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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Landwirtschaftsstaatsvertrags-Durchführungsvereinbarung


vom 30. November 2004
(ABl./04, [Nr. 50], S.922)

Die in Berlin am 27. September 2004 unterzeichnete Landwirtschaftsstaatsvertrags-Durchführungsvereinbarung ist am 16. Oktober 2004 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 30. November 2004

Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Landwirtschaftsstaatsvertrags
vom 17. Dezember 2003

(Landwirtschaftsstaatsvertrags- Durchführungsvereinbarung) zwischen
dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen des Landes Berlin und
dem Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und  Raumordnung des Landes Brandenburg

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen des Landes Berlin und der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vereinbaren zur Regelung des Verfahrens der Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg nach Inkrafttreten des Landwirtschaftsstaatsvertrages Folgendes:

§ 1
Finanzielle Abwicklung von Fördermaßnahmen

(1) Zur Gewährleistung der Direktzahlungen wickelt das Land Brandenburg den Zahlungsverkehr für das Land Berlin mit der Bundeskasse ab.

(2) Bei Maßnahmen, bei denen durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) im kassentechnischen Verfahren ein Plafond zugewiesen wird, stimmt das Land Berlin eine generelle Lösung zur Plafondübertragung auf das Land Brandenburg mit dem BMVEL ab. Das Land Brandenburg wird das abgestimmte Verfahren anwenden.

(3) Zur Umsetzung von Artikel 1 Abs. 4 und Artikel 3 des Landwirtschaftsstaatsvertrages wird Folgendes vereinbart:

  1. Das Land Berlin legt rechtzeitig vor Beginn des EU-Haushaltsjahres (16. Oktober des Jahres) dem Land Brandenburg einen Auszug aus dem Haushaltsgesetz des Landes Berlin vor, der die Haushaltsmittel zur Kofinanzierung von Förder- programmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft festlegt.
  2. Die im Haushaltsgesetz des Landes Berlin festgestellten Beträge sind für das Land Brandenburg verbindlich. Die festgelegten Obergrenzen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Landes Berlin überschritten werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.
  3. Das Land Berlin überträgt dem Land Brandenburg die zur Finanzierung erforderlichen Mittel zur Bewirtschaftung.
  4. Bestehende haushaltswirtschaftliche Beschränkungen (Artikel 89 der Verfassung von Berlin, § 41 der Landeshaushaltsordnung Berlin) sind zu beachten. Die für Landwirtschaft zuständige Senatsverwaltung informiert das Land Brandenburg unverzüglich über etwaige Beschränkungen. Die Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen zur Leistung von Ausgaben und die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen ist von der für Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung einzuholen, die die Entscheidung unverzüglich an das Land Brandenburg weiterleitet.

(4) Das Operationelle Programm des EAGFL, Abt. Ausrichtung, wird für die laufende Förderperiode (Ende der Förderperiode Dezember 2006) durch Berlin abschließend bearbeitet.

(5) Die technische Bearbeitung von Förderanträgen nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) im Rahmen des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum (EPLR) erfolgt bis zum Ende der laufenden EU-Förderperiode im Dezember 2006 in der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen. Dies beinhaltet die Erstellung eines unterschriftsreifen Bewilligungsbescheides, die Verwaltungskontrolle und die Vor-Ort-Kontrolle. Der Bewilligungsbescheid wird vom Land Brandenburg erteilt. Im Übrigen ist die Zahlstelle EAGFL-Garantie des Landes Brandenburg zuständig.

§ 2
Zusammenarbeit der Länder bei der Wahrnehmung von Förderaufgaben auf dem Gebiet der Landwirtschaft

(1) Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen unterhält auch zukünftig eine Ansprechstelle für Berliner Betriebe sowie Verbände der Landwirtschaft und des Naturschutzes.

(2) Das Land Brandenburg unterhält in der obersten Landesbehörde eine Ansprechstelle für Berliner Behörden, Betriebe und Verbände. Diese bietet rechtzeitig zur Agrarantragstellung eine Beratung für Berliner Betriebe in der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen an.

§ 3
Gemeinsame Programmplanung

(1) Die für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes einschließlich des Naturschutzes zuständigen Senatsverwaltungen sind berechtigt, der obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg Vorschläge für die Programmplanung und Landesrichtlinien im Rahmen des Gemeinschaftsrahmens zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) zu unterbreiten.

(2) Zur Herstellung des Benehmens informiert das Land Brandenburg das Land Berlin fortlaufend und rechtzeitig über den Stand der Programmplanung.

(3) Die oben genannten  Senatsverwaltungen werden rechtzeitig zur Abstimmung der Programmplanung von der obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg eingeladen.

(4) Die fertiggestellten Programmdokumente sowie Landesrichtlinien im Rahmen des GAK sind den oben genannten Senatsverwaltungen mindestens 14 Tage vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens bei der EU und vor Veröffentlichung von Richtlinien zuzuleiten.

§ 4
Zusammenarbeit der Länder, Zusammenarbeit der Fachbehörden

(1) Die für die Umsetzung der in Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 benannten Richtlinien zuständigen Fachbehörden des Landes Berlin übermitteln dem Land Brandenburg die erforderlichen Angaben nach Maßgabe des Direktzahlungsverpflichtungsgesetzes.

(2) Sofern sich aus geltendem EU-Recht gleichartige Meldepflichten ergeben, gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend.

(3) Das Land Brandenburg kann die Form der Meldungen vorgeben.

§ 5
Finanzieller Ausgleich

Die Zahlung des Landes Berlin erfolgt für jedes EU-Haushaltsjahr im Voraus bis zum 16. Oktober an die Landeshauptkasse, Konto 160 015 00 Landeszentralbank, BLZ 160 000 00.

§ 6
Nutzung von länderübergreifenden Datenbanken; Nutzung und Erwerb von Software-Lizenzen zur Durchführung von Förderprogrammen im Land Berlin

(1) Beim Abschluss von Bund-Länder-Vereinbarungen zur Nutzung länderübergreifender Datenbanken erwirbt die Region Berlin/Brandenburg eine Mitgliedschaft, soweit die Daten zur Wahrnehmung der im Landwirtschaftsstaatsvertrag genannten Aufgaben dienen. Die Region Berlin/Brandenburg wird durch das Land Brandenburg vertreten.

(2) Das Land Brandenburg erwirbt die für die Abwicklung von Förderprogrammen erforderlichen Softwarelizenzen.

(3) In der Übergangsphase bis Dezember 2006 entstehende zusätzliche Kosten für Softwarepflege und -lizenzen aus Verträgen des Landes Berlin (z. B. gesonderte Programme zur Abwicklung des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum (EPLR), für notwendige Neuprogrammierungen und die Datenmigration im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)) werden vom Land Berlin erstattet.

(4) Für die Erstattungsansprüche nach Absatz 3 erfolgt eine gesonderte Rechnungslegung des Landes Brandenburg nach Abschluss des EU-Haushaltsjahres. Aufträge für Leistungen nach Absatz 3 werden vom Land Brandenburg im Einvernehmen mit dem Land Berlin erteilt. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn Berlin nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen hat.

§ 7
Änderungen

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Berlin, den 27. September 2004                                 Berlin, den 27. September 2004

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen      Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

- Der Senator -                                                          - Der Minister -

Harald Wolf                                                              Wolfgang Birthler