Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischenprüfungen nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin
Auf Grund des § 44 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), in Verbindung mit § 1 Nr. 8 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom 12. Februar 1993 (GVBl. II S. 94) erlässt das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr mit Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 04. Juni 2003 die nachstehende Prüfungsordnung:
Die in diesem Erlass verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.
1. Zweck
Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Auszubildende, die nicht an der Zwischenprüfung teilnehmen, können nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
2. Prüfungsausschüsse
Für die Durchführung der Zwischenprüfung sind die Prüfungsausschüsse zuständig, die für die Durchführung der Abschlussprüfung gemäß § 36 des Berufsbildungsgesetzes und Abschnitt I der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in der jeweils gültigen Fassung errichtet wurden.
3. Geschäftsführung
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. Die Sitzungsprotokolle des Prüfungsausschusses sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
4. Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren, mit Ausnahme gegenüber der zuständigen Stelle und dem Berufsbildungsausschuss. Weitere Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
5. Prüfungszeitpunkt
Der Zeitpunkt der Zwischenprüfung richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604). Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
6. Festsetzung des Prüfungstermins und Anmeldung zur Teilnahme
6.1. Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine fest. Sie gibt den Ausbildenden die Prüfungstermine und Prüfungsorte mindestens 3 Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin bekannt und fordert sie auf, die Auszubildenden unverzüglich zur Zwischenprüfung anzumelden.
6.2. Die zuständige Stelle lädt die Auszubildenden unter Angabe des Prüfungstages und -ortes sowie der mitzubringenden Arbeits- und Hilfsmittel zur Prüfung ein.
7. Regelung für Behinderte
Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterung sind rechtzeitig mit dem Behinderten auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.
8. Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung
8.1. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin für das erste Ausbildungsjahr und für das zweite Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
8.2. Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 5 Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Für die praktischen Aufgaben sowie das Fachgespräch kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen einschließlich Anbringen von Verkehrszeichen,
- Verlegen von Pflaster in höhengerechter Lage,
- Herstellen eines Bauwerkteils
8.3. Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstes 150 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz,
- Arbeitsvorbereitende Maßnahmen,
- Bautechnische Grundlagen und
- Verkehrs- und Wegerecht.
8.4. Der Prüfungsausschuss beschließt im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. Er kann überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen.
9. Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße
Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung ausschließen.
10. Erkrankung, Versäumnis
Prüfungsteilnehmer, die durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Ablegung der Prüfung verhindert sind, haben die Prüfung an einem von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Prüfungsarbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.
11. Feststellung des Ausbildungsstandes, Bewertung
11.1. Auf Grund der Prüfungsleistungen stellt der Prüfungsausschuss den Ausbildungsstand fest. Die schriftlichen Arbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander zu begutachten und zu bewerten. Die praktischen Aufgaben und das Fachgespräch sind jeweils von mindestens 2 Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzunehmen und zu bewerten. Die Bewertung erfolgt bei den schriftlichen und bei den praktischen Aufgaben entsprechend § 20 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin.
11.2. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben der schriftliche und der praktische Teil das gleiche Gewicht. Korrektur- und Bewertungshinweise sind so abzufassen, dass eine Mängel- und Ursachenanalyse möglich ist.
12. Niederschrift
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes in den einzelnen Prüfungsgebieten, insbesondere etwaiger Mängel, ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
13. Prüfungsbescheinigung
13.1. Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung stellt die zuständige Stelle eine
Bescheinigung aus. Sie enthält eine Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel oder Ausbildungsdefizite, die bei der Prüfung festgestellt wurden. Die Bescheinigung enthält:
- die Bezeichnung „Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung“,
- Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings,
- das Datum der Ablegung der Zwischenprüfung,
- das Gesamtergebnis und Angaben zum Ausbildungsstand und
- die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle.
13.2. Eine Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung erhalten der Auszubildende, sein gesetzlicher Vertreter, der Ausbildende und die Berufsschule.
13.3. Eine Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung wird Bestandteil der Prüfungsunterlagen.
14. Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.