingesetzt werden.

6.2 Soweit bei Maßnahmen eine Förderung nach dem Finanzierungsinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) möglich ist, ist dieses Förderprogramm in Anspruch zu nehmen.

6.3 Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung,
  • Hardware für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.4 Für den außergemeindlichen Bereich

Über die Bestimmungen der Nummer 7.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) hinaus ist auch die Europäische Kommission berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.5 Für den gemeindlichen Bereich

Über die Bestimmungen der Nummer 8.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) hinaus sind auch die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof (ERH) berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.6 Der erforderliche Eigenanteil kann durch Instrumente der Arbeitsförderung ganz oder teilweise ersetzt werden. Hierzu können vom Projektträger folgende Förderinstrumentarien der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden:

  • ABM nach §§ 260 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der geltenden Fassung (hierunter insbesondere der § 262 SGB III),
  • Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung (BSI) nach § 279a SGB III.

ABM und BSI können entsprechend dem Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) in der geltenden Fassung eingesetzt werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung sind formgebunden bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Wege der Erstattung. Zum Mittelabruf hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde eine Übersicht über die bisher verausgabten Mittel sowie die Originalbelege und Zahlungsnachweise (z. B. Kontoauszüge) vorzulegen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

8 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender einschlägiger Vorschriften der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

9 In-Kraft-Treten

Diese Durchführungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Durchführungsvorschrift zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative LEADER+ im Land Brandenburg im Zeitraum 2000 - 2006 vom 23. Februar 2004 außer Kraft.


1 Gemäß Erlass Nr. 1 der Zahlstelle EAGFL, Abteilung Ausrichtung vom 27. November 2003 „Grundsätze der Ziel-1-Förderung“