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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland - Nichtzusage der Umzugskostenvergütung aus besonderen Gründen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesumzugskostengesetzes -


vom 5. November 2004
(ABl./04, [Nr. 47], S.884)

Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) bestimmt in § 3 Abs. 1 und 2 zwingend, dass aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen (hierunter fällt auch die Auflösung der Beschäftigungsbehörde) oder der Verlegung der Beschäftigungsbehörde die Zusage der Umzugskostenvergütung zu erteilen ist (sog. Muss-Zusage). Der betroffene Bedienstete hat einen Rechtsanspruch auf die Zusage der Umzugskostenvergütung. Sie soll aus Gründen der Rechtsklarheit im Regelfall mit der den Umzug veranlassenden dienstlichen Maßnahme erteilt werden. Eventuelle Versagungsgründe sind dem Bediensteten gleichzeitig mit der Personalverfügung bekannt zu geben.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BUKG ist die Zusage der UKV nicht zu erteilen, wenn der Umzug an den neuen Dienstort aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll. Entsprechend der amtlichen Begründung hierzu können dies dienstliche oder fiskalische, in besonderen Ausnahmefällen auch persönliche Gründe sein.

Mit Wirkung vom 4. November 2004 ist durch die beigefügte1 Verwaltungsvorschrift der Ministerin der Finanzen vom 21. September 2004 (ABl. S. 831) bestimmungsgemäß die Verwaltungsvorschrift der Ministerin der Finanzen zum Bundesumzugskostengesetz über Gewährung von Trennungsgeld und Zusage der Umzugskostenvergütung (UKVVwV) vom 15. Juli 1996 aufgehoben worden, in der in einer nicht abschließenden Aufzählung besondere persönliche Gründe für einen zeitlich befristeten Aufschub bzw. Nichterteilung der Zusage konkretisiert waren.

Unter Hinweis auf die Textziffern 3.1.2 und 3.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz - BUKGVwV - (Rundschreiben des MdF vom 23. März 2000 - ABl. S. 194) ist nunmehr die Nichterteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung aus besonderen Gründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BUKG nur noch bei befristeten dienstlichen Maßnahmen - maximal drei Jahre - möglich.

Als einziger anzuerkennender Rechtfertigungsgrund für eine Nichterteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung aus persönlichen Gründen komm - entsprechend der amtlichen Begründung - allgemein die bevorstehende Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in Betracht (maximal drei Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. 60. Lebensjahres - vgl. §§ 110 bzw.142 bis 144 LBG -).

In anderen Fällen eines Ausscheidens bestehen keine Bedenken, von der Zusage der UKV aus fiskalischen Gründen abzusehen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienst oder - im Falle der Altersteilzeit bei Blockbildung - die Freistellungsphase bevorsteht und die dem Dienstherrn nach dem BUKG entstehenden Gesamtkosten das für die Dauer des Zeitraumes bis zum Ausscheiden voraussichtlich zu zahlende Trennungsgeld übersteigen würden (vgl. hierzu auch die Ausführungen in Nummer 3 des Abschnitts III. „Kostenvergleich zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld“ des MdF-Rundschreibens vom 20. Mai 1997 - ABl. S. 531). In der Regel werden hier nur kurzfristige Zeiträume bis zum Ausscheiden in Betracht kommen. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen und aktenkundig zu belegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist in diesen Fällen die Entscheidung jedoch mit einem Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg für den möglichen Fall zu versehen, dass der Bedienstete nicht wie vorgesehen aus dem Dienst ausscheidet.

Bei Arbeitnehmern ist entsprechend zu verfahren.

Entsprechende Entscheidungen sind beispielsweise in folgenden Fällen vor Vollendung des 62. Lebensjahres möglich:

  • Bevorstehende Versetzung in den Ruhestand von schwerbehinderten Beamten wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze (§ 111 Abs. 4 Nr. 1 LBG), wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
  • Bevorstehendes Ausscheiden von Arbeitnehmern nach der Vorruhestandsrichtlinie des Landes oder der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Übernahme von Ausgleichsbeträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gem. § 187a Abs. 1 SGB VI vom 17. Dezember 2002 (sog. 60 plus), wenn der Auflösungsvertrag geschlossen worden ist.
  • Beginn der Freistellungsphase im Falle der Altersteilzeit bei Blockbildung.

Sollte der Bedienstete nach Zustellung der Personalverfügung, mit der von der Zusage der UKV abgesehen wurde, nicht wie vorgesehen aus dem Dienst ausscheiden, ist nach erneuter Anhörung des Bediensteten zu prüfen und zu entscheiden, ob nunmehr die Zusage der UKV nach § 3 Abs. 1 BUKG zu erteilen ist.


1 Hier nicht beigefügt, siehe ABl. Nr. 43 vom 3. November 2004 Seite 831