Bundesumzugskostengesetz - BUGK - Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland - Zweite Änderung der Verfahrenshinweise -
Bundesumzugskostengesetz - BUGK - Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland - Zweite Änderung der Verfahrenshinweise -
Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45.5 - 2714-3.1 -
Vom 8. November 2004
Der Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 14. Mai 1997 einschließlich der dortigen Anlagen 1 bis 3, bekannt gegeben mit Rundschreiben vom 20. Mai 1997 (ABl. S. 531), geändert durch Rundschreiben vom 12. Oktober 1999 (ABl. S. 1120), ist anzupassen aufgrund der Verwaltungsvorschrift der Ministerin der Finanzen vom 21. September 2004 (ABl. S. 831), mit der die „Verwaltungsvorschrift der Ministerin der Finanzen zum Bundesumzugskostengesetz über Gewährung von Trennungsgeld und Zusage der Umzugskostenvergütung (UKVVwV) vom 15. Juli 1996“ aufgehoben worden ist. Ferner sind wegen zwischenzeitlicher Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg hauptsächlich redaktionelle Änderungen sowie aus gegebenem Anlass weitere Hinweise vor- bzw. aufzunehmen. Der Erlass und die dortigen Anlagen 1 bis 3 werden daher wie folgt geändert:
1. Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Formvorschriften
Ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung (UKV) setzt ausnahmslos eine von der zuständigen Behörde/Dienststelle schriftlich oder elektronisch erteilte und wirksame Zusage voraus (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG). Die Schriftform wird auch durch ein Telefax gewahrt.
Gemäß Textziffer 3.0.1 zweiter Absatz der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV)[1] ist die Zusage der UKV als solche - auch unter Berücksichtigung ihrer möglichen tatsächlichen Auswirkungen auf die Gewährung von Trennungsgeld - ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt, der einer selbstständigen Anfechtung nicht zugänglich ist (vgl. Urteil BVerwG vom 09.01.1989 - 6 C 47.86, BVerwGE 81, 149).
Nach § 37 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (GVBl. I S. 78) muss die die Zusage der UKV erteilende Behörde erkennbar sein. Das die Zusage enthaltende Schriftstück muss ferner die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Abweichend hiervon bedarf es einer Unterschrift oder Namenswiedergabe nicht, wenn das vorgenannte Schriftstück mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt worden ist (§ 37 Abs. 5 VwVfGBbg). Mündliche oder fernmündliche Zusagen sind rechtsunwirksam.
Die Zusage der UKV soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden dienstlichen Maßnahme erteilt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BUKG). Die Entscheidung über die Zusage trifft die zuständige Personalstelle. Sie hat vorher die persönliche und familiäre Situation des Betroffenen zu würdigen.
Hinweis:
Für die Erteilung der Zusage der UKV bei Einstellungen ist Abschnitt I des MdF-Rundschreibens vom 28.Juni 1994 - Az.: 1-15-P 1740-01 - (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) zu beachten.“
2. Abschnitt III Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Auswirkungen auf die Zusage-Entscheidung
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist die Zusage der UKV u.a. nicht zu erteilen, wenn
- mit einer baldigen weiteren Verwendung an einem anderen Dienstort zu rechnen ist,
oder- der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll (besondere Gründe können dienstliche oder fiskalische, in besonderen Ausnahmefällen auch persönliche Gründe sein - vgl. amtliche Begründung zu § 3 Abs. 1 BUKG und Textziffern 3.1.2 und 3.1.3 BUKGVwV).“
3. Anlage 1 „Vermerk über die Beratung und Anhörung vor der Zusage der Umzugskostenvergütung/ Erklärung des Beschäftigten“ wird durch die beigefügte Anlage 1 - Stand: 1. November 2004 - ersetzt.
4. Anlage 2 „Merkblatt über Trennungsgeld - Stand: 1. Oktober 1999 -“ wird durch das beigefügte „Merkblatt über Trennungsgeld - Stand: 1. November 2004 -“ ersetzt.
5. Anlage 3 „Merkblatt für den Umziehenden - Stand: 1. Oktober 1999 -“ wird durch das beigefügte „Merkblatt für den Umziehenden - Stand: 1. November 2004 -“ ersetzt.
Die Obersten Landesbehörden werden gebeten, soweit noch nicht geschehen, entsprechende Änderungen und Hinweise für den eigenen Geschäftsbereich zu erlassen.