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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur qualifizierenden Beratung von Existenzgründerinnen und -gründern in der Vorgründungsphase - Richtlinie A -
vom 10. Februar 2004
(ABl./04, [Nr. 11], S.141-144)
Außer Kraft getreten am 31. Oktober 2005
(ABl./04, [Nr. 11], S.141-144)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie im Rahmen des Operationellen Programms Brandenburg 2000 - 2006, Schwerpunkt 4 Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes zur Unterstützung von Gründungswilligen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Ziel der Förderung ist, Gründungswillige auf dem Weg in die Selbständigkeit durch qualifizierende Beratung zu unterstützen. Dazu werden „Lotsendienste“ für Gründungswillige in den Regionen etabliert. Ziel ist auch, die Initiierung, Pflege und dauerhafte Einrichtung von regionalen Gründungs-Netzwerken im Land zu befördern. Durch diese Maßnahmen soll landesweit zu einem positiven Gründungsklima beigetragen werden.
1.3 Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Erwerbstätigen im Land Brandenburg an der Förderung nach dieser Richtlinie beteiligt werden (hier Nummer 2.2 der Richtlinie betreffend). Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden die auf eine Existenzgründung abzielenden vorbereitenden Qualifizierungs- und Beratungsleistungen für Gründungswillige sowie die Organisation des Begleitprozesses mittels “Lotsendiensten”.
2.2 Gefördert werden für Gründungswillige:
- Assessments (im Sinne von Potenzialanalysen) von höchstens fünf Tagen zur Feststellung der individuellen Eignungen,
- Maßnahmen, die während einer Vorgründungsphase von vier Monaten1 eine qualifizierende Beratung sicherstellen.
Diese Leistungen dürfen nicht vom Zuwendungsempfänger selbst, sollen aber von den an “Gründungs-Netzwerken” Beteiligten - als vom Zuwendungsempfänger unabhängigen externen Leistungserbringern - erbracht werden.
3. Zuwendungsempfänger
Juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Zuwendungsempfänger bieten “Lotsendienste” nach Nummer 2.1 an. Die “Lotsendienste” umfassen insbesondere die
- Analyse von Gründungsvorhaben,
- Feststellung der Förderwürdigkeit der Gründungswilligen,
- Betreuung von Gründungswilligen in der Vorgründungsphase,
- Weitergabe von Fördermitteln an die externen Leistungserbringer,
- Aktivitäten zur Vernetzung der Existenzgründungen unterstützenden Institutionen und Akteure in einer Region - das heißt die Gestaltung von regionalen “Gründungs-Netzwerken”.
4.2 Die Zuwendungsempfänger müssen in der Region ansässig sein, in der sie “Lotsendienste” übernehmen.
Pro Region wird ein Zuwendungsempfänger gefördert; Ausnahmen sind mit Einwilligung des MASGF und des Ministeriums für Wirtschaft (MW) im Einzelfall zulässig, wenn sich ein zielgruppenorientiertes Gründungs-Netzwerk in der Region oder ein Gründungs-Netzwerk für Studentinnen und Studenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen von Brandenburger Universitäten bzw. Fachhochschulen zusätzlich herausgebildet hat.
Als Region wird hierbei ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt verstanden.
4.3 Die Lotsendienste müssen an fünf Tagen in der Woche erreichbar sein.
4.4 Die Zuwendungsempfänger müssen ihre Kompetenz zur Übernahme der Aufgaben als “Lotsendienste” im Antragsverfahren nachweisen.
4.5 Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitzuwirken. Diese beinhalten u. a. die Überwachung der Ablauforganisation sowie den überregionalen Erfahrungsaustausch.
4.6 „Lotsendienste“ können nur die Gründungswilligen unterstützen, die erwerbslos2 oder (sozialversicherungspflichtig bzw. geringfügig) beschäftigt sind oder studieren und ihren Hauptwohnsitz im Land Brandenburg haben. Hierzu ist eine Erklärung vom Gründungswilligen abzugeben.
Der Anteil der Beschäftigten an den unterstützten Gründungswilligen pro Region kann bis zu 50 % betragen.
4.7 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn derselbe Förderzweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.
Nach dieser Richtlinie können keine Gründungswilligen bzw. Gründerinnen und Gründer durch die „Lotsendienste“ unterstützt werden, die bereits eine Förderung nach der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur qualifizierenden Beratung von Existenzgründerinnen und -gründern in der Vorgründungsphase - Richtlinie A - vom 23. November 2001 erhalten haben.
4.8 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) -, aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen für die Interventionen des Ziels 1 in Deutschland in der Strukturförderperiode 2000-2006 oder aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter 1.2 genannten Zuwendungszweck erfolgt.
Ausgenommen sind die durch die Bundesanstalt für Arbeit möglichen Förderungen der beruflichen Weiterbildung und von Trainingsmaßnahmen entsprechend SGB III.
5. Art und Umfang der Förderung, Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage:
5.4.1 Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben für vorbereitende Qualifizierungs- und Beratungsleistungen, die auf eine Existenzgründung abzielen. Danach werden die Ausgaben gefördert,
- die externen Leistungserbringern für die Durchführung von Assessments entstehen: 900 EUR je Tag - jedoch nicht mehr als die hierfür tatsächlich entstandenen Ausgaben - für höchstens fünf Tage je Assessment, maximal zwanzig Assessments innerhalb des Förderzeitraumes. Ein Assessment ist mit mindestens 7 bis maximal 12 Teilnehmer/-innen durchzuführen.
- die externen Leistungserbringern für die qualifizierende Beratung der Gründungswilligen während der Vorgründungsphase entstehen: 1.300 EUR je Gründungswillige/-n, jedoch nicht mehr als die hierfür tatsächlich entstandenen Ausgaben.
Für Student/-innen und wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen von Brandenburger Universitäten bzw. Fachhochschulen werden für die Inanspruchnahme von qualifizierender Beratung während der Vorgründungsphase 2.600 EUR je Gründungswillige/-n, jedoch nicht mehr als die hierfür tatsächlich entstandenen Ausgaben, erstattet.
5.4.2 Förderfähig sind funktionsbezogene Personalausgaben für “Lotsendienste”. Danach werden gefördert:
- für die Organisation von und Teilnahme an Assessments ein Stundenaufwand von acht Stunden je Assessment;
- für die Aufnahme der Einzelfallbetreuung pro nach dieser Richtlinie unterstützten Gründungswilligen ein Stundenaufwand von zehn Stunden;
- für die Betreuung in der Vorgründungsphase pro erfolgter Gründung (belegt durch Vorlage der entsprechenden Gewerbeanmeldung bzw. Steuernummer) innerhalb des Förderzeitraumes (Nummer 5.5) ein Stundenaufwand von zehn Stunden;
- für die Betreuung auch für jede/n beratene/n Gründungswillige/n der Vorgründungsphase, die/der nicht gegründet hat, ein Stundenaufwand von zehn Stunden, sofern 60 % oder mehr der betreuten Gründungswilligen innerhalb des Förderzeitraumes gründen.
Die Förderung beträgt 32 EUR pro Stunde.
Für Existenzgründungsvorhaben von Studentinnen und Studenten sowie wissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen von Brandenburger Universitäten bzw. Fachhochschulen ist bei den speziellen Lotsendiensten für b) bis d) ein doppelt so hoher Stundenaufwand förderfähig. Die Vorgründungsphase kann hier bis zu neun Monate betragen.
5.5 Die Lotsendienste können bis zu 24 Monate gefördert werden.
6. Sonstige Zuwendungsstimmungen
6.1 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Lotsendienste als “Lotsendienste für Existenzgründer/-innen gefördert mit Mitteln des Landes Brandenburg und des Europäischen Sozialfonds” zu bezeichnen und das vorgegebene Logo bei der Außendarstellung zu verwenden.
6.2. Mindestens 70 % der betreuten Gründungswilligen müssen an einem Assessment nach dieser Richtlinie (Nr. 2.2) teilgenommen haben.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge auf Förderung können bei der
LASA Brandenburg GmbH
Geschäftsbereich Programmzentrale
Wetzlarer Straße 54
14482 Potsdam
oder
Postfach 900 237
14438 Potsdam
Tel.: 0331 / 6002-200
Fax: 0331 / 6002-400
zu einem bestimmten Stichtag gestellt werden. Unter dieser Anschrift sind Antragsformulare erhältlich. Antragsformulare sind auch im Internet unter www.lasa-brandenburg.de (Rubriken: Aktuelles, Gründer-News) abrufbar.
Der Stichtag für die Einreichung der Anträge wird im Ausschreibungsblatt des Landes Brandenburg bekannt gegeben.
7.1.2 Auf die Beifügung eines Finanzierungsplans wird verzichtet, wenn der Antragsteller im Antragsformular erklärt, dass mit der Zuwendung die Gesamtfinanzierung der
- Ausgaben der Lotsendienste,
- Honorare an externe Leistungserbringer
gesichert wird.
7.1.3 Die Antragsauswahl erfolgt auf der Grundlage eines einheitlichen Kriterienkatalogs, der mit den Antragsunterlagen abgerufen werden kann.
In die Entscheidungsfindung über die Anträge bezieht die Bewilligungsstelle die Ministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen und für Wirtschaft ein.
7.1.4 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die LASA Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach dem Kostenerstattungsprinzip auf Mittelanforderung getrennt nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 durch den Zuwendungsempfänger. In Ergänzung zu Nummer 7 VV zu § 44 LHO wird Folgendes bestimmt:
7.3.1 Auszahlung für Leistungen der “Lotsendienste”
Mit der Mittelanforderung werden die erbrachten Leistungen abgerechnet: Anzahl der erbrachten Stunden x 32 EUR = Abrechnungsbetrag unter Benennung der erbrachten Leistungen.
- Organisation Assessments:
Durch Vorlage eines Abschlussprotokolls zum Assessment, das vom externen Leistungserbringer und dem Lotsendienst unterzeichnet ist. - Aufnahme Einzelfallbetreuung:
Durch Vorlage einer Vereinbarung zwischen “Lotsendienst” und Gründungswilligem zur Förderung nach dieser Richtlinie. - Betreuung in der Vorgründungsphase:
Durch Vorlage der Gewerbeanmeldung bzw. der Steuernummer für die, die eine Gründung vollzogen haben. - Betreuung in der Vorgründungsphase, wenn mehr als 60 % der betreuten Gründungswilligen gründen:
Durch Auflistung aller innerhalb des Förderzeitraumes betreuten Gründungswilligen und Abgleich mit den vorgelegten Gewerbeanmeldungen bzw. Steuernummern derer, die eine Gründung vollzogen haben.
7.3.2 Auszahlung für Leistungen der externen Leistungserbringer
Der “Lotsendienst” legt die Rechnungen der externen Leistungserbringer und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge vor sowie eine Bestätigung der erbrachten Leistungen durch den Gründungswilligen.
Er ist verpflichtet, die entsprechend der anerkannten Rechnung ausgezahlten Mittel an den externen Leistungserbringer weiterzuleiten.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Über die LHO hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Bestimmungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.
8. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. November 2003 in Kraft und tritt am 31. Oktober 2005 außer Kraft.
Mit In-Kraft-Treten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur qualifizierenden Beratung von Existenzgründerinnen und -gründern in der Vorgründungsphase vom 23. November 2001 außer Kraft.
1 Ausnahmeregelung unter Nr. 5.4.2 letzter Satz
2 Erwerbslose sind Personen, die sich um eine Arbeitsstelle bemühen, unabhängig davon, ob sie beim Arbeitsamt als Arbeitslose gemeldet sind.