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Änderung Technische Baubestimmungen Fassung Dezember 2003
Änderung
Technische Baubestimmungen Fassung Dezember 2003
Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Vom 15. Juni 2004
Artikel 1
Die Bekanntmachung "Technische Baubestimmungen" vom 4. November 2003 (ABl. S. 1193), berichtigt mit Bekanntmachung vom 10. März 2004 (ABl. S. 114), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird „-Fassung September 2002-" ersetzt durch: „- Fassung Dezember 2003 -“.
B Liste der Technischen Baubestimmungen
11. Die Anlage 1.1/1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1.1/1
Zu DIN 1055 Blatt 3
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. Zu den Abschnitten 4, 5 und 6.1
Voraussetzung für die Annahme gleichmäßig verteilter Verkehrslasten nach Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6.1, Tabelle 1, Zeilen 5b bis 7f, sind nur Decken mit ausreichender Querverteilung der Lasten.
Bei Decken unter Wohnräumen, die nach der Norm DIN 1045, Ausgabe Juli 1988, bemessen werden, ist stets eine ausreichende Querverteilung der Lasten vorhanden; in diesen Fällen gilt Tabelle 1, Zeile 2a.
2. Zu Abschnitt 6.1, Tabelle 1
2.1 Spalte 3
Die Verkehrslastangabe für Treppen nach Zeile 5 (5,0 kN / m2) gilt in der Regel auch für die Zeilen 6 und 7. Für Tribünentreppen ist eine Verkehrslast von 7,5 kN/m² anzusetzen.
2.2 Zeile 1a ist mit folgender Fußnote zu versehen:
„Ein Spitzboden ist ein für Wohnzwecke nicht geeigneter Dachraum unter Pult- oder Satteldächern mit einer lichten Höhe von höchstens 1,80 m.“
2.3 Zeile 4a, Spalte 3 ist zu ergänzen:
“in Wohngebäuden und Bürogebäuden ohne nennenswerten Publikumsverkehr“
2.4 Zeilen 4b und 5c sind mit Fußnoten zu versehen:
„Ergeben sich aus der maximalen Belegung des Parkhauses (auf jedem Einstellplatz von 2,3 m x 5 m mit vier Radlasten eines 2,5-t-PKW und Fahrgassen mit 3,5 kN/m2 belastet) Schnittgrößen, die kleiner sind als die, die aus einer Gesamtflächenlast von 3,5 kN/m2 resultieren, braucht für die Weiterleitung auf Stützen, Wände und Konsolen nur diese reduzierte Belastung berücksichtigt zu werden.“
2.5 Zeile 5, Spalte 3 ist zu ergänzen:
„und Bürogebäuden mit hohem Publikumsverkehr“
3. Zu Abschnitt 6.3.1
3.1 Abschnitt 6.3.1 wird von der Einführung ausgenommen. Stattdessen gilt folgende Regelung:
- „Hofkellerdecken und andere Decken, die planmäßig von Personenkraftwagen und nur einzeln von Lastkraftwagen mit geringem Gewicht befahren werden (ausgenommen sind Decken nach Abschnitt 6.1, Tabelle 1), sind für die Lasten der Brückenklasse 6/6 nach DIN1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2, zu berechnen.
Muss mit schwereren Kraftwagen gerechnet werden, gelten - je nach Fahrzeuggröße - die Lasten der Brückenklassen 12/12 oder 30/30 nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2 oder 1. - Hofkellerdecken, die nur im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, sind für die Brückenklasse 16/16 nach DIN 1072:1985-12 Tabelle 2 zu berechnen. Dabei ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug in ungünstigster Stellung anzusetzen; auf den umliegenden Flächen ist die gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur als Verkehrslast in Rechnung zu stellen. Der nach DIN 1072: 1985-12 Tabelle 2 geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast von 110 kN darf entfallen. Die Verkehrslast darf als vorwiegend ruhend eingestuft werden und braucht auch nicht mit einem Schwingbeiwert vervielfacht zu werden.“
4. Abschnitt 7.1.2 ist wie folgt zu korrigieren:
„In Versammlungsräumen,... und Treppen nach Tabelle 1,“ wird hinter Zeile 5 Buchstabe „a“ gestrichen.“
5. Abschnitt 7.4.1.3 wird wie folgt geändert:
Nach dem 1. Satz wird folgender Satz angefügt:
„Für Personenkraftwagen mit einem Gesamtgewicht bis 2,5 t ist eine Horizontallast von 10 kN in 0,5 m Höhe infolge Anpralls anzusetzen (dies gilt auch für Parkhäuser).'
Der erste Abschnitt wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Bei der Berechnung der Fundamente braucht die Anpralllast nicht berücksichtigt zu werden.“
6. Zu Abschnitt 7.4.2, 2. Absatz:
„In Parkhäusern für Fahrzeuge nach Tabelle 1, Zeilen 4b und 5c sind an offenen Fassadenseiten, die nur durch ein Geländer o. Ä. gesichert sind, grundsätzlich Bordschwellen mit einer Mindesthöhe von 0,2 m oder gleichwertige Anprallsicherungen vorzusehen.“
7. Abschnitt 7.4.3 wird wie folgt geändert:
Hinter dem Wort „Sicherheitsbeiwert“ werden die Worte „für alle Lasten“ eingefügt.
8. Abschnitt 7.1.2 wird wie folgt ergänzt:
„Bei Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländern, 'Wellenbrechern' oder Absperrgittern, die dem Druck von Personengruppen standhalten müssen, 2 kN/m in Richtung dieser Beanspruchung, in Gegenrichtung 1 kN/m. Die Lasten sind in Holmhöhe, bei hohen Abschrankungen in Höhe von 1,5 m über den begehbaren Flächen anzusetzen.““
12. Anlage 1.3/1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1.3/1
zur ETB - Richtlinie „Bauteile, die gegen Absturz sichern“
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1. zu Abschnitt 3.1, 4. Absatz:
Anstelle des Satzes „Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern“ gilt:
„Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen.“
2. Die ETB - Richtlinie gilt nicht für Bauteile aus Glas.“
13. Anlage 2.2/4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2.2/4
zu DIN 1053-1
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Zu Abschnitt 8.4.3.4:
Polystyrol- Partikelschaumplatten und Polyurethan-Hartschaumplatten nach DIN V 18164-1:2002-01 können als Wärmedämmstoffe für zweischaliges Mauerwerk verwendet werden, wenn die Platten eine umlaufende Kantenprofilierung (Nut und Feder oder einen Stufenfalz) haben oder mit versetzten Lagen verlegt werden und die Regelungen der Bauregelliste A Teil 1 erfüllen.“
14. Die Anlage 2.3/2 wird gestrichen.
15. Die Anlage 2.3/13 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2.3/13
zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.3
Dem Beton dürfen Betonzusatzmittel nur zugegeben werden, wenn deren Verwendbarkeit gemäß DIN EN 934-2:2002-02 sowie DIN V 18998:2002-11 oder durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachgewiesen ist und deren Verwendung DIN V 20000-100 entspricht.“
16. Die Anlage 2.3/15 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2.3/15
zu DIN 1045-1
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
- Die Berichtigung 1 zu DIN 1045-1, Ausgabe Juli 2002, ist zu berücksichtigen.
- Für die Bemessung und Konstruktion von Betonbrücken gilt der DIN-Fachbericht 102 (Ausgabe März 2003). Bei Anwendung des DIN-Fachberichts sind die zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6) zu beachten. Für die Einwirkungen auf Brücken gilt der DIN-Fachbericht 101 (Ausgabe März 2003) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6).“
17. Die Anlage 2.3/18 wird hinzugefügt:
„Anlage 2.3/18
Für die Verwendung von Zement nach EN 197-1:2000[1] gilt Anlage 1.33 der Bauregelliste
A Teil 1.“
18. Die Anlage 2.4/4 wird gestrichen.
19. Die Anlage 2.4/5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2.4/5
zu DIN V ENV 1993 Teil 1 - 1
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
- DIN V ENV 1993 Teil 1 - 1, Ausgabe April 1993, darf - unter Beachtung der zugehörigen Anwendungsrichtlinie (DASt-Richtlinie 103) - alternativ zu DIN 18800 (Lfd. Nr. 2.4.4) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Stahlbauten zugrunde gelegt werden.
- Bei Ausführung von Stahlbauten entsprechend DIN V ENV 1993 Teil 1 - 1, Ausgabe April 1993, ist DIN 18800-7:2002-09, zu beachten.
- Auf folgende Druckfehler in der DASt-Richtlinie 103 wird hingewiesen:
Auf dem Deckblatt ist im Titel der 3. Absatz wie folgt zu ändern:
„Eurocode 3 - Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau“
Auf Seite 4, Abschnitt 3.2 beginnt der 2. Satz wie folgt:
„Für die nicht geschweißten Konstruktionen ...“
Auf den Seiten 28 und 29, Anhang C, Absatz 6 ist in den Formeln für Längsspannungen und für Schubspannungen jeweils das Zeichen ? (Großbuchstabe) zu ersetzen durch das Zeichen φ (Kleinbuchstabe).
Auf Seite 29, Anhang C, Absatz 9 ist das Wort „Ermüdungsbelastung“ durch das Wort „Ermüdungs festigkeit“ zu ersetzen.“
20. Die Anlage 2.4/9 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2.4/9
1. zu DIN 4113 Teil 1, DIN 4113-1/A1, DIN 4113-2
Alternativ zu DIN 4113-1:1980-05, DIN 4113-1/A1:2002-09 und DIN 4113-2:2002-09 darf die Norm BS 8118 Teil 1:1991 angewendet werden, wenn nach dieser Norm entweder die Sicherheitsbeiwerte nach Tabelle 3.2 oder Tabelle 3.3 im Abschnitt 3 - Bemessungsgrundlagen - um 10 Prozent höher angesetzt oder die Grenzspannungen nach den Tabellen 4.1 und 4.2 im Abschnitt 4 - Bemessung von Bauteilen - bzw. nach den Tabellen 6.1 bis 6.3 im Abschnitt 6 - Bemessung von Verbindungen - um 10 Prozent reduziert werden.
Anmerkung:
Sofern im Einzelfall ein genauerer Nachweis geführt wird, kann das bei Anwendung von DIN 4113-1:1980-05 erzielte Sicherheitsniveau mit einem geringeren Aufschlag auf die Sicherheitsbeiwerte bzw. einer geringeren Reduktion der Grenzspannungen erreicht werden.
2. zu DIN 4113-1:1980-5, Abschnitt 5.2:
Die plastischen Querschnittsreserven analog dem Verfahren Elastisch-Plastisch nach DIN 18800-1:1990-11 dürfen berücksichtigt werden.“
21. Die Anlage 2.4/11 wird hinzugefügt:
„Anlage 2.4/11
zu DIN 4113-1/A1
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Der Abschnitt 4.4 wird gestrichen.“
22. Die Anlage 2.4/12 wird hinzugefügt:
„Anlage 2.4/12
zu DIN 18800-1
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Für die Bemessung und Konstruktion von Stahlbrücken gilt der DIN-Fachbericht 103 (Ausgabe März 2003). Bei Anwendung des DIN-Fachberichts sind die zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 12/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6) zu beachten. Für die Einwirkungen auf Brücken gilt der DIN-Fachbericht 101 (Ausgabe März 2003) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6).“
23. Die Anlage 2.4/13 wird hinzugefügt:
„Anlage 2.4/13
zu den Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Für die Bemessung und Konstruktion von Stahlverbundbrücken gilt der DIN-Fachbericht 104 (Ausgabe März 2003). Bei Anwendung des DIN-Fachberichts sind die zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6) zu beachten. Für die Einwirkungen auf Brücken gilt der DIN-Fachbericht 101 (Ausgabe März 2003) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6).“
24. Die Anlage 2.4/14 wird hinzugefügt:
„Anlage 2.4/14
zu DIN 18800-7
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Zu Abschnitt 2:
Es gilt DVS-Richtlinie 1704 - Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen über die Herstellerqualifikation zum Schweißen von Stahlbauten nach DIN 18800-7:2002-09 - Ausgabe Mai 2004.“
25. Anlage 2.7/11 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2.7/11
zu den Lehmbau Regeln
Die technische Regel gilt für Wohngebäude bis zu zwei Vollgeschossen und mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Hinsichtlich des Brandschutzes müssen die Bauteile nach DIN 4102-4:1994-03 klassifiziert sein.
Für den Nachweis des Wärmeschutzes sind die Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN V 4108-4:2002-02 anzusetzen.
Für den Nachweis des Schallschutzes gilt DIN 4109:1989-11.“
26. Anlage 3.1/9 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3.1/9
zu den Technischen Regeln nach Abschnitt 3.1
- Die Vornormen DIN V ENV 1993- 1-2, DIN V ENV 1994- 1-2, DIN V ENV 1995- 1-2 und DIN V ENV 1996- 1-2 dürfen unter Beachtung ihrer Nationalen Anwendungsdokumente dann angewendet werden, wenn die Tragwerksbemessung für die Gebrauchslastfälle bei Normaltemperatur nach den Vornormen DIN V ENV 1993- 1-1, DIN V ENV 1994- 1-1, DIN V ENV 1995- 1-1 bzw. DIN V ENV 1996- 1-1 unter Beachtung ihrer Nationalen Anwendungsdokumente erfolgt ist.
- Die Vornorm DIN V ENV 1992- 1-2 darf unter Beachtung der „DIBt-Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1992- 1-2 in Verbindung mit DIN 1045-1“ dann angewendet werden, wenn die Tragwerksbemessung für die Gebrauchslastfälle bei Normaltemperatur nach DIN 1045-1:2001-07 erfolgt ist.
- Bei der Anwendung der technischen Regel ist DIN V ENV 1991- 2-2 :1997-05 - Eurocode 1 - Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2-2: Einwirkungen auf Tragwerke; Einwirkungen im Brandfall einschließlich des Nationalen Anwendungsdokumentes (NAD)-Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1991- 2-2:1997-05 (DIN-Fachbericht 91) zu beachten.
- Für DIN V ENV 1994- 1-2 und DIN V ENV 1996- 1-2 gilt:
Die in den Tabellen zu den Mindestquerschnittsabmessungen angegebenen Feuerwiderstandsklassen entsprechen den Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 Teil 2 bzw. den bauaufsichtlichen Anforderungen gemäß nachfolgender Tabelle:
Es bedeuten:
R - Tragfähigkeit
E - Raumabschluss
I - Wärmedämmung
M - Widerstand gegen mechanische Beanspruchung
siehe auch Tabelle 0.1.1 der Bauregelliste A Teil 1
5. Das Nachweisverfahren der Stufe 3 ist nur im Rahmen der Zustimmung im Einzelfall anwendbar.“
Artikel 2
Diese Bekanntmachung tritt vier Wochen nach der Veröffentlichung in Kraft.
[1] In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2001-02