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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Ärztinnen und Ärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens und § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Zahnärztinnen und Zahnärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens


vom 1. Oktober 1997
(ABl./97, [Nr. 42], S.899)

Auf Grund des § 26 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg werden im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg die Entschädigungen für die Vorsitzenden und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie ihrer Stellvertreter wie folgt geregelt:

1. Das vorsitzende Mitglied, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Weiterbildung von Mitarbeitern im Öffentlichen Gesundheitswesen erhalten Entschädigungen nach näherer Bestimmung der Nummer 2.

2. Entschädigungen für die Abnahme der mündlichen Prüfungen zum Abschluß der Weiterbildung in den Gesundheitsberufen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes:

2.1 Entschädigungen für Aufwand

Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld bis zu der Höhe des Satzes gewährt, der Landesbediensteten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung als Tagegeld zusteht.

Die Vorschriften, nach denen bei Reisen, die an demselben Kalendertag angetreten oder beendet werden sich das Tagegeld vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entsprechend.

Bei der Teilnahme an mehr als einer Ausschußsitzung an demselben Tag bestimmt sich die Höhe des Sitzungstagegeldes nach der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Aufenthaltsort an dem jeweiligen Kalendertag.

Ausschußmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwe senheit vön ihrem Wohnort aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung/Prüfung Tages- und Übernachtungsgeld nach Bundesreisekostengesetz (BRKG) erhalten.

2.2 Fahrkostenentschädigung

Den Ausschußmitgliedern werden die Fahrkosten für die zur. Sitzung notwendigen Reise vom Wohnort/Dienstort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise gemäß den Bestimmungen des BRKG (§§ 5 und 6 BRKG) erstattet.

Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

Die Auslagen ortsansässiger Ausschußmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlaß der Sitzung/Prüfung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Tagegeld nach Nummer 2.1 erster Absatz abgegolten.

2.3 Entschädigungen für Entgeltausfall

Die Ausschußmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. Angehörige des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erhalten keine Entschädigung für Verdienstausfall.

Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als Höchstbetrag zusteht.

Der Verdienstausfall ist durch Vorlage einer Lohnbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

2.4 Geltendmachung

Haben an einem Tag ein Mitglied und sein Stellvertreter an derselben Sitzung/Prüfung teilgenommen, so steht nur dem Mitglied eine Entschädigung zu.

Hat ein stellvertretendes Mitglied in der Eigenschaft als Mitglied des Ausschusses an der Sitzung/Prüfung teilgenommen, so steht ihm ebenfalls eine Entschädigung zu.

3. Auszahlung der Entschädigung

Anträge auf Entschädigung nach Nummer 2 dieser Richtlinie sind - unter Angabe der Bankverbindung - an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zu richten.

Sie sind binnen eines Monats nach Ende der Sitzung/Prüfung zu stellen.

4. Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 01.10.1997 in Kraft.